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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 25 U 47/08
Rechtsgebiete: ZPO, EStG, BGB, AO
Vorschriften:
ZPO § 13 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 533 Nr. 1 | |
ZPO § 533 Nr. 2 | |
ZPO § 613 | |
EStG § 10 d Abs. 1 | |
EStG § 26 Abs. 1 | |
EStG § 26 b | |
EStG § 173 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 1353 | |
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2 | |
AO § 44 Abs. 1 | |
AO § 173 Abs. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.03.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Gründe:
(gemäß § 540 ZPO)
A.
Die Klägerin hat von dem ursprünglichen Beklagten, ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 verlangt. Nach dessen Tod richtet sich die Klage gegen dessen Testamentsvollstrecker.
Die Klägerin und der Erblasser betrieben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In den Steuererklärungen gaben sie ihre Gewinnanteile im Hinblick auf die gleichbleibende steuerliche Gesamtbelastung als hälftig an, obwohl - wie der Beklagte behauptet - der Anteil der Klägerin wesentlich geringer gewesen sein soll. Steuerzahlungen und Nachzahlungen wurden wie der gemeinsame Lebensunterhalt aus den Praxiserträgen bezahlt. Die Klägerin und der Erblasser wählten zunächst die gemeinsame Veranlagung. Auf dieser Basis und ausgehend von hälftigen Gewinnanteilen ergingen auch Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996.
Im Jahre 2003 fand eine Betriebsprüfung statt, zunächst für die Veranlagungszeiträume ab 1997. Nach Einschaltung der Steuerfahndung wurde die Prüfung auf die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 erweitert. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung ergingen im Jahre 2005 neue Feststellungs- und Steuerbescheide. In den Feststellungsbescheiden wurde wiederum eine hälftige Gewinnverteilung auf die Klägerin und den Erblasser vorgenommen. Im November 2005 wurden dann Aufteilungsbescheide erlassen, in denen Steuernachzahlungen vollständig dem Erblasser zugewiesen wurden. Der Erblasser legte gegen Feststellungs- und Festsetzungsbescheide Einspruch ein. Den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid nahm er in der Folgezeit zurück. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzungsbescheide beantragte der Erblasser nunmehr im Jahre 2006 die getrennte Veranlagung. Dies ermöglichte ihm, einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 1996 ausschließlich für die eigenen Einkünfte zu nutzen. In den neuen auf der Grundlage getrennter Veranlagung ergangenen Steuerbescheiden, gegen die die Klägerin nunmehr Einspruch eingelegt hat, wurden die Steuern gegen die Klägerin für die Jahre 1995 und 1996 auf jeweils über 600.000 € festgesetzt. Für den Erblasser ergaben sich Steuererstattungen.
Für das Jahr 1999 beantragte die Klägerin dann selbst die Durchführung der getrennten Veranlagung.
Die Klägerin und der Erblasser führten mehrere Prozesse gegeneinander.
In einem von dem Scheidungsverfahren zwischenzeitlich abgetrennten und noch nicht entschiedenen Zugewinnausgleichsverfahren hat die Klägerin den Erblasser auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 1.080.814,47 € in Anspruch genommen. Als das Amtsgericht das nicht entscheidungsreife Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Hintergrund, dass der inzwischen schwer erkrankte Erblasser seine nunmehrige Lebensgefährtin heiraten wollte, abtrennte und die Scheidung aussprach, legte die Klägerin gegen das Scheidungsurteil Berufung ein mit dem Ziel, den Verbund wieder herzustellen. Die Berufung der Klägerin wurde durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Darüber hinaus haben die Klägerin und der Erblasser in einem ebenfalls noch nicht entschiedenen Rechtsstreit um einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestritten.
Weiterhin verlangt die Klägerin von dem früheren Steuerberater, der sie und den Erblasser gemeinsam beraten hat, Schadensersatz gestützt auf den Vorwurf, er habe die hälftige, tatsächlich aber nicht zutreffende Gewinnverteilung angeraten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Zustimmungsanspruch entfalle nicht deshalb, weil sie gegen die auf der Grundlage einer hälftigen Gewinnverteilung ergangenen Feststellungsbescheide hätte Einspruch einlegen können, denn für sie habe hierzu zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden. Sie hat in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe neben der Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung grundsätzlich vollschichtig in der Praxis gearbeitet.
Sie ist weiterhin der Ansicht gewesen, sie verhalte sich durch die Beantragung der getrennten Veranlagung für das Jahr 1999 schon deshalb nicht widersprüchlich, weil sie einerseits die Frage der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung für jedes Jahr selbstständig beantworten könne und für das Jahr 1999 die Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung gar nicht mehr vorgelegen hätten. Sie hat hierzu behauptet, der Erblasser und sie hätten sich Ende 1998 getrennt.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Klägerin die Zustimmung zur Zusammenveranlagung gemäß § 26 b EStG zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 zu erklären.
Der Erblasser hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Erblasser hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Bielefeld sei wegen seines Wohnsitzes in Spanien international nicht zuständig.
Er ist der Ansicht gewesen, die Klägerin könne die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nur begehren, wenn diese insgesamt günstiger sei und hat hierzu behauptet, dies sei nicht der Fall.
Er hat weiterhin die Meinung vertreten, die Klägerin hätte gegen die auf der Grundlage einer hälftigen Gewinnverteilung ergangenen Feststellungsbescheide Einspruch einlegen müssen und hierzu behauptet, die Klägerin sei nur in einem geringeren Umfang in der Gemeinschaftspraxis tätig gewesen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin verhalte sich wegen der Beantragung der getrennten Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1999 widersprüchlich und hierzu einerseits behauptet, die Klägerin und er hätten sich im Jahre 2000 getrennt und andererseits, die Trennung sei im Jahr 1999 vollzogen worden.
