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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 23 W 245/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 50 Abs. 1
ZPO § 103 Abs. 1
Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 245/06 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 28. Dezember 2006 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10. November 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 23. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestsetzungsgesuch der Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin nach einem Gegenstandswert von 1.472,03 Euro.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung von 1.472,03 Euro nebst Zinsen zugunsten der nicht parteifähigen Klägerin ist begründet.

Das Festsetzungsgesuch ist bereits unzulässig, da die Klägerin nicht parteifähig ist und eine Anwendung der Grundsätze zur fingierten Parteifähigkeit ausscheidet.

Entgegen der Vorstellung der Rechtspflegerin enthält der Kostenausspruch des Berufungsurteils vom 21. Juni 2006 keine Festlegung der nicht parteifähigen Klägerin als Kostengläubigerin. Es mag sein, dass die Anwaltskosten für die Prozessvertretung der Klägerin zu den dort geregelten Kosten des Rechtsstreits gehören. Diese können aber nicht bei der Klägerin entstanden sein, weil selbige mangels Parteifähigkeit keine rechtsverbindliche Kostenbelastung vorzuweisen vermag. Ob ein Dritter die Prozessvertreter der Klägerin letztlich zu bezahlen hat, erschließt sich dem Urteil nicht. Ob der insoweit Verpflichtete diese Kosten teilweise erstattet verlangen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden kann (vgl. BGH NJW RR 2004, 1505).

Der dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostenausspruch ist nicht in einem Zulassungsstreit ergangen, so dass die Klägerin auch nicht ausnahmsweise aus Schutzgründen so behandelt werden muss, als hätte sie selbst für die Kosten ihrer Prozessvertreter aufzukommen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 660). Die Kostenquotierung zu Lasten der Beklagten beruht darauf, dass die Widerklage erfolglos geblieben ist, mit der die Beklagte von der Klägerin Schmerzensgeld verlangt hatte. Gegen diese Inanspruchnahme hat sich die Klägerin nicht damit gewehrt, dass sie mangels Existenz keine Schuldnerin sein könne. Mithin sind keine Anwaltskosten dadurch entstanden, dass der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre Nichtexistenz geltend zu machen. Nur insoweit käme eine fiktive Parteifähigkeit in Betracht. Eine Verteidigung in der Sache selbst ist kein Grund, die tatsächlich nicht bestehende Existenz zu fingieren (vgl. im Einzelnen BGH NJW RR 2004, 1505 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Verursacherprinzip, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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