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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.01.2001
Aktenzeichen: 23 W 536/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 1
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
Gesetz:

§§ 103 Abs. 1. ZPO, 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Leitsatz:

1. Scheidet von drei Streitgenossen einer durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen aus dem Rechtsstreit aus, so sind die Kosten des ausgeschiedenen Streitgenossen nicht aufgrund eines Kostentitels zugunsten des von der Verschmelzung betroffenen verbliebenen Streitgenossen festsetzbar; insoweit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Festsetzung der 3/10 Erhöhungsgebühr aus Anlaß der anwaltlichen Vertretung ausgeschiedenen Streitgenossen.

2. Gleichwohl ist in einem solchen Falle eine 6/10 Erhöhungsgebühr aus eigenem Recht der verbliebenen beiden Streitgenossen festsetzbar.

OLG Hamm, Beschluß vom 29.01.2001 - 23 536/00 -


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 536/00 OLG Hamm 11 O 35/88 LG Bielefeld

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. Januar 2001 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) vom 04. Oktober 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bielefeld vom 23. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an die Beklagten zu 1) und 2) 226.484,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 2000 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 20.117,60 DM.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Kürzung der Erhöhungsgebühr von 6/10 auf 3/10 um 21.401,70 DM hat Erfolg, weil gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe der entstandenen und angemeldeten Kosten haften.

Allerdings ist der Rechtspflegerin zuzugeben, daß Kosten der früheren Beklagten zu 3), die durch Verschmelzung in der Beklagten zu 1) aufgegangen ist (Bl. 689 R d.A.), nicht gegen die Klägerin festgesetzt werden können, da einerseits insoweit keine Kostengrundentscheidung vorliegt und zum anderen die Beklagte zu 3) am Festsetzungsverfahren nicht beteiligt ist. Daß die Kostenschuld der Beklagten zu 3) den gemeinsamen Anwälten gegenüber nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist, läßt diese Kosten nicht zu Prozeßkosten der Beklagten zu 1) werden. Die Kostenschuld der Beklagten zu 3) ist in der Person der Beklagten zu 1) nicht aus Gründen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO), sondern deshalb angefallen, weil die Beklagte zu 3) mit der Beklagten zu 1) verschmolzen ist.

Die Beklagten zu 1) und 2) können aber aus eigenem Recht eine Prozeßgebühr einschließlich Erhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO von insgesamt 16/10 in die Ausgleichung einstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Streitgenossen nicht verpflichtet, zugunsten des Gegners eine bestimmte Aufteilung der Kosten ihres gemeinsamen Anwalts vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. August 1994 in JurBüro 1995, 137). Vielmehr steht ihnen die Kostenzuordnung im Innenverhältnis frei. Grundsätzlich kann jeder Streitgenosse den vollen Betrag in die Ausgleichung einstellen, den er seinem Anwalt schulden würde, wenn er alleiniger Auftragsgeber wäre; § 6 Abs. 3 BRAGO. Eine Begrenzung ergibt sich nur daraus, daß alle Streitgenossen zusammen nicht mehr verlangen können, als dem Anwalt insgesamt zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 07. Dezember 1998 zu 23 W 439/98 n.v.).

Die Beklagten zu 1) und 2) sind ihren Anwälten gegenüber jeweils auf 10/10 Prozeßgebühr verpflichtet. Das ist mehr, als die Anwälte für die gemeinschaftliche Vertretung aller Beklagten verdient haben. Damit haften bereits allein die Beklagten zu 1) und 2) auf die volle Höhe der mit 16/10 insgesamt angefallenen Prozeßgebühr. Folglich hat die Klägerin nach der Kostenquote weitere 20.117,60 DM (94 % von 21.401,70 DM) zu erstatten, wodurch sich ihre Schuld von 206.366,54 DM auf den tenorierten Betrag erhöht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren (94 % von 21.401,70 DM).

Ende der Entscheidung

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