Ferner ist er der Ansicht gewesen, die Klägerin könne so lange Zeit nach der Trennung einen Anspruch aus § 1353 BGB nicht mehr geltend machen. Zumindest verstoße ihr Begehren gegen § 242 BGB, weil sie sich unsolidarisch verhalten habe. Er hat hierzu mit näheren Ausführungen behauptet, die Klägerin habe versucht, ihn finanziell zu ruinieren, indem sie betrügerisch und kriminell in den verschiedenen Prozessen jeweils für sie günstig unterschiedlich und zum Teil falsch vorgetragen habe. Sie habe durch eine Verhinderung der Abtrennung des Scheidungsverfahrens zu vereiteln versucht, dass er - schwer erkrankt - noch vor seinem Ableben seine neue Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, heiraten könne.
Das Verhalten der Klägerin habe dazu geführt, dass er an Krebs erkrankt und gestorben sei.
Weiterhin hat der Erblasser der Klägerin vorgeworfen, sie beteilige sich nicht hinreichend an dem Unterhalt für die gemeinsame Tochter x.
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit angenommen und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die gemeinsame Veranlagung sei steuerlich insgesamt günstiger als die getrennte. In den diversen Prozessen versuche die Klägerin nur in nicht zu beanstandender Form ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Pflicht zum Nachteilsausgleich bestehe nicht, weil konkludent durch die Handhabung während der Ehe die Vereinbarung getroffen worden sei, dass der Erblasser die von den Eheleuten verursachten Steuern zu tragen habe.
Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen die Klagestattgabe richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Erblassers und nunmehr des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzt und vertieft und zusätzlich behauptet, er gehe davon aus, dass die Klägerin die Steuerfahndungsprüfung veranlasst habe.
Darüber hinaus begehrt er erstmals in zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 1994 und die Verpflichtung zum Ausgleich der Nachteile aus der gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 1995 und 1996.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.2008 ersatzlos aufzuheben,
hilfsweise widerklagend,
die Klägerin im Falle einer Zusammenveranlagung der Parteien unter Abänderung des Urteils vom 25.03.2008 für verpflichtet zu halten,
a. der Zusammenveranlagung auch für den Veranlagungszeitraum 1994 zuzustimmen,
b. den Beklagten von den steuerlichen Mehrbelastungen aufgrund der Zusammenveranlagungen für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 freizustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
die Widerklage abzuweisen.
Sie verteidigt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages in zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Akten 2 O 99/07 Landgericht Bielefeld, 1 O 4/06 Landgericht Bielefeld und 341 F 53/01 Amtsgericht Bielefeld haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
B.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerklageantrag zu 1) ist unzulässig, der Widerklageantrag zu 2) unbegründet.
Das Landgericht hat den Erblasser zu Recht verurteilt, der gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 1995 und 1996 zuzustimmen, ohne dass die Klägerin zu einem Nachteilsausgleich verpflichtet ist.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Einwendungen gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sind überholt, nachdem der Prozess auf Beklagtenseite nunmehr durch den Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes geführt wird, der zumindest auch in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne des § 13 ZPO unterhält. Es genügt, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sind.
2.
Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die angestrebte Verurteilung.
Dieses fehlt dann, wenn ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn die Klägerin anstrebt, nicht mehr ergehen kann, weil die gegen sie und den Erblasser ergangenen Bescheide betreffend die getrennte Veranlagung bestandskräftig geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.07.2007, AZ: XII ZR 250/04, Tz. 7 = NJW 2007, 2554 -2556).
Das ist hier nicht der Fall. Die die Klägerin betreffenden Steuerbescheide sind nicht bestandskräftig geworden. Sie hat gegen die Bescheide vom 06.10.2006, durch die die getrennte Veranlagung durchgeführt wurde, mit Schreiben vom 25.10.2006 Einsprüche eingelegt, über die nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen noch nicht entschieden ist.
Dann kann ein Zusammenveranlagungsbescheid noch ergehen (vgl. BFHE 134, 412 (414), 122, 290 ff), wobei nach dem Tode des Erblassers die Zustimmung durch die Erben erklärt werden kann.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.
1.
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist nicht deshalb entfallen, weil das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt unter dem 03.04.2009 die der Klägerin gegenüber dem Erblasser zustehenden Ansprüche gepfändet und sich zur Einziehung überwiesen hat. Es kann offen bleiben, ob die Pfändung den hier geltend gemachten Anspruch umfasst, woran im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz erhebliche Zweifel bestehen. Jedenfalls ändert eine Pfändung nichts daran, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin ist. Sie muss auch nicht den Antrag auf Leistung an das Finanzamt umstellen. Dies ist hier entbehrlich, weil um eine Mitwirkung an einer gegenüber dem Finanzamt vorzunehmenden Erklärung geht.
2.
