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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 25 W 63/09
Rechtsgebiete: MarkenG, RVG, ZPO, MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 140 Abs. 1
MarkenG § 140 Abs. 3
RVG § 13
ZPO § 307
MarkenG § 140 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.255,20 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG gegen die Beklagte u.a. auch eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für den auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwalt festgesetzt.

1.

Der vorliegende Rechtsstreit war eine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG, weil die Parteien über die Nutzung der Bildmarke "fliegende Mücke" gestritten haben. § 140 Abs. 3 MarkenG legt fest, dass die durch Mitwirkung eines Patentanwaltes in einer Kennzeichenstreitsache entstandenen Kosten in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis erwachsenen Gebühren erstattungsfähig sind.

2.

Nach Abschluss des Verfahrens nach Erlass eines Anerkenntnisurteils gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung ist auch eine Terminsgebühr des auf Seiten der Klägerin tätig geworden Patentanwaltes, hier den Patentanwälten X, X1 und X2, angefallen.

a)

Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt oder in einer Kennzeichenstreitsache ein Patentanwalt für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch dann geschuldet, wenn - wie es hier geschehen ist - in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).

b)

Sofern in einem solchen Fall eine Mitwirkung des Patentsanwaltes im Sinne des § 140 Abs. 3 MarkenG gegeben ist, ist auch für diesen eine Gebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden. Dass der Patentanwalt selbst nicht postulationsfähig ist, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2005, 535; OLG Köln, MittdtschPatAnw 2006, 286).

aa)

Für eine solche gebührenauslösende Mitwirkung genügt nach Auffassung des Senates die Mitwirkung des Patentanwaltes an der Vorlage der Klageschrift. Eine solche Tätigkeit löst nicht nur die Verfahrensgebühr aus; vielmehr genügt diese Tätigkeit im Falle des Erlasses eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren zugleich zur Begründung der Gebühr nach 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG auch für den am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt. Denn für ihn kann nichts anderes gelten als für den das Verfahren betreibenden Rechtsanwalt. Auch für diesen entsteht die Gebühr, ohne dass es zusätzlich zur Vorlage einer Klageschrift, aufgrund dessen das Anerkenntnis der Gegenseite erklärt worden ist, einer weiteren Tätigkeit bedarf. Insbesondere kommt es für die Gebühr nicht darauf an, ob das Gericht mit oder ohne einen Antrag des Klägers entschieden hat. Wenn der Patentanwalt an dieser Tätigkeit mitgewirkt hat, steht ihm hierfür eine gleich hohe Vergütung wie dem Prozessbevollmächtigten zu.

bb)

Für die Annahme einer Mitwirkung bei der Vorlage der Klageschrift genügt, dass dessen Mitwirkung des Patentanwalts zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist; einer näheren Darlegung der konkreten Tätigkeit bedarf es unter diesen Umständen nicht. Dem Berufsstand der Patentanwälte kann eine entsprechende Bereitschaft, Scheinrechnungen zu erteilen, nicht unterstellt werden. Zum anderen ist der besondere Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen, das auf eine rasche, vereinfachte, an Hand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung zugeschnitten und vom Gesetzgeber knapp, bündig und formal ausgestaltet worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1523-1525). Dieser besondere Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens gebietet es im vorliegenden Zusammenhang, sich zum Nachweis der Tätigkeit des Patentanwalts und der dadurch verursachten Kosten mit den dargestellten Anforderung zu begnügen (zur Verfahrensgebühr, vgl. Hanseatisches OLG MDR 2007, 369-370).

Da auch im Streitfall dieser Nachweis geführt worden ist, ist neben der Verfahrensgebühr - deren Festsetzung der Beklagte nicht angreift - auch die Terminsgebühr für den Patentanwalt entstanden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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