Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 23 W 246/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11 Abs. 1
RVG § 11 Abs. 2 S. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.820,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2005 zu zahlen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die angemeldete Terminsgebühr über 1.400,-- Euro zuzüglich 230,40 Euro Umsatzsteuer = 1.670,40 Euro ist festzusetzen. In VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei "Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts", wenn diese der Erledigung des Verfahrens dienen. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein (vgl. auch OLG Koblenz, RVG Report 2005, 269 f.).

Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG, so dass sie entgegen der Auffassung des Rechtspflegers auf Antrag des Rechtsanwalts festzusetzen sind.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.

Ende der Entscheidung

Zurück