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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: 23 W 83/00
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 6 | |
ZPO § 91 Abs. 1 |
Leitsatz:
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß bei unterschiedlichem Prozeßausgang für mehrere durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertretene echte Streitgenossen derjenige mit dem günstigsten Prozeßergebnis die Gebühren und Auslagen, die er dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten schuldet, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in voller Höhe vom kostenpflichtigen Gegner erstattet verlangen kann.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 83/00 OLG Hamm 2 O 219/99 LG Paderborn
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 17. März 2000 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. Februar 2000 gegen den zu Gunsten der Beklagten zu 2) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Paderborn vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg den Richter am Oberlandesgericht und Lülling
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 3.000,00 DM zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung des Klägers vom 4. Februar 2000 ist als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO) zulässig, aber unbegründet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei unterschiedlichem Prozeßausgang für mehrere durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertretene Streitgenossen derjenige mit dem günstigsten Prozeßergebnis die Gebühren und Auslagen, die er dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nach § 6 Abs. 3 BRAGO schuldet, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in voller Höhe erstattet verlangen kann (vgl. die bereits von der Rechtspflegerin angeführte Senatsentscheidung vom 29. August 1994 veröffentlicht in JurBüro 1995, 137 m.w.N.). Im Gegensatz zum Kläger sieht der Senat auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 (NJW 1999 3186 f) keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der dort behandelte Fall befaßt sich mit der von der vorliegenden Situation grundlegend abweichenden Problematik der Festsetzung von verauslagten Gerichtskosten gegenüber einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist. Daraus lassen sich keine Folgerungen zur Lösung des hier ausstehenden Fragenkomplexes ziehen. Es bleibt insoweit festzuhalten:
Ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes durch die Senatsrechtsprechung ist nicht ersichtlich. Keinesfalls gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, Gebühren und Auslagen, die mehrere durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertretene Streitgenossen dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten schulden, im Rahmen der Kostenfestsetzung auf die Streitgenossen gleichmäßig zu verteilen. Vielmehr werden die insoweit bestehenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander durch den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht berührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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