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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 23 W 49/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses werden die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten anderweitig auf 2.884,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2004 festgesetzt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.567,32 €.

Gründe: Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Absetzung der von ihnen aufgewandten Privatgutachterkosten in Höhe von insgesamt 1.567,32 €. Hierbei handelt es sich Auslagen, die im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig waren. Nachdem das zahnärztliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. L vom 11. Februar 2004 vorlag mit negativem Ergebnis für die Beklagten, konnten die dort getroffenen Feststellungen realistisch betrachtet nur durch ein Gutachten eines Privatgutachters überzeugend angegriffen und erschüttert werden. Eigenen sachlichen Einwendungen der Beklagten wäre trotz eigener Sachkunde als bloßer Parteivortrag nicht dieselbe Gewichtung zugekommen. Zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange war darüber hinaus auch die Hinzuziehung ihres Privatgutachters I zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Termin vom 29. Juni 2004 erforderlich, um dessen Erläuterungen zu überprüfen und ihnen gegebenenfalls entgegen zu treten. Auch dies konnte nachhaltig nur durch einen Sachverständigen und nicht durch die als Partei betroffenen Beklagten erfolgen. Ihre erstattungsfähigen Kosten erhöhen sich damit um 1.567,32 € auf insgesamt 2.884,38 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren der Beklagten.

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