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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 24 W 20/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs.2
BGB § 631
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar eine gewisse Aussicht auf Erfolg, es kann aber nicht festgestellt werden, dass die entsprechende Forderung höher als 5.000,00 € ist und damit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Soweit der Antragsteller aufgrund des im Dezember 2003 erteilten Auftrags betreffend das Bauvorhaben U einen Restwerklohn in Höhe von 7.856,53 € begehrt, hat er einen Anspruch aus § 631 BGB zwar dem Grunde nach schlüssig vorgetragen. Unstreitig ist ein Gesamtwerklohn in Höhe von 8.238,39 € für die Montage von Trennwänden in der Ebene 2, Abschnitt 18 - 27, sowie Ebene 5, 6 und 7 vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Reduzierung des unstreitig vereinbarten Festpreises von 8.238,39 € auf 7.371,22 € brutto muss dagegen die Beklagte darlegen und beweisen. Das gilt auch für die Vereinbarung eines Einbehalts in Höhe von 10%. Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Berechtigung zur Abrechnung von Zusatzarbeiten/ Stundenlohnarbeiten in Höhe von 7.000 € netto hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr unter Beweisantritt dargelegt, am 5.01. 2004 sei auf der Baustelle zwischen den Parteien persönlich vereinbart worden, dass sowohl Transportkosten als auch Kosten für Räumungsarbeiten nicht im Pauschalpreis enthalten sondern separat abzurechnen gewesen sein sollen. Dieses Vorbringen erscheint entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend substantiiert und damit auch einer Beweisaufnahme zugänglich, da sowohl Ort und Zeit der behaupteten Vereinbarung sowie die an ihr beteiligten Personen und der Gegenstand der separaten Abrechnung, nämlich Räumungs- und Transportarbeiten, vorgetragen werden. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abschlagszahlung auf die Rechnung betreffend das Bauvorhaben U in Höhe von 8.465,52 € einen Restwerklohnanspruch geltend machen kann, der 5.000,00 € übersteigt. Werden - wie im vorliegenden Fall - die Stundenlohnarbeiten bestritten, so müssen sie substantiiert dargelegt werden. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2000, 2812, 2813; NJW-RR 1995, 722 u. 724; NJW 1991, 2707, 2709). Dabei richtet sich der Umfang der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (BGH, NJW 2000, 2812, 2813; NJW-RR 2000, 343, 344; NJW 1995, 1160). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. In der Regel ist bei umfangreichen Stundenlohnarbeiten die Vorlage von Stundenlohnzetteln (vgl. zu diesen Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 5. Teil Rdnr. 178) und deren schriftsätzliche Erläuterung erforderlich. Dadurch, dass der Auftragnehmer keine Stundenlohnzettel angefertigt und dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt hat, kann er die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags nicht verringern. Sein Vortrag muss deshalb ebenso wie die Stundenlohnzettel alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergütungsanspruch rechtfertigen. Dazu gehören der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten, die Anzahl der geleisteten Stunden, die Namen der Mitarbeiter und deren Vergütungssatz, die genaue Bezeichnung der Baustelle, des konkreten Gebäudes und Stockwerks sowie der Räume. Weiterhin ist eine genaue und detaillierte Bezeichnung der Leistung erforderlich. Diese Darlegung muss so substantiiert erfolgen, dass die Arbeiten auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags für das Gericht nachvollziehbar sind und das Gericht sich, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, eine Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür berechneten Stunden machen kann. Zumindest der Sachverständige muss aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags zu dem Ergebnis gelangen können, dass aus seiner Sicht der dargestellte Stundenaufwand tatsächlich erbracht worden ist und zur Erbringung