Aufgrund der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitenden Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermeiden, ist ein Ehegatte gegenüber dem anderen verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird, was u. a. dann der Fall ist, wenn der die Zustimmung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 23.07.2007, AZ: XII ZR 250/04, Tz. 10 = NJW 2007, 2554-2556 mit weiteren Nachweisen und BGH, Urteil vom 03.11.2004, AZ: XII ZR 128/02, Tz. 8 = NJW-RR 2005, 225 - 227).
a)
Die Frage, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung für die betreffenden Veranlagungszeiträume nach § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Der Anspruch auf Zustimmung besteht nur dann nicht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine gemeinsame Veranlagung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.11.2004, AZ: XII ZR 128/02, Tz. 11 = NJW-RR 2005, 225 - 227). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
b)
Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nach der Trennung sowie nach der Scheidung für einen Veranlagungszeitraum während des Zusammenlebens bzw. während der Ehe (vgl. Staudinger/Voppel § 1353 BGB Rdnr. 93 b). Die Dauer des Scheidungsverfahrens, die auf dem Streit um den Zugewinnausgleich beruht, ändert daran nichts. Da es hier nicht um Rücksichtnahme im persönlichen Bereich und den Verzicht auf die Durchsetzung eigener Interessen, sondern um einen vermögensrechtlichen Ausgleich der steuerlichen Belastungen geht, spielt die Dauer der Trennung keine entscheidende Rolle, zumal es hier um einen Zeitraum geht, der in das Zusammenleben fällt.
c)
Unter Zugrundelegung der ergangenen Steuerbescheide wirkt sich die gemeinsame Veranlagung für die Klägerin günstiger aus als die getrennte. Das lässt sich aus folgenden Gesichtspunkten ableiten. Bei gemeinsamer Veranlagung aufgrund des Steuerbescheides vom 14.06.2005 errechnete sich für den Veranlagungszeitraum 1995 eine Steuernachzahlung von 849.737,49 € und für den Veranlagungszeitraum 1996 eine solche von 92.208,17 €, wobei auf die Klägerin nach Aufteilung der rückständigen Steuerbescheide ein Anteil von 0 entfiel.
Demgegenüber errechnet sich auf der Grundlage der getrennten Veranlagung eine steuerliche Belastung der Klägerin von 218.048,09 € für das Jahr 1995 und von 526.394,93 € für das Jahr 1996.
d)
Der Beklagte kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt, zunächst zumutbare Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Nachteile aus der gemeinsamen Veranlagung aufzufangen, nicht darauf verweisen, gegenüber dem Finanzamt deutlich geringere Gewinnanteile aus der Beteiligung an der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis zu erklären. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob eine solche Obliegenheit tatsächlich besteht und ob der Klägerin tatsächlich nicht hälftige Gewinnanteile zustanden, sondern entsprechend ihrem Anteil an dem Arbeitsergebnis nur solche von 0,31 %.
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung, die Grundlage der Einkommensteuerveranlagung sind, wurden nach Rücknahme eines durch den Erblasser eingelegten Einspruchs bestandskräftig. Dann steht die diesen Feststellungsbescheiden zugrunde liegende Gewinnverteilung - unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch ist - für die Einkommensteuerveranlagung bindend fest.
e)
Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie ihrerseits die Feststellungsbescheide nicht angefochten hat. Unabhängig davon, ob die Klägerin überhaupt gehalten gewesen wäre, die Einkommensteuerbelastung im Rahmen der Verpflichtung zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf diese Art und Weise zu reduzieren, bestand im Jahre 2005 für die Klägerin hierzu keine Veranlassung, weil die Verteilung der Gewinnanteile bei gemeinsamer Veranlagung für die gemeinsame Steuerlast keine Rolle spielte. Auswirkungen auf die Steuerlast ergaben sich erst aufgrund der ein Jahr später beantragten getrennten Veranlagung durch den Erblasser. Dann war aber die Einlegung von Einsprüchen nicht mehr möglich.
f)
Schließlich scheitert der Zustimmungsanspruch auch nicht daran, dass die Gewinnanteile der Klägerin ursprünglich zu hoch angegeben wurden. Daran hat jedenfalls auch der Erblasser mitgewirkt, so dass er für die steuerliche Situation mindestens gleichermaßen verantwortlich ist. Er trägt selbst vor, dass er die Feststellungserklärungen der Gemeinschaftspraxis allein unterzeichnet hatte. Es kommt aus diesem Grund nicht darauf an, ob der Erblasser an der Klägerin vorbei die Gewinnanteile hälftig angegeben hat oder ob ihr bekannt war, dass die Gewinnanteile unzutreffend angegeben worden waren.
g)
Der Anspruch auf Zustimmung zu der gemeinsamen Veranlagung scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Erblasser ein schützenswertes Interesse an der getrennten Veranlagung hatte.
Das Interesse an der getrennten Veranlagung kann nur darin bestehen, dass diese für den Ehegatten, der die getrennte Veranlagung durchführen will, günstiger ist. Nachteile aus der gemeinsamen Veranlagung muss der die Zustimmung begehrende Ehegatte aber ausgleichen, soweit sich nicht eine anderweitige Verteilung der steuerlichen Lasten aufgrund einer Vereinbarung ergibt.
Wenn aber grundsätzlich die Nachteile aus der gemeinsamen Veranlagung aufgefangen werden müssen, können sie dem Zustimmungsanspruch nicht entgegengehalten werden.
h)
Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nur dann besteht, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung der Ehegatten führt (bejahend OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.1997, AZ: 33 W 24/97, Tz. 11, Urteil vom 03.05.2000, AZ: 33 U 23/99, Tz. 4 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.1992, AZ: 12 U 31/92, Tz. 4).
aa)
Das Abstellen auf die steuerliche Gesamtbelastung beider Ehegatten ist nicht unproblematisch. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nur maßgebend, ob der die Zustimmung begehrende Ehegatte hierdurch ein besseres steuerliches Ergebnis erzielt und ob dem anderen keine Nachteile entstehen. Lediglich bei der Prüfung der Frage einer Ausgleichspflicht wird darauf abgestellt, dass sich Ehegatten bei Fortsetzung des Zusammenlebens für die günstigere gemeinsame Veranlagung entschieden hätten.
bb)
Die bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung, weil die gemeinsame Veranlagung für die beiden streitgegenständlichen Zeiträume für beide Ehegatten die günstigste Möglichkeit war.
Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Steuerbelastungen bei gemeinsamer und getrennter Veranlagung aufgrund der ergangenen Steuerbescheide.
gemeinsame Veranlagung aufgrund der Betriebsprüfung vom 14.06.2005
1995 | 1996 | |
Einkommensteuer | 750.353,05 € | 86.422,64 € |
Kirchensteuer Ehemann | 33.758,98 € | 6.353,00 € |
Kirchensteuer Ehefrau | 33.758,99 € | 7.667,60 € |
Soli | 55.367,47 € | 6.271,06 € |
./. Kapitalertragsteuer | 24.186,15 € | 12.964,71€ |
./. Körpersteuer | 10.402,23 € | 1.581,43 € |
Gesamt | 838.650,11 € | 92.168,16 € |
Gesamt für beide Veranlagungszeiträume 930.818,27 €
Die Zinsen sind bei dem Belastungsvergleich auszuklammern, denn sie haben mit den Vor- und Nachteilen aus gemeinsamer und getrennter Veranlagung nichts zu tun.
getrennte Veranlagung
1995 | Ehefrau | Ehemann |
Einkommensteuer | 548.525,69 € | 0 |
Kirchensteuer | 49.360,41 € | 0 |
Soli | 41.139,42 € | 0 |
./. Kapitalertragsteuer | 24.186,15 € | |
./. Körperschaftsteuer | 10.402,23 € | |
Zwischensumme | 639.025,52 € | ./. 34.588,36 € |
Gesamt 604.437,16 €
1996 | Ehefrau | Ehemann |
Einkommensteuer | 545.953,89 € | 0 |
Kirchensteuer | 49.080,63 € | 0 |
Soli | 40.900,52 € | 0 |
./. Kapitalertragsteuer | ./. 12.964,71 € | |
./. Körperschaftsteuer | ./. 1.581,43 € | |
Zwischensumme | 639.935,04 € | ./. 14.546,14 € |
Gesamt 625.388,90 €
Gesamtbetrag für beide Veranlagungszeiträume: 1.229.826,06 €
Danach ist bei getrennter Veranlagung allein die steuerliche Gesamtbelastung für das Jahr 1995 geringer, weil der Kläger einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 1996 gemäß § 10 d Abs. 1 EStG ausnutzen konnte, der bei gemeinsamer Veranlagung durch die der Klägerin zugerechneten Einkünfte aufgezehrt wurde.
Betrachtet man beide Veranlagungszeiträume gemeinsam, ist hingegen die steuerliche Gesamtbelastung bei gemeinsamer Veranlagung günstiger.
Wenn die steuerliche Gesamtbelastung der Ehegatten als maßgebend angesehen wird, dann muss für den Vergleich eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, weil sich nur so die beide Ehegatten treffende steuerliche Belastung zutreffend ermitteln lässt. Wenn eine Entscheidung über eine steuerliche Gestaltung getroffen wird, dann orientieren sich die Ehegatten nicht isoliert an einem Veranlagungszeitraum, sondern daran, was insgesamt günstiger ist.
Letztlich würde sich aber auch dann nichts anderes ergeben, wenn man isoliert auf die einzelnen Veranlagungszeiträume abstellen würde. Zumindest für das Jahr 1996 führt die gemeinsame Veranlagung zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis. Wenn aber diese dann durchgeführt wird, dann muss auch der Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 1995 wieder geändert werden, weil die von dem Erblasser im Jahr 1996 erwirtschafteten Verluste durch die der Klägerin zugeordneten Gewinnanteile verbraucht werden und nicht in das Jahr 1995 zurückgetragen werden können.
cc)
Es kann weiterhin dahinstehen, ob in den Vergleich der steuerlichen Belastungen auch das Jahr 1994 einzubeziehen ist.
Dies ist insoweit zweifelhaft, als der Veranlagungszeitraum 1994 nicht streitgegenständlich ist.
Letztlich kann das aber auf sich beruhen, weil die steuerliche Gesamtbelastung beider Ehegatten ausweislich der ergangenen Steuerbescheide bei gemeinsamer Veranlagung auch unter Einbeziehung des Veranlagungszeitraums 1994 geringer ist.
Gemeinsame Veranlagung für das Jahr 1994:
Einkommensteuer | 1.274.903,24 € |
Kirchensteuer Ehemann | 57.363,74 € |
Kirchensteuer Ehefrau | 57.363,74 € |
./. Kapitalertragsteuer | 19.440,85 € |
./. Körperschaftsteuer | 1.380,49 € |
Gesamt: | 1.317.182,38 € |
getrennte Veranlagung
Ehefrau | Ehemann | |
Einkommensteuer | 582.884,50 € | 507.480,20 € |
Kirchensteuer Ehemann | 45.666,32 € | |
Kirchensteuer Ehefrau | 52.452,70 € | |
./. Kapitalertragsteuer | 19.440,85 € | |
./. Körperschaftsteuer | 1.380,49 € | |
Zwischensumme | 635.337,20 € | 532.325,18 € |
Gesamt 1.167.662,38 €
Die steuerliche Gesamtbelastung beläuft sich bei gemeinsamer Veranlagung für alle drei Jahre auf 2.248.000,65 €.
