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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: 23 W 381/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 103 Abs. 1 | |
ZPO § 935 | |
ZPO § 941 | |
ZPO § 269 Abs. 3 |
- keine festsetzbaren Kosten für die Löschung einer Grunbucheintragung nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren
Hat der Antragsteller aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Verfügungsverbots in das Grundbuch zu lasten des Antragsgegners bewirkt, dann aber den Verfügungsantrag im Widerspruchsverfahren zurückgenommen, und hat der Antragsgegner daraufhin gegen den Antragsteller eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO erwirkt, so gibt eine solche Kostenentscheidung keinen geeigneten Titel zur Festsetzung der Kosten für die Löschung der Grundbucheintragung ab; diese Kosten gehören nicht zu den Kosten des Ausgangsverfahrens.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 381/99 OLG Hamm 2 O 336/97 LG Dortmund
in der einstweiligen Verfügungssache
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. Juli 1999 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. Juni 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Lülling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 906,54 DM zurückgewiesen.
Gründe:
Nachdem der Antragsteller für das im Grundbuch von Bl. eingetragene Grundstück der Antragsgegnerin ein Verfügungsverbot erwirkt, sodann aber seinen Verfügungsantrag im Widerspruchsverfahren zurückgenommen hatte, ist von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1998 an das Grundbuchamt beantragt worden, das Verfügungsverbot wieder zu löschen. Hierfür haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 7,5/10 in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind von der Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzung nach den §§ 103 ff ZPO mit angemeldet worden. Die Rechtspflegerin hat insoweit einen 2/10-Gebühr nach § 120 Abs. 1 BRAGO zugebilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit welcher die Antragsgegnerin die Festsetzung mindestens einer 5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 verfolgt.
Diesem Begehren muß der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist der angefochtene Beschluß unrichtig, aber nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin. Denn für den Löschungsantrag an das Grundbuchamt hätte überhaupt keine Gebühr festgesetzt werden dürfen.
Der Löschungsantrag gehört nicht zum Rechtszug, was keiner Ausführung bedarf, weil die Anwälte hierfür eine gesonderte Gebühr nach dem 12. Abschnitt der BRAGO für eine Tätigkeit "in sonstigen Angelegenheiten" verlangen und auch die Rechtspflegerin das Entstehen einer solchen Gebühr nicht in Zweifel zieht (vgl. im übrigen § 59 Abs. 2 BRAGO). Mithin handelt es sich bei den Kosten für diesen Antrag nicht um Kosten des Rechtsstreits. Sie werden also von dem Kostenbeschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, ergangen am 16. Dezember 1998 auf der gesetzlichen Grundlage des § 269 Abs. 3 ZPO, nicht erfaßt. Es geht hierbei auch nicht um Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO), da die Antragsgegnerin nichts zu vollstrecken hatte, sondern lediglich den Vollzug der wirkungslos gewordenen einstweiligen Verfügung vom 8. August 1997 rückgängig machen wollte. Das ist aber ein typischer Fall des § 945 ZPO, der hier als Anspruchsgrundlage einschlägig ist. Die Geltendmachung dieses Schadens kann aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Gegenstandswert ergibt sich aus der Antragstellung.
Ende der Entscheidung
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