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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 23 W 37/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KostVfg


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
GKG § 59 Abs. 1
KostVfg § 8 Abs. 3
Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 34/03 OLG Hamm 23 W 35/03 OLG Hamm 23 W 36/03 OLG Hamm 23 W 37/03 OLG Hamm 23 W 38/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 23. Juni 2003 auf die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 3) gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse V sowie VIII bis XI des Rechtspflegers des Landgerichts Essen jeweils vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schnapp als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden nach einem Gegenstandswert von 7.904,84 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3) auf Erstattung von 707,60 Euro an verauslagten Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 4) haftet.

Gründe:

Von den Beschwerden hat nur eine einen geringen Teilerfolg. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen hat Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten zu 3) lediglich insoweit ergeben, als der Beklagte zu 3) für die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten nicht allein, sondern stets als Gesamtschuldner zumindest neben dem Beklagten zu 4) einzustehen hat.

1.

Durch den Beschluss V sind 707,60 Euro an verauslagten Gerichtskosten festgesetzt worden, die der Kläger als Antragsteller gezahlt hat, im Innenverhältnis jedoch dem Beklagten zu 3) als Entscheidungsschuldner zur Last fallen. Aufgrund des landgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2001 trägt der Beklagte zu 3) - als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 4) bis 7) - 97 % der Gerichtskosten. An Gerichtskosten sind insgesamt angefallen 13.214,34 Euro (Bl. V d.A). Der Kläger hat darauf 11.358,35 Euro gezahlt, aber selbst nur 396,43 Euro (3 % von 13.214,34 Euro) zu tragen, so dass ein Überschuss von 10.261,92 Euro (11.358,35 Euro abzüglich 396,43 Euro) verbleibt.

Der Beklagte zu 3) hat Prozesskostenhilfe erhalten, soweit er die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 22.272,35 USD entsprechend 38.324,02 DM begehrt hat (Bl. 320 d.A.). Für eine Klage mit diesem Streitwert wären 1.695,00 DM entsprechend 866,64 Euro an Gerichtskosten angefallen. In dieser Höhe darf der Beklagte zu 3) überhaupt nicht mit Gerichtskosten belastet werden (§ 122 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Berechnung des Kostenbeamten erfasst die Freistellung des Beklagten zu 3) von den Gerichtskosten nicht (nur) den Anteil an den gesamten Gerichtskosten, der sich aus dem Verhältnis von PKH-Streitwert zum Gesamtstreitwert ergibt (vgl. Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 6 vor § 49; s. auch Anwaltkommentar -BRAGO - Schnapp, § 121 Rdnr. 19). Dieser Berechnungsfehler wirkt sich aber letztlich nicht zum Nachteil des Beklagten zu 3) aus.

Ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte der Beklagte zu 3) - als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 4) bis 7) - an Gerichtskosten 12.817,91 Euro (97 % von 13.214,34 Euro) zu tragen. Aufgrund der PKH-Bewilligung kann er in Höhe von 866,64 Euro überhaupt nicht, auch nicht im Rückgriff mit Gerichtskosten belastet werden (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 3186), so dass seine Kostenschuld der Höhe nach auf 11.951,27 Euro begrenzt ist. Der zur Festsetzung anstehende Überschuss zugunsten des Klägers beträgt demgegenüber nur 10.961,92 Euro.

Der Rechtspfleger hat diesen Überschuss willkürlich in Teilbeträge aufgespalten und auf die Schuld der Beklagten zu 3) bis 7) verrechnet. Das ist fehlerhaft. Da die Beklagten zu 3) bis 7) - teils in unterschiedlicher Höhe - als Gesamtschuldner der Staatskasse gegenüber verpflichtet waren (§ 59 GKG), sind sie im Umfang der Tilgung ihrer Schuld zur gesamten Hand durch den Kläger auch diesem gegenüber als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Aufteilung nach Köpfen, wie der Kostenbeamte sie vorgenommen hat, wäre zwar bei einer Durchsetzung der Forderung zugunsten der Staatskasse zutreffend (vgl. KG in MDR 2002, 1276), verkürzt aber die Erstattungsforderung des Klägers ohne sachlichen Grund. Das in § 8 Abs. 3 Satz 1 KostVfg dem Kostenbeamten eingeräumte Ermessen bei der Geltendmachung des Anspruchs der Staatskasse berechtigt ihn nicht, die ursprüngliche Gesamtschuldnerschaft der Beklagten nunmehr dem Kläger gegenüber in eine Teilschuldnerschaft umzuwandeln. Der Kläger braucht eine Stückelung seines Anspruchs und die damit verbundene Erhöhung des Liquiditätsrisikos beim Ausfall nur eines Schuldners nicht hinzunehmen. Eine derartige Schlechterstellung kann der Kostenbeamte auch nicht zu Lasten der Staatskasse vornehmen.

Unter Berücksichtigung der authentischen Auslegung der Kostenentscheidung (Bl. 551 d.A.) des Urteils vom 1. Februar 2001 haften dem Kläger für die von ihm "überzahlten" Gerichtskosten die Beklagten zu 3) und 4) voll, der Beklagte zu 5) in Höhe von 6.871,46 Euro, der Beklagte zu 6) in Höhe von 1.057,15 Euro sowie der Beklagte zu 7) in Höhe von 3.303,59 Euro. Eine Abänderung des Beschlusses dahin, dass der Beklagte zu 3) - als Gesamtschuldner ganz oder teilweise neben den Beklagten zu 4) bis 7) - dem Kläger an verauslagten Gerichtskosten 10.961,92 Euro zu erstatten hat, steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Zugunsten des Klägers, der den Beschluss nicht angegriffen hat, ist aber davon auszugehen, dass der Rechtspfleger aus der Gesamtforderung von 10.961,92 Euro gegen den Beklagten zu 3) mit 707,60 Euro einen Teilbetrag festgesetzt hat, der seine Erstattungsforderung gegen die anderen Beklagten möglichst unberührt lässt. Damit ist dieser Betrag der "Spitze" seines Anspruchs zuzuordnen, weil insoweit lediglich der Beklagte zu 4) neben dem Beklagten zu 3) gesamtschuldnerisch haftet.

2.

Die Beschlüsse VIII bis XI verhalten sich (auch) über den Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zum Beklagten zu 3). Die - nicht beantragte - Stückelung dieses einheitlichen Zahlungsanspruchs und seine Aufteilung auf mehrere Kostentitel ist zwar ungewöhnlich, bietet aber für eine Aufhebung der Entscheidungen keine Veranlassung. Ebenso erscheint es noch vertretbar, dass der Rechtspfleger entgegen der zwingenden Regelung des § 106 ZPO keine Kostenausgleichung vorgenommen, sondern die Erstattungsforderung des Beklagten zu 3) nachträglich festgesetzt hat. Allerdings hätte das Verfahren bei ganzheitlicher Betrachtung wesentlich vereinfacht und in einem Beschluss zusammengefasst werden können.

Der Sache nach ist die Festsetzung nicht zu beanstanden. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Rechtspfleger zutreffend mit 9.725,99 Euro angesetzt. Davon trägt der Beklagte zu 3) ausweislich der Kostengrundentscheidung - gesamtschuldnerisch haftend - 7.197,23 Euro (74 %). Die Summe der insoweit titulierten Teilforderungen beläuft sich auf 7.197,24 Euro (Beschlüsse VIII bis XI). Die Abweichung von einem Cent erklärt sich zwanglos aus Rundungsfehlern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO und § 12 GKG.

Ende der Entscheidung

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