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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 23 W 264/05
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 2 | |
BRAGO § 26 | |
RVG § 15 | |
RVG § 61 |
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass die Beklagte an die Klägerin 5.436,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2005 zu erstatten hat.
Die Beschwerde der Beklagten wird nach einem Gegenstandswert von 633,36 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Anlässlich einer Überprüfung der Angriffe der Beklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutage getreten, dass der Rechtspfleger an verauslagten Gerichtskosten der Klägerin für den Rechtsstreit fälschlich 726,00 Euro berücksichtigt hat. Tatsächlich sind nur 264,25 Euro angefallen und an die Klägerin überzahlte 461,75 Euro (726,00 Euro abzüglich 264,25 Euro) bereits erstattet worden. Der Festsetzungsbetrag war deshalb um 461,75 Euro von 5.897,90 Euro auf 5.436,15 Euro zu berichtigen.
Die Beschwerde gegen den Ansatz der Beweisgebühr zuzüglich Kostenpauschale ist unbegründet.
Im Einzelnen ist unter Zugrundelegung des Kostenfestsetzungsgesuchs der Klägerin vom 13. Juni 2005 wie folgt abzurechnen:
A.
Für das Beweisverfahren 51 H 3/04 Amtsgericht Paderborn:
1. Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO | 526,00 Euro |
2. Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO | 526,00 Euro |
3. Nebenkostenpauschale gemäß § 26 BRAGO | 20,00 Euro |
Nettosumme | 1.072,00 Euro |
Umsatzsteuer | 171,52 Euro |
Bruttosumme | 1.243,52 Euro |
verauslagte Gerichtskosten | 1.773,68 Euro |
Gesamtsumme | 3.017,20 Euro |
Die Gebühren waren bei den Anwälten der Klägerin bereits angefallen, noch bevor das RVG in Kraft getreten ist. Sie konnten nicht nachträglich wieder in Wegfall geraten, und zwar weder nach der BRAGO noch nach dem RVG. Die BRAGO hinderte lediglich das Entstehen der nämlichen Gebühren im nachfolgenden Rechtsstreit, weil das Beweisverfahren zum Rechtszug gehörte (§ 37 Nr. 3 BRAGO) und im Rechtszug die Gebühren nur einmal entstehen konnten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Nach dem RVG wäre zwar die Beweisgebühr gar nicht erst zur Entstehung gelangt. Das begründet aber nicht ihren nachträglichen Entzug. § 61 RVG sieht eine solche Regelung nicht vor. Als echte Rückwirkung wäre sie zudem verfassungswidrig.
B.
Für den Rechtsstreit:
1. VV 3100 | 735,80 Euro |
2. VV 3104 | 679,20 Euro |
3. VV 1003 | 566,00 Euro |
4. VV 3101 | 52,00 Euro |
5. VV 1000 | 283,50 Euro |
6. VV 7002 | 20,00 Euro |
7. VV 7003 | 12,00 Euro |
8. VV 7005 | 35,00 Euro |
Zwischensumme | 2.383,50 Euro |
Anrechnung der Gebühr A. 1. gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 des Vergütungsverzeichnisses | 526,00 Euro |
Nettosumme | 1.857,50 Euro |
Umsatzsteuer | 297,20 Euro |
Bruttobetrag | 2.154,70 Euro |
verauslagte Gerichtskosten | 264,25 Euro |
Gesamtbetrag | 2.418,95 Euro |
Der Rechtsstreit ist zutreffend nach dem RVG abgerechnet worden. Diese Frage beurteilt sich nach § 61 RVG. Beweisverfahren und Prozess sind nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG (anderer Ansicht AnwKom-RVG-N. Schneider, § 61 Rdnr. 41). Sie galten auch nach der BRAGO nicht als dieselbe Angelegenheit. Die Gebührenanrechnung beruht nicht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, sondern auf § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, weil das Beweisverfahren zum Rechtszug gezählt wurde (§ 37 Nr. 3 BRAGO). Insgesamt stehen der Klägerin also 5.436,15 Euro zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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