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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.01.2006
Aktenzeichen: 26 U 16/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
BGB § 633 Abs. 2 S. 1 a.F.
BGB § 633 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Parteien wird das am 21. November 2003 verkündete Urteil der 5 Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin, X-Straße, N, durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Dopplehaushälfte zu trennen.

Sie wird weiterhin verurteilt, die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss soweit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten werden.

Im übrigen werden beide Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am 10.10.1996 einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks in N, X-Straße, nebst Errichtung einer Doppelhaushälfte. Nach der Fertigstellung durch die Beklagte rügte die Klägerin unter anderem das Vorliegen von Schallschutzmängeln.

Sie holte dazu zunächst ein solche Mängel bestätigendes Privatgutachten des Architekten N ein und betrieb in der Folgezeit ein selbständiges Beweisverfahren AG Minden - 2 H 3/98 -, in dessen Verlauf das Bauobjekt begutachtet wurde. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten der Sachverständigen C vom 20.04.1999 und des S vom 21.11.2001 verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Nachbesserung in Form der Schaffung erhöhten Schallschutzes entsprechend den Werten des Beiblattes 2 zur DIN 4109 durch Erstellung einer durchgehenden, das Haus einschlielich der Sohlplatte erfassenden Trennfuge zwischen den Doppelhaushälften begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein solcher Schallschutz schon nach dem Wortlaut des Vertrages geschuldet sei. Sie hat überdies behauptet, dass der Mitarbeiter der Beklagten - Herr C2 - vor Vertragsschluss mehrfach erklärt habe, dass es keinerlei Geräusch- oder Lärmprobleme geben werde, insbesondere, dass die Doppelhaushälften durch eine mit Isolierung versehenen Fuge getrennt würden. Auch habe einer der Geschäftsführer der Beklagten - Herr L - ausgeführt, dass aus der anderen Haushälfte nichts zu hören sein werde.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass erhöhter Schallschutz nach dem Vertrag nicht geschuldet gewesen sei. Sie hat erweiternde Zusagen des Geschäftsführers oder des Mitarbeiters bestritten. Der geschuldete einfache Schallschutz nach DIN 4109 sei ausweislich der im Beweisverfahren eingeholten Gutachten nur im Wohnzimmer nicht eingehalten. Insoweit sei sie zur Mängelbeseitigung bereit.

Des weiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.10.2003 die Klage um 891,30 Euro wegen anderweitiger Mängel erweitert. Insoweit haben die Parteien zu Protokoll vom 21.11.2003 einen Teilvergleich geschlossen, durch den diese weiteren Mängel erledigt worden sind und nach dem über die darauf entfallenden Kosten gem. § 91 a ZPO im Rahmen der Gesamtkostenentscheidung entschieden werden sollte.

Wegen des genauen Wortlautes der erstinstanzlichen Anträge sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, das Terminsprotokoll vom 21.11.2003 und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Errichtung einer durchgehenden Trennfuge der Außenwände außer der Durchtrennung der Sohlplatte verurteilt, weil dies unstreitig geschuldet gewesen sei. Ein Anspruch auf erhöhten Schallschutz bestehe dagegen nicht insgesamt, sondern nur für den Bereich der Vorwandinstallation in WC und Badezimmer. Ob die ansonsten nur geschuldeten Mindestanforderungen eingehalten würden, könne jedoch erst nach Einbringung der Trennfuge festgestellt werden. Die Durchtrennung der Sohlplatte sei wegen der damit einhergehenden Gefahr von Feuchtigkeitsschäden gem. § 633 Abs.2 S.3 BGB nicht geschuldet.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Schaffung weitergehenden Schallschutzes. Nach dem Vertrag, den Bauzeichnungen und nach den persönlichen Erklärungen seitens der Beklagten vor dem Vertragsschluss sei der erhöhte Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 geschuldet. Das Landgericht habe insoweit die Beweisantritte auf Zeugenvernehmung unzulässig übergangen. Der einfache Schallschutz nur nach DIN 4109 sei schon deshalb nicht geschuldet, weil vertraglich jedenfalls eine Überschreitung zugesagt worden sei. Eine solche sei als - geschuldete aber tatsächlich nicht gegebene - Verbesserung des Schallschutzes um mindestens 3 dB aufzufassen.