Die getrennte Veranlagung führt ausweislich der ergangenen Bescheide zu einer steuerlichen Belastung von 2.397.488,44 €.
3.
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, dem Beklagten die steuerlichen Nachteile aus der gemeinsamen Veranlagung zu erstatten.
Dem steht nicht entgegen, dass der die Zustimmung begehrende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht. Das gilt nämlich insoweit nicht, als die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.07.2007, AZ: XII ZR 250/04, Tz. 13 = NJW 2007, 2554-2556). Die zusammen veranlagten Ehegatten haben gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Vorrangig ist indessen, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben(vgl. dazu BGH aaO, Tz. 14 = NJW 2007, 2554-2556).
Hier lässt sich eine Vereinbarung der Klägerin und des Erblassers feststellen, dass die verwirklichten Steuern ohne Zuordnung zu den konkreten Einkünften der Eheleute beglichen wurden und ein interner Ausgleich ausgeschlossen werden sollte. Diese Vereinbarung überlagert die güterrechtlichen Beziehungen der Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und der Schulden selbstständig sind und aus diesem Grund im Innenverhältnis für die Steuern aufzukommen haben, die auf ihre Einkünfte entfallen.
a)
Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien wurden die Steuerzahlungen von dem gemeinsamen Praxiskonto aus den jeweiligen Erträgen der Praxis bezahlt.
Das bedeutet, dass die Klägerin und der Erblasser aus einem Topf gewirtschaftet und es wegen der Verwendung der von dem Erblasser verwirklichten Verluste zum Abzug von den der Klägerin zugerechneten Einkünften hingenommen haben, dass die von dem Erblasser beigesteuerten Einkünfte letztlich höher besteuert wurden als die der Klägerin.
Das entspricht der Sachlage bei einer Versteuerung der von Ehegatten erzielten Einkommen nach den Steuerklassen III und V (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.06.2002, AZ: XII ZR 288/00, Tz. 17).
Bei Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte der Erblasser dafür keinen Ausgleich gefordert und sich im Innenverhältnis von der Klägerin die steuerliche Mehrbelastung auf seine Einkünfte erstatten lassen.
b)
Dass sich diese Sachlage durch die Trennung der Klägerin und des Erblassers geändert hat, führt indessen nicht dazu, dass die Klägerin dem Erblasser nunmehr Nachteile aus der gemeinsamen Veranlagung zu erstatten hat.
Die steuerliche Behandlung der Einkünfte der Klägerin und des Erblassers fußt auf zwei Elementen, nämlich einerseits der hälftigen - nicht an dem jeweiligen individuellen Beitrag zu den erwirtschafteten Erträgen orientierten - Gewinnverteilung und dem Begleichen der Steuerlast aus den erwirtschafteten Erträgen ohne Zuordnung zu der individuellen Steuerlast. Wenn der Erblasser nach der Trennung der Parteien an dieser während des Zusammenlebens praktizierten Übung nicht mehr festhalten will, was möglich ist (vgl. BGH NJW 2006, 2623, 2624, Tz.. 15), dann kann er sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB nur in vollem Umfang hiervon lösen. Das bedeutet, dass er sich nicht nur von der Bezahlung der Steuern ohne konkrete Zuordnung zu der individuellen Steuerschuld lossagen kann, sondern in gleicher Weise Konsequenzen für die Verteilung der Steuerschuld im Innenverhältnis ziehen muss. Diesen Schritt vollzieht der Erblasser indessen nicht. Er vertritt lediglich den Standpunkt, dass der Klägerin nur in geringem Umfang Gewinnanteile aus dem gemeinsamen Praxisbetrieb zustanden, folgert daraus aber nicht in steuerlicher Hinsicht, dass angesichts der geringen Gewinnanteile der Klägerin im Innenverhältnis die Steuerschuld auf seine Einkünfte entfällt.
Aufgrund dessen ist der Beklagte daran gehindert, sich nach § 242 BGB darauf zu berufen, dass sich die von den Eheleuten in Bezug auf die Verteilung der Steuerlast praktizierte Übung durch ihre Trennung hinfällig geworden ist.
4.
Das Zustimmungsbegehren der Klägerin verstößt nicht gegen § 242 BGB.
a)
Aus der Beantragung der getrennten Veranlagung für das Jahr 1999 ist kein venire contra factum proprium der Klägerin abzuleiten.
Die Klägerin geht von einer Trennung im Dezember 1998 aus, was der Erblasser in dem Ehescheidungsverfahren zugestanden hat. Im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 613 ZPO im Scheidungsverfahren haben beide Parteien den Trennungszeitpunkt mit Dezember 1998 angegeben. In gleicher Weise verhält der Erblasser sich in dem Verfahren betreffend die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung. Dann lagen für das Jahr 1999 die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vor, so dass das Verhalten der Klägerin konsequent ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in diesem Verfahren die Trennung in das Jahr 2000 datiert. Sein Vorbringen steht unabhängig davon, dass er zum Teil auf die für die Trennung nicht maßgebliche Einleitung des Scheidungsverfahrens abstellt, in Widerspruch zu den Angaben des Erblassers im Scheidungsverfahren, ohne dass das erklärt wird. Dass hier unterschiedliche Interessen eine Rolle spielen , ist nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte hier ein Interesse daran hat, das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darzustellen. Es ist aber nicht erkennbar, warum er im Scheidungsverfahren einen unzutreffenden Trennungszeitpunkt angegeben haben soll. Das Trennungsjahr war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Scheidung lange abgelaufen und war es auch bei der Anhörung der Beklagten nach § 613 ZPO im Jahr 2002. Darüber hinaus passt das Vorbringen auch nicht dazu, dass die Gemeinschaftspraxis bereits im Dezember 1999 verkauft und der Ehevertrag im Juni 1999 notariell beurkundet wurde, so dass das Jahr 2000 als Trennungszeitpunkt keinesfalls richtig sein kann. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob die Trennung in das Jahr 1999 datiert werden kann - wie der Erblasser ebenfalls vorträgt -, mit der Folge, dass jedenfalls für dieses Jahr eine gemeinsame Veranlagung hätte durchgeführt werden können.
