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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 23 W 569/99
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 15 Abs. 1 |
Leitsatz:
Hat im Falle der Stufenklage das Landgericht über das Begehren der ersten Stufe - hier Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Abrechnung - zugunsten des Klägers entschieden und haben die Parteien auf die Berufung des Beklagten in zweiter Instanz darüber einen Vergleich geschlossen, aufgrund dessen der Kläger seine Zahlungsansprüche in der zweiten Stufe vor dem Landgericht weiterverfolgt hat, so stellt sich dieser letztere Verfahrensteil als neuer Rechtszug im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAGO dar.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 569/99 OLG Hamm 13 O 146/94 LG Dortmund
in Sachen
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 9. Februar 2000 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. September 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 07. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann und die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Lülling
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der von der Beklagten an den Kläger zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 5.016,43 DM nebst 4 % Zinsen seitdem 05. Juli 1999 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von bis zu 1.200,00 DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Im Ausgangsrechtsstreit hat der Kläger im Wege der Stufenklage in erster Stufe Ansprüche auf Vorlage von Abrechnungsunterlagen sowie Abrechnung geltend gemacht; in zweiter Stufe hat er hieraus zu errechnende Zahlungen begehrt. Das Landgericht hat nach streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme durch Teilurteil dem Begehren der ersten Stufe teilweise stattgegeben; im übrigen hat es dieses Begehren zurückgewiesen. Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien anschließend einen Vergleich über die in erster Stufe geltend gemachten Ansprüche geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vergleichs hat der Kläger anschließend vor dem Landgericht seine Ansprüche der zweiten Stufe beziffert. Nach erneuter streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme haben die Parteien schließlich den Rechtsstreit insgesamt durch Vergleich beendet.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Landgericht nach Beendigung des Berufungsverfahrens - vergleichbar der Situation nach Bestätigung eines Grundurteils in der Berufungsinstanz - als neuer Rechtszug im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen sei. Anders als die Rechtspflegerin teilt der Senat diese Auffassung. Bei der Kostenausgleichung sind daher abweichend von der getroffenen Kostenfestsetzung dem Beschwerdevorbringen des Klägers folgend für die Zeit nach dem 28. Oktober 1996 für beide Prozeßbevollmächtigten je eine Verhandlungs- und Beweisgebühr zusätzlich zu berücksichtigen.
Zu Recht ist die Rechtspflegerin im Ausgangspunkt allerdings davon ausgegangen, daß die Prozeßsituation nach Bestätigung eines Teilurteils über die erste Stufe einer Stufenklage durch das Berufungsgericht vergleichbar ist der Prozeßsituation nach Bestätigung eines Grundurteils (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 953 f; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 13. Auflage, § 15 Rdnr. 6; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 7. Auflage, § 15 Rdnr. 3; Hartmann/Albern, Kostengesetze, 28. Auflage, § 15 BRAGO Rdnr. 12; Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 19. Auflage, Anm. 3 zum Stichwort "Stufenklage"). Der Senat teilt aber - anders als die Rechtspflegerin - nicht die Auffassung, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in einem solchen Fall nicht eingreift.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats macht es für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO keinen Unterschied, ob eine Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an die erste Instanz zurückverwiesen wird, nachdem ein dort ergangenes abweisendes Urteil abgeändert worden ist, oder ob es nach Bestätigung eines zunächst ergangenen Grundurteils zu einer Zurückverweisung auf Grundlage der genannten Vorschrift kommt (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1962, 468; OLG Hamm Rpfleger 1972, 110; OLG Hamm AnwBl. 1979, 23; so im übrigen auch: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 15 BRAGO Rdnr. 4; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O., § 15 BRAGO Rdnr. 3; Hartmann/Albers, a.a.O., § 15 BRAGO Rdnr. 6; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. 1.2 zum Stichwort "Zurückverweisung" jeweils mit weiteren Nachweisen auch für die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Gegenauffassung).
Der Annahme einer Zurückverweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach Bestätigung eines Grundurteils steht insbesondere nicht entgegen, daß der Streit über den Betrag von Anfang an in erster Instanz verblieben ist. Vielmehr ergibt sich aus der Möglichkeit einer Abänderung des Grundurteils und einer Abweisung der Klage insgesamt durch das Berufungsgericht, daß der gesamte Rechtsstreit zwangsläufig ebenfalls zur Disposition des Berufungsgerichts steht. Entsprechend hätte auch im vorliegenden Fall das Berufungsgericht über den gesamten Streitstoff entscheiden können, wenn es die Stufenklage insgesamt abgewiesen hätte.
Der Gegenansicht (vgl. OLG München MDR 1998, 1501 f; LG Berlin Rpfleger 99, 239 ff) ist allerdings einzuräumen, daß nach einem landgerichtlichen Grundurteil - wie auch hier nach einem Teilurteil über die erste Stufe einer Stufenklage - der Prozeß in erster Instanz nicht durch ein abschließendes Urteil beendet ist und möglicherweise sogar unabhängig vom Berufungsverfahren in erster Instanz fortgeführt werden kann. Solange dies aber - wie regelmäßig - nicht geschieht, ist kein Grund ersichtlich, die Fortführung des Verfahrens nach Beendigung des Berufungsrechtszuges gebührenrechtlich anders zu behandeln als in Fällen, in denen nach Abweisung der Klage in erster Instanz erst das Berufungsgericht ein Grundurteil oder - im Fall einer Stufenklage - ein zusprechendes Teilurteil erläßt.
Schließlich ist ohne Bedeutung, daß die Zurückverweisung auf einem Vergleichsschluß beruht (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 15 BRAGO Rdn. 5, Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O. § 15 BRAGO Rdn. 3, Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. 1.2 zum Stichwort "Zurückverweisung") und nicht ausdrücklich erfolgt ist (OLG Celle a.a.O.; OLG Koblenz, JurBüro 1997, 642). Entscheidend ist, daß nach Beendigung des Berufungsverfahrens sich die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung vor dem unteren Gericht ergeben hat.
Die nach dem 28. Oktober 1996 entstandenen außergerichtlichen Kosten erhöhen sich danach um 6.820,00 DM (vier Gebühren zu je 1.705,00 DM) von 1.404,40 DM auf 8.224,40 DM. Davon trägt der Kläger 1/3 (= 2.741,47 DM). Seine eigenen Kosten betragen 4.104,00 DM (694,00 DM zuzüglich 3.410,00 DM). Es ergibt sich daher insoweit ein Erstattungsanspruch des Klägers von 1.362,53 DM (4.104,00 DM abzüglich 2.741,47 DM). Danach hat die Beklagte an den Kläger insgesamt 5.016,43 DM zu erstatten (1.362,53 DM zuzüglich zu erstattende Gerichtskosten in Höhe von 3.653,90 DM).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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