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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 25 U 102/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Landwirt und hat durch ein niederländisches Unternehmen einen Schweinestall errichten lassen. Die Rechnungen des niederländischen Unternehmens einschließlich der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer hat er bezahlt. Das niederländische Unternehmen hat den vereinnahmten Umsatzsteuerbetrag nicht an den deutschen Fiskus abgeführt und ist darüber hinaus insolvent geworden. Der deutsche Fiskus hat sich deshalb, was die Umsatzsteuer betrifft, beim Kläger schadlos gehalten. Dagegen ist der Kläger erfolglos vorgegangen. Dazu hat der in letzter Instanz entscheidende Bundesfinanzhof im wesentlichen ausgeführt: Wer als Unternehmer, als der der Kläger als Landwirt zu betrachten sei, tätig sei, habe bei Entgegennahme von Leistungen ausländischer Unternehmen die Umsatzsteuer einzubehalten (Abzugsverfahren). Wenn er das nicht tue, hafte er.

Im Ergebnis hat der Kläger den Betrag der Umsatzsteuer damit zweimal (das eine Mal an den niederländischen Unternehmer, das andere Mal an den deutschen Fiskus) bezahlt.

Die Inanspruchnahme des beklagten Steuerberaters des Klägers beruht darauf, dass der Kläger meint, der Beklagte hätte ihn auf das Abzugsverfahren bei Beschäftigung ausländischer Unternehmer hinweisen müssen.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 48.762,13 € nebst - näher aufgeschlüsselter - Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt mit näheren Ausführungen im wesentlichen vor, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme 1. Instanz zum Inhalt der Besprechung eines Jahresabschlusses am 26.05.1997 unzutreffend gewürdigt.

Er vorfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Der Beklagte will die Berufung zurückgewiesen wissen und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

In der Berufungsinstanz geht es nur noch darum, ob der Beklagte anlässlich der Besprechung des Jahresabschlusses, der das Wirtschaftsjahr von Anfang Juli 95 bis Ende Juni 1996 betroffen haben dürfte, darauf hinweisen musste, dass bei einer Beschäftigung ausländischer Unternehmen bei der Durchführung eines Bauvorhabens das Abzugsverfahren stattzufinden habe.

Der Kläger hat das Datum für diese Besprechung nach seinem Vortrag erster Instanz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den 26.05.1997 datiert, weil an diesem Tage die Steuererklärung unterschieben worden ist. Von diesem Datum ist das Landgericht dann auch ausgegangen. Soweit der Kläger nunmehr mit der Replik auf die Berufungserwiderung meint, die Besprechung könne auch früher stattgefunden haben, liefert er dafür nichts, was anderweitige Feststellungen rechtfertigen könnte. Unstreitig hat der Kläger den Beklagten dabei nicht direkt gefragt, wie die Umsatzsteuer bei Beschäftigung eines ausländischen Unternehmers zu behandeln sei. Für die Frage, ob dem Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist deshalb allein maßgeblich, ob sich die Dinge für den Beklagten als regelmäßig mit steuerlichen Belangen des Klägers beschäftigtem Steuerberater so darstellten, dass er ungefragt auf das Abzugsverfahren hinweisen musste. Das wäre möglicherweise und dann auch frühestens der Fall gewesen, wenn dem Beklagten anlässlich der Besprechung des Jahrsabschlusses eine mögliche Auslandsberührung bei dem zu errichtenden Schweinestall bekannt geworden wäre. Ein solches Bekanntwerden hat der Kläger darzulegen und zu beweisen.

Das Landgericht hat sich nach Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Klägers sowie des seinerzeit vom Kläger beauftragten Architekten keine Überzeugung dahingehend verschaffen können, dass sich für den Beklagten bei der Besprechung des Jahresabschlusses Anhaltspunkte für die beabsichtigte Beschäftigung eines ausländischen Unternehmens bei der Errichtung des geplanten Schweinestalls ergaben. Dabei ist es nicht davon ausgegangen, dass Ehefrau und Sohn des Klägers bewusst irgendetwas falsches ausgesagt haben. Vielmehr hat es der von Ehefrau und Sohn wiedergegebenen Erinnerung nicht getraut. Das hat es an verschiedenen Gesichtspunkten festgemacht. Das, was die Bekundungen der Ehefrau betrifft, daran, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Ehefrau an eine Bemerkung, es solle auf das deutsche Konto eingezahlt werden, erinnern können sollte, obwohl sie nicht wusste, ob ein schriftliches Angebot vorlag. Das, was die Bekundungen des Sohnes betrifft, daran, dass nach den Bekundungen des Architekten (Unterlagen vom Kläger zeitnah erhalten) und dem Vortrag des Klägers (er habe sich keine Kopie vom ersten Angebot V gemacht) Zweifel bestünden, ob zur Zeit der Besprechung des Jahresabschlusses ein Angebot - wie vom Sohn des Klägers bekundet - überhaupt in Händen des Klägers vorlag.

