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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 23 W 610/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 20 Abs. 1
BRAGO § 56 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
- keine Ratsgebühr für Berufungsanwalt bei ohne Auftrag erfolgter Stellungnahme zur gegnerischen Revision; keine erstattungsfähige Einzelauftragsgebühr für Berufungsanwalt bei Mitteilung der vorläufigen Abstandnahme von der Bestellung eines Revisionsanwalts -

Leitsatz:

1)

Die Empfangnahme der gegnerischen Revisionsschrift und ihre mit einer Stellungnahme versehene Weiterleitung an den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges durch den Berufungsanwalt löst mangels entsprechenden Parteiauftrags für diesen keine Ratsgebühr aus.

2)

Zeigt der Berufungsanwalt im Hinblick auf die zunächst nur vorsorglich eingelegte gegnerische Revision dem Revisionsgericht nach Rücksprache mit seinem Mandanten an, daß ein Revisionsanwalt für diesen zunächst nicht bestellt werde, so fällt hierfür jedenfalls keine erstattungsfähige Einzelauftragsgebühr an.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 610/99 OLG Hamm 4 O 181/97 LG Hagen

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 08. März 2000 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19. Oktober 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Hagen vom 06. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Das Festsetzungsgesuch des Beklagten vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 2.251,91 DM.

Gründe:

Die Festsetzung einer 13/20-Ratsgebühr für die Berufungsanwälte des Beklagten hält der Überprüfung nicht stand, weil eine solche Gebühr nicht angefallen ist. Sie ergibt sich auch nicht als abweichende Meinung aus der von der Rechtspflegerin angeführten Kommentierung bei Gerold/Schmidt.

Die Empfangnahme der Revisionsschrift und deren Weiterleitung an die Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges vermögen eine Ratsgebühr nicht auszulösen (§ 37 Nr. 7 BRAGO), selbst wenn der Berufungsanwalt in dem Übersendungsschreiben eine Stellungnahme zu dem Rechtsmittel abgibt (vgl. Beschluß des OLG München vom 07. August 1980 in Rpfl 1982, 32). Erst wenn der Berufungsanwalt mit der sachlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision beauftragt wird und die Partei entsprechend berät, wird seine Tätigkeit nicht mehr von der Prozeßgebühr des Berufungsrechtszuges umfaßt und kann eine zusätzliche Ratsgebühr anfallen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999, Rn. 8 zu § 20). Das ist hier aber weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Gegenstand des Schreibens der Berufungsanwälte vom 26. Januar 1999 (Bl. 213 d.A.) ist lediglich eine - befürwortende - Stellungnahme zu der Bitte der Revisionsanwälte des Klägers, vorerst keinen Anwalt mit der Rechtsverteidigung gegen die Revision zu beauftragen. Daß der Beklagte bei seinen Berufungsanwälten eine Sachprüfung in Auftrag gegeben haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Im übrigen hätte sich diese nur in einer Kommentierung des Berufungsurteils erschöpfen können, da, eine Revisionsbegründung noch nicht vorgelegen hat. Eine solche Tätigkeit wäre aber mit der Prozeßgebühr abgegolten (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl. 2000, Rn. 10 zu § 37).

Ob ungeachtet der Liquidation der Berufungsanwälte des Beklagten vom 18. Mai 1999 anstelle einer Ratsgebühr eine Einzelgebühr nach § 56 BRAGO angefallen ist, weil mit dem Schriftsatz vom 08. Februar 1999 an den BGH angezeigt wurde, daß der Beklagte - nach Rücksprache - keinen Revisionsanwalt bestellen wolle (Band II, Bl. 7), kann dahinstehen. Diese Mitteilung ist nicht prozeßnotwendig gewesen, so daß es insoweit jedenfalls an einer Erstattungsfähigkeit fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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