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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 27 U 105/07
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HGB, BGB, InsO, AGBG, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
BGB § 123 Abs. 2
HGB § 172 Abs. 4
BGB § 195 a.F.
BGB § 199
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 254
InsO § 138
InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 3
ZPO § 142 Abs. 1
ZPO § 142 Abs. 2
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 4. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. (I6 KG H)

I.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 7.280,81 € erledigt ist.

I.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I6 KG H (Amtsgericht Beckum HR A 1931) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I6 KG H in Höhe von nominal 2.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.

I.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I6 KG H beteiligt hat.

I.4. Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern I.2 und I.3 trifft die Beklagten zu 1) und 2) nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 43.539,72 € übersteigen.

II. (L2)

II.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O KG (Amtsgericht Beckum HR A 1928) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der O KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3)

II.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

II.3 Eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer II.1 und II.2 trifft die Beklagten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 60.717,61 € übersteigen.

III. (I3 KG)

III.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 791,26 € erledigt ist.

III.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I3 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1955) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM an den Leistenden, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I3 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

III.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I3 KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

III.4 Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern III.2 und III.3 trifft die Beklagten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 1.730,12 € übersteigen.

IV. (I KG)

IV.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I KG (Amtsgericht Beckum HR A 2060) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.

IV.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I KG beteiligt hat.

IV.3. Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern IV.1 und IV.2 trifft die Beklagten zu 1) und 2) nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 185.681,00 € übersteigen.

V. (I2 KG)

V.1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 54.986,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I2 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1968) in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden.

V.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I2 KG Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I2 KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.

V.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I2 KG beteiligt hat.

VI. (I5 KG)

VI.1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 73.109,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I5 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1992) in Höhe von nominal 500.000,00 DM an den Leistenden.

VI.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I5 KG freizustellen.

VI.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I5 KG beteiligt hat.

VII. (O KG)

VII.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 20.451,68 € erledigt ist.

VII.2. Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an den Kläger 60.399,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 80.851,58 € seit dem 29. September 2005 bis zum 23. Mai 2006, aus 70.625,74 € seit dem 24. Mai 2006 bis zum 12. Juli 2007 sowie aus 60.399,90 € seit dem 13. Juli 2007 zu zahlen, wobei der Kläger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG (Amtsgericht Beckum HR A 2026) in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der O KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

VII.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O KG freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

VII.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der O KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist.

VIII. (O F KG)

VIII.1 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O F KG (Amtsgericht Beckum HR A 2028) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O F KG in Höhe von nominal 1.250.000,00 DM an den Leistenden, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O F KG in Höhe von nominal 1.250.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der O F KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

VIII.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O F KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

VIII.3 Eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer VIII.1 und VIII.2 trifft die Beklagten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 202.751,67 € übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Kosten der ersten Instanz:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 43 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 51 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und seiner Streithelfer tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 51 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 24 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) sowie deren Streithelferin trägt der Kläger zu 83 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 33 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 61 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 18 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) sowie deren Streithelferin trägt der Kläger zu 82 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung als Kommanditist an insgesamt elf Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, von denen drei, nämlich die J KG, die L KG und der O KG zu je 50% durch die Sparkasse C3-Z1 finanziert wurden (Gegenstand des Rechtsstreits 16 O 653/04 LG Münster = 8 U 161/07 OLG Hamm), während weitere acht Beteiligungen - Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - durch die Beklagte zu 3) teil- oder vollfinanziert wurden.

Der Kläger beteiligte sich:

- an der I6 KG H mit einer Einlage von 2 Mio. DM zzgl. 100.000,00 DM Agio, teilfinanziert durch die Beklagte zu 3),

- an der O KG mit einer Einlage von 1 Mio. DM zzgl. 50.000,00 DM Agio, teilfinanziert durch die Beklagte zu 3),

- an der I3 KG mit einer Einlage von 500.000,00 DM zzgl. 25.000,00 DM Agio, teilfinanziert durch die Beklagte zu 3),

- an der I KG mit einer Einlage von 1 Mio. DM zzgl. 50.000,00 DM Agio, vollfinanziert durch die Beklagte zu 3),

- an der I2 KG mit einer Einlage von 1 Mio. DM zzgl. 50.000,00 DM Agio, teilfinanziert durch die Beklagte zu 3),

- als Gründungskommanditist an der I5 KG mit einer Einlage von 500.000 DM, teilfinanziert durch die Beklagte zu 3),

- an der O KG mit einer Einlage von 1 Mio. DM zzgl. 50.000,00 DM Agio, vollfinanziert durch die Beklagte zu 3),

- an der O F KG mit einer Einlage von 1,25 Mio. DM zzgl. 62.500,00 DM Agio, vollfinanziert durch die Beklagte zu 3).

Der Beklagte zu 1) war in allen Fonds Gründungskomplementär sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), die seinerzeit noch in der Rechtsform der GmbH bestand. Diese war jeweils Prospektherausgeberin und zuständig für die Eigenkapitalbeschaffung durch Werbung der Anleger.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten ihn so zu stellen, wie er ohne Beteiligung an den Fonds stände. Später hat er die Anträge auf Rückzahlung der Einlagen, reduziert um zwischenzeitliche Ausschüttungen und erlangte Steuervorteile, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und auf Feststellung der Freistellung von Verpflichtungen umgestellt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 1) und 2) seien zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Information über die Anlagen vorsätzlich verletzt hätten. Sie hätten insbesondere pflichtwidrig Provisionszahlungen an die Beklagte zu 2) verschwiegen, nicht hinreichend über mit der Kommanditistenstellung einhergehende Risiken aufgeklärt und die wirtschaftliche Konzeption der Fonds zum Teil unrealistisch positiv dargestellt.

Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, auch die Beklagte zu 3) hafte auf Schadensersatz. Dies folge aus dem Umstand, dass es sich bei den jeweiligen Krediten und der Vermittlung der Fonds um verbundene Geschäfte i.S.v. § 9 VerbrKrG gehandelt habe mit der Folge, dass die Bank auf Schadensersatz wegen der von der Vermittlerin vorsätzlich begangener Täuschungen hafte. Darüber hinaus, so der Kläger, hafte die Beklagte zu 3) auch wegen eigener Aufklärungspflichtverletzungen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben eine Aufklärungspflicht als Grundlage von Schadensersatzforderungen in Abrede gestellt, Pflichtverletzungen bestritten und behauptet, der Kläger hätte die Kapitalanlagen auch in Kenntnis aller Umstände gezeichnet. Sie haben zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beklagte zu 3) hat die dem Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) zugrunde liegenden Umstände, namentlich Y-Zahlungen, mit Nichtwissen bestritten, vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt und gemeint, zwischen den Fondsanlagen und den Kreditverträgen habe jeweils keine wirtschaftliche Einheit bestanden.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen mit dem angefochtenen Urteil der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) überwiegend stattgegeben, gegenüber der Beklagten zu 3) nur hinsichtlich der O KG, I3 KG, I5 KG, O KG und O F KG. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Dieses Urteil greifen alle Parteien mit ihren Berufungen an.

Der Kläger verfolgt seine Klageanträge gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiter, soweit das Landgericht seine Feststellungsklagen als unzulässig angesehen hat. Er hält seine Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Beklagten zu 3) in Bezug auf die Fonds I6 KG H, I KG sowie I2 KG aufrecht und verfolgt die darauf gerichteten Klageanträge, deretwegen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weiter. Insoweit rügt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens, das Landgericht habe zu Unrecht in Bezug auf die grundbuchrechtlich abgesicherten I KG sowie I2 KG verbundene Geschäfte zwischen den Beitritten zu den Gesellschaften einerseits und den jeweiligen Kreditaufnahmen andererseits sowie in Bezug auf den Fonds I6 KG H eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) verneint. Richtigerweise hätte das Landgericht verbundene Geschäfte annehmen und jedenfalls von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Beklagten zu 3) ausgehen sowie in Bezug auf den Fonds I6 KG H eine vorsätzliche Pflichtverletzung feststellen müssen. Unabhängig davon, so meint der Kläger, hafte die Beklagte zu 3) auch wegen eigener Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. So habe sie es pflichtwidrig unterlassen, ihn über die Zahlung von Provisionen an die Beklagte zu 2) für die Gewährung der Finanzierungsdarlehen zu unterrichten.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der I6 KG H in Höhe eines Betrages von 51.119,19 €, hinsichtlich der O KG in Höhe eines Betrages von 40.903,36 €, hinsichtlich der O KG in Höhe eines Betrages von 20.451,68 € und hinsichtlich der O F KG in Höhe eines Betrages von 9.586,72 € einseitig für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, wie folgt zu erkennen:

1. I6 KG H

1.1 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihn von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I6 KG H (Amtsgericht Beckum HR A 1931) freizustellen, wobei er aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der I6 KG H in Höhe von nominal 2.000.000,00 DM an den Leistenden, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der I6 KG H in Höhe von nominal 2.000.000,00 DM sowie Abtretung seiner Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I6 KG H und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

1.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I6 KG H beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

1.3 Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern 1.1 und 1.2 sowie Ziffern I.2 bis I.4 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 43.539,72 € übersteigen.

2. O KG

2.1 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O KG (Amtsgericht Beckum HR A 1928) beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

2.2 Eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 2.1 sowie Ziffer II des Tenors des erstinstanzlichen Urteils trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 60.717,61 € übersteigen.

3. I3 KG

3.1 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihn von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I3 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1955) freizustellen, wobei er aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM an den Leistenden, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM sowie Abtretung seiner Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I3 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

3.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I3 KG beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

3.3 Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 sowie Ziffern III.2 bis III.3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 1.730,12 € übersteigen.

4. I KG

4.1 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihn von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I KG (Amtsgericht Beckum HR A 2060) freizustellen, wobei er aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der I KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung seiner Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

4.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I KG beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

4.3 Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern 4.1 und 4.2 sowie Ziffer IV. des Tenors des erstinstanzlichen Urteils trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 185.681,00 € übersteigen.

5. I2 KG

5.1 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihn von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I2 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1968) freizustellen, wobei er aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der I2 KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung seiner Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I2 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

5.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass auch die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I2 KG beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

5.3 Teilweise abändernd wird die Beklagte zu 3) verurteilt, den Grundschuldbrief Nr. ####### über eine Grundschuld in Höhe von 300.000 DM, eingetragen im Grundbuch von Z1, Blatt ####, Abteilung III Nr. 2, an ihn herauszugeben, die Grundschuld an ihn zu übertragen und auf das in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene abstrakte Schuldanerkenntnis zu verzichten sowie alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt zu seiner Eintragung als Inhaber der Grundschuld anzugeben.