der beschriebenen Leistungen erforderlich erscheint. Es reicht nicht aus, sich zum Nachweis der erbrachten Stunden ohne solch eine schriftsätzliche Darstellung allein auf das Zeugnis von Mitarbeitern zu berufen. Das ermöglicht es dem Auftraggeber nicht, substantiiert zu dem Umfang und der Erforderlichkeit des Stundenaufwands Stellung zu nehmen, und dem Gericht ermöglicht es nicht, sich die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Stunden tatsächlich geleistet wurden. Es müsste die Zeugen nach dem Umfang ihrer Tätigkeit in unzulässiger Weise ausforschen und diesen letztlich blind vertrauen statt sich eine eigene Überzeugung bilden zu können. Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist und Stundenlohnarbeiten lediglich Zusatzleistungen darstellen, so muss die Substantiierung der Stundenlohnarbeiten mit einer klaren Abgrenzung dieser Arbeiten zu denjenigen verbunden werden, die im Pauschalpreis abgerechnet werden. Erfahrungsgemäß erfolgen die Stundenlohnarbeiten vielfach im Zusammenhang bzw. zur Vor- oder Nachbereitung von Arbeiten, die mit dem Pauschalpreis abgegolten werden. Dann ist es erforderlich, eine nachvollziehbare Trennung zwischen den unterschiedlich abzurechnenden Leistungen vorzunehmen, um zu verdeutlichen, dass Arbeitsleistungen, die bereits durch den Pauschalpreis abgegolten werden, nicht zusätzlich im Rahmen der Stundenlohnarbeiten in Rechnung gestellt werden. Um dem Gericht und dem Auftraggeber eine klare und plausible Abgrenzung zu ermöglichen, ist es in diesen Fällen erforderlich, darzulegen, wie viele Arbeitnehmer in welchem Zeitraum mit der Ausführung des pauschalierten Hauptauftrags beschäftigt waren. Die der Antragsschrift beigefügte Aufstellung über Zusatzarbeiten (Bl. 8 GA) deutet darauf hin, dass am 5.01. 2004 insgesamt 40 Stunden gearbeitet wurden. Dass davon 30 Stunden auf Zusatzarbeiten entfallen sein sollen, ist ohne eingehende Erläuterung nicht nachvollziehbar. Es ist bisher nicht ansatzweise nachvollziehbar, welche Transportarbeiten 3 Mitarbeiter am 5.01. und 6.01. 2004 jeweils 10 Stunden pro Tag erbracht haben sollen. In 60 Stunden können erfahrungsgemäß von 3 Arbeitern enorme Massen bewegt werden, die in keinem Verhältnis zu dem vereinbarten Pauschalpreis stehen. Das gilt sinngemäß auch für die folgenden Tage. Im Übrigen ist die Klage auch insoweit unschlüssig, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, als der Kläger einerseits die Vereinbarung einer Zusatzvergütung für Transportkosten und Räumungsarbeiten behauptet und andererseits auch die Bezahlung eines Mehraufwands für verschiedene Arbeiten wie Trennwandplatten schneiden etc. geltend macht. Insoweit hat es zwar den Anschein, dass der Beklagte gewisse Beträge vorprozessual anerkannt hat, das bedarf aber noch der schriftsätzlichen Aufbereitung durch den Kläger. Die Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatz- bzw. Vergütungsanspruchs wegen eines Stromausfalls, Wartezeiten, Unterkonstruktionen etc. sind nicht einmal ansatzweise dargelegt. Es genügt zudem in Bauprozessen grundsätzlich nicht, wenn der Anwalt zur Ergänzung seines schriftsätzlichen Vortrags auf ein Anlagenkonvolut verweist, das irgendwelche Stundenlohnzettel, Aufstellungen der Parteien mit handschriftlichen Ergänzungen, Rechnungen, vorprozessuale Schreiben etc. enthält. Die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut darf grundsätzlich lediglich dazu dienen, den schriftsätzlichen Vortrag zu belegen oder zu erläutern, es darf ihn nicht ersetzen (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 130 Rdnr. 2; § 253 Rdnr. 12a; Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 130 Rdnr. 10). Durch den Anwaltszwang soll eine sachgerechte Vorbereitung und Förderung des Verfahrens erreicht werden. Das setzt voraus, dass der Anwalt die Berechtigung einer Forderung mit der Partei anhand ihrer Aufstellungen etc. erörtert und die zur Durchsetzung der Forderung relevanten Informationen dem Gericht durch einen unterzeichneten Schriftsatz vorträgt. Durch die Unterzeichnung