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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 23 W 324/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 80 Abs. 1 | |
ZPO § 81 | |
ZPO § 83 |
Tenor:
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 13.081,40 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der angefochtene Beschluß hält der Überprüfung Stand.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2002 haben die Rechtsanwälte N und H als Vertreter der Beklagten die Festsetzung der zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Beklagten gegen die Klägerin beantragt, die von den Berufungsanwälten der Beklagten unter dem 30. November 1999 mit netto 25.585,-- DM in Rechnung gestellt worden waren. Diese Kosten hat die Rechtspflegerin mit umgerechnet 13.081,40 Euro antragsgemäß festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, daß aufgrund der Unübersichtlichkeit des Verfahrens alles unklar sei und daß die Prozeßvollmacht der Anwälte N und H bestritten werde.
1)
Gem. Verfügung vom 24. September 2004 hat die Rechtspflegerin den der Festsetzung zugrunde liegenden Antrag erneut an die Klägerin übersandt, nachdem dies bereits durch Verfügung vom 17. September 2003 (Bl. 976 d. A.) sowie ein weiteres Mal mit Verfügung vom 22. Juli 2004 (Bl. 979 d. A.) etwa einen Monat vor Erlaß des Beschlusses geschehen war. Damit muß jedenfalls jetzt für die Klägerin zweifelsfrei geklärt sein, welche Kosten den Gegenstand der Festsetzung bilden. Einwendungen gegen deren Berechnung hat sie nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar.
2)
Auf das Bestreiten der Prozeßvollmacht hin ist zu prüfen, ob die Anwälte N und H berechtigt sind, die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren zu vertreten. Allerdings kann die Klägerin die Vollmacht dieser Anwälte zur Führung des Prozesses im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr angreifen. Die Auslegung ihres Vortrages insbesondere anhand des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2004 ergibt jedoch, daß sie die Vollmacht zur Führung des Kostenfestsetzungsverfahrens meint und deren Vorliegen in Abrede stellen will.
Diese Vollmachtsrüge ist zwar statthaft, hat aber keinen Erfolg. Der Senat hat keinerlei Zweifel, daß die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte N und H für das Kostenfestsetzungsverfahrens fortgilt und sieht deshalb davon ab, die Vorlage einer neuen Vollmacht zu verlangen.
Zum Nachweis der Vollmachtserteilung reicht es hin, daß sich die Anwälte N und H auf ihre Prozeßvollmacht berufen, die im gesamten Prozeßverlauf nicht in Frage gestellt wurde und nun nicht mehr angezweifelt werden kann. Diese Vollmacht umfaßt ohne weiteres die Vollmacht zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens; § 81 ZPO. Eine nach § 83 ZPO wirksame Beschränkung ist weder dargetan noch ersichtlich und hätte zudem auf die Vertretungsmacht der Anwälte im Kostenfestsetzungsverfahren keinerlei Einfluß.
Ist die Erteilung der Vollmacht nachgewiesen oder - wie hier - zu unterstellen, besteht eine Vermutung für deren Fortgeltung. Die Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Vertretung ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn der rechtsbegründende Akt der Bevollmächtigung vorliegt; weitergehender Nachforschungen etwa dahin, ob dieser zwischenzeitlich seine Geltung verloren haben könnte, bedarf es in der Regel nicht. So ist der Nachweis gem. § 80 Abs. 1 ZPO für gewöhnlich auch dann geführt, wenn die vorgelegte Urkunde ein (weit) zurückliegendes Datum trägt, ohne daß geklärt werden müßte, wie sich das Schicksal der Vollmacht zum Zeitpunkt der Urkundsvorlage tatsächlich darstellt. Nur in Ausnahmefällen, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen den Willen des Vollmachtgebers sprechen, daß die ehedem erteilte Vollmacht gegenwärtig weiter gelten soll, bedarf es der Aktualisierung durch den Bevollmächtigten mittels Vorlage einer neuen Urkunde (vgl. BFH NJW 1997, 1029).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß den Rechtsanwälten N und H die Vollmacht zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens entzogen worden wäre oder daß sie ihre Vollmacht rechtsmißbräuchlich ausnutzen und dieses Verfahren gleichsam über den Kopf der Beklagten hinweg gegen deren Interessen betreiben. Sämtliche Mutmaßungen, die von der Klägerin zum Verbleib der Beklagten angestellt werden, können nicht davon ablenken, daß die Beklagte jedenfalls so lange fortbesteht, wie sie Inhaberin von Forderungen ist, und daß es ihr selbstverständlich unbenommen bleibt, diese durch ihre Anwälte zu realisieren. Hierbei handelt es sich um einen alltäglichen Vorgang, der für ein interessenwidriges Verhalten nichts hergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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