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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: 23 W 8/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
BRAGO § 53 |
Leitsatz:
1)
Führt eine Partei einen Rechtsstreit vor einem Landgericht in einem anderen Landgerichtsbezirk, so muß sie nach Wegfall des Zulassungszwangs nunmehr unter Beachtung des Grundsatzes kostensparender Prozeßführung eine Prognose dahin stellen, ob die Prozeßvertretung durch einen Anwalt an ihrem Wohnort bzw. ihren Hausanwalt oder durch einen Anwalt am Sitz des Gerichts weniger Kosten verursacht; an diese Prognose sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
2)
Ein Verstoß gegen das Gebot zur sparsamen Prozeßführung kann der erstattungsberechtigten Partei nur vorgehalten werden, wenn sie bei der Auswahl ihres Prozeßbevollmächtigten zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, daß hierdurch Mehrkosten anfallen, die bei gehöriger Überlegung hätten vermieden werden können; dafür trägt der kostenpflichtige Gegner die Darlegungs- und Beweislast.
3)
Bei der Abwägung kann die Partei regelmäßig davon ausgehen, daß es letztlich von der Kostenseite her keinen nennenswerten Unterschied macht, ob sie oder einer ihrer Mitarbeiter eine Informationsreise zu einem Anwalt am Gerichtsort unternimmt oder ob ein Anwalt an ihrem Wohnsitz zum Gerichtsort fährt, um dort einen Gerichtstermin wahrzunehmen.
4)
Bestellt die Partei einen Anwalt an ihrem Wohnsitz zum Prozeßbevollmächtigten, so muß sie davon ausgehen, daß die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch einen unterbevollmächtigten Anwalt in der Regel teurer kommt als eine Terminsreise des Prozeßbevollmächtigten.
5)
Tritt in einem solchen Falle ein unterbevollmächtigter Anwalt auf, so sind die dadurch entstandenen Kosten in Höhe der niedrigeren fiktiven Anwaltsreisekosten erstattungsfähig, die dem Prozeßbevollmächtigten notwendig entstanden wären, wenn er den Gerichtstermin wahrgenommen hätte.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 8/01 OLG Hamm 18 O 484/99 LG Essen
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12. Februar 2001 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21. November 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an die Beklagte 3.860,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 2000 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 664,56 DM.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
I.
Die in W geschäftsansässige Beklagte hatte mit der Rechtsverteidigung gegen die beim Landgericht Essen erhobene Klage Rechtsanwälte aus F beauftragt und sich in den Gerichtsterminen durch einen Rechtsanwalt aus E vertreten lassen. Zur Kostenfestsetzung angemeldet hat sie die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten aus F sowie eine Verkehrsanwaltsgebühr nebst Kostenpauschale in Höhe von 985,00 DM. Der Rechtspfleger hat die Einschaltung eines Verkehrsanwalts als nicht notwendig angesehen und die angemeldeten Verkehrsanwaltskosten nur unter dem Gesichtspunkt ersparter Informationskosten in Höhe von 320,44 DM für erstattungsfähig gehalten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die der Auffassung ist, ihrer "Kostengeringhaltungspflicht" schon dadurch genügt zu haben, daß sie anstelle der gem. § 53 BRAGO angefallenen Gebühren für die Unterbevollmächtigten von insgesamt 2.402,50 DM nur (fiktive) Verkehrsanwaltskosten angemeldet habe. Die Erstattung lediglich von ersparten Informationskosten nach dem ZSEG falle unzumutbar niedrig aus, widerspreche der geänderten Gesetzeslage, wonach die auswärtige Partei ihren "Hausanwalt" soll einschalten können, und stehe dem Grundsatz der Vereinheitlichung sowie Vereinfachung von Kostenfestsetzungsverfahren entgegen.
II.
Das Beschwerdevorbringen führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Einklang steht.
1.