eines Schriftsatzes bringt der Anwalt zum Ausdruck, dass er dessen Inhalt eigenverantwortlich geprüft und genehmigt hat. Die Überreichung von Fotokopien von Unterlagen, die ihm seine Partei zur Verfügung gestellt hat, ohne deren detaillierte Auswertung und schriftsätzliche Erläuterung kann den erforderlichen anwaltlichen Vortrag nicht ersetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht erkennbar ist, wer die Unterlagen hergestellt hat und die Verantwortung für die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben übernimmt. Die Bezugnahme in einem Schriftsatz auf Anlagen ist deshalb nur zulässig, wenn aus ihm zugleich ersichtlich ist, dass der Anwalt diese mit der Partei durchgearbeitet hat (Baumbach/ Hartmann, ZPO, 62. Aufl. § 253 Rdnr. 39). Der Senat verkennt nicht, dass die schriftsätzliche Aufbereitung solcher teilweise schwer entzifferbarer und unklarer Unterlagen auch für den Anwalt mühevoll ist. Für das Gericht ist die fehlerfreie Aufbereitung des Sachverhalts jedoch unmöglich, wenn es schon dem Anwalt mit Hilfe der von ihm vertretenen Partei zur Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 12.496,53 € nicht schlüssig gelingt, deren eigene Unterlagen substantiiert auszuwerten, obwohl er sich mit der Unterstützung seiner Partei und der gebotenen Intensität darum bemüht. Die Partei verfügt über das erforderliche Fachwissen und die Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten, die ihr ein Einordnen der in den Unterlagen enthaltenen Daten erleichtern; sie hat die Möglichkeit zur Rückfrage bei den beteiligten Mitarbeitern und kann deshalb alle Unklarheiten bei dem Anwalt ausräumen. Das Gericht darf bei der Aufbereitung des Sachverhalts keine Ausforschung betreiben und deshalb auf diese Hilfsmittel nicht zurückgreifen. Die Verweisung auf ein Anlagenkonvolut ist insbesondere dann unzulässig, wenn das Gericht dadurch gezwungen würde, sich das "Passende" aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (Zöller/Greger, § 130 ZPO Rdnr. 2; Musielak/ Stadler, § 130 ZPO Rdnr. 10), z.B. die Zahlen, die sich auf Gewerke beziehen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, von den entscheidungsrelevanten Zahlen abzugrenzen und diese in differenzierender Weise bestimmten Leistungen zuzuordnen. Insoweit wäre die Gefahr von Fehlinterpretationen nicht auszuschließen. Bevor solche "Forschungsergebnisse" prozessual verwertet werden dürften, müssten sie in einem verständlichen Auflagen- und Hinweisbeschluss dargestellt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt werden. Das Gericht würde damit die Aufgabe einer Hilfskraft des Anwalts übernehmen und dessen Schriftsätze überflüssig machen. Solche Bemühungen sind weder mit der Parteimaxime noch dem Anwaltszwang zu vereinbaren. Soweit der Antragsteller aufgrund des im Februar 2004 erteilten Auftrags betreffend das Bauvorhaben Verbund der Diözesen in C einen Werklohn in Höhe von 4.640,00 € begehrt, kann der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht ebenfalls nicht beigemessen werden. Der Antragsgegner hat zwar die Auftragserteilung - Montage von Trennwänden in Ebene 2 - nicht bestritten. Allerdings hat der Antragsteller die erforderliche Abnahme des Werks nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Vortrag, die Arbeiten seien durchgeführt und abgenommen worden, erscheint mangels Angabe konkreter Daten und beteiligter Personen nicht geeignet, eine Grundlage für die angebotene Beweiserhebung zu bilden. Darüber hinaus bestehen nach den von dem Antragsteller selbst zu den Akten gereichten Unterlagen bereits Bedenken gegen die Schlüssigkeit der beabsichtigten Klage. Sowohl die Abschlagsrechnung vom 10.03.2004 über 80 % als auch das Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 26.03.2004, in dem von 70 % der Arbeiten die Rede ist, deuten nämlich darauf hin, dass die vertraglich geschuldete Leistung durch den Antragsteller gerade nicht vollständig erbracht und abgenommen worden ist.

Ende der Entscheidung

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