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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.07.2000
Aktenzeichen: 23 W 351/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 | |
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 2 |
§ 91 Abs. 2. ZPO, 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
Leitsatz:
Beantragt der Gläubiger bereits mit dem Gesuch auf Erlaß des Mahnbescheides für den Fall des Widerspruchs die Abgabe der Sache an das für seinen Wohnsitz zuständige Landgericht, so muß der Schuldner zur Vermeidung von Mehrkosten infolge unnötigen Anwaltswechsels mit dem Widerspruch einen Anwalt beauftragen, der ihn auch vor dem Empfangsgericht vertreten kann, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für eine Verweisung des Rechtsstreits vom Empfangsgericht an das Gericht seines eigenen allgemeinen Gerichtsstandes bzw. an das Gericht, bei dem der den Widerspruch einlegende Anwalt zugelassen ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 17.07.2000 - 23 W 351/00 -
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 351/00 OLG Hamm 2 O 174/98 LG Münster
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 17. Juli 2000 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) vom 5. Juni 2000 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 3.361,10 DM zurückgewiesen.
Gründe:
Zutreffend hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, zugunsten des Beklagten zu 3) eine Widerspruchsgebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festzusetzen, obwohl eine solche Gebühr gesondert angefallen ist. Denn diese Kosten waren nicht prozeßnotwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
Unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten war der Beklagte zu 3) gehalten, schon mit der Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid Rechtsanwälte zu beauftragen, die ihn auch in dem nachfolgenden Rechtsstreit vertreten konnten. Da der Kläger die Abgabe der Sache an das Landgericht Münster beantragt hatte, stand die Rechtsverteidigung bei diesem Gericht bevor. Deshalb oblag es dem Beklagten zu 3), sogleich Rechtsanwälte einzuschalten, die beim Landgericht Münster zugelassen waren. Davon hätte er nur dann absehen dürfen, wenn begründeter Anlaß für die Annahme bestanden haben würde, daß der Prozeß letztlich doch wohl bei einem anderen Landgericht geführt werde. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Allein der Umstand, daß der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zu 3) beim Landgericht Dortmund bestand, vermochte eine solche Erwartung nicht zu begründen. Der Beklagte zu 3) hat die Zuständigkeit des Landgerichts Münster nicht einmal gerügt. Mithin kam eine Verweisung an ein anderes Landgericht - insbesondere an das Landgericht Dortmund - nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert auf dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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