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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 23 W 362/98
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 38 Abs. 1 Satz 2 |
- Anrechnung der Prozeßgebühr bei Rücknahme oder Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil auch bei Hinzutreten einer weiteren Partei
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zurückgenommen oder verworfen, so findet eine Anrechnung der Prozeßgebühr für das bisherige Verfahren auf die gleiche Gebühr für das Einspruchsverfahren auch statt, wenn auf Seiten der säumig gewesenen Partei im Einspruchsverfahren eine weitere Partei in den Rechtsstreit einbezogen worden ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 362/98 OLG Hamm 7 O 299/97 LG Dortmund
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat am 30. September 1998 auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 7. Juli 1998 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und den Richter am Oberlandesgericht Lülling
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert bis 1.200,00 DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung durch Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 1998 von der weiteren Beteiligten nicht die Erstattung einer Prozeßgebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO zuzüglich einer Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO verlangen.
Zwar gilt nach § 38 Abs. 1 S. 1 BRAGO das Verfahren über den Einspruch der weiteren Beteiligten infolge der Rücknahme als besondere Angelegenheit. Auf die zusätzlich entstehende Prozeßgebühr ist aber nach § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO die im bisherigen Verfahren entstandene Prozeßgebühr anzurechnen, so daß praktisch keine neue Prozeßgebühr entsteht (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 13. Aufl., § 38 Rdn. 2). Eine zusätzliche Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO ist dann aber auch nicht angefallen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, a.a.O., § 26 Rdn. 10).
Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin in dem bisherigen Verfahren und in dem Verfahren über den Einspruch verschiedene Beteiligte gegenüberstanden, weil sich das ursprüngliche Versäumnisurteil nur gegen den geschiedenen Ehemann der weiteren Beteiligten richtete. Die Anrechnungsbestimmung des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO rechtfertigt es gleichwohl, hinsichtlich der Prozeßgebühr beide Verfahren wie eine einheitliche Angelegenheit zu sehen. So wie bei einem Parteiwechsel eine neue Prozeßgebühr für den Gegner nicht entsteht (vgl. OLG Hamm JurBüro 1980, 860), unterliegt die neue Prozeßgebühr hier jedenfalls der Anrechnung. Die Identität der durch das Versäumnisurteil betroffenen und der den Einspruch einlegenden Partei wird für die Anrechnung in diesem Sinne nicht notwendig vorausgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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