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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 23 W 59/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 1
ZPO § 103 Abs. 2
ZPO § 147
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
RVG § 15 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten anderweitig auf 358,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2005 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten nach einem Gegenstandswert bis zu 1.200 Euro.

Gründe:

Beide Beschwerden sind zulässig. Erfolg hat aber allein das Rechtsmittel des beklagten Vereins.

Grundlage der Kostenfestsetzung ist die vor dem Amtsgericht M in dem einstweiligen Verfügungsverfahren XXXXXXX getroffene Kostenregelung der Parteien, da sie als Teil eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch im vorliegenden Verfahren einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel gemäß § 103 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. hierzu MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 103, Rn. 3 u. 4).

Entgegen der Klägerin sind danach gemäß § 103 Abs. 2 ZPO hier aber nur die im vorliegenden Ausgangsverfahren angefallenen Kosten festzusetzen (vgl. OLG Köln JurBüro 1973, 638; OLG München JurBüro 1978, 1024 mwN.; MüKo, a.a.O., Rn. 4 mwN). Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der vorliegende Rechtsstreit durch den im Amtsgerichtsverfahren geschlossenen Gesamtvergleich beendet wurde. Da beide Verfahren durch das Gericht nicht gemäß § 147 ZPO verbunden wurden, kommt in der konkreten Verfahrensweise lediglich der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck, beide Verfahren allein zum Zwecke des Vergleichsabschlusses und auch nur insoweit als untereinander verbunden anzusehen (so OLG München, a.a.O.). Die dadurch im Verfahren vor dem Amtsgericht zusätzlich angefallenen Gebühren sind daher jenem Verfahren zuzurechnen und folglich auch nur dort festzusetzen (OLG München, a.a.O.). Ob eine anderweitige Zuordnung der außergerichtlichen Kosten der Parteien für die Kostenfestsetzungsorgane verbindlich wäre, kann damit offen bleiben.

Im Ergebnis sind somit im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu Gunsten der Klägerin lediglich die hier angefallene Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale sowie die vor dem Landgericht erwachsenen Gerichtskosten festzusetzen. Die darüber hinaus von der Klägerin angemeldete Terminsgebühr und Einigungsgebühr sind im Verfahren vor dem Amtsgericht M angefallen und dort, soweit sie berechtigt sind, festzusetzen.

Die im angefochtenen Beschluss zu Recht allein in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr ist auf die Beschwerde des beklagten Vereins hin allerdings um die im amtsgerichtlichen Verfahren nach demselben Streitwert angefallene 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG) auf Grund der Anrechnungsvorschrift in Nr. 3101 zu kürzen. Sie ist in voller Höhe mit 300 Euro anzurechnen, da der Gesamtbetrag der im Verfahren vor dem Amtsgericht M angefallenen Verfahrensgebühren der Nr. 3100 und 3101 (1,3 Gebühr nach 3.000 Euro + 0,8 Gebühr nach 6.293,66 Euro) mit 545,70 Euro die nach § 15 Abs. 3 RVG zu berücksichtigende Obergrenze von 631,80 Euro (1,3 Gebühr nach dem 9.293,66 Euro) nicht überschreitet (Onderka/N.Schneider in AnwK-RVG, VV 3101, Rn. 120).

 In Ansatz zu bringen sind demnach lediglich: 187,50 Euro
zuzüglich der bereits unbeanstandet in Ansatz gebrachten Auslagenpauschale von 20,00 Euro
sowie Gerichtskosten in Höhe von 151,00 Euro
Erstattungsanspruch der Klägerin: 358,50 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. ZPO.

Ende der Entscheidung

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