Der Erblasser hat für dieses Jahr selbst die getrennte Veranlagung für das Jahr 1999 beantragt und ungeachtet der von ihm selbst erstmals in der Berufungsinstanz errechneten steuerlichen Nachteile aus der getrennten Veranlagung nicht seinerseits versucht, eine gemeinsame Veranlagung zu erreichen. Das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben des Steuerberaters vom 05.06.2001 lässt nicht ansatzweise erkennen, dass der Erblasser sich hier lediglich den Wünschen der Klägerin fügte.
Abgesehen davon ist, soweit es um die Frage des widersprüchlichen Verfahrens geht, die Sichtweise der Klägerin maßgebend, welche die Trennung in das Jahr 1998 datiert.
Schließlich ist es der Klägerin nicht verwehrt, für jeden in Betracht kommenden Veranlagungszeitraum zu entscheiden, ob die gemeinsame oder die getrennte Veranlagung günstiger ist. Es kann dann allenfalls ein gegenläufiger Anspruch des Erblassers auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 1999 bestehen, der aber einen Zustimmungsanspruch der Klägerin für andere Veranlagungszeiträume nicht ausschließt.
b)
Der aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft abgeleitete Anspruch ist auch nicht deshalb verwirkt, weil die Klägerin selbst gegen ihre Pflicht zur nachehelichen Solidarität verstoßen hat.
aa)
Zunächst ist der Ansatz bereits nicht unzweifelhaft. Der Umstand, dass der Klägerin Verstöße gegen die eheliche Verpflichtung zur Solidarität und gegenseitigen Rücksichtnahme vorzuwerfen sind, kann nicht dazu führen, dass der Erblasser sich nunmehr seinerseits hiervon lossagen kann. Ein Verstoß der Klägerin mag Gegenansprüche des Erblassers bzw. des Beklagten auslösen, führt aber nicht dazu, dass die Klägerin schädigendes Verhalten des Erblasser hinnehmen muss. Die Verpflichtungen zur ehelichen Solidarität stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass nicht mit dem Grundsatz der eigenen Leistungstreuepflicht argumentiert werden kann.
bb)
Letztlich kann dies aber unentschieden bleiben, weil sich Verstöße der Klägerin gegen die Verpflichtung zur ehelichen Rücksichtnahme, welche die Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung als treuwidrig erscheinen lassen, nicht festzustellen sind.
(1)
Soweit der Erblasser und nunmehr der Beklagte zur Begründung eines Verstoßes der Klägerin gegen das Gebot der ehelichen Solidarität auf widersprüchlichen Vortrag der Klägerin in diversen Verfahren rekurrieren, betrifft dieser Gesichtspunkt zunächst in gleicher Weise den Erblasser, der z. B. zum Trennungszeitpunkt im Ehescheidungsverfahren anders vorträgt als im vorliegenden Rechtsstreit. Darüber hinaus bringt er in dem vorliegenden Verfahren vor, die Klägerin habe gewusst, dass die steuerlich geltend gemachte Gewinnverteilung falsch gewesen sei, während er in dem Verfahren betreffend die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung geltend macht, dass die hälftige Aufteilung des Überschusses aus der gesamten Tätigkeit von dem Steuerberater ohne sein Wissen und das der Klägerin vorgenommen worden sei.
(2)
Abgesehen davon ist nicht festzustellen, dass die Prozessführung der Klägerin allein oder überwiegend auf eine Schädigung des Erblassers ausgerichtet war und aus diesem Grund mit dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren ist.
Verfahren betreffend die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung ( 5 O 52/07 Landgericht Bielefeld)
Die Verfolgung des Auskunftsanspruchs war - wie die Klägerin in der Berufungserwiderung zu Recht ausführt - jedenfalls dem Grundsatz nach gerechtfertigt.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin hier Zahlungsansprüche verfolgt, die nach Ansicht des Erblassers nicht gerechtfertigt sind, folgt noch keine Treuwidrigkeit.
Das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme verbietet nicht, im Zusammenhang mit der Trennung einen Anspruch auf eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zu verfolgen, mag dieser sich - was hier nicht einmal festgestellt werden kann, weil es bislang an einer von der Klägerin erstellten Auseinandersetzungsbilanz fehlt - aufgrund einer späteren gerichtlichen Entscheidung auch als unberechtigt darstellen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Erblassers und nunmehr des Beklagten, die Klägerin verfolge im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung Ansprüche, von deren Nichtbestehen sie selbst ausgehe, weil ihr bekannt gewesen sei, dass die Gewinnanteile in den Feststellungserklärungen nicht den Tatsachen entsprachen.
Der Vortrag des Erblassers steht dabei zunächst in Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verfahren über die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung.
Darüberhinaus fehlt es indessen insoweit an einem Beweisantritt zu der Haupttatsache. Die von dem Erblasser herangezogenen Hilfstatsachen erlauben keinen Rückschluss auf die Haupttatsache. Dass die Klägerin sich für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 mit der Zuweisung deutlich geringerer Gewinnanteile begnügt hat, bedeutet nicht, dass sie von deren Richtigkeit überzeugt war. Abgesehen davon bestreitet die Klägerin, die Unterschriften unter die Steuererklärungen 1997 und 1998 geleistet zu haben.