Dazu seien die Durchtrennung auch der Sohlplatte, die Schaffung einer 3 cm breiten Fuge anstelle der vorhandenen 2 cm breiten und auch die Einbringung von Dämmmaterial erforderlich und technisch möglich. Insbesondere seien bei einer Durchtrennung der Sohlplatte keine Feuchtigkeitsschäden zu befürchten. Anderweitige Dämmungsmaßnahmen innerhalb des Hauses wie biegeweiche Vorsatzschalen seien nicht zumutbar.

Ausweislich des Gutachtens C seien darüber hinaus auch nach Durchführung der Schallschutzmaßnahmen weitere verbleibende Schäden zu befürchten, weil eine vollständige Nachbesserung möglicherweise nicht mehr durchführbar sei.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

II.

abändernd die Beklagte zu verurteilen

1.

den Schallschutz des Hauses der Klägerin X-Straße in N zur benachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zur DIN 4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten werden;

2.

hilfsweise: die Doppelhaushälfte der Klägerin, X-Straße in N durch Erstellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte nach DIN 18165 oder gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu versehen und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB überschritten werden, weiter hilfsweise: überschritten werden;

III.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klägerin nicht mit einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der Planung der Beklagten versehen worden ist.

Die Beklagte beantragt,

1.

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

2.

unter Abänderung des am 21.11.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld - 5 O 156/03 - die Beklagte zu verurteilen, eine Fuge in den Außenwandbereichen herzustellen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht die Pflicht zum Erreichen des qualifizierten Schallschutzes verneint hat. Geschuldet seien nur normale Schallschutzwerte, die mit Ausnahme der geringfügigen Unterschreitung im Wohnzimmer erreicht würden. Insoweit verbleibt sie dabei, dass sie zur Nachbesserung bereit sei, was aber von der Klägerin nicht gewollt sei. Mit der eigenen Berufung macht sie geltend, dass sie weitergehend auch nicht verpflichtet sei, eine durchgehende Schallschutzfuge zu errichten. Sie sei nur zur Trennung der Außenwandschalen durch eine konstruktive Fuge und - soweit dann noch zur Erreichung des notwendigen Schallschutzes erforderlich - zum Einbau von Vorsatzschalen im allein von dem Sachverständigen C bemängelten Wohnzimmer verpflichtet und auch bereit. Die Herstellung einer durch das gesamte Haus gehenden Schallschutzfuge sei unmöglich, jedenfalls aber wegen des hohen Kostenaufwandes nicht zumutbar. Im Übrigen entsprächen angesichts des vorhandenen Wandaufbaus mit 2 mal 17,5 cm-Kalksandsteinmauern mit einer Festigkeitsklasse von 1,8 die Ausführung der 2 cm breiten Trennfuge und die Dämmung mit Hartschaumplatten den anerkannten Regeln der Technik.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung mündlicher Gutachten der Sachverständigen C und S. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 05.11.2004 und 13.12.2005 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1.

Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Schaffung erhöhten Schallschutzes gem. dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 (a.).

Sie hat gem. § 633 Abs.2 S.1 BGB a.F., jedoch einen Nachbesserungsanspruch auf Herstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Schalldämmung im Bereich des Wohnzimmers im Erdeschoss (b).

Dieser Anspruch wird nicht schon durch die von dem Landgericht ausgeurteilten Maßnahmen erfüllt, sondern bestimmt sich nach dem zu erreichenden Schalldämmungserfolg. Wie dieser mit zumutbaren Maßnahmen erreicht wird, ist der Beklagten als der Nachbesserungspflichtigen überlassen. Ein Anspruch auf die hilfsweise geforderten Maßnahmen - 3c Trennfuge und Einbringung von Faserdämmmaterial - besteht nicht (c.).