Die ständige Rechtsprechung des Senats zur Erstattungsfähigkeit von nicht prozeßnotwendig gewesenen Verkehrsanwaltskosten bis zur Höhe ersparter Informationskosten basiert auf der früheren Gesetzeslage, daß eine auswärtige Partei für ihre Vertretung vor dem Landgericht einen daselbst zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen mußte und deshalb stets gehalten war, einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt einzuschalten. Nachdem dieses Erfordernis infolge Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO entfallen ist, stellt sich in landgerichtlichen Prozessen für Parteien mit Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks erstmalig die Frage, ob sie trotz Wegfalls der Lokalisierung in der Wahl ihrer Prozeßbevollmächtigten eingeschränkt, nämlich durch das Gebot zur sparsamen Prozeßführung auf einen am Sitz des Gerichts ansässigen Anwalt verwiesen werden. Zutreffend hebt die Beschwerde hervor, daß dies der Signalwirkung der Gesetzesänderung widersprechen würde. Jedoch hat der Gesetzgeber - aus welchen Gründen auch immer - davon abgesehen, den § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ersatzlos zu streichen oder der mit § 78 Abs. 1 ZPO nunmehr gegebenen Möglichkeit bei der Auswahl des Prozeßbevollmächtigten anzupassen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift soll es weiterhin dabei bleiben, daß der obsiegenden Partei Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die darauf beruhen, daß ihr Anwalt seine Kanzlei nicht am Gerichtsort führt.
2.
Die einschränkende Auslegung dieser Vorschrift, wonach sie nur Anwendung finden solle, wenn der von der Partei beauftragte Anwalt speziell bei dem Prozeßgericht zugelassen ist, und für den Fall der Beauftragung eines bei einem anderen Landgericht zugelassenen Anwalts nicht gelte (so OLG Frankfurt MDR 2000, 1215 f.), führt nicht weiter. Denn aus der Regelung folgt eindeutig der Wille des Gesetzes, daß die Partei die Mehrkosten für die Wahl eines "Distanzanwaltes" nicht dem Gegner soll anlasten können. Diesen Grundsatz auf die Grenzen des Gerichtsbezirks zu beschränken und ihn dort enden zu lassen, ist damit unvereinbar.
Jedoch erlangt der Begriff der Mehrkosten für auswärtige Parteien in einem Anwaltsprozeß nunmehr besonderes Gewicht, indem sie bei der Entscheidung, ob sie einen am Gerichtsort ansässigen oder womöglich ihren "Hausanwalt" mit der Prozeßführung beauftragen sollen, eine Prognose dahin anzustellen haben, welche dieser Möglichkeiten letztlich wohl weniger Kosten verursachen werde, um im Falle des Obsiegens nicht auf den Mehrkosten hängen zu bleiben. Es erscheint bereits fraglich, ob eine anwaltlich nicht vertretene Partei überhaupt ein Problembewußtsein für diese Fragestellung zu entfalten vermag. Jedenfalls können an eine solche Prognose keine hohen Anforderungen gestellt werden, da sie nicht nur die Kenntnis von Kostentatbeständen voraussetzt, sondern auch von der tatsächlichen Entwicklung des Prozesses abhängt und diese in aller Regel nicht vorhersehbar ist. Bei einem schriftlichen Verfahren wird sich die Beauftragung des "Hausanwalts" als kostengünstiger erweisen, da überhaupt keine Reisekosten anfallen. Bei einem mündlichen Verfahren im vorhinein die voraussichtliche Anzahl der Termine einzuschätzen, ist objektiv schon für einen fachkundigen Beteiligten kaum möglich. Gleiches gilt für die wahrscheinliche Anzahl von erforderlichen Informationsreisen der Partei, wenn sie einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.
