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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: 23 W 483/01
Rechtsgebiete: StBGebV, ZPO


Vorschriften:

StBGebV § 21
StBGebV § 22
StBGebV § 23
ZPO § 91 Abs. 1
1. Ebenso wie die Kosten eines Privatgutachters können auch die Kosten eines Steuerberaters erstattungfsfähig sein, wenn für seine Hinzuziehung durch die Partei ausnahmsweise ein prozessnotwendiger Anlass im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO bestand.

2. Erforderlich ist jedoch, dass der Erstattungsberechtigte eine an den Regelungen der StBGebV orientierte Rechnung seines Steuerberaters vorlegt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 483/01 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 22. April 2002 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. November 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß II der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 25. Oktober 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Schnapp, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Abändernd sind von den Klägern zu 1) und 2) aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2000 - 30 U 23/00 - jeweils 726,26 Euro (1.420,44 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Februar 2001 an den Beklagten zu erstatten.

Der Kostenausgleichungsantrag der Kläger vom 20. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 536,46 Euro (1.049,22 DM).

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Er beanstandet zu Recht, daß die Rechtspflegerin bei der Ausgleichung auch die von den Klägern angemeldeten Kosten von 3.497,40 DM berücksichtigt hat, die der Steuerberater R gemäß Rechnung vom 23. November 2000 ihnen gegenüber geltend gemacht hat. Entsprechend der vom hiesigen 30. Zivilsenat mit Beschluß vom 15. November 2000 erlassenen Kostengrundentscheidung hat die Ansetzung der Steuerberaterkosten im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß somit zu einer unberechtigten Verminderung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten um 30 % von 3.497,40 DM = 1.049,22 DM (536,46 Euro) geführt, so daß sich sein Erstattungsanspruch gegen beide Kläger zusammen nicht auf 1.791,65 DM, sondern auf 2.840,87 DM (1.452,51 Euro) nebst Zinsen beläuft. Da die Kläger nach der Kostengrundentscheidung nach Kopfteilen haften, was die Rechtspflegerin nicht berücksichtigt hat, haben sie jeweils 1.420,44 DM (726,26 Euro) zu tragen.

Der Steuerberater R hat seine Rechnung vom 23. November 2000 zunächst auf § 23 StBGebV und später gemäß einer mit Schreiben vom 08. Oktober 2001 überreichten Rechnungsänderung (Bl. 770 GA), die ebenfalls auf den 23. November 2000 datiert ist, berichtigend auf § 22 StBGebV (Gutachtenerstellung) gestützt. Zwar ist ein prozeßnotwendiger Anlaß im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO zur Beauftragung eines Privatgutachters im Laufe eines Rechtsstreits ausnahmsweise (siehe Senatsbeschluß vom 18.12.1995 - 23 W 454/95 - in OLG-Report 1996, 105; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Vorbemerkungen zum Stichwort "Privatgutachten") anzunehmen, wenn die Partei nur auf diese Weise in den Stand gesetzt wird, ihrer Darlegungspflicht zu genügen oder die erforderlichen Beweise anzutreten, des weiteren, wenn sie sich nur so mit den Ausführungen der sachkundigen Gegenpartei oder mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kritisch auseinandersetzen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gutachten letztlich Einfluß auf den Ausgang des Rechtsstreits hat. Vielmehr ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats entscheidend, ob die Partei die Beauftragung eines Privatgutachters bei verständiger Würdigung ihrer Belange im konkreten Stadium der Streitigkeit zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten (objektivierende Betrachtung) als erforderlich ansehen durfte (Senatsbeschlüsse vom 16.08.2001 - 23 W 290/01 - in RPfleger 2001, 616 und vom 08.06.1998 - 23 W 39/98 - in OLG Report 1999, 111, 112). Hier kommt in Betracht, daß die Kläger auch aus der gebotenen Sicht einer kostenbewußten Partei zur zweckentsprechenden Darlegung eines Schadens, der ihnen durch die verzögerte Eröffnung der Praxiserweiterung am 21. Januar 1994 statt am 01. August 1993 entstanden sein soll, die Einschaltung des Steuerberaters R für notwendig halten durften.

Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil die Kläger trotz der Einwendungen des Beklagten und eines gerichtlichen Hinweises nicht nachvollziehbar vorgetragen haben, daß der Steuerberater R durch seine Tätigkeit die ihnen in Rechnung gestellte 14/10 Gebühr gemäß § 22 StBGebV verdient hat. Nach dieser Vorschrift erhält der Steuerberater für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr. Ein entsprechendes Gutachten liegt nicht vor. Es müßte in der Regel jedenfalls folgende Kriterien erfüllen (siehe Eggesiecker, StBGebV, 2. Aufl., § 22 Rz. 22.100; Eckert, StBGebV, 3. Aufl., § 22 Rn. 2 f.; Mittelsteiner, StBGebV, 4. Aufl., § 22 Rn. 1):

1. Darstellung des Problems,

2. Wiedergabe der Meinungsäußerungen zu dem Problem,

3. kritische Auseinandersetzung mit den Meinungsäußerungen,

4. begründete eigene Stellungnahme

Dagegen begründen die Kläger die Anmeldung der auf § 22 StBGebV gestützten Kosten mit den vom Steuerberater erstellten Berechnungen (Bl. 680 bis 683 GA), die sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2000 zu den Akten gereicht haben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um rein zahlenmäßige Darstellungen

1. der Praxisumsätze vom 01. August 1994 bis zum 20. Januar 1995 und vom 01. August 1993 bis zum 20. Januar 1994,

2. der Praxisausgaben in diesen Zeiträumen und

3. der Steuermehrbelastung der Kläger durch die Versteuerung einer Schadensersatzleistung des Beklagten im Verhältnis zu einer Versteuerung der entgangenen Mehreinnahmen im Jahre 1994.

Auch das Übersendungsschreiben des Steuerberaters vom 25. Oktober 2000 (Bl. 753 GA), das die Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Mai 2001 zu den Akten gereicht haben, stellt kein schriftliches Gutachten im Sinne von § 22 StBGebV dar, sondern benennt im wesentlichen nur die beigefügten Aufstellungen. Schließlich läßt sich den vom Steuerberater R mit Schreiben vom 25. Februar 2002 (Bl. 807 f. GA) gemachten ergänzenden Angaben zu seiner Tätigkeit während des Rechtsstreits die Erstellung eines derartigen Gutachtens nicht entnehmen. Vielmehr will er beginnend mit dem 17. März 1998 verschiedentlich Auskünfte und Erläuterungen erteilt haben. Da er seine Leistungen trotz des gerichtlichen Hinweises vom 07. Januar 2002 (Bl. 800 GA) nicht anderweitig, etwa als Rat öder Auskunft nach § 21 StBGebV, abrechnet, wobei ggfls. eine Anrechnung nach § 21 Abs. 1 Satz 4 StBGebV stattzufinden hätte, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob er einen derartigen Gebührenanspruch gegenüber den Klägern geltend machen könnte und ob diese ihn mit Erfolg zur Kostenausgleichung anmelden könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren des Beklagten entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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