Auch der von dem Erblasser wiedergegebene Dialog zwischen dem damaligen Steuerberater und der Beklagten (Steuerberater: "Damit leistest Du die Unterschrift unter Dein Todesurteil", Klägerin: "Ich habe aber wieder gut verdient") lässt nicht darauf schließen, dass der Klägerin positiv bekannt war, dass die für sie erklärten Gewinnanteile unzutreffend waren. Mit Todesurteil kann die Steuererklärung als solche gemeint und die Äußerung der Klägerin so zu verstehen sein, dass die Besteuerung aufgrund des Verdienstes gerechtfertigt war.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in dem Regressverfahren gegen den Steuerberater Y (2 O 99/07 Landgericht Bielefeld). Danach soll der Steuerberater gesagt haben, seiner Meinung nach sei der Ansatz der Gewinnanteile unzutreffend, was aber im Hinblick auf die gemeinsame Veranlagung unerheblich sei. Daraus war für die Klägerin weder absehbar, in welchem Umfang die Gewinnanteile tatsächlich fehlerhaft erklärt wurden und ihr eigentlich nicht zustanden noch ob die Meinung des Steuerberaters Y richtig war oder nicht.
Im Übrigen verhält sich die Klägerin in dem Rechtsstreit betreffend die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung gegenüber dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren nicht widersprüchlich. In dem erstgenannten Verfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Erträge aus der ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit zwischen ihr und dem Erblasser hälftig zu teilen sind. In dem vorliegenden Verfahren bestreitet sie den Vortrag des Beklagten, dass sie nur zu einem geringen Teil zu den Erträgen der Gemeinschaftspraxis beigetragen habe.
In einen Widerspruch setzt sich die Klägerin allenfalls durch die Ansicht, der Erblasser sei für die gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilung an die steuerrechtliche Erklärung gebunden, während sie das für die Jahre 1997 bis 1999 augenscheinlich nicht so sieht, was indessen vor dem Hintergrund des Rechts der Klägerin, ihre wirtschaftlichen Interessen möglichst optimal zu vertreten, keinen so gravierenden Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründet, dass die Geltendmachung des Zustimmungsanspruches gegen § 242 BGB verstößt.
Verfahren 341 F 53/01 AG Bielefeld = Scheidungsverfahren
Insoweit gilt ebenfalls, dass die Verfolgung von Zahlungsansprüchen, welche die Klägerin als berechtigt ansieht, noch keinen Verstoß gegen das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme beinhaltet.
Die Klägerin verhält sich hier gegenüber dem Erblasser konsequent, weil sie auch hier die Auffassung vertritt, ihr stünden hälftige Gewinnanteile zu.
Dass die Klägerin für die Jahre 1997 bis 1999 geringere Einkünfte erklärt hat, führt dann allenfalls zu der Überlegung, ob dann darin nicht eine Steuerhinterziehung liegen könnte, was aber keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Erblasser darstellt.
Aus dem weiteren Vortrag des Erblassers zu einem Strategiewechsel der Klägerin im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens durch das gleichzeitige Betreiben des Verfahrens betreffend die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung erschließt sich dem Senat nicht, was daran ihm gegenüber so verwerflich sein soll, dass sich das Verhalten der Klägerin als Verstoß gegen das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme darstellt.
Der Streit der Parteien geht hier darum, wie der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin zu berechnen ist. Der Umstand, dass die Klägerin auch hier die Auffassung vertritt, dass ihr die Gewinnanteile hälftig zuzurechnen ist, stellt keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Gleiches gilt, soweit die Parteien sich um die Frage der Berücksichtigung einzelner Positionen streiten, wobei der Vorwurf des Erblassers, die Klägerin habe bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs den Erlös aus der Veräußerung des Praxisgrundstückes vergessen, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft. Er wird von ihr in der Tat an der von ihr angegebenen Stelle erfasst.
Soweit sie in die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs die steuerliche Belastung eingestellt hat, deren Beseitigung sie hier erstrebt, ist ihr dies ebenfalls nicht vorzuwerfen. Dies entspricht der augenblicklichen Situation, in der diese Verbindlichkeit besteht. Wenn ihr Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung dieser Verbindlichkeit zugesprochen wird, dann ist der hier vorliegenden Klage der Boden entzogen. Umgekehrt, verringert sich ihr Zugewinnausgleichsanspruch, wenn die steuerlichen Verbindlichkeiten wegfallen.
Verfahren 2 O 99/07 LG Bielefeld = Regressklage gegen den Steuerberater Y
Der Vorwurf gegenüber dem Steuerberater Y, Gewinnanteile aus den Jahren 1995 und 1996 unrichtig erklärt zu haben, ist in der Tat nicht damit zu vereinbaren, dass die Klägerin bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten in dem Zugewinnausgleichsverfahren und dem gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsverfahren davon ausgeht, dass ihr die erklärten Gewinnanteile auch zustehen. Das kann dann aber auch nur bedeuten, dass ihr Vortrag in dem Verfahren gegen den Steuerberater nicht stimmen kann, was sich dann nicht gegen den Erblasser richtet. In gleicher Weise betrifft der Vorwurf des Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch den Vorwurf der mangelnden Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit der Erklärung der Gewinnanteile und die damit verbundenen Risiken in dem Rechtsstreit gegen den Steuerberater nicht das Verhältnis zu dem Erblasser und dem Beklagten.
