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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 23 W 608/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 40 Abs. 1
BRAGO § 37 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 59
BRAGO § 57 Abs. 1
BRAGO § 37 Nr. 7
Gesetz:

§§ 40 Abs. 1, 37. Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; §§ 59, 57 Abs. 1, 37 Nr. 7 BRAGO

Leitsatz:

1. Führt der Anwalt zur Vorbereitung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Gespräche mit Dritten und nimmt er von diesen eidesstattliche Versicherungen zum Zwecke der Einreichung bei Gericht auf, so wird diese Tätigkeit durch die Prozeßgebühr mit abgegolten.

2. Wird eine einstweilige Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen, so gehört dies zum Rechtszug und löst keine gesonderte 3/10-Vollziehungsgebühr aus.

OLG Hamm, Beschluß vom 05.03.2001 - 23 W 608/00 -


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 608/00 OLG Hamm 11 O 136/00 LG Münster

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Der 23. Zivilsenat hat am 5. März 2001 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. November 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Münster vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.197,47 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat keinen Erfolg.

I. Eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Antragsteller nicht erstattet verlangen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat nämlich durch die mit Frau P und Frau C geführten Gespräche und die zwecks Beantragung einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen Verfügung erfolgte Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, in denen Frau P Angaben zu den beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners gemacht hat, keine Besprechungsgebühr verdient.

Zwar kann im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für den Anwalt eine Gebühr anfallen, wenn er mit Dritten Besprechungen mit dem Ziel führt, Informationen zu erhalten oder eine eidesstattliche Versicherung vorlegen zu können (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rdn. 8 S. 1260 unten). § 118 BRAGO gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nur in anderen als den im 3. bis 11. Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelten Angelegenheiten, während der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers ihn hier in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten hat, das dem 3. Abschnitt unterfällt. Die dabei verdiente Verfahrensgebühr (§§ 40 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) deckt alle Tätigkeiten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information auch für die Zeit vor Anhängigkeit bei Gericht (s. § 32 BRAGO) ab. Dazu gehören für die Führung eines Rechtsstreits erforderliche Besprechungen mit Dritten und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen sowie ihre Einreichung bei Gericht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (s. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 31 Rdn. 25, 30; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Prozeßgebühr Anm. 1.2; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 21; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 39).

II. Die geltend gemachte Gebühr für die Vollziehung der vom Oberlandesgericht Hamm im Beschlußwege am 17. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 13 W 16/00 erlassenen einstweiligen Verfügung (§§ 59, 57 BRAGO) kann der Antragsteller ebenfalls nicht erstattet verlangen. Wie bereits der Rechtspfleger ausgeführt hat, gehört die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb nach § 37 Nr. 7 BRAGO zum Rechtszug und ist deshalb durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Dies gilt auch, wenn es sich wie hier um eine Verbotsverfügung handelt, die neben der Zustellung keines weiteren Vollziehungsaktes bedarf. Eine Vollziehungsgebühr kann für die Bewirkung der Zustellung nur anfallen, wenn der Rechtsanwalt, anders als hier der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, keine Verfahrensgebühr verdient hat (von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 59 Rdn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: "einstweilige Verfügung" unter 4.).

Eine Vollziehungsgebühr ist auch nicht deshalb erstattungsfähig, weil der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner zusammen mit der einstweiligen Verfügung ein Begleitschreiben vom 13.06.2000 hat zustellen lassen, mit dem er seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ausgedrückt haben will. Ein solches Schreiben war für die Vollziehung nicht erforderlich. Es reichte die Zustellung der mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb (s. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 18; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 936 Rdn. 8 ff; BGH NJW 1993, 1076, 1078).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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