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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 23 W 98/00
Rechtsgebiete: ZSEG, GKG, BGB
Vorschriften:
ZSEG § 15 Abs. 5 | |
GKG § 10 Abs. 3 | |
BGB § 198 |
§§ 15 Abs. 5 ZSEG, 10 Abs. 3 GKG, 198 BGB
Leitsatz:
Die Verjährungsfrist beim Anspruch der Staatskasse auf Rückzahlung einer überzahlten Sachverständigenentschädigung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs bei Auszahlung der Entschädigung.
OLG Hamm, Beschluß vom 19.2.2001 - 23 W 98/00 -
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 98/00 OLG Hamm 2 O 554/95 LG Dortmund
in dem aus dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. Februar 2001 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 28. Juni 1999, im Wege der Festsetzung nach § 16 ZSEG den Wegfall der Sachverständigenentschädigung des Beteiligten zu 1) anzuordnen, wird abgelehnt. Die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Entschädigung wird auf 2.090,70 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet.
Das Landgericht hat ihm die bereits im Mai 1997 in Höhe von 2.090,70 DM ausgezahlte Sachverständigenentschädigung zu Unrecht aberkannt. Die Feststellung, dem Beteiligten zu 1) sei diese Entschädigung nicht zu gewähren, kann zumindest deshalb keinen Bestand haben, weil ein etwaiger Anspruch des beteiligten Landes auf Rückerstattung gemäß §§ 15 Abs. 5 ZSEG, 10 Abs. 3 GKG, 198 BGB zwei Jahre nach Auszahlung der dem Beteiligten zu 1) gewährten Entschädigung verjährt ist. Die Verjährung war somit zum Zeitpunkt des am 28. Juni 1999 gestellten Antrags des Bezirksrevisors, den Wegfall der Sachverständigenentschädigung im Verfahren nach § 16 ZSEG anzuordnen, der frühest denkbaren Verjährungsunterbrechung, bereits eingetreten.
Die Verjährung begann entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors und des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung nicht erst mit dem Schluß des Jahres 1997, in dem die Sachverständigenentschädigung gewährt worden war, sondern gemäß § 198 BGB unmittelbar mit der Anspruchsentstehung bei Auszahlung im Mai 1997. Die den Verjährungsbeginn hinausschiebende Regelung des § 201 BGB ist nämlich auf den Anspruch auf Rückerstattung einer überzahlten Sachverständigenentschädigung nicht anwendbar (so auch OLG München NJW-RR 2000, 143; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rdn. 544; Roeßner in Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 2. Aufl., § 45 Rdn. 17; anderer Ansicht: Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 15 Rz. 14.2; Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 15 Rdn. 15). § 201 BGB bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die in §§ 196, 197 BGB bezeichneten Ansprüche, zu denen der gegen den Sachverständigen gerichtete Rückerstattungsanspruch anders als sein ursprünglicher Entschädigungsanspruch (§ 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB) nicht gehört.
Der Anwendungsbereich des § 201 BGB wird auch durch die Verweisungsvorschriften der §§ 15 Abs. 5 ZSEG, 10 Abs. 3 GKG nicht auf den Rückerstattungsanspruch der Staatskasse erweitert. Nach § 10 Abs. 3 GKG sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Der Verjährungsbeginn richtet sich deshalb nach der allgemeinen Regelung des § 198 BGB, ohne daß die nur für die in §§ 196, 197 BGB genannten Ansprüche geltende Sondervorschrift des § 201 BGB in § 10 Abs. 3 GKG in Bezug genommen ist. Eine andere Auslegung verbietet sich auch deshalb, weil § 10 Abs. 3 GKG im Rahmen seiner ursprünglichen Funktion im Gerichtskostengesetz § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GKG lediglich ergänzt und in diesen Normen der Verjährungsbeginn "nach Ablauf des Kalenderjahres" bereits spezialgesetzlich geregelt ist.
Indem § 15 Abs. 5 ZSEG für die Verjährung des Rückerstattungsanspruches der Staatskasse § 10 Abs. 3 GKG in Bezug nimmt, ohne seinen Anwendungsbereich zu erweitern, ist eine Weiterverweisung auf § 201 BGB nicht angeordnet. Ein anderer Wille des Gesetzgebers bei Einfügung des § 15 Abs. 5 in das ZSEG durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) ist nicht ersichtlich. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs ging es zwar darum, § 15 Abs. 5 ZSEG entsprechend der Verjährungsregelung in § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB zu bestimmen (vgl. Bundestagsdrucksache 10/5113 S. 59). Dies bedeutet aber nicht, daß neben der übereinstimmenden zweijährigen Verjährungsfrist auch der Verjährungsbeginn nach § 201 BGB gleichermaßen gelten sollte, zumal der Sachverständige grundsätzlich schutzwürdiger erscheint als die Staatskasse. Während nämlich die letztere damit rechnen muß, daß ein Sachverständiger seinen in § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB benannten ursprünglichen Entschädigungsanspruch auch nach einiger Zeit noch geltend machen wird, liegt für den Sachverständigen, der die Entschädigung bereits erhalten hat, die Annahme, diese wieder erstatten zu müssen, generell eher fern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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