Darüberhinaus entspricht das Vorgehen der Klägerin gegenüber dem ehemaligen Steuerberater nur dem Bestreben einer umfassenden Wahrnehmung ihrer Rechte. Wenn sie in dem vorliegenden Klageverfahren unterliegen würde, dann hat sie eine steuerliche Mehrbelastung aufgrund der erklärten Gewinnanteile zu tragen. Wenn sie dann auch mit ihrem Vortrag zu den Gewinnanteilen in dem Zugewinnausgleichsverfahren und dem gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsverfahren nicht durchdringt, dann fließen ihr die wirtschaftlichen Vorteile aus den versteuerten Gewinnanteilen nicht zu und sie hat einen Schaden, der dann allenfalls gegenüber dem Steuerberater liquidiert werden kann. Die Klägerin läuft bei der gegebenen Situation Gefahr, einen finanziellen Nachteil zu erleiden. Ihr kann aber nicht vorgeworfen werden, zunächst ihre eigenen finanziellen Interessen zu wahren. Sie muss bei ihrer Prozessführung nämlich in Rechnung stellen, dass die Gerichte in den einzelnen Verfahren ihrer Auffassung nicht folgen und sich für diesen Fall schützen.
Widerruf des Vergleichs betreffend den Zugewinnausgleich in dem Scheidungsverfahren
Das kann kein Verstoß der Klägerin gegen die Verpflichtung zur ehelichen Rücksichtnahme darstellen, weil sie nachvollziehbar geltend macht, dass die Geltendmachung des gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs für das Zugewinnausgleichsverfahren vorgreiflich ist.
Berufung gegen das Scheidungsurteil
Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie gegen das Scheidungsurteil ohne nachvollziehbaren Grund Berufung eingelegt hat. Sie hat mit dem Bestreben nach Absicherung des Zugewinnausgleichsanspruches einen aus ihrer Sicht berechtigten Grund für das Vorgehen gegen die Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens genannt. Dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO diese Auffassung nicht geteilt hat, bedeutet nicht, dass sich das Vorgehen der Klägerin als treuwidrig darstellt.
(3)
Der Beklagte kann die Treuwidrigkeit des Zustimmungsbegehrens schließlich nicht aus einer Verantwortlichkeit der Beklagten für die Krebserkrankung des Erblassers ableiten. Unabhängig von dem durch den Senat ohne sachverständige Hilfe nicht beurteilbaren medizinischen Ursachenzusammenhang kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung ihre Interessen wahrnimmt.
(4)
Es kann dahinstehen, ob eine - in der Sache berechtigte Anzeige bei den Finanzbehörden bezüglich des Verdachts der Steuerhinterziehung - einen Verstoß gegen Grundsatz der ehelichen Rücksichtnahme darstellt. Jedenfalls ist der Vortrag des Erblassers hierzu völlig unsubstantiiert und erschöpft sich in einer diesbezüglichen Vermutung.
(5)
Es kann schließlich dahinstehen, ob die Klägerin berechtigten Unterhaltsansprüchen ihrer Tochter nachkommt oder nicht , denn dies hat nichts mit dem Verhältnis gegenüber dem Erblasser zu tun.
III.
Der Widerklageantrag zu 1) erfüllt entweder nicht die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO oder es fehlt dem Beklagten insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
1.
Die Klägerin hat in die Erhebung der Widerklage nicht eingewilligt.
2.
Der Widerklageantrag zu 1) ist nicht sachdienlich, denn er nötigt zu der Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes.
Es müsste nunmehr geprüft werden, ob eine gemeinsame Veranlagung für das Jahr 1994 nicht offensichtlich deshalb ausscheidet, weil die Steuerbescheide bestandskräftig sind.
Sollte keine Bestandskraft eingetreten sein, wäre weiterhin zu untersuchen, ob die gemeinsame Veranlagung für das Jahr 1994 für den Erblasser vorteilhafter ist. Anhand der vorgelegten Steuerbescheide über die gemeinsame Veranlagung für das Jahr 1994 und die getrennte Veranlagung des Erblassers lässt sich das zwar zunächst feststellen, jedoch nur unter Berücksichtigung des Verlustrücktrages für das Jahr 1994. Wenn aber der Beklagte zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 1995 und 1996 verurteilt wird, dann entfällt der Verlustrücktrag für das Jahr 1994, weil der Verlustabzug 1996 durch die Einkünfte der Klägerin in diesem Jahr verbraucht wird.
Es wäre dann weiter zu prüfen, ob dies eine nachträgliche Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO darstellt und dies unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung für das Jahr 1994 führt.
3.
Geht man davon aus, dass kein völlig neuer Tatsachenstoff zu berücksichtigen ist, weil sich schon aus dem bisherigen Parteivorbringen die Bestandskraft des Steuerbescheides für das Jahr 1994 feststellen lässt, denn fehlt dem Begehren des Beklagten jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine gemeinsame Veranlagung für das Jahr 1994 offensichtlich ausscheidet.
IV.
Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Widerklageantrag ist sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO, denn er nötigt nicht zu der Berücksichtigung neuen Tatsachenstoffes. Darüber hinaus kann er nach § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin der Entscheidung über die Berufung zugrunde legen muss.
2.
Der Widerklageantrag zu 2) ist unbegründet, denn die Klägerin ist aus den oben genannten Gründen nicht verpflichtet, den Beklagten von den steuerlichen Nachteilen aus der gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 1995 und 1996 freizustellen.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
VI.
Der Senat hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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