6. I5 KG

Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der I5 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1992) beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

7. O KG

7.1 Teilweise abändernd werden die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verurteilt, an ihn 151.587,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 172.039,59 € seit dem 29. September 2005 bis zum 23. Mai 2006, aus 161.813,75 € seit dem 24. Mai 2006 bis zum 12. Juli 2007 sowie aus 151.587,91 € seit dem 13. Juli 2007 zu zahlen, wobei er aber die Leistung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden, sowie

- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung seiner Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der O KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

7.2 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O KG beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

8. O F KG

8.1 Teilweise abändernd wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O F KG (Amtsgericht Beckum HR A 2028) beteiligt hat, wobei er aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

8.2 Eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 8.1 sowie Ziffer VIII des Tenors des erstinstanzlichen Urteils trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 202.751,67 € übersteigen.

Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 3) beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen darüber hinaus,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte zu 3) und deren Streithelferin beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 3) insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere greifen sie die Auffassung des Landgerichts an, sie hätten über Provisionszahlungen an die Beklagte zu 2) aufklären müssen, die aus dem Vermögen von Vertragspartnern der Fondsgesellschaften, nicht aber aus dem Fondsvermögen stammten. Jedenfalls hinsichtlich des Fonds I6 KG H, O KG und O F KG enthalte der Emissionsprospekt zudem einen ausreichenden Hinweis auf die Zahlung derartiger Innenprovisionen. Das Landgericht, so die Beklagten zu 1) und 2) weiter, habe auch die Kausalität eventueller Aufklärungspflichtverletzungen für die Anlageentscheidungen des Klägers zu Unrecht bejaht.

Die Beklagten zu 1) und 2) halten schließlich die Einrede der Verjährung aufrecht und meinen dazu, die Verjährungsfristen seien wirksam vertraglich verkürzt worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung Verjährung bereits eingetreten sei.

Die Beklagte zu 3) wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Schadensersatzpflicht betreffend die O KG, I3 KG, I5 KG, O KG und O F KG und vertieft ihre Auffassung, dass es sich bei der Finanzierung dieser Fonds ebenso wenig um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe wie bei den anderen Kreditgeschäften. Hinsichtlich der I5 KG finde § 9 VerbrKrG schon deshalb keine Anwendung, weil der Kläger keine Beteiligung "gekauft", sondern die Gesellschaft als Gründungskommanditist mit gegründet habe. Hinsichtlich der O KG liege kein verbundenes Geschäft vor, da dieses nicht durch die Beklagte zu 2), sondern durch den Sohn des Klägers, I8, vermittelt worden sei.

Die Beklagte zu 3) rügt weiterhin, das Landgericht sei - soweit sie verurteilt worden ist - zu Unrecht von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Kausalität evtl. Aufklärungsmängel für die Anlageentscheidung ausgegangen.

Nachdem infolge weiterer Ausschüttungen und Steuerersparnisse bezüglich der O KG, der I KG und der O F KG die insoweit von dem Kläger erlangten Vorteile seine Aufwendungen überstiegen, so meint die Beklagte zu 3), seien diese Vorteile mit den Nachteilen aller weiter gezeichneten Fonds zu saldieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässigen Berufungen haben in der Sache nur zum Teil Erfolg.

I. Berufung des Beklagten zu 1)

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bejaht. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Berufung bleiben ohne Erfolg.

1. Ansprüche betreffend den Fonds I6 KG H

a) Urteilsausspruch zu Ziff. I.1. des landgerichtlichen Urteils (LGU)

Mit dem Ausspruch zu I.1. hat das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.280,81 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderlichen Erklärungen verurteilt.

aa)

Der Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten hat seine Grundlage in der Position des Beklagten zu 1) als Gründungskomplementär der I6 KG H. Aufgrund dieser Stellung als Gründungsgesellschafter ist der Beklagte zu 1) in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungsgesellschaftern von Publikums-KGs - ebenso wie Gründungsgesellschaftern einer Publikums-GbR - als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z.B. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, II ZR 202/02, NZG 2003, 920 = DSDR 2003, 1760). Der Beklagte zählt zu dieser Personengruppe. Entgegen seiner Auffassung ist es weder erforderlich, dass er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, noch dass er eine eigene besondere Verantwortung für den Emissionsprospekt trug. Die an die Stellung des Gründungsgesellschafters anknüpfende Haftung stützt sich vielmehr auf das typischerweise von diesem aufgrund seiner Stellung in Anspruch genommene Vertrauen, einer Stellung, die überlegene Kenntnisse und gestaltenden Einfluss ermöglicht. Die Aufklärungspflicht hat somit ihren inneren Grund darin, dass der Gründungsgesellschafter über einen Informationsvorsprung verfügt und hinter dem mit der Gesellschaft verfolgten Projekt steht. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1980 (Urteil vom 6. Oktober 1980, II ZR 60/80, BGHZ 79, 337) erkannt, dass dann, wenn die Aufklärung mittels eines Prospekts erfolgt, die Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Angaben nicht nur die Personen trifft, die zu der für die Herausgabe des Prospekts verantwortlichen eigentlichen Leitungsgruppe gehören, sondern auch diejenigen, die Gründer der Gesellschaft sind, die das Management bilden oder beherrschen oder die hinter der Anlagegesellschaft stehen und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Diese Situation hebt sich grundlegend von der bei einer typischen KG ab, in der ein zufällig früherer Kommanditist gegenüber später eintretenden Kommanditisten keine oder geringere Informationspflichten hat.

bb)

Der Beklagte zu 1) verletzte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Gemäß § 172 Abs. 4 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten, soweit sie an ihn zurückbezahlt wird, den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Dezember 1989, II ZR 78/89, BGHZ 109, 334) bemisst sich die Frage, ob der Kapitalanteil unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, stets nach fortgeführten Buchwerten, und zwar auch bei einer auf Verlustzuweisung angelegten Publikumsgesellschaft.

Der Fonds I6 KG H war konzeptionell darauf angelegt, alsbald nach seiner Auflegung Sonderabschreibungen vorzunehmen. Diese Sonderabschreibungen senkten den Buchwert des vorhandenen Kapitals und führten sofort dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde. Eine Gewinnauszahlung an ihn kam also praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren auch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen.

Zwar enthält der Prospekt Hinweise auf die Kommanditistenhaftung. So ist unter der Überschrift "Das steuerliche Konzept" ausgeführt:

"Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich steuerrechtlich um Entnahmen, in deren Höhe die Haftung der Kommanditisten wieder auflebt, weil zum Zeitpunkt der Entnahme die Kapitalkonten der Gesellschafter bereits durch Verluste der Investitionsphase aufgezehrt sind. Sofern durch die Entnahmen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sind Verluste der vorvergangenen 10 Jahre nachzuversteuern ..."

Die so platzierten Hinweise werden jedoch - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, in erster Linie nicht als Haftungsgefahr, sondern vor allem unter steuerlichen Gesichtspunkten wahrgenommen, weil sie darin - unter entsprechender Überschrift - voll eingebettet sind.

Das Wiederaufleben der Haftung ist praktisch nur beiläufig erwähnt, während hier eigentlich das Thema behandelt wird, wie die Ausschüttungen steuerrechtlich gewertet werden, nämlich als Entnahmen, und dass es zu einer Nachversteuerung kommt, sofern durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto entsteht. Da der normale Anleger mit solchen Themen im Detail ohnehin überfordert ist und die steuerrechtlichen Fragen in aller Regel seinem Steuerberater zur Prüfung überlässt, ist die Gefahr, dass der darin versteckte Hinweis nicht als klarer Warnhinweis bezüglich des Wiederauflebens der Einlagenhaftung wahrgenommen wird, gerade an dieser Stelle besonders groß.

Zwar ist der Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich gehalten, einen Prospekt vollständig zu lesen. Er darf hierbei jedoch von einem sinnfällig gegliederten Text und zutreffenden Absatzüberschriften ausgehen und muss seine Aufmerksamkeit nicht darauf einstellen, durch die den Text gliedernden Kapitelüberschriften irregeleitet zu werden. Es darf daher nicht erwartet werden, dass er diejenigen Passagen, die nach ihrer Kapitelüberschrift versprechen, sich mit steuerlichen Fragen zu befassen, unter dem Blickwinkel aufnimmt, welche Haftungsgefahren gegenüber Gläubigern in dem Anlagemodell wurzeln. Dies folgt bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach bei vorformulierten Vertrags- und Belehrungstexten überraschende Bedingungen und Hinweise, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht gerechnet zu werden braucht, nicht Bestandteil werden (vgl. für Vertragsbedingungen entsprechend § 305 c Abs. 1 BGB).

Auch der unter "Chancen und Risiken" platzierte weitere Hinweis ist nicht ausreichend. Es heißt dort:

"Der Anleger kann - in Höhe des Ausschüttungsbetrages - für entnommene Ausschüttungen haften, wenn sein bilanzielles Kapitalkonto niedriger ist als die im Handelsregister eingetragene Haftsumme."

Der mit der Konjunktion "wenn" gebildete Konditionalsatz ist irreführend. Denn er suggeriert, dass hier nur ein Eventualfall abgebildet wird. Tatsächlich war die Gesellschaft aber so konstruiert, dass der Haftungsfall von vornherein zwingend eintrat, weil das Kapitalkonto der Kommanditisten bei jeder Gewinnausschüttung aufgrund der vorherigen Sonderabschreibung auf jeden Fall unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war.

cc)

Der Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft, zumindest fahrlässig. Selbst wenn er sich über den Umfang seiner Pflichten im Irrtum befunden haben sollte, was an dieser Stelle unterstellt werden kann, räumt das nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus, weil er diesen Irrtum bei hinreichender Information hätte vermeiden können.

dd)

Die dargestellte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) war für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird (BGH, Urteil vom 1. März 2004, II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 22). Dies beruht auf der Erwägung, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen in das Recht des Anlegers eingegriffen wird, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht; Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, a.a.O.). Zwar wird die so anzunehmende tatsächliche Vermutung zugunsten des Anlegers, dass er die Anlage nicht gezeichnet hätte, ihrer Grundlage dann beraubt, wenn die Möglichkeit mehrer "aufklärungsrichtiger" Verhaltensweisen gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hiervon jedoch im Streitfall nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Kläger die Anlage wesentlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung von Steuervorteilen zeichnete. Bei dauerhaften Vermögensanlagen wie beim Beitritt zu einem Immobilienfonds, bei dem der Anleger eine nachhaltige Werthaltigkeit erwartet, verbietet sich im Regelfall die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige, für seine Haftung maßgebliche Umstände hätten beim Anlageinteressenten allein schon deshalb, weil mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen "Entscheidungskonflikt" begründet (BGH, a.a.O.). Vielmehr greift auch in einem solchen Fall zunächst die Vermutung ein, dass der Anlageinteressent wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich des mit dem Anlagekonzept übernommenen Haftungsrisikos die Anlage nicht gezeichnet hätte. Die Erwartung von Steuervorteilen für eine begrenzte Zeit aus einer Immobilie kann nur ausnahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein, nicht aber im Regelfall (BGH, a.a.O.).

Nicht nachgegangen werden muss der Frage, ob die Vermutungswirkung etwa dadurch ihrer Grundlage beraubt wurde, dass der beurkundende Notar den Kläger bei der Zeichnung der Anlage auf die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung verbundenen Gefahren hingewiesen und der Kläger deshalb diesen Gesichtspunkt wissentlich in seine Anlageentscheidung aufgenommen hätte. Denn Sachvortrag und Beweistritt zu dieser Frage haben nicht die Beklagten zu 1) und 2), sondern nur die Beklagte zu 3) unter dem Aspekt ihrer eigenen Haftung unterbreitet.

ee)

Das Landgericht hat den Schaden des Klägers wie folgt berechnet:

 Eigenanteil des Klägers 562.121,01 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 406.659,99 €
Zwischensumme (erbrachte Leistungen) 968.781,00 €
./. Ausschüttungen 388.571,84 €
./. Steuervorteile 572.928,35 €
 7.280,81 €

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung erweisen sich als unberechtigt.

Die von dem Kläger erbrachten Zahlungen an Zins- und Tilgungsleistungen sind nach dem gesamten Akteninhalt bewiesen (§ 286 ZPO), so dass das darauf gerichtete Bestreiten des Beklagten zu 1) bedeutungslos ist. Zwar hat der Senat Bedenken gegen die Argumentation des Landgerichts, das Bestreiten sei bereits unzulässig; da der Beklagte zu 1) nicht zwingend Einblick in den Finanzierungsaufwand des Klägers hatte, war er möglicherweise nicht gehalten, substantiierter zu bestreiten. Der Senat geht gleichwohl von der Richtigkeit der von dem Kläger konkret dargelegten Zahlungen auf Zinsen und Tilgung aus, bei denen es sich ausschließlich um Zahlungen auf das bei der Beklagten zu 3) geführte Darlehen handelt. Nachdem die Beklagte zu 3) diese Zahlen, deren Richtigkeit sie beurteilen kann, nicht bestritten hat, muss der Senat auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) davon ausgehen, dass sie zutreffen.

Der Beklagte zu 1) rügt weiterhin, der Kläger habe höhere Darlehen aufgenommen, als zur Erbringung der Eigenmittel erforderlich gewesen wäre. Damit habe er Liquidität für private Investitionen generiert. Als Schadensposition könne aber nur der notwendig mit der Anlagezeichnung zusammenhängende Kapitalmehraufwand berücksichtigt werden.

Mit dieser Argumentation kann die Höhe des ersatzfähigen Schadens nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Kapitalanlage einen bestimmten Anteil fremdfinanzierte, liegt in dem dafür getriebenen Aufwand ein Schaden, der auch adäquat kausal ist. Der Umstand, dass er in höherem Maße auf liquide Eigenmittel, auch aus Steuerrückerstattungen, hätte zurückgreifen können, ändert an dieser Beurteilung nichts, da der Kläger letztlich eine andere Finanzierungsentscheidung traf. Auch der Beklagte zu 1), der den Kläger in seinen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Finanzierungsfragen beriet, riet von den konkreten Finanzierungen in der durchgeführten Höhe nicht ab.

Der Senat sieht auch keinen Ansatz für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Zur Schadensentstehung, also zur Notwendigkeit der Rückabwicklung, hatte die Finanzierungsentscheidung nicht beigetragen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann nicht in Betracht kommen, weil der Kläger zum Zeitpunkt, als ein Schadensersatzanspruch begründet war, die ursprüngliche Kreditentscheidung nicht mehr revidieren konnte.

Als Steuervorteile hat das Landgericht im Rahmen der Vorteilsausgleichung die mit der Anlage verbundenen Verlustzuweisungen und die sich daraus ergebenden Steuerersparnisse des Klägers berücksichtigt. Gegen die schadensmindernd berücksichtigten Vorteile aus Verlustzuweisungen und die Berechnung der konkreten Steuerersparnis durch das Landgericht erheben beide Parteien keine Einwendungen, so dass kein Anlass zu einer Überprüfung besteht.

Allerdings bestehen Zweifel, ob die Gesamtschadensberechnung eventuell deshalb im Ergebnis zu niedrig ist, weil bei der Berechnung zwar die vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen zu seinen Lasten wie auf LGU 85 im Einzelnen aufgeführt angerechnet wurden, hierbei aber nicht bedacht wurde, dass die Ausschüttungen zugleich einen steuerlichen Gewinn darstellten, den der Kläger als Einkommen mit dem Höchststeuersatz zu versteuern hatte, so dass der tatsächlich erlangte und anzurechnende Vorteil womöglich nur in den erlangten Ausschüttungen abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuerlast bestünde. Der Senat braucht der Frage jedoch nicht weiter nachzugehen, weil dem Kläger im Ergebnis nicht mehr zugesprochen werden kann, als er mit seinen Schriftsätzen beantragt hat (§ 308 ZPO).

ff)

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

Für den Anspruch galt ursprünglich die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf drei Jahre verkürzt worden ist, beginnend unter den Voraussetzungen des § 199 BGB. Vor Ablauf der 3jährigen Frist ist im Dezember 2004 im vorliegenden Rechtsstreit die Klage eingereicht und noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 22. Dezember 2004 zugestellt worden, so dass rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Hemmung der Verjährung eingetreten ist. Die Klage, die ursprünglich keinen Zahlungs-, sondern nur einen umfassenden Feststellungsantrag enthielt, war auch geeignet, die Verjährung des hier in Rede stehenden Zahlungsanspruchs zu hemmen. Der später bezifferte und nunmehr für erledigt erklärte Zahlungsanspruch war von dem Feststellungsbegehren erfasst.

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht wirksam vertraglich auf maximal drei Jahre verkürzt worden. Der Beklagte zu 1) beruft sich insoweit auf die Formulierung auf Seite 32 des Emissionsprospekts, wonach Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Prospektherausgeber oder einen anderen in diesem Prospekt genannten Vertragspartner sowie gegen Vertriebsbeauftragte spätestens drei Jahre nach Beitritt verjähren. Diese Klausel erfasst indes nicht die vorliegende Situation, selbst wenn die Regelung wirksam durch Bezugnahme auf den Prospekt im Zeichnungsschein Vertragsbestandteil geworden sein sollte. Sie gilt nämlich nicht für die hier in Rede stehende Vertrauenshaftung des Beklagten zu 1). Sie bezieht sich vielmehr auf die Prospekthaftung im engeren Sinne, wie dem Wortlaut deutlich zu entnehmen ist. Der Beklagte zu 1) gehört außerdem nicht zu dem im Prospekt genannten Personenkreis. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) liegen auch die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vor. Es besteht keine Regelungslücke. Das Angebot regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verjährungsverkürzung abschließend.

Die Verkürzung der Verjährung ist auch nicht durch § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vereinbart worden. Die Klausel erfasst nicht die vorliegend geltend gemachten Ansprüche. Die Regelung trifft bereits dem Wortlaut nach nicht den zu beurteilenden Anspruch. Dieser folgt nicht "aus dem Gesellschaftsverhältnis". Die dem Beklagten zu 1) vorgeworfene Pflichtverletzung geschah, als der Kläger noch nicht Gesellschafter war, also zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis existierte. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die entsprechenden Pflichten träfen den Beklagten zu 1) nur aufgrund seiner Stellung als Komplementär innerhalb der bereits vorher bestehenden Gesellschaft, so dass die daraus abgeleiteten Ansprüche durchaus aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührten. Diese Auslegung ist schon nach dem Wortlaut nicht zwingend. Hier steht zudem in deutlicher Weise die Systematik der Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrages entgegen. Es handelt sich um den letzten Absatz des mit "Geschäftsführung und Vertretung" überschriebenen Paragraphen, der im Übrigen ausschließlich Regelungen zum Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht sowie den dabei zu beachtenden Pflichten enthält. Dies lässt allein den Schluss zu, dass die Haftungsbegrenzung und die Verjährungsverkürzung sich auch nur auf die zuvor erörterten Pflichten beziehen sollte. Die hier in Rede stehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten unterfallen jedoch nicht der Geschäftsführung oder Vertretung der Kommanditgesellschaft. Für diese Auffassung spricht schließlich, dass § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Funktion als persönlich haftender Gesellschafter im Blick hat, während die Haftung des Beklagten zu 1) für Fehlverhalten bei der Werbung von Kommanditisten nicht auf seiner Position als persönlich haftender Gesellschafter beruht, sondern auf derjenigen des Gründungsgesellschafters, die in gleicher Weise auch einem Gründungskommanditisten zukäme.

gg)

In der Berufungsinstanz hat der Kläger den vom Landgericht erkannten Zahlungsanspruch einseitig für erledigt erklärt, nachdem er sich die Vorteile aus einer Ausschüttung vom 24. Mai 2006 über 30.667,51 € und vom 12. Juli 2007 über 20.451,68 € auf den Schadensersatzanspruch angerechnet hat. Da der Ausspruch ursprünglich begründet war, ist auf diese Erklärung hin die Erledigung des Rechtsstreits in diesem Punkt auszusprechen.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. I.2. LGU (Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung)

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

aa)

Unter dem Aspekt ihrer grundsätzlichen Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage ist die hier erhobene Feststellungsklage zulässig, da die Ansprüche, wegen derer die Freistellungspflicht besteht, noch nicht bezifferbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996, VI ZR 123/95, VersR 1996, 1253, 1254). Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse des Klägers an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungsansprüche.

bb)

Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. a) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Unstreitig erhielt der Kläger Ausschüttungen, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagenrückgewähr gewertet werden können.

c) Urteilsausspruch zu Ziff. I.3. LGU (Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiterer Schäden und Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)

Dieser Antrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Dem Kläger drohen als Folge des Beitritts zu der KG weitere Schäden, etwa Zahlungspflichten aus Kreditverträgen, deren Ersatzpflicht durch den Beklagten zu 1) der Kläger zu Recht festgestellt wissen will. Der Beklagte zu 1) erhebt dagegen keine Einwendungen.

d) Urteilsausspruch zu Ziff. I.4. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen)

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Bereits der in der Freistellungspflicht von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu Ziff. I.2 des Berufungsurteils [BU]) und in der Feststellung der Ersatzpflicht sämtlichen weiteren Schadens (Urteilsausspruch zu Ziff. I.3 BU) sind alle künftigen Schäden enthalten. Die weiter ausdifferenzierten Anträge und Verurteilungen mit dem Ziel der Festschreibung der Ersatzpflicht in verschiedenen Einzelaspekten (namentlich in bestimmter steuerlicher Hinsicht) stellen nach Auffassung des Senats kein darüber hinaus zulässiges Feststellungsbegehren dar, weil damit die Prüfung einer haftungsausfüllenden Kausalität impliziert würde, die bei einem nur möglicherweise und unter weiteren Bedingungen entstehenden Schaden nicht geprüft werden kann. Einem entsprechenden Hinweis des Senats ist der Kläger auch bereits dahin gefolgt, dass er seine darauf zielenden Berufungsanträge - die allerdings nur die Einbeziehung der Beklagten zu 3) betrafen, zurückgenommen hat. Zusätzlich ist in dieser Hinsicht jedoch auch die im angefochtenen Urteil bereits enthaltene Feststellung abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

e) Beschränkung der Verpflichtung

Eine Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung bzw. zur Leistung von Schadensersatz nach den vorstehenden Erörterungen trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 43.539,72 € übersteigen. Dieses rührt aus den vom Kläger bereits erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteilen in Höhe von insgesamt 51.119,19 € her, die im Wege der Vorteilsausgleichung zunächst in Höhe von 7.280,81 € auf den bereits eingetretenen Schaden (Hauptforderung), in Höhe von 298,66 € auf den entstandenen Zinsschaden und in verbleibender Höhe von 43.539,72 € auf die künftigen Schadenspositionen, auf denen sich die Feststellungsaussprüche beziehen, anzurechnen sind. Soweit die Ausschüttungen erst im Laufe des Rechtsstreits erfolgten und der Kläger den Rechtsstreit wegen der in Höhe von 43.539,72 € auf künftige Schäden noch vorzunehmenden Anrechnung einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung durch Urteilsausspruch festzustellen, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Schaden mindestens in Höhe des noch offenen Anrechnungsbetrages eintreten wird.

2. Ansprüche betreffend den Fonds O KG

a) Urteilsausspruch zu Ziff. II.1. LGU (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung)

Auch dieser Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Komplementär) des Fonds O KG. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu I.1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

bb)

Der Beklagte zu 1) verletzte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Auch der Fonds O KG war konzeptionell darauf angelegt, alsbald nach Auflegung Sonderabschreibungen vorzunehmen. Diese Sonderabschreibungen senkten den Buchwert des vorhandenen Kapitals und führten sofort dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde. Eine Gewinnauszahlung an ihn kam also praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren jedoch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch bei diesem Fonds systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen. Da die im Prospekt erteilten Hinweise mit denen des Fond I6 KG H identisch sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I.1. a) bb) bis dd) verwiesen.

cc)

Ferner verletzte der Beklagte zu 1) die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht dadurch, dass er diesen nicht über vorgesehene Zahlungen an die W GmbH in Höhe von 650.000 DM zzgl. MwSt. informierte.

Ursprünglich war von der Verkäuferin der Fondsimmobilie (Dr. O3, Dr. P ein Teilbetrag in dieser Höhe aus dem Grundstückskaufpreis an die W GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin I2, die Tochter des Beklagten zu 1), ist, abgetreten. Später wurde abweichend vereinbart, dass die W GmbH die vereinbarte Vermittlungsprovision nicht aus der Kaufpreisabtretung des Fondgrundstücks, sondern aus der Kaufpreisabwicklung eines anderen Grundstücksgeschäfts (Eigentumswohnungen in I3) erhalten sollte.

Ob die W GmbH die Zahlung tatsächlich erhielt, was das Landgericht angenommen hat, die Beklagte zu 3) jedoch nach wie vor mit Nichtwissen bestreitet, kann im Ergebnis dahinstehen. Entscheidend ist, dass eine solche Provisionszahlung zumindest vereinbart war, wie sich aus den vorgelegten und vom Landgericht zitierten Unterlagen unzweifelhaft ergibt.

Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es, dass dem Anleger sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985, II ZR 41/84, WM 1985, 533, Juris-Rdnr. 16; Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130; BGH, Urteil vom 24. April 2007, XI ZR 340/05, NJW 2007, 2404 Rdnr. 16).

Dass der Kläger die Anlage bereits am 5. Dezember 1995 gezeichnet hatte, während der Vertrag über die Provisionszahlung erst im Jahr darauf (9./16. Dezember 1996) fixiert wurde, ändert nichts an der Bewertung. Denn zur Überzeugung des Senats war von vornherein in Aussicht genommen, einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Beklagten zu 1) oder 2) oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft zurückfließen zu lassen. Denn dies entsprach einem üblichen Muster bei den vom Beklagten zu 1) initiierten Fonds. Selbst wenn Rückzahlungen letztlich nicht bei sämtlichen Fonds stattfanden bzw. beweisbar sind, waren sie grundsätzlich doch integraler Bestandteil der Geschäftsidee des Beklagten. Der hier im Streit stehende Fonds gehört jedenfalls zu denjenigen, bei denen eine Provisionszahlung feststeht. Nichts spricht dafür, dass der Entschluss zu der Provisionszahlung erst nachträglich bei dem Beklagten reifte, nachdem der Kläger beigetreten war. Daher musste der Kläger vor seinem Beitritt zwar nicht über eine bereits vereinbarte, wohl aber über eine fest beabsichtigte Provisionszahlung informiert werden.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, über die Zahlung habe deshalb nicht informiert werden müssen, weil zum einen eine Gegenleistung, nämlich Vermittlungs- und Beratungsleistungen erbracht worden seien und zum anderen der Wert von 15 % des Gesamtaufwandes, den der Bundesgerichtshof als Grenze für die Offenbarungspflicht von sog. Innenprovisionen aufgestellt habe, nicht erreicht werde.

Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof eine Offenbarungspflicht für "Innenprovisionen" jedenfalls dann annimmt, wenn diese 15 % des Aufwands übersteigen (Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, 110 = NJW 2004, 1732). Übliche Provisionen bedürfen danach grundsätzlich nicht der Offenlegung. Im Streitfall stellt die Zahlung von 650.000 DM an die W GmbH ca. 4 % des Aufwandes dar, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich Gebäude prospektiert war. Gleichwohl durfte von einer Offenlegung gegenüber den Anlegern nicht abgesehen werden. Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft nämlich allein Provisionen, die an die Vermittler der Kapitalanlage gezahlt werden. Die Beschränkung auf solche Zahlungen, die mindestens 15 % des Aufwandes betragen, greift jedoch dann nicht ein, wenn es sich um T handelt, die einem Gründungsgesellschafter oder einer diesem zugerechnete Gesellschaft gewährt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130). Da Leistungen an Gründungsgesellschafter die Gefahr der Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründen können, ist über alle Zuwendungen dieser Art aufzuklären, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich etwa um eine angemessene übliche Vergütung für eine Leistung des Gründungsgesellschafters handelt (BGH, a.a.O.).

Dass nicht der Beklagte zu 1) oder ein von ihm persönlich beherrschtes Unternehmen die Provision versprochen erhielt, sondern die W GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin I2, die Tochter des Beklagten zu 1) ist, berührt die Aufklärungspflicht nicht. Zu den offenbarungspflichtigen Tatsachen gehören auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann (BGH aaO). Nach Auffassung des erkennenden Senats betrifft die Offenbarungspflicht wenigstens diejenigen Fallgestaltungen, in denen nahe stehende Personen im Sinne des § 138 InsO - wie hier: § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO - durch Provisionszahlungen oder ähnliche Sondervergütungen begünstigt werden.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten auch ein, die Zahlung sei nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft geleistet worden, sondern aus der Marge der Verkäuferin. Darauf kommt es nicht an. Für die Anlageentscheidung von Beitrittsinteressenten kann allein der Umstand, dass Vertragsparteien der Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses Zahlungen leisten, Bedeutung erlangen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Zahlungsverpflichtungen zuvor in die Preisbildung eingeflossen sind. Dass Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft erfolgen, hat der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Innenprovisionen als bedeutungslos dargestellt (Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, 110).

Der Aufklärungspflicht steht weiterhin nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Zahlung erst nach Schließung des Fonds erfolgt ist. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an, da eine entsprechende Vergütungsvereinbarung bereits vor dem am 2. Januar 1996 wirksam gewordenen Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft getroffen wurde oder jedenfalls beabsichtigt war.

Der Beklagte zu 1) ist seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Zahlung ist im Prospekt nicht unter der Überschrift "Mittelverwendung" (S. 6 des Prospekts Bl. 184 GA) aufgeführt worden. Da es sich nach Darstellung der Beklagten um eine Zahlung der Grundstücksverkäuferin aus dem Kaufpreis handeln sollte, sollten damit Mittel der Fondsgesellschaft nur mittelbar verwendet worden; im Rahmen der prospektierten Mittelverwendung sind aber nur unmittelbare Investitionen des Fonds aufgeführt worden.

Ergänzend erforderlich gewesen wäre jedoch ein eindeutiger Hinweis, welcher hätte erkennen lassen, dass der Erlös aus dem Grundstücksverkauf nach den Vorstellungen der Gründungsgesellschafter darauf verwendet werden sollte (und möglicherweise entsprechend kalkuliert war), eine Provision an die dem Beklagten zu 1) nahe stehende W GmbH abzuwerfen. Dass die Provision tatsächlich später nicht aus dem Grundstücksverkaufserlös, sondern im Wege der Abtretung aus einem anderen Verkaufsgeschäft bedient wurde, spielt für die Offenlegungspflicht keine Rolle.

dd)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Eigenanteil 281.210,53 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 190.121,25 €
./. Ausschüttungen 201.960,28 €
./. Steuervorteile 289.185,75 €
 - 19.814,25 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds I6 KG H gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee), die hier entsprechend gelten.

ee)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds I6 KG H, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt (S. 25) zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds I6 KG H identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. II.2. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen).

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.1. d) verwiesen.

c) Beschränkung der Verpflichtung

Eine Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung bzw. zur Leistung von Schadensersatz nach den vorstehenden Erörterungen trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 60.717,61 € übersteigen. Dieses rührt aus den vom Kläger bereits erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteilen in dieser Höhe, die im Wege der Vorteilsausgleichung auf die künftigen Schadenspositionen, auf denen sich die Feststellungsaussprüche beziehen, anzurechnen sind. Soweit die Ausschüttungen erst im Laufe des Rechtsstreits erfolgten und der Kläger den Rechtsstreit wegen der in Höhe von 40.903,36 € vorzunehmenden Anrechnung einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung durch Urteilsausspruch festzustellen, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Schaden mindestens in Höhe des Anrechnungsbetrages eintreten wird.

3. Ansprüche betreffend den I3 KG

a) Urteilsausspruch zu Ziff. III.1. LGU

Mit dem Ausspruch zu III.1. hat das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 791,26 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderlichen Erklärungen verurteilt.

Auch dieser Anspruch war unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Komplementär) des I3 KG. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu I.1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

bb)

Der Beklagte zu 1) verletzte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Auch der I3 KG war konzeptionell darauf angelegt, alsbald nach Auflegung Sonderabschreibungen vorzunehmen. Diese Sonderabschreibungen senkten den Buchwert des vorhandenen Kapitals und führten sofort dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde. Eine Gewinnauszahlung an ihn kam also praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren jedoch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch bei diesem Fonds systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen.

Zwar enthält der Prospekt Hinweise auf die Kommanditistenhaftung. So ist unter der Überschrift "Das steuerliche Konzept" ausgeführt:

"Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich steuerrechtlich um Entnahmen, in deren Höhe die Haftung der Kommanditisten wieder aufleben kann, sofern die Kapitalkonten der Gesellschafter aufgezehrt sind. Sofern durch die Entnahmen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sind Verluste der vorvergangenen 10 Jahre nachzuversteuern ..."

Die so platzierten Hinweise werden jedoch - wie bereits unter I.1. a bb) ausgeführt, in erster Linie nicht als Haftungsgefahr, sondern nur unter steuerlichen Gesichtspunkten wahrgenommen, was einer ordnungsgemäßen Aufklärung im Sinne eines deutlichen Warnhinweises nicht genügt.

Zudem ist der gegebene Hinweis insofern unrichtig, als die Haftung nicht erst wieder auflebt, wenn die Kapitalkonten "aufgezehrt", also leer sind, sondern bereits wenn der Kapitalanteil unter den Einlagebetrag gesunken ist oder durch die Entnahme erst darunter sinkt. Außerdem ist der mit der Konjunktion "sofern" gebildete Konditionalsatz als solcher irreführend. Denn er suggeriert, dass hier nur ein Eventualfall abgebildet wird. Tatsächlich war die Gesellschaft aber so konstruiert, dass der Haftungsfall von vornherein zwingend eintrat, weil das Kapitalkonto der Kommanditisten aufgrund der Sonderabschreibung auf jeden Fall angegriffen.

Ebenso ist der unter "Chancen und Risiken" platzierte weitere Hinweis nicht ausreichend. Es heißt dort:

"Nachdem die Einlage voll geleistet ist, kann die Haftung nur insoweit wieder aufleben, als den Gesellschaftern Teilbeträge ihrer Einlage, etwa im Rahmen von Ausschüttungen (Entnahmen), zurückgezahlt werden."

Dieses musste niemand so verstehen, dass die Kommanditistenhaftung mit jeder Gewinnausschüttung zwingend wieder eintrat. Bei verständiger Würdigung muss kein Kommanditist die normale Gewinnausschüttung als Rückzahlung seiner Einlage begreifen. Vielmehr geht der Anleger bei der planmäßigen Gewinnausschüttung davon aus, dass seine Einlage noch voll in der Gesellschaft vorhanden ist, und er den "Gewinn" daher ruhigen Gewissens und ohne Haftungsrisiko entgegennehmen kann. Daher liegt in der gewählten Formulierung eine Verharmlosung des Umstandes, dass das Geschäftsmodell von vornherein darauf angelegt ist, dass jede Gewinnausschüttung systemimmanent zu einem Aufleben der Kommanditistenhaftung in gleicher Höhe führt.

Hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten zu 1) und der Ursächlichkeit des Aufklärungsverschuldens für die Anlageentscheidung des Klägers wird auf die Ausführungen unter I.1. a) cc) und dd) verwiesen.

cc)

Ferner verletzte der Beklagte zu 1) die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht dadurch, dass er diesen nicht über vereinbarte Zahlungen an die W GmbH in Höhe von 148.580 DM zzgl. MwSt. informierte.

Dieser Betrag wurde von der Verkäuferin der Fondsimmobilie (Dr. O3, Dr. P gemäß Rechnung vom 23. September 1997 an die W GmbH gezahlt, wie das Landgericht aufgrund der Bekundungen des Zeugen Dr. O3 (Bl. 1647 GA) festgestellt hat.

Hinsichtlich der Aufklärungspflicht über diese Provisionszahlung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I.2. a) cc) verwiesen, wobei die Zahlung von 148.580 DM zzgl. MwSt an die W GmbH hier ca. 4,25 % des Aufwandes darstellt, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich Gebäude prospektiert war.

Der Beklagte zu 1) ist seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auch hier wäre erforderlich gewesen, durch einen eindeutigen Hinweis zu erkennen zu geben, dass der Erlös aus dem Grundstücksverkauf nach den Vorstellungen der Gründungsgesellschafter darauf verwendet werden sollte (und möglicherweise von vornherein entsprechend kalkuliert war), eine Provision an die dem Beklagten zu 1) nahe stehende W GmbH abzuwerfen. Ob die konkreten Vereinbarungen über Art, Höhe und Empfänger der Rückzahlung vor oder nach dem Beitritt des Klägers endgültig fixiert wurden, ist irrelevant; entscheidend kommt es darauf an, dass solche Rückzahlungen von vornherein - dem Muster der vom Beklagten zu 1) initiierten Fonds entsprechend - vorgesehen waren. Daran aber hat der Senat keinen Zweifel, zumal der Zeuge Dr. O3 namentlich Vertriebsleistungen als Rechtsgrund für die Zahlung benannt hat, welche - jedenfalls teilweise - bereits vor dem Beitritt des Klägers erbracht waren.

dd)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Eigenanteil 127.822,98 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 76.564,72 €
./. Ausschüttungen 69.024,42 €
./. Steuervorteile 134.572,02 €
 791,26 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds I6 KG H gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee), die hier entsprechend gelten.

ee)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds I6 KG H, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt (S. 22) zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds I6 KG H identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

ff)

In der Berufungsinstanz hat der Kläger den vom Landgericht erkannten Zahlungsanspruch einseitig für erledigt erklärt, nachdem er sich die Vorteile aus einer Ausschüttung vom 12. Juni 2006 über 2.556,46 € auf den Schadensersatzanspruch angerechnet hat. Auf diese Erklärung hin ist die Erledigung des Rechtsstreits in diesem Punkt auszusprechen.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. III.2. LGU (Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung)

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse des Klägers an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungsansprüche.

Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I.3. a) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Unstreitig erhielt der Kläger Ausschüttungen, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagenrückgewähr gewertet werden können.

c) Urteilsausspruch zu Ziff. III.3. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen).

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Bereits der in der beantragten Freistellungspflicht von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu Ziff. III.2. BU) und in der Feststellung der Ersatzpflicht sämtlichen weiteren Schadens (Urteilsausspruch zu Ziff. III.3. BU - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter IV.1. b)) sind bereits alle künftigen Schäden enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.1. d) verwiesen.

d) Beschränkung der Verpflichtung

Eine Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung bzw. zur Leistung von Schadensersatz nach den vorstehenden Erörterungen trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 1.730,12 € übersteigen. Dieses rührt aus den vom Kläger bereits erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteilen in Höhe von insgesamt 2.556,46 €, die im Wege der Vorteilsausgleichung zunächst in Höhe von 791,26 € auf den bereits eingetretenen Schaden (Hauptforderung), in Höhe von 35,08 € auf den entstandenen Zinsschaden und in verbleibender Höhe von 1.730,12 € auf die künftigen Schadenspositionen, auf denen sich die Feststellungsaussprüche beziehen, anzurechnen sind. Soweit die Ausschüttungen erst im Laufe des Rechtsstreits erfolgten und der Kläger den Rechtsstreit wegen der in Höhe von 1.730,12 € vorzunehmenden Anrechnung einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung durch Urteilsausspruch festzustellen, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Schaden mindestens in Höhe des Anrechnungsbetrages eintreten wird.

4. Ansprüche betreffend den I KG

a) Urteilsausspruch zu Ziff. IV.1. LGU

Mit dem Ausspruch zu IV.1. hat das Landgericht die Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderlichen Erklärungen getroffen.

Auch dieser Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Komplementär) des I KG. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu I.1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

bb)

Der Beklagte zu 1) verletzte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Auch der I KG war konzeptionell darauf angelegt, alsbald nach Auflegung Sonderabschreibungen vorzunehmen. Diese Sonderabschreibungen senkten den Buchwert des vorhandenen Kapitals und führten sofort dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde. Eine Gewinnauszahlung an ihn kam also praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren jedoch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch bei diesem Fonds systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen. Da die im Prospekt erteilten Hinweise mit denen des I3 KG identisch sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I.3. a) bb) verwiesen.

cc)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Eigenanteil 0,00 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 202.864,42 €
./. Ausschüttungen 127.822,97 €
./. Steuervorteile 260.722,45 €
 -185.681,00 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds I6 KG H gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee), die hier entsprechend gelten.

dd)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds I6 KG H, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt (S. 27) zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds I6 KG H identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. IV.2. LGU (Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung)

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse des Klägers an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungsansprüche.

Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I.4. a) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Unstreitig erhielt der Kläger Ausschüttungen, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagenrückgewähr gewertet werden können.

c) Urteilsausspruch zu Ziff. IV.2. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen).

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Bereits der in der beantragten Freistellungspflicht von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu Ziff. IV.1. BU) und in der Feststellung der Ersatzpflicht sämtlichen weiteren Schadens (Urteilsausspruch zu Ziff. IV.2. BU - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter IV.1. b)) sind bereits alle künftigen Schäden enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.1. d) verwiesen.

d) Beschränkung der Verpflichtung

Eine Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung bzw. zur Leistung von Schadensersatz nach den vorstehenden Erörterungen trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 185.681,00 € übersteigen. Dieses rührt aus den vom Kläger bereits erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteilen in dieser Höhe, die im Wege der Vorteilsausgleichung auf die künftigen Schadenspositionen, auf denen sich die Feststellungsaussprüche beziehen, anzurechnen sind.

5. Ansprüche betreffend den I2 KG

a) Urteilsausspruch zu Ziff. V.1. LGU

Mit dem Ausspruch zu V.1. hat das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 54.986,01 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderlichen Erklärungen verurteilt.

Auch dieser Anspruch war unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Komplementär) des I2 KG. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu I.1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

bb)

Der Beklagte zu 1) verletzte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Auch der I2 KG war konzeptionell darauf angelegt, alsbald nach Auflegung Sonderabschreibungen vorzunehmen. Diese Sonderabschreibungen senkten den Buchwert des vorhandenen Kapitals und führten sofort dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde. Eine Gewinnauszahlung an ihn kam also praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren jedoch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch bei diesem Fonds systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen. Da die im Prospekt erteilten Hinweise mit denen des I3 KG identisch sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I.3. a) bb) verwiesen.

cc)

Ferner verletzte der Beklagte zu 1) die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht dadurch, dass er diesen nicht über Provisionszahlungen der KG an die Beklagte zu 2) in der Größenordnung einer halben Jahresmiete (299.000 DM) informiert hat. Dass ein Betrag in dieser Größenordnung von der KG an die Beklagte zu 2) gezahlt wurde, hat das Landgericht aufgrund ausreichend substanziierten Sachvortrags des Klägers und hinreichend konkreten Bekundungen des Zeugen I4

festgestellt. Nicht erforderlich ist, dass der Zeuge I4 sich insoweit noch an alle Einzelheiten der Provisionszahlung erinnern konnte; es genügt vielmehr die Erinnerung daran, dass sich dieser Fonds in das seinerzeit übliche Schema der Provisionszahlungen von der Größenordnung einer halben Jahresmiete fügte.

Hinsichtlich der Aufklärungspflicht über diese Provisionszahlung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I.2. a) cc) verwiesen, wobei es sich hier bei dem Provisionsempfänger (Beklagte zu 2) um ein von dem Beklagten zu 1) persönlich beherrschtes Unternehmen handelt. Auch wenn die Zahlung von rd. 299.000 DM hier nur ca. 1,85 % des Aufwandes darstellt, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich Gebäude prospektiert war, musste hierüber aufgeklärt werden.

Der Beklagte zu 1) ist seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Weder im Verkaufsprospekt noch im Gesellschaftsvertrag ist auf die Provisionszahlung hingewiesen.

dd)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Eigenanteil 127.822,97 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 200.609,77 €
./. Ausschüttungen 66.467,94 €
./. Steuervorteile 206.978,79 €
 54.986,01 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds I6 KG H gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee), die hier entsprechend gelten.

ee)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds I6 KG H, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt (S. 32) zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds I6 KG H identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. V.2. LGU (Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung)

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse des Klägers an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungsansprüche.

Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I.5. a) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Unstreitig erhielt der Kläger Ausschüttungen, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagenrückgewähr gewertet werden können.

c) Urteilsausspruch zu Ziff. V.2. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen).

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Bereits der in der beantragten Freistellungspflicht von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu Ziff. V.2. BU) und in der Feststellung der Ersatzpflicht sämtlichen weiteren Schadens (Urteilsausspruch zu Ziff. V.3. BU - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter IV. 1) b)) sind bereits alle künftigen Schäden enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.1. d) verwiesen.

6. Ansprüche betreffend den I5 KG

a) Urteilsausspruch zu Ziff. VI.1. LGU

Mit dem Ausspruch zu VI.1. hat das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 64.545,58 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderlichen Erklärungen verurteilt.

Auch dieser Anspruch war unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Komplementär) des I5 KG. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu I.1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

Dass es dem Beklagten zu 1) gelang, den Kläger nicht nur als späteren Beitrittsinteressenten, sondern sogar als Gründungskommanditisten zu gewinnen, schmälert seine Aufklärungspflichten ihm gegenüber nicht. Denn der Kläger gehörte nicht zu den Initiatoren der Gesellschaft, sondern war nur "einfacher" Kommanditist, der behandelt wurde, wie jeder andere Anleger auch. Ihm wurde die Beteiligung als Gründungsgesellschafter allein damit schmackhaft gemacht, dass er dadurch das Agio sparen könne (BE-Vermerk vom 27. Mai 2008, Bl. 2356 GA). Dies ändert aber nichts an dem Informationsgefälle, welches zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger bestand, und welches umso mehr eine Aufklärung nicht nur über die Haftungsgefahren gegenüber den Gläubigern, sondern zusätzlich auch noch über die Haftungsgefahren als Gründungskommanditist gegenüber den später beitretenden Mitgesellschaftern verlangte.

Die Aufklärungspflicht eines Gründungsgesellschafters hat ihren inneren Grund darin, dass er über einen Informationsvorsprung verfügt und hinter dem mit der Gesellschaft verfolgten Projekt steht. Diese Pflicht tritt den Gründungskomplementär einer Publikumsgesellschaft auch gegenüber Gründungskommanditisten, soweit diese - wie hier - nicht selbst zu der verantwortlichen eigentlichen Leitungsgruppe gehören, das Management bilden oder beherrschen oder die hinter der Anlagegesellschaft stehen und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen.

bb)

Der Beklagte zu 1) verletzte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Auch der I5 KG war konzeptionell darauf angelegt, alsbald nach Auflegung Sonderabschreibungen vorzunehmen. Diese Sonderabschreibungen senkten den Buchwert des vorhandenen Kapitals und führten sofort dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde. Eine Gewinnauszahlung an ihn kam also praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren jedoch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch bei diesem Fonds systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen. Da die im Prospekt erteilten Hinweise mit denen des I3 KG identisch sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I.3. a) bb) verwiesen.

cc)

Ferner verletzte der Beklagte zu 1) die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht dadurch, dass er diesen nicht über vereinbarte Zahlungen an die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.850.000,00 DM informiert hat. Zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte zu 2) als Gegenleistung für "Vermarktung, Marketing" usw. verpflichtete sich die Verkäuferin der Fondsimmobilie (Y1 GmbH i.G.) durch Vertrag vom 4. Dezember 1998.

Hinsichtlich der Aufklärungspflicht über diese Provisionszahlung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I.2. a) cc) verwiesen, wobei die Zahlung von 1.850.000,00 DM an die Beklagte zu 2) hier ca. 4,17 % des Aufwandes darstellt, der laut Gesellschaftsvertrag für den Erwerb des Grundstücks einschließlich Gebäude vorgesehen war.

Der Beklagte zu 1) ist seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Zahlung an die vom Beklagten zu 1) beherrsche Beklagte zu 2) war bereits in dem Moment vereinbart, als der Kläger seinen Beitritt als Gründungskommanditist am 14. Dezember 1998 erklärte. In dem Moment hätte es jedoch bereits dem Beklagten zu 1) oblegen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Erlös aus dem Grundstücksverkauf nach den Vorstellungen des Beklagten zu 1) darauf verwendet werden sollte (und womöglich entsprechend kalkuliert war), eine Provision an die von ihm beherrschte Beklagte zu 2) abzuwerfen. Vor allem war eine Aufklärung darüber erforderlich, dass der Kläger sich mit seiner bevorstehenden Beteiligung als Gründungskommanditist selbst in Gefahr begab, für etwaige Aufklärungsmängel gegenüber den nachfolgend beitretenden "normalen" Kommanditisten in eine eigene Haftpflicht zu begeben.

dd)

Ob eine weitere Pflichtverletzung darin liegt, dass über das Engagement der Fa. C8 und C AG unzutreffend informiert wurde, kann der Senat ebenso dahinstehen lassen wie die vom Kläger behaupteten weiteren Prospektfehler.

ee)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Eigenanteil 127.822,97 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 43.710,44 €
./. Ausschüttungen 12.782,30 €
./. Steuervorteile 94.205,53 €
 64.545,58 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds I6 KG H gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee), die hier entsprechend gelten.

ff)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds I6 KG H, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt (S. 29) zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds I6 KG H identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. VI.2. LGU (Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung)

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse des Klägers an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungsansprüche.

Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I.6. a) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Unstreitig erhielt der Kläger Ausschüttungen, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagenrückgewähr gewertet werden können.

c) Urteilsausspruch zu Ziff. VI.3. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen).

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Bereits der in der beantragten Freistellungspflicht von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu Ziff. VI.2. BU) und in der Feststellung der Ersatzpflicht sämtlichen weiteren Schadens (Urteilsausspruch zu Ziff. VI.3. BU - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter IV.1. b)) sind bereits alle künftigen Schäden enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.1. d) verwiesen.

7. Ansprüche betreffend den O2 KG

a) Urteilsausspruch zu Ziff. VII.1. LGU

Mit dem Ausspruch zu VII.1. hat das Landgericht den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 80.851,58 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderlichen Erklärungen verurteilt.

Auch dieser Anspruch war unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Komplementär) des O2 KG. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu I.1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

bb)

Der Beklagte zu 1) verletzte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Zwar war der O2 KG konzeptionell nicht darauf angelegt, alsbald nach Auflegung sog. "Sonderabschreibungen Ost" vorzunehmen. Doch war auch dieser Fonds so angelegt, dass die Kommanditistenhaftung wieder auflebte, da im Laufe der Jahre mehr Gewinne ausgeschüttet werden sollten, als nach Buchwerten erwirtschaftet wurden, und dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde.

Prospektiert waren nämlich ab 2002 jährlich von 6 % auf 9 % ansteigende Ausschüttungen. Diese entsprachen allerdings nicht den tatsächlich erzielten Gewinnen. Es war vielmehr folgende Entwicklung konkret prospektiert (Bl. 371 f.)

 JahrLiquiditätsergebnis (= Gewinn nach GuV)AusschüttungGewinn-/Verlustvorträge nach GuV
2000322.5450+ 322.545
2001892.4410+ 1.214986
2002661.128753.300+ 1.122.814
2003671.298753.300+ 1.040.812
2004700.339753.300+ 987.851
2005710.477753.300+ 945.028
2006793.210753.300+ 984.938
2007596.230753.300+ 827.868
2008601.720878.850+ 550.739
2009682.604878.850+ 354.492
2010713.470878.850+ 189.112
2011722.190878.850+ 32.452
2012814.104878.850- 32.294
2013850.7011.004.400- 185.993
2014861.2871.004.400- 329.106
2015961.0251.004.400- 372.481
20161.004.1861.004.400- 372.695
20171.021.7411.004.400- 355.354
20181.132.8291.129.950- 352.475
20191.181.5631.129.950- 300.862

Das bedeutet, dass ab 2002 mehr Ausschüttungen stattfinden sollten, als Gewinne erzielt werden. Dadurch sollten die anfänglichen Gewinnvorträge kontinuierlich abgebaut werden und es ab 2012 bereits nach der prospektierten Gewinn- und Verlustrechnung zu Verlustvorträgen kommen. Hinzuzunehmen sind allerdings noch die weiteren bilanziellen Buchungspositionen, namentlich die lineare Gebäudeabschreibung von 3% sowie die Abschreibung für Außenanlagen. Daraus ergibt sich folgendes Bild:

 JahrGewinn-/Verlustvorträge nach GuVAbschreibung AußenanlagenGebäudeabschreibungKapitalkonto in Relation zur Einlage
2000+ 322.54566.683335.450- 79.588
2001+ 1.21498666.683335.450+ 410.720
2002+ 1.122.81466.683335.450- 83.585
2003+ 1.040.81266.683335.450- 567.720
2004+ 987.85166.683335.450- 1.022.814
2005+ 945.02866.683335.450- 1.467.770
2006+ 984.93866.683335.450- 1.829.993
2007+ 827.86866.683335.450- 2.389.196
2008+ 550.73966.683335.450- 3.068.458
2009+ 354.49266.683335.450- 3.666.838
2010+ 189.1120335.450- 4.167.668
2011+ 32.4520335.450- 4.659.778
2012- 32.2940335.450- 5.059.974
2013- 185.9930335.450- 5.629.123
2014- 329.1060335.450- 6.027.686
2015- 372.4810335.450- 6.406.511
2016- 372.6950335.450- 6.742.175
2017- 355.3540335.450- 7.060.284
2018- 352.4750335.450- 7.392.855
2019- 300.8620335.450- 7.676.692

Nach Buchwerten war das Kapitalkonto also mit Ausnahme des Jahres 2001 durchweg unterhalb des Einlagebetrages prospektiert, so dass auch dieser Fonds mit der ständigen Kommanditistenhaftung belastet war.

Eine Gewinnauszahlung an den Anleger kam also außerhalb des Jahre 2001 praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren jedoch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch bei diesem Fonds systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen. Da die im Prospekt erteilten Hinweise mit denen des I3 KG identisch sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I.3. a) bb) verwiesen.

cc)

Ferner verletzte der Beklagte zu 1) die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht dadurch, dass er diesen nicht über vereinbarte Zahlungen an die Beklagte zu 2) in der vom Landgericht festgestellten Höhe von 549.000 DM informierte.

Hinsichtlich der Aufklärungspflicht über diese Provisionszahlung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I.2. a) cc) verwiesen, wobei die Zahlung von 549.000 DM an die Beklagte zu 2) hier ca. 4,63 % des Aufwandes darstellt, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich Gebäude prospektiert war.

Der Beklagte zu 1) ist seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Zahlung an die vom Beklagten zu 1) beherrsche Beklagte zu 2) war bereits in dem Moment vereinbart, als der Kläger seinen ersten Beitritt als Kommanditist am 19. Dezember 1999 erklärte. In dem Moment hätte es jedoch bereits dem Beklagten zu 1) oblegen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Erlös aus dem Grundstücksverkauf nach den Vorstellungen des Beklagten zu 1) darauf verwendet werden sollte (und entsprechend kalkuliert war), eine Provision an die von ihm beherrschte Beklagte zu 2) abzuwerfen.

Zwar findet sich auf Seite 26 des Prospekts (Bl. 387 GA) ein allgemeiner Hinweis, dass der Prospektherausgeber (Beklagte zu 2) von den Altgesellschaftern eine Provision erhalte. Mit diesem Hinweis erfüllte der Beklagte zu 1) seine Aufklärungspflicht jedoch nicht in ausreichender Weise.

Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Zahlung im Prospekt nicht unter der Überschrift "Mittelverwendung" (S. 10 des Prospekts) aufgeführt worden ist. Da es sich nach Darstellung des Beklagten zu 1) um eine Zahlung der Grundstücksverkäuferin aus dem Kaufpreis handelte, sind damit Mittel der Fondsgesellschaft nur mittelbar verwendet worden; im Rahmen der prospektierten Mittelverwendung sind aber nur unmittelbare Investitionen des Fonds aufgeführt worden.

Entscheidend ist, dass der im Prospekt enthaltene Hinweis auf die Innenprovision zu pauschal gehalten ist und den Anforderungen an eine ausreichende Aufklärung nicht gerecht wird. Es ist bereits die Höhe der Zahlung nicht angegeben, so dass die Information als solche wenig aussagekräftig ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass es nach Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht über Sondervorteile, die Gründungsgesellschaftern gewährt werden, nicht auf die Höhe ankommen könne bzw. diese durch den Anleger bei Bedarf nachgefragt werden könne. Eine solche Sichtweise wird der Funktion des Prospekts als maßgeblicher Entscheidungsgrundlage ohne weitere umfassende persönliche Kontakte nicht gerecht. Für die Beurteilung, ob bei einem Gründungsgesellschafter die Gefahr von Interessenkollisionen zu besorgen ist, kommt es nicht nur darauf an, dass diesem Gesellschafter von Dritten Sondervorteile gewährt werden, sondern im besonderen Maße auch auf deren Höhe. Erst deren Kenntnis versetzt den Anleger in die Lage, sachgerecht zu entscheiden, ob er gleichwohl der Fondsgesellschaft beitreten will. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Zahlung eine reine Innenprovision war. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aber nicht nur aus der Existenz, sondern auch aus der Höhe solcher Innenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen, Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, Rdnr. 33). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Prospektangabe, dass von Seiten der Verkäufer noch eine weitere Vergütung gezahlt werde, als Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse für unzureichend gehalten (so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 4 betreffend denselben Sachverhalt). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ließe man bloße Andeutungen zur Aufklärung genügen, könnte dies die Aufklärungspflichtigen verleiten, maßgebliche Sachverhalte zu verschleiern, was der angestrebten Transparenz entgegenstände.

dd)

Zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen zum Fonds O KG (I.2. a) dd)), die hier entsprechend gelten. Allein der Umstand, dass der Prospekt hier einen unzureichenden Hinweis zu Innenprovisionen angedeutet hat, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere lässt sich daraus, dass der Kläger nicht nach Einzelheiten dieser Provision gefragt hat, nicht der Schluss ziehen, ihm sei dieser Gesichtspunkt gleichgültig gewesen mit der Folge, dass er die Anlage auch in Kenntnis der Provisionszahlungen gezeichnet hätte. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ausgeführt hat, es könne nicht angehen, dass beim Vertrieb einer Kapitalanlage verwendete irreführende Beschreibungen von für die Werthaltigkeit objektiv wesentlicher Bedeutung schadensersatzrechtlich allein deshalb sanktionslos bleiben, weil der Anlageinteressent keinen Anlass gesehen hatte, sich zu dem betreffenden Punkt Informationen geben zu lassen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 28).

ee)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Eigenanteil 0,00 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 243.620,46 €
./. Ausschüttungen 71.580,87 €
./. Steuervorteile 91.188,01 €
 80.851,58 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds I6 KG H gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee), die hier entsprechend gelten.

ee)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds I6 KG H, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt (S. 24) zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds I6 KG H identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

ff)

In der Berufungsinstanz hat der Kläger den vom Landgericht erkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 20.451,68 € einseitig für erledigt erklärt, nachdem er sich die Vorteile aus einer Ausschüttung vom 23. Mai 2006 in dieser Höhe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet hat. Auf diese Erklärung hin ist die Erledigung des Rechtsstreits in diesem Punkt auszusprechen.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. VII.2. LGU (Feststellung der Pflicht des Beklagten zu 1) zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung)

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse des Klägers an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungsansprüche.

Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I.7. a) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Unstreitig erhielt der Kläger Ausschüttungen, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagenrückgewähr gewertet werden können.

c) Urteilsausspruch zu Ziff. VII.3. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen).

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Bereits der in der beantragten Freistellungspflicht von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu Ziff. VII.2. BU) und in der Feststellung der Ersatzpflicht sämtlichen weiteren Schadens (Urteilsausspruch zu Ziff. VII.3. BU - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter IV.1. b)) sind bereits alle künftigen Schäden enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.1. d) verwiesen.

8. Ansprüche betreffend den O F KG

a) Urteilsausspruch zu Ziff. VIII.1. LGU (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung)

Auch dieser Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründet.

aa)

Der Beklagte zu 1) war auch Gründungsgesellschafter (Komplementär) des O F KG. Er unterlag deshalb auch hier den Pflichten eines Gründungsgesellschafters, Beitrittsinteressenten ausreichend und umfassend aufzuklären. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu I.1. a) aa), die hier entsprechend gelten.

bb)

Der Beklagte zu 1) hat die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht jedenfalls dadurch verletzt, dass er nicht ausreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) hinwies.

Auch der O F KG war konzeptionell darauf angelegt, alsbald nach Auflegung Sonderabschreibungen vorzunehmen. Diese Sonderabschreibungen senkten den Buchwert des vorhandenen Kapitals und führten sofort dazu, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde. Eine Gewinnauszahlung an ihn kam also praktisch nicht in Betracht, ohne die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben zu lassen. Tatsächlich waren jedoch Gewinnausschüttungen an den Kläger vorgesehen, so dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch bei diesem Fonds systemimmanenter Bestandteil oder jedenfalls notwendige Folge des Anlagekonzeptes war.

Auf diese, für den Anleger nachteilige Folge wurde im Prospekt nicht ausreichend hingewiesen. Da die im Prospekt erteilten Hinweise mit denen des I3 KG identisch sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I.3. a) bb) verwiesen.

cc)

Ferner verletzte der Beklagte zu 1) die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht dadurch, dass er diesen nicht über vereinbarte Zahlungen an die Beklagte zu 2) in Höhe von 242.000 DM informiert hat.

Hinsichtlich der Aufklärungspflicht über diese Provisionszahlung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I.2. a) cc) verwiesen, wobei die Zahlung von 242.000 DM an die Beklagte zu 2) hier ca. 3,5 % des Aufwandes darstellt, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich Gebäude prospektiert war.

Der Beklagte zu 1) ist seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Zahlung an die vom Beklagten zu 1) beherrschte Beklagte zu 2) war bereits in dem Moment vereinbart, als der Kläger seinen ersten Beitritt als Kommanditist am 26. April 2000 erklärte. In dem Moment hätte es jedoch bereits dem Beklagten zu 1) oblegen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Erlös aus dem Grundstücksverkauf nach den Vorstellungen des Beklagten zu 1) darauf verwendet werden sollte (und entsprechend kalkuliert war), eine Provision an die von ihm beherrschte Beklagte zu 2) abzuwerfen.

Zwar findet sich wiederum im Prospekt ein allgemeiner Hinweis, wonach der Prospektherausgeber (Beklagte zu 2) von den Altgesellschaftern eine Provision erhalte. Dieser Hinweis im Prospekt ist aber zu pauschal gehalten und wird den Anforderungen an eine ausreichende Aufklärung nicht gerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.7. a cc) verwiesen.

dd)

Den Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrages wie folgt berechnet:

 Eigenanteil 0,00 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 165.195,35 €
./. Ausschüttungen 76.693,78 €
./. Steuervorteile 315.872,37 €
 -227.370,80 €.

Hinsichtlich der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 1), die inhaltlich denen zum Fonds I6 KG H gleichen, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu I. 1. a) ee), die hier entsprechend gelten.

Begründet sind allerdings die Einwendungen des Klägers hinsichtlich des Abzugs von Steuervorteilen in Höhe von 315.872,37 €, in welche unrichtigerweise auch Sonderwerbungskosten eingerechnet seien.

Wie schon der hiesige 8. Zivilsenat in Parallelfällen ausgeführt hat, teilt auch der erkennende Senat die Auffassung, dass die mit der Geltendmachung von Sonderwerbungskosten verbundenen zusätzlichen Steuervorteile den ersatzpflichtigen Schaden nicht mindern. Denn die Rückzahlung des Finanzierungsaufwandes (Zinsen und Disagio), den der Kläger in seine Schadensaufstellung aufgenommen hat, führt ihrerseits zu steuerbaren Einnahmen mit der Folge, dass die ursprünglich mit der Geltendmachung von Sonderwerbungskosten verbundenen Vorteile wieder wegfallen werden.

Es handelt sich hierbei um Beträge, die Werbungskosten ersetzen, weil diese im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart sind, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren (BFH NV 1995, 499, 500; BGH, Urteil vom 17. November 2005, III ZR 350/04, NJW 2006, 499, Rdnr. 12). Unter diesem Gesichtspunkt sind Schadensersatzleistungen als steuerbar angenommen worden, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, wobei es für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche Darlehensgläubiger oder ein Dritter die Werbungskosten erstattet (BGH, a.a.O.; Urteil vom 25. Februar 1988, VII ZR 152/87, WM 1988, 586, Juris-Rdnr. 17). Kommt es zu einem derartigen zu versteuernden Werbungskostenrückfluss, entfällt die Grundlage dafür, die mit den Werbungskosten ursprünglich verbundenen Steuervorteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Der Rückfluss dieser Werbungskosten stellt danach auch im Streitfall eine zu versteuernde Schadensersatzleistung dar, die der Geltendmachung des Steuervorteils im Rahmen der Vorteilsausgleichung entgegensteht.

Der Kläger hat durch Schreiben der Steuerberater Y4 und Partner vom 18. Mai 2001 (Bl. 899 GA) belegt, dass in der Verlustzuweisung von insgesamt 1.289.844,00 DM ein Anteil in Höhe von 126.228,00 DM an Sonderwerbungskosten enthalten war.

Zwar wurde die Verlustzuweisung für das Jahr 2000 aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt von 1.289.844,00 DM auf 1.115.951 DM reduziert (Schreiben der Steuerberater Y4 und Partner vom 25. Mai 2004, Bl. 901 GA). Wie sich dem Schreiben weiter entnehmen lässt, bezogen sich die Reduzierung sowohl auf das festgestellte Unternehmensergebnis als auch auf Sonderwerbungskosten der Anleger, namentlich deren Fahrtkosten zum Anlageobjekt. Der Kläger hat jedoch mit seiner Berufungserwiderung dargelegt und aufgeschlüsselt, dass er persönlich von vornherein keine Fahrtkosten geltend gemacht habe, sondern sich der auf ihn fallende Sonderwerbungskostenbetrag von 126.228,00 DM allein aus Zinszahlungen in Höhe von 16.817,22 DM und 20.521,43 DM sowie einem Disagio von 88.888,89 DM zusammensetzt, welche auch im Rahmen der Betriebsprüfung vollumfänglich als Sonderwerbungskosten anerkannt worden seien. Diesen Ausführungen sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten.

Daher ist bei der Schadensberechnung ein anteiliger Betrag von 126.228,00 DM nicht als Steuervorteil in Anzug zu bringen. Der Steuervorteil beträgt vielmehr nur 989.723,91 DM = 506.037,80 €, davon anzurechnen 53% gemäß Höchststeuersatz = 268.200,93 € zuzüglich weiterer 13.466,49 € für das Jahr 2001, insgesamt also 281.666,52 €.

Die zutreffende Schadensberechnung lautet daher:

 Eigenanteil 0,00 €
zzgl. Zinsen und Tilgung 165.195,35 €
./. Ausschüttungen 76.693,78 €
./. Steuervorteile 281.666,52 €
 -193.164,95 €.

ee)

Der Anspruch ist nicht verjährt. Hier gelten die gleichen Aussagen wie zum Fonds I6 KG H, auf die verwiesen wird. Die Klausel im Emissionsprospekt (S. 22) zur Verkürzung von Verjährungsfristen, auf die der Beklagte zu 1) abhebt, ist mit derjenigen im Emissionsprospekt zum Fonds I6 KG H identisch, so dass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

b) Urteilsausspruch zu Ziff. VIII.2. LGU (Feststellung der Pflicht zur Freistellung von Einkommensteuerzahlungen).

Dieser Feststellungsantrag ist nach Auffassung des erkennenden Senats unzulässig. Bereits der in der beantragten Freistellungspflicht von der Kommanditistenhaftung (Urteilsausspruch zu Ziff. VIII.1. BU) und in der Feststellung der Ersatzpflicht sämtlichen weiteren Schadens (Urteilsausspruch zu Ziff. VIII.2. BU - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter IV.1. b)) sind bereits alle künftigen Schäden enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu I.1. d) verwiesen.

s) Beschränkung der Verpflichtung

Eine Verpflichtung zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung bzw. zur Leistung von Schadensersatz nach den vorstehenden Erörterungen trifft die Beklagten nur, soweit die etwaigen Forderungen insgesamt einen Betrag von 202.751,67 € übersteigen. Dieses rührt aus den vom Kläger bereits erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteilen in dieser Höhe, die im Wege der Vorteilsausgleichung auf die künftigen Schadenspositionen, auf denen sich die Feststellungsaussprüche beziehen, anzurechnen sind. Soweit die Ausschüttungen erst im Laufe des Rechtsstreits erfolgten und der Kläger den Rechtsstreit wegen der in Höhe von 9.586,72 € vorzunehmenden Anrechnung einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung durch Urteilsausspruch festzustellen, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Schaden mindestens in Höhe des Anrechnungsbetrages eintreten wird.

II. Berufung der Beklagten zu 2)

Das Landgericht hat zutreffend die Haftung der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) wegen Verletzung der inhaltsgleichen Aufklärungspflichten angenommen. Anspruchsgrundlage für die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Forderungen auf Schadensersatz ist positive Vertragsverletzung eines zumindest konkludent begründeten Auskunftsvertrages.

Das Landgericht hat einen solchen zumindest stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) als Vermittlerin der Kapitalanlagen festgestellt, ohne dass die Beklagte zu 2) diese Feststellung mit der Berufung angreift. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung des Sachvortrags der Parteien sind auch für den Senat nicht erkennbar. Der Beklagte zu 1) empfahl und vermittelte als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) dem Kläger regelmäßig Kapitalanlagen, was weit über den Bereich der Gefälligkeit hinausging, so dass von einem Vermittlungsverhältnis mit entsprechenden Auskunftspflichten auszugehen ist. Auch bei den hier in Rede stehenden Fonds wollte der Kläger die von der Beklagten zu 2) jeweils betonte Kompetenz in der Person des Geschäftsführers O in Anspruch nehmen, die etwa in den den Prospekten jeweils beigefügten Ausführungen "Wir über uns" herausgestellt wurde. Danach besteht an der Begründung von Auskunftsverhältnissen zwischen den Parteien kein Zweifel. Die daraus folgenden Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2) entsprachen denjenigen des Beklagten zu 1) in dessen Eigenschaft als Gründungsgesellschafter. Der Senat kann deshalb in vollem Umfang auf die Ausführungen zur Berufung des Beklagten zu 1) verweisen. Dies gilt hinsichtlich der vorstehend unter I. erörterten Leistungs- und Feