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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 23 W 57/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103
ZPO § 104
ZPO § 106
ZPO § 319 Abs. 1
Beruht die Kostenausgleichung auf dem Ansatz einer unzutreffenden Berechnungsgröße kann das Interesse an einem gerechten Ergebnis eine Abänderung der Kostenfestsetzung zu Gunsten des nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten (weiteren) Kostengläubigers im Wege einer Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss sowie der zu Gunsten des Beklagten zu 1) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 25. Januar 2007 werden aufgehoben und im Wege der Berichtigung wie folgt neu gefasst.

Auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bielefeld vom 13. Dezember 2006 sind von dem Kläger an Kosten:

a) 2.959,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2006 an den Beklagten zu 1),

b) 2.325,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2006 an die Beklagte zu 2) zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR trägt die Beklagte zu 2).

Gründe:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers waren die im Beschlusstenor bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufzuheben und die von ihm zu erstattenden Kosten neu zu berechnen.

Die Kostenberechnung der Rechtspflegerin ist fehlerhaft. So sind die Kosten der Parteien nicht entsprechend der bezüglich der Beklagten getroffenen Kostenregelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs vom Beklagten zu 1) zu 4 % und von der Beklagten zu 1) zu 8 % zu tragen sind, mit den zu 88 % auf den Kläger entfallenden Kosten verrechnet worden.

Stattdessen hat die Rechtspflegerin die vom Kläger zu übernehmenden Kosten nach Abzug seiner eigenen Kosten zu Gunsten der beiden Beklagten jeweils kopfteilig, d.h. zu je 1/2 in Ansatz gebracht. Die danach ermittelten Erstattungsbeträge widersprechen damit der Kostenregelung der Parteien, sie sind daher rechnerisch unzutreffend.

Auf die Beschwerde des Klägers war dieser Fehler zu beheben. Entsprechend seiner zutreffenden Berechnung in seiner Beschwerdebegründung vom 15. Februar 2007 waren die vom Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 2.325,12 EUR (festgesetzt: 2.635,10 EUR) zu ermäßigen. Gleichzeitig waren die von ihm an den Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 2.959,86 EUR (festgesetzt): 2.649,86 EUR) zu erhöhen.

Letzteres verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen das auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltende Verschlechterungsverbot. Zwar wird der Beklagte zu 1) durch die Erhöhung seines Erstattungsbetrags begünstigt, obwohl er formell nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Letztlich beruht der falsche Kostenansatz aber auf einem Berechnungsfehler, der jederzeit analog § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt werden kann. Der Fehler hat seinen Grund in dem Ansatz einer falschen Berechnungsgröße, der angesichts der eindeutigen Kostenregelung der Parteien nur mit einem Versehen zu erklären ist. Bei Abwägung des Interesses am Bestand der Rechtskraft hinsichtlich der Kostenfestsetzung zu Gunsten des Beklagten zu 1) gegenüber dem Interesse an einem gerechten Ergebnis ist daher der vorliegende Berechnungsfehler als berichtigungsfähig anzusehen (vgl. auch OLG Hamm, MDR 1986, 594).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung entspricht dem Abänderungsinteresse.

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