Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: 25 W 444/09
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 569
VwGO § 68
VwGO § 80 Abs. 5
RVG § 15 a
RVG § 60 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 219,70 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

1.

Durch Schreiben vom 18. 03.2009 mahnte der spätere Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Antragsgegner wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes ab. Nachdem innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht die geforderte Unterlassungserklärung vorlag, erwirkte der Antragsteller unter dem 14.04.2009 eine entsprechende Unterlassungsverfügung des Landgerichts Detmold. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Antragsteller u.a., eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 439,40 EUR gegen den Antragsgegner festzusetzen.

Der Rechtspfleger hat diese Gebühr unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG nur in Höhe von 0,55 mit 219,70 EUR in Ansatz gebracht.

Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem hiesigen Oberlandesgericht vorgelegt . Durch Beschluss vom 15. 09. 2009 hat die originär zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

2.

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im einstweiligen Verfügungsverfahren angefallene 1,3 Verfahrensgebühr ist zu Recht nur gekürzt in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr in Ansatz gebracht worden. Insoweit greift die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, da der Gegenstand der Abmahnung und der Prozessvertretung des Antragstellers im anschließenden Verfügungsverfahren jeweils derselbe war. In beiden Fällen ging es um die Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs des Antragstellers und damit um dasselbe Recht bzw. Rechtsverhältnis (vgl. BGH Beschl. v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 m.w.N. - zitiert nach juris).

Die vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen des BGH im Urteil vom 12.03.2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068-2060 sowie des Hamburgischen OVG im Beschluss d vom 27.03.2009 - 2 So 201/08, NJW 2009, 2075-2077 stehen dem nicht entgegen. Das Urteil des BGH befasst sich mit der hier nicht einschlägigen Frage, ob die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem einstweiligen Verfügungsverfahren und vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten zu bewerten sind. In der vom Hamburgischen OVG entschiedenen Rechtssache ging es um anwaltliche Tätigkeiten im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren nach § 68 VwGO und im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Beide Verfahren sind die auf Grund unterschiedlicher Zielrichtung mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit des Anwalts im einstweiligen Verfügungsverfahren nach vorheriger Abmahnung nicht vergleichbar.

Die 1,3 Verfahrensgebühr ist daher unter Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur mit 0,65 angefallen und in diesem Umfang erstattungsfähig (vgl. BGH Beschl. v.22.01.2008 - VIII ZB 57/07, Beschl. v. 30.04.2008- III ZB 8/08, zitiert nach juris).

3.

Die seit dem 05.08.2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG steht dem nicht entgegen. Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009, 12 W 91/09), Celle (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009, 2 W 128/09) - zitiert jeweils nach juris - sowie dem 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und anders als die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009, 8 W 339/09), OLG Dresden (Beschluss vom 13.08.2009, 3 W 793/09),Koblenz (Beschluss vom 01.09.2009, 14 W 553/09) und Köln (Beschluss vom 14.09.2009, 17 W 195/09) der Auffassung, dass § 15 a RVG wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers vor Inkrafttreten des § 15 a RVG (05.08.2009) erteilt worden ist.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. September 2009 (Bl. 41 -45 d.A.) Bezug genommen.

Auch die Entscheidung des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07, zitiert nach juris, gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Mit seiner Beurteilung der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15 a RVG steht der II. Zivilsenat im Gegensatz zur Rechtsprechung des I.,III., IV und VIII.. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.(vgl. Beschlüsse vom 20.10.2005, I ZB 21/05; vom 30.04.2009, III ZB 8/08; IV ZB 16/08; vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09; vom 25.07.2008, zitiert nach juris), der sich der Senat angeschlossen hat. Danach handelt es bei der Regelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 27 W 98/09; Tz. 19; zitiert nach juris).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung bemisst sich nach dem Abänderungsinteresse des Antragsstellers.

4.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil der Senat von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Dresden, Koblenz, Köln ,Stuttgart und des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, § 15 a RVG sei keine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG, abweicht.

Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats über die Anwendung des § 15 a RVG auf "Altfälle" ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Sie stützt sich auf eine Beurteilung der Rechtslage vor Einführung des

§ 15 a RVG, die von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs nicht geteilt wird. Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.

Die Rechtssache hat daher grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gefordert.

Ende der Entscheidung

Zurück