Ein Verstoß gegen das Gebot zur sparsamen Prozeßführung kann der erstattungsberechtigten Partei zudem nur vorgehalten werden, wenn sie bei der Auswahl ihres Prozeßbevollmächtigten zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, daß hierdurch Mehrkosten anfallen, die bei gehöriger Überlegung hätten vermieden werden können. Für ein derartiges Verschulden streitet angesichts der besonderen Schwierigkeiten der Prognose keine tatsächliche Vermutung. Insgesamt belastet der Gesetzgeber durch die unveränderte Fortgeltung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die erstattungsberechtigte Partei in einer Weise, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von nicht erstattungsfähigen Mehrkosten dem Kostenschuldner aufzuerlegen.
3.
Der in W geschäftsansässigen Beklagten hätte sich nur dann aufdrängen müssen, daß die Beauftragung von Anwälten aus F voraussichtlich teurer kommen werde als die Beauftragung von Anwälten in W oder E, wenn einer ihrer Mitarbeiter von W nach F hätte reisen müssen, um den erforderlichen Kontakt zu den dortigen Anwälten herzustellen. Eines solchen Aufwandes hat es aber ersichtlich nicht bedurft. Die Kosten der Anwälte in F für die Prozeßführung in E konnten nicht höher liegen als die Kosten von Anwälten aus W, da F nur 249 km, W hingegen 331 km von E entfernt liegt.
Daß sich die Beklagte dieser räumlichen Entfernung wegen aus Kostengründen sogleich für Anwälte in E hätte entscheiden müssen, läßt sich nicht feststellen. Zwar stand die Durchführung einer Beweisaufnahme zu erwarten, da die Beklagte das unter Beweis gestellte Klagevorbringen bestreiten wollte. Es kam aber durchaus in Betracht, daß nur ein Verhandlungstermin anfallen würde. Mithin durfte die Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen, daß ein Anwalt aus W nur einmal nach E würde reisen müssen. Andererseits hätte einer ihrer Mitarbeiter jedenfalls einmal nach E fahren müssen, wenn sie einen dortigen Anwalt eingeschaltet hätte. Von der Kostenseite macht es letztlich keinen nennenswerten Unterschied, ob ein Mitarbeiter der Beklagten nach E fährt, um einen Anwalt zu beauftragen und zu informieren, oder ob ein Anwalt aus W nach E fährt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2000, 85).
Vorhalten lassen muß sich die Beklagte jedoch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, zumal sie insoweit anwaltlich beraten war. Denn nach der Terminsverfügung der Einzelrichterin vom 24. Februar 2000 war davon auszugehen, daß die Sache in einem Termin erledigt werden würde. Die Reisekosten eines Anwalts von F oder W, die durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in E nach § 28 BRAGO entstanden wären, hätten deutlich niedriger gelegen als die Kosten eines Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO.
4.
Die Beklagte nimmt hin, daß sie die entstandenen Kosten für den Unterbevollmächtigten nicht in voller Höhe ersetzt verlangen kann, indem sie nur die - fiktiven - Kosten für einen Verkehrsanwalt in Ansatz gebracht hat. Zwar mag der Senat dieser Überlegung nicht zu folgen, da kostenrechtlich kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, wonach die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in Betracht gekommen wäre. Insbesondere mußte die Beklagte nicht mit einer Vielzahl von Informationsreisen nach Essen rechnen, falls sie dort einen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hätte. Da es der Sache nach aber nicht um fiktive Verkehrsanwaltskosten, sondern um die tatsächlich entstandenen Kosten des Unterbevollmächtigten geht (§ 53 BRAGO), kommt es auf diese Begründung für den angesetzten Betrag von 985,OO DM nicht an. Vielmehr sind die als solche nicht erstattungsfähigen Kosten der Unterbevollmächtigten aufzufüllen mit Kosten, die bei Nichteinschaltung von Unterbevollmächtigten erstattungsfähig gewesen wären. Das sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Frankfurt MDR 2001, 55). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob insoweit die fiktiven Reisekosten der Anwälte aus F oder von Anwälten aus zugrunde zu legen sind. In jedem Fall hätten die Reisekosten für die insgesamt letztlich angefallenen 3 Verhandlungs- und Beweistermine höher gelegen als der geltend gemachte Betrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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