Durchgreifende Gründe, die gegen diese Einschätzung des Landgerichts und damit gegen die Richtigkeit seiner Feststellung sprechen könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Auch der Senat vermag solche nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht in dessen Termin vom 16.01.06 hat der Kläger selbst die Information, dass eine niederländische Firma den Auftrag durchführe, nicht im Rahmen der Besprechung des Jahrsabschlusses, sondern später, nämlich im Rahmen eines Finanzierungsgesprächs bei der Volksbank - wobei sich eine Information dort in erster Instanz nicht erwiesen hat und die Berufung eine Information bei dieser Gelegenheit auch nicht weiter behauptet - angesiedelt. Da ist die Erinnerung des Klägers selbst eine andere, als die der Zeugen. Soweit die Ehefrau und der Sohn des Klägers übereinstimmend bekundet haben, der Werklohn solle auf das angegebene deutsche Konto überwiesen werden, passt das zudem nicht in den Zeitrahmen. Darum, auf welches Konto eines Unternehmers überwiesen wird, kann es nur gehen, wenn der Unternehmer beauftragt ist. Das V zur Zeit der Besprechung des Jahresabschlusses noch nicht beauftragt war, ist indessen unstreitig.

Zu Recht hat das Landgericht deshalb der Erinnerung der Ehefrau und des Sohnes des Klägers nicht getraut und sich ausser Stande gesehen, mit einer für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festzustellen, dass in der Besprechung des Jahrsabschlusses angesprochen wurde, dass der Kläger seinerzeit ein ausländisches Unternehmen mit der Errichtung des Schweinestalls in Aussicht nahm.

Dabei hat der Senat gesehen, dass der Beklagte nach seinen Angaben im Termin des Landgerichts vom 16.01.2006 gesagt hat, er habe bei der Besprechung des Jahresabschlusses und der dabei erörterten Option zur Regelbesteuerung (Umsatzsteuer) darauf hingewiesen, dass dann ein ausländischer Unternehmer eingeschaltet werden müsse (was darauf schließen lassen könnte, dass dem Beklagten die Absicht des Klägers, ein ausländisches Unternehmen zu beschäftigen, bekannt war). Der Senat hat dem Beklagten deshalb seine Erklärung beim Landgericht vorgehalten. Dazu hat der Beklagte erklärt, das sei neun Jahre her, eine konkrete Erinnerung habe er nicht, ein Angebot sei ihm jedenfalls nicht vorgelegt worden. Von daher ist aus der Erklärung des Beklagten beim Landgericht - die er im Senatstermin nicht in Abrede gestellt hat - nichts zu folgern.

Im Gegenteil: Niemand, weder der Kläger, noch dessen Ehefrau oder Sohn, noch der Beklagte haben eine konkrete Erinnerung daran, wie das Gespräch zum Jahresabschluss in 1997 im einzelnen abgelaufen und ob dabei die beabsichtigte Beauftragung eines ausländischen Unternehmers für den Bau des Schweinestalls zur Sprache gekommen ist. Alles andere wäre nach acht oder neun Jahren - wobei das Landgericht zu Recht auch auf den Zeitablauf abgestellt hat - auch mehr als verwunderlich, weil es sich bei der Frage, ob ein ausländisches Unternehmen beauftragt werden sollte, um einen bei der Besprechung des Jahresabschlusses und dabei als Nebenpunkt aufgeworfenen Frage der Option zur Regelbesteuerung um einen weiteren Nebenpunkt gehandelt hat, der keinem der Beteiligten auf Klägerseite von Bedeutung erschien und deshalb bei keinem der Beteiligten eine besondere Erinnerung hervorzurufen geeignet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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