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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: 23 W 432/98
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 57 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 733
Leitsatz:

- keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung

Die bloße Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger ist gebührenrechtlich nicht der Erstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen und löst daher keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr nach dem §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO aus.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 432/98 OLG Hamm 12 O 353/97 LG Essen

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 10. Dezember 1998 auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15. Oktober 1998 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 01. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis 1.200,00 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Zutreffend hat die Rechtspflegerin den Antrag der Rechtsnachfolgerin der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zurückgewiesen, weil die angemeldete Gebühr ihre Anwälte nach § 57 BRAGO nicht zur Entstehung gelangt ist.

Die Anwälte der Gläubigerin haben die Gebühr ausdrücklich "für die Klauselumschreibung" berechnet (Liquidation vom 02. Juli 1998; Bl. 98 GA). Damit ist das von ihnen nach § 727 ZPO durchgeführte Verfahren zutreffend erfaßt. Dieses löst aber keine Vollstreckungsgebühr aus, wenn es - wie hier - von den Prozeßbevollmächtigten betrieben wird (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl. 1997, unter "Rechtsnachfolger" zu 2.2). Allerdings meint die Gläubigerin nunmehr, es greife § 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO ein, wonach die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO als besondere Angelegenheit gilt (vgl. Göttlich/Mümmler, a.a.O., unter "Vollstreckungsklausel" zu 2). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr hat die Gläubigerin die ihrer Rechtsvorgängerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 05. Dezember 1997 vorgelegt, welche sodann antragsgemäß mit einer qualifizierten Klausel versehen worden ist (Bl. 87 GA). Es ist also gerade keine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden, die besonders hätte kenntlich gemacht werden müssen (§ 733 Abs. 3 ZPO), um den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, weil auch die erste Ausfertigung weiterhin zur Vollstreckung eingesetzt werden könnte. Die bloße Änderung einer vorhandenen Ausfertigung ist weder tatsächlich noch rechtlich der Neuherstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen (vgl. im einzelnen Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1972 in JurBüro 1972, 702 f. = Rpfleger 1972, 264).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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