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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 23 W 250/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 680,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die angemeldete Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV, die die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts betrifft, nicht festgesetzt. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob, wie die Klägerin vorbringt, neben der nach einem Satz von 1,3 entstandenen Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV auch eine Geschäftsgebühr angefallen ist, weil eine etwaige außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht gegen den Gegner des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden kann (vgl. AnwK-RVG-Hembach/Wahlen, VV Vorb. 2.4 Rdnr. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren.

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