Der Feststellungsantrag unbegründet (d.).

a.

Die Beklagte schuldet die Erreichung des erhöhten Schallschutzes gem. den Werten des Beiblattes 2 zur DIN 4109 nicht.

aa.

Ausdrücklich vereinbart worden ist die Erreichung des erhöhten Schallschutzes nicht. Die Bezeichnung findet sich in den überreichten Unterlagen nicht. Die Baubeschreibung als Anlage zur notariellen Urkunde enthält lediglich unter dem Punkt Bauausführung die Angabe: "Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte werden überschritten."

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass damit eine verbindliche Festlegung auf die Werte des erhöhten Schallschutzes nicht erfolgt ist. Zum einen ist in der Baubeschreibung im vorangehenden Satz abweichend festgeschrieben, dass "die Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz ... eingehalten werden", was gegen eine Überschreitung spricht. Zum anderen ist nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht objektiv bestimmbar, wie groß diese Überschreitung sein soll. Die Klägerin verweist auf die Kommentierung von Sälzer, Kommentar zur DIN 4109, S.82, die von einer "maßgeblichen" Verbesserung bei einer Schallschutzerhöhung von 3 dB ausgeht, welche einer "subjektiven" Verbesserung von 30 % entspreche. Schon eine subjektive Verbesserung von 1 % würde jedoch schon eine "Überschreitung" ergeben. Das Beiblatt 2 zur DIN 4109 geht dagegen von einer wirkungsvollen Minderung bei einem Wert von 5 dB aus. Der Sachverständige C nimmt eine "wirksame" Verbesserung ab ca. 3 dB an. Allen Grenzwertbestimmungen ist damit gemeinsam, dass sie eine nicht näher zu definierende Erheblichkeitsgrenze beinhalten, die maßgeblich von subjektiven Eindrücken geprägt ist. Von daher bedarf es jedoch zwingend einer objektivierbaren Festlegung der Parteien auf konkrete Messwerte. Folgerichtig enthält deshalb auch das den erhöhten Schallschutz beinhaltende Beiblatt 2 zur DIN 4109 auf S.13 den Hinweis, dass erhöhter Schallschutz ausdrücklich und unter Bezug auf die Eignungs- und Gütenachweise der DIN 4109 zu vereinbaren sei. Dementsprechend fordert die DIN a.a.O. für haustechnische Anlagen eine eindeutige zahlenmäßige Festlegung. Die dortige Sachlage entspricht der vorliegenden. Ohne ein objektiv feststellbares geschuldetes Schallschutzmaß ist weder eine als Mangel zu bewertende negative Abweichung bestimmbar, noch wäre im Falle einer versuchten Mängelbeseitigung feststellbar, ob dann ein Schallschutz wie geschuldet erreicht wäre.

Eine solche hinreichende Festlegung ist hier nicht geschehen. Die Parteien haben nach dem Wortlaut durch den Verweis auf eine Mindestwertüberschreitung auch nicht etwa auf einen spürbaren subjektiven Vorteil abgestellt, sondern auf messbare Werte. Deren Überschreitung fehlt es aber an der erforderlichen Eindeutigkeit der Erklärung und der Bestimmbarkeit des geschuldeten Leistungsumfangs. Der Senat vermag danach nicht festzustellen, welche Überschreitung geschuldet sein sollte, insbesondere, ob sie die Werte des erhöhten Schallschutzes gem. dem Beiblatt 2 zur DIN 4109, den Wert von 3 dB mit einer subjektiven Verbesserung von 30 % auf einer je nach Betroffenem unterschiedlichen Basis oder irgendeinen geringeren %-Wert mit einem geringeren subjektiven Verbesserungsgefühl beinhalten sollte.

Dementsprechend lässt sich aus der Formulierung das Erfordernis des erhöhten Schallschutzes nicht ableiten. Aus denselben Gründen gilt dies für die von den Hilfsanträgen erfasste Herstellung eines um 3 dB erhöhten Schallschutzes bzw. die Erstellung einer wertmäßig nicht festgelegten Schallschutzerhöhung.

bb.

Erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschutzes ist auch nicht deshalb geschuldet gewesen, weil die Parteien eine Bauausführung vereinbart haben, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhtem Schallschutz führte (vgl. BGH BauR 1998, S.872 [873] ).

(1)

Die Skizzen des Erdgeschosses und des Dachgeschoss, die als Anlage zur notariellen Urkunde vom 10.10.1996 genommen worden sind, enthalten zwar möglicherweise eine durchgehende Trennfuge. Die nähere Art der Trennung der Häuser bleibt aber unklar. Insbesondere fehlt eine hinreichend aussagekräftige Kennzeichnung, ob die Fuge mit oder ohne Dämmung versehen werden sollte, welche Breite die Fuge aufweisen sollte, sowie, ob durchgehende oder getrennte Betondecken oder getrennte Bodenplatten vorgesehen waren.

Schon eine durchgehende Bodenplatte führt aber dazu, dass nach den Erläuterungen des Sachverständigen C im Senatstermin vom 05.11.2004 dazu, dass ein erhöhter Schallschutz von mindestens 67 dB nicht mehr erreichbar ist. Da sich nach den Zeichnungen weder eine Trennung der Bodenplatte noch die weiteren erwähnten schallschutzrelevanten Umstände als vertraglich geschuldet feststellen lassen, kann die Erreichung bestimmter Schallschutzwerte aus den zeichnerischen Darstellungen im Vertrag nicht hergeleitet werden.

(2)

Die vorgelegten Bauzeichnungen im Maßstab 1:50 sind ebenfalls nicht zur Bestimmung des Vertragsinhalts geeignet. Sie weichen hinsichtlich des Außenmauerwerks voneinander ab. Für beide gilt überdies, dass sie auf der Grundlage der eingereichten Vertragsurkunde mangels Einbeziehung in den schriftlichen Vertrag nicht Vertragsinhalt geworden sind. Ansonsten würde durch sie ebenfalls keine Festlegung auf die konkreten Werte des erhöhten Schallschutzes erreicht.

(3)

Erhöhter Schallschutz ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht für den Bereich der Vorwandinstallation des WC geschuldet. Die Angabe in der Baubeschreibung unter "Vorwandinstallation" : "Optimale Geräuschdämmung" ist zu unbestimmt. Sie bezieht sich ersichtlich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stellt keine Zusage für ein bestimmtes Maß der Schalltrennung der Gebäude dar.

(4)

Die von der Klägerin behaupteten mündlichen Erklärungen führen auch nicht zu Sollbeschaffenheitsvereinbarungen:

Die streitige Behauptung, dass der Zeuge C2 vor dem Vertragsschluss mehrfach erklärt habe, dass die Häuser durch zwei Wände mit dazwischenliegender Isolierung wie zwei Einfamilienhäuser getrennt seien, ist nach Zeitpunkt, Ort und näheren Umständen nicht hinreichend substanziiert worden. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Erklärung, wenn sie so abgegeben worden sein sollte, falsch gewesen ist. Die Klägerin hat nunmehr entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen S unstreitig gestellt, dass die Trennfuge mit Polystyrol-Hartschaumplatten ausgefüllt ist.

Es verbleibt deshalb dabei, dass eine über die im schriftlichen Vertrag enthaltenen Angaben hinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung zum Schallschutz nicht dargelegt ist, wobei dahingestellt sein kann, ob eine solche Vereinbarung mangels Schriftform nicht unwirksam wäre.

Die erstmals in der Berufungsinstanz substanziiert auf den 28.06.1996 datierte Behauptung, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugesagt habe, dass es keine Lärmprobleme gebe und nicht zu hören sei, ist ebenfalls nicht zur Bestimmung des Vertragsinhaltes geeignet. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Zusage sich auf die Schalldämmung insgesamt oder nur auf die dabei angesprochenen Fenster beziehen sollte. Jedenfalls handelte es sich ersichtlich um eine unverbindliche Anpreisung. Auch die Klägerin war sich ausweislich ihrer Erklärung bei der persönlichen Anhörung vor dem Senat darüber im Klaren, dass eine derartige Ruhe bautechnisch gar nicht nicht zu erreichen war.

Eine vertragliche Festlegung - insbesondere auf einen erhöhten Schallschutz - ist damit nicht feststellbar, so dass die Anträge unbegründet sind, die auf die Schaffung von höherem als bei der Anwendung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschutz gerichtet sind.

b.

Die Beklagte schuldete jedoch die Schaffung von Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (vgl. BGH BauR 1998 a.a.O.; auch OLG Hamm BauR 1994, S.246 [247]), also der Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind (vgl. nur Werner / Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdn.1459).

Insoweit sind die Schallschutzwerte in der DIN 4109 Stand 1989 von Bedeutung. Denn wegen des Vorhandenseins einer DIN-Vorschrift besteht die widerlegbare Vermutung, dass diese den Stand der Technik wiedergibt (vgl. auch OLG Hamm BauR 1994, S.767 [768]; OLG Frankfurt BauR 2002, S.324 [325]; OLG Stuttgart BauR 1977, S.129). Dass dies bei der DIN 4109 nicht der Fall sein könnte, ist nicht feststellbar. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. Die DIN ist im Jahre 1989 den veränderten Verhältnissen angepasst worden. Der Schallschutzsachverständige C hat sie in seinem schriftlichen Gutachten und bei der Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin vom 05.11.2004 als Maßstab für die zu erfüllenden Mindestanforderungen herangezogen. Um 3 dB höhere Schallschutzwerte hat er aus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten - hier nicht gegebenen - Überschreitung gefordert.

Auf der Basis der Schallschutzwerte der DIN 4109 lässt sich feststellen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen C in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung im Senatstermin der notwendige Schallschutz lediglich hinsichtlich des Luftschalles im Wohnzimmer nicht eingehalten ist (Bl.6,7 des schriftlichen Gutachtens, zusammenfassende Übersicht Bl.11 ). Insoweit ist die Beklagte verpflichtet, ihr Werk nachzubessern.

c.

Wie die Beklagte dies bewerkstelligt, ist ihr zu überlassen. Denn es kommen mehrere Möglichkeiten der Mängelbeseitigung in Betracht. Der Sachverständige C hat dargelegt, dass mehrere gestaffelte Maßnahmen in Betracht kommen, etwa die Herstellung der von dem Urteil erfassten und zunächst zu erbringenden Fugen in den Außenwandbereichen sowie nachfolgend gegebenenfalls der Einbau einer Vorsatzschale, gegebenenfalls der Einbau jeweils einer Vorsatzschale auf beiden Hausseiten (schriftliches Gutachten Bl.19). Dass diese Maßnahmen für eine der Parteien unzumutbar oder unmöglich sind, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere erscheint auch der Einsatz der biegeweichen Vorsatzschale als eine zulässige Mängelbeseitigungsmaßnahme, die geeignet ist dem Schalldämmungsmangel abzuhelfen (vgl. etwa BGH NJW-RR 1997, S.1106). Soweit dadurch eine Verringerung der Raumgröße entsteht, führt das nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem ersatzfähigen Minderwert (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1989. S.602 [603]).

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte die vorhandene Trennfuge auf 3 cm Breite erweitert und mit Faserdämmplatten füllt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen C in seinem schriftlichen Gutachten (dort Bl.14) fordert die DIN 4109 keine bestimmte Fugenbreite. Die in dem Beiblatt zur DIN 4109 enthaltenen Angaben stellen nach den Ausführungen der Sachverständigen C und S im Senatstermin vom 05.11.2004 vielmehr - wie auf dem Deckblatt auch ausdrücklich vermerkt - nur Ausführungsbeispiele dar. Auf dieser Basis lässt sich aber nicht feststellen, dass nur die Anlegung einer 3 cm starken Fuge anstelle der vorhandenen 2 - 3 cm starken Fuge den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dagegen spricht auch, dass nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen das seinerzeit aktuelle Regelblatt der Handwerker "Handwerk aktuell" aus dem Jahr 1989 eine 2 cm starke Fuge - wenn auch mit Warnhinweisen - zuließ. Die anerkannten Regeln der Technik forderten dann nicht gerade eine Fugenbreite von mindestens 3 cm, denn die insoweit aus den bereits erörterten Gründen einschlägige DIN 4109 ließ auch andere Ausführungsarten zu. Den anerkannten Regeln der Technik entsprach es vielmehr nur, so zu bauen, dass im Ergebnis die Schallschutzwerte der DIN 4109 erreicht wurden. Der Senat folgt insoweit den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen C und nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen, die ohne überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellen.

Dasselbe gilt für die Füllung der Fuge mit mineralischer Faserdämmplatte. Die Verwendung der 2 Zentimeter starken Hartschaumplatten ist nach den Feststellungen des Sachverständigen C in seinem schriftlichen Gutachten (dort Bl.14) nicht generell unzureichend und mangelhaft. Mit dem gewählten Aufbau wäre nach den Sachverständigenfeststellungen (dort Bl.16) bei sonst fehlerfreier Ausführung ein im Bereich der DIN-Forderung von 57 dB liegender Schallwert von 55 - 60 dB erreichbar gewesen. Dass nach den Erläuterungen des Sachverständigen S im Senatstermin vom 13.12.2005 der Einbau von Faserdämmplatten im Jahre 1998 die gebräuchliche Methode gewesen ist, bedeutet nicht, dass nur diese Ausführung bei der Abnahme der Werkleistung den Regeln der Technik entsprochen hat.

Auch aus sonstigen bautechnischen Gründen war der Einbau der geforderten Faserdämmung nicht zwingend gefordert. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S im Senatstermin vom 13.12.2005 ist der Einbau insbesondere aus Gründen der Wärmedämmung nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine durchgehende Trennfuge auch durch die Bodenplatte erstellt.

Es lässt sich aus den unter a. erörterten Gründen nicht feststellen, dass eine Trennung der Bodenplatte vertraglich geschuldet gewesen ist. Nach den soeben angeführten Feststellungen des Sachverständigen C lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Trennung der Bodenplatte die allein mögliche Maßnahme zur Erlangung einfachen Schallschutzes ist.

d.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die als Anknüpfungspunkt aufgeführten Maßnahmen geschuldet sind. Eine durchgehend getrennte gedämmten Trennfuge ist auch vorhanden.

2.

Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls teilweise begründet.

Nicht angegriffen ist das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagte zur trennung der Außenwand verurteilt worden ist.

Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine insgesamt durchgehende Trennfuge zu erstellen. Geschuldet ist aus den erörterten Gründen die Erreichung des einfachen Schallschutzes gem. DIN 4109. Wie dies zu erreichen ist, kann der Beklagten nicht vorgeschrieben werden. Auch steht fest, dass die für die Frage des Schallschutzes maßgebliche Erdgeschossdecke tatsächlich getrennt ist.

Ihr Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, soweit sie die Beschränkung der Verurteilung auf die Schaffung der Trennung des Außenmauerwerks begehrt. Denn es steht nicht fest, dass schon dadurch der geschuldete Schallschutz erreicht wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 542, 543 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung erfordert.

Ende der Entscheidung

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