Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 23 W 42/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 68
ZPO § 127
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für den Streitverkündeten.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 42/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

hier: Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags des Streitverkündeten.

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 30. Juni 2003 auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten vom 15. Januar 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 03. Januar 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Streitverkündeten wird für den von ihm beabsichtigten Beitritt zum Ausgangsrechtsstreit auf Seiten des Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beabsichtigt, den Beklagten gegenüber der Klageforderung in Höhe eines Betrages von 5.225,81 € zu unterstützen; ihm wird Rechtsanwalt aus zu den Bedingungen eines am Wohnsitz des Streitverkündeten ansässigen Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Der Streitverkündete hat monatliche Raten in Höhe von 135,00 € zu leisten.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag werden zurückgewiesen.

Der Streitverkündete trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Streitverkündeten (im folgenden = Streitverkündeter) hat teilweise Erfolg.

Dem Streitverkündeten ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Insoweit ist die beabsichtigte Unterstützung des Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht mutwillig. Als bauausführender Handwerker, der u.U. als Gesamtschuldner neben dem Beklagten wegen der hier streitbefangenen Baumängel aus Gewährleistung haftet mit der Folge einer Ausgleichungspflicht nach § 426 BGB hat der Streitverkündete ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO an einem Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.

Hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Intervention des Streitverkündeten nur, soweit er vorträgt, er habe den Kläger vor Ausführung der Zinkblecharbeiten ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens vom 14.09.1996 auf die Notwendigkeit einer unteren Umkantung der Scharen hingewiesen. Hat der Kläger gleichwohl - so der Streitverkündete - aus Kostengründen auf eine solche Ausführung verzichtet, könnte dies die Haftung des Beklagten aus mangelhafter Bauaufsicht und unterlassener Hinweispflicht für dieses Gewerk ausschließen oder zumindest einschränken (vgl. auch Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rdn. 43 nwN). In diesem Zusammenhang wird u.a. zu prüfen sein, ob sich der Kläger gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf eine Bauaufsichtsverletzung wegen der fehlenden untere Scharenumkantung mit Erfolg berufen kann. Zwar behauptet der Beklagte, den Kläger seinerseits auf die mangelhaften Zinkblecharbeiten des Streitverkündeten hingewiesen zu haben. Ein Beweisantritt fehlt jedoch. Damit ist nicht auszuschließen, dass der Vortrag des Streitverkündeten für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung des Beklagten Bedeutung erlangen wird (vgl. BGH, NJW 1982, 281, 282). Insoweit greift auch die Bindungswirkung nach § 68 ZPO für einen etwaigen Ausgleichsrechtsstreit Beklagter/Streitverkündeter.

Die Mithaft des Klägers für diesen Teilbereich der insgesamt unsachgemäß ausgeführten Zinkblecharbeiten schätzt der Senat zugunsten des Streitverkündeten vorläufig mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte im Rahmen des vorliegenden PKH-Prüfungsverfahrens, bei dem ein großzügiger Maßstab zugrundezulegen ist, gemäß § 287 ZPO auf 50 %. Damit ist dem Streitverkündeten PKH in Höhe der Hälfte der auf die Neuerstellung der Zinkblecharbeiten entfallenden Kosten (insgesamt 10.451,61 €) im Umfang von 5.225,81 € zu bewilligen. In Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren monatliche Ratenzahlungen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzuordnen.

Ohne Aussicht auf Erfolg ist die beabsichtigte Unterstützung des Beklagten mit der Behauptung, der Kläger habe trotz eines entsprechenden Hinweises darauf bestanden, auch von der oberen Umkantung der Zinkbleche abzusehen, wodurch die vom Sachverständigen in seinem Beweisgutachten vom 07. Dezember 2000 (3 H 9/00 AG Lennestadt) als unsachgemäß beanstandete Befestigung der Scharen mit Schieferstiften im oberen Bereich erforderlich geworden sei. Dieser Vortrag wird nicht durch sein Schreiben vom 14.09.1996 bestätigt. Der Hinweis dort bezieht sich nur auf die Notwendigkeit einer unteren, nicht aber einer oberen Umkantung der Scharen. Ein weiterer Beweisantritt des Streitverkündeten fehlt. Damit bestehen in diesem Punkt keine Aussichten auf eine erfolgreiche Unterstützung des Beklagten.

Gleichfalls ohne Aussicht auf Erfolg ist die vom Streitverkündeten angestrebte Unterstützung des Beklagten wegen mangelhafter Abdichtung der Kelleraußenwände. Der Sachvortrag des Streitverkündeten, der wesentliche Teil dieser Arbeiten sei nicht von ihm, sondern in Eigenleistung durch den Kläger bzw. dessen Helfer ausgeführt worden, ist unsubstantiiert. Angaben zu Art und Umfang der von ihm tatsächlich ausgeführten Arbeiten in diesem Bereich fehlen. Auch setzt er sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zur Sachdarstellung des Beklagten, der konkret behauptet, der Streitverkündete habe die Außenwände unsachgemäß isoliert, indem er diese statt mit der erforderlichen Dickbeschichtung mit einer unzureichend fixierten Bitumenbahn abgedichtet und damit die Feuchtigkeitsschäden im Haus verursacht habe.

Damit ist dieses Vorbringen des Streitverkündeten nicht geeignet, den Beklagten gegenüber der Schadensersatzforderung des Klägers zu unterstützen (vgl. BGH, NJW 1982, 281, 282).

Der Hinweis des Streitverkündeten auf die bereits eingetretene Verjährung etwaiger ihm gegenüber bestehender Gewährleistungsansprüche des Klägers rechtfertigt entgegen der Auffassung des Streitverkündeten auch unter dem Gesichtspunkt des "gestörten/hinkenden Gesamtschuldverhältnisses" keine weitergehende PKH-Bewilligung. Die im Verhältnis Kläger/Streitverkündeter vereinbarte kurze Verjährungsfrist nach VOB/B versteht sich nicht als "pactum de non petendo" zugunsten des Beklagten als weiterem Gesamtschuldner neben dem Streitverkündeten (vgl. BGH, NJW 1989, 2387). Eine solch weitreichende Wirkung der im Verhältnis Kläger/Streitverkündeter vereinbarten Verjährungsfrist kann mangels konkreter Anhaltspunkte eines solchen übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien, insbesondere des hiervon maßgeblich betroffenen Klägers nicht angenommen werden (vgl. auch BGH SFH Z. 3.01, Bl. 318 ff.). Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1952 KV sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück