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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.07.2005
Aktenzeichen: 23 W 92/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sind von der Klägerin folgende Kosten zu erstatten:

a) 2.721,10 € an die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtgläubiger,

b) weitere 145,64 € an den Beklagten zu 2) sowie weitere weitere 124,66 € an den Beklagten zu 3), jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2004 (a und b); c) weitere 56,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2004 jeweils an den Beklagten zu 2) und 3).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 600 € tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner; von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat insoweit Erfolg, als für die Berufungsanwälte der Beklagten nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV nebst einer Erhöhung um 0,6 (2 x 0,3) nach Nr. 1008 VV in Ansatz zu bringen sind. Da die Klägerin ihre Berufung noch vor einer Begründung zurückgenommen hat, bestand für den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung keine Prozessnotwendigkeit. Dieser Antrag war nicht das Ergebnis einer der Förderung des Rechtsstreits dienenden sachlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel der Klägerin. Eine solche war, solange die Berufung nicht begründet und ein Berufungsantrag nicht gestellt war, nicht möglich. Die durch den somit voreiligen Zurückweisungsantrag ausgelöste 1,6 Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV ist daher nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV, erhöht um 0,6, erstattungsfähig. Auf die entsprechend anwendbare Entscheidung des BGH vom 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993 wird Bezug genommen (vgl. auch Müller-Rahe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. 3200 VV, Rn. 50 mwN).

Das Rechtsmittel der Klägerin ist erfolglos, soweit sie die Aufteilung sämtlicher Erstattungsansprüche der Beklagten nach Kopfteilen erreichen will. Da die Kostengrundentscheidung in beiden Instanzen eine gemeinsame Erstattungsquote für die 3 Beklagten vorsieht, sind diese Gesamtgläubiger (BGH Anw.Bl. 1985, 523 = RPfleger 1985, 321; OLG Hamm AGS 2001, 237). Betroffen hiervon sind die den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als Gesamtschuldner geschuldeten Anwaltskosten der ersten Instanz in Höhe von 1.670,90 € und des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.050,20 € (1,7 von 606 € + 20 €), insgesamt 2.721,10 €.

Die ausschließlich in der Person des Beklagten zu 2) sowie des Beklagten zu 3) angefallenen Parteikosten in Höhe von 56,52 € bzw. 35,54 € begründen für diese jeweils einen zusätzlichen Erstattungsanspruch. Das gilt auch für die auf das Anwaltshonorar entfallende Umsatzsteuer, die zugunsten der nicht vorsteuerabzugspflichtigen Beklagten zu 2) und 3) entsprechend ihrem Ergänzungsantrag vom 28. Februar 2005 mit je 1/3 zu berücksichtigen ist.

Für die erste Instanz errechnet sich danach ein zusätzlicher Erstattungsanspruch für den Beklagten zu 2) in Höhe von 145,64 € (56,52 € + 89,12 € USt.)

und für den Beklagten zu 3) in Höhe von 124,66 € (35,54 € + 89,12 USt.). Für die zweite Instanz sind jeweils 56,01 € (1/3 des Umsatzsteuerbetrages) zusätzlich für beide in Ansatz zu bringen.

Der angefochtene Beschluss war dementsprechend abzuändern.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; von der Erhebung der Gerichtskosten wurde angesichts des überwiegenden Obsiegens der Beschwerde Abstand genommen (Nr. 1911 KV zum GKG).

Die Wertfestsetzung folgt aus dem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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