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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 23 W 410/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 485
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache nur insoweit erstattungsfähig, als eine Identität bzgl. beider Verfahren vorliegt; diese Identität beurteilt sich nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Bemessung des Streitwertes.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 410/01 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. November 2001 auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 31. August 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Paderborn vom 07. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Der den Klägern durch die Beklagte zu erstattende Betrag wird abändernd auf 10.284,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juli 2001 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.173,52 DM.

Gründe:

Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Kläger ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat legt ihr mit Schriftsatz vom 31. August 2001 eingelegtes Rechtsmittel dahin aus, sich insgesamt dagegen wenden zu wollen, daß die Rechtspflegerin von ihnen mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 angemeldete Kosten mit der Begründung abgesetzt hat, der Streitwert des Hauptsacherechtsstreits sei geringer als der des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 3/00 LG Paderborn. Es geht deshalb zum einen darum, daß die Rechtspflegerin anteilig die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 802,32 DM (4.183,10 DM - 3.380,78 DM) aberkannt hat, und zum anderen darum, daß sie für die Prozeß- und die Beweisgebühr jeweils nur von dem Streitwert des Hauptsacherechtsstreits von 32.858,00 DM und nicht dem des selbständigen Beweisverfahrens von 40.658,00 DM ausgegangen ist, wodurch sich eine Gebührendifferenz von 371,20 DM einschließlich Umsatzsteuer ergibt (2 x (1.345,00 DM - 1.185,00 DM) x 1,16). Der den Klägern zu erstattende Betrag ist um die Summe von 1.173,52 DM (802,32 DM + 371,20 DM) von 9.110,98 DM auf 10.284,50 DM nebst Zinsen zu erhöhen.

Wegen des Inhalts des von der Rechtspflegerin bisher noch nicht beschiedenen zweiten Kostenfestsetzungsantrags der Kläger vom 06. August 2001, zu dem sie wegen der nun angemeldeten Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ggf. eine Nachfestsetzung vorzunehmen hat, geht der Senat davon aus, daß die Kläger im hiesigen Beschwerdeverfahren angesichts der im selbständigen Beweisverfahren unterbliebenen Verhandlung nicht zusätzlich die im Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Juli 2001 angemeldete Verhandlungsgebühr nach einem höheren als dem für den Hauptsacherechtsstreit festgesetzten Streitwert weiterverfolgen wollen.

Zwar ist die Rechtspflegerin zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der die im Hauptsacheprozeß ergangene Kostenentscheidung nur diejenigen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfaßt, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen, und deshalb die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung für den Hauptprozeß gegebenenfalls nur anteilig berücksichtigt werden können (siehe z.B. OLG Hamm JurBüro 1979, 905; JurBüro 1980, 450). Zur Feststellung einer Identität der Streitgegenstände kann aber nicht nur auf die Streitwerte abgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das selbständige Beweisverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Hinblick auf den Hauptsacheprozeß erforderlich war und sich das Gericht in diesem mit derselben Angelegenheit zu befassen und hierüber zu entscheiden hatte (OLG Hamm JurBüro 1996, 376). Dies war hier der Fall. Die Kläger haben mit ihrer Klageschrift vom 17. Februar 2001 genau die Schadenspositionen im Gesamtwert von 40.658,00 DM zur Entscheidung gestellt, die der Sachverständigen F in seinem Gutachten vom 25. Mai 2000 im selbständigen Beweisverfahren ermittelt und in deren Höhe das Landgericht mit Beschluß vom 11. August 2000 den Streitwert für jenes Verfahren festgesetzt hatte. Der abweichende Streitwert des Hauptsacheprozesses von 32.858,00 DM ergab sich lediglich daraus, daß die Kläger einerseits ihre Schadensersatzansprüche mit einem unstreitigen Restwerklohnanspruch der Beklagter von 10.800,00 DM verrechnet und andererseits zusätzlich einen vom Landgericht mit 3.000,00 DM bewerteten Feststellungsantrag gestellt haben. Dies ändert nichts daran, daß der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt auch zum Gegenstand des Hauptsacheprozesses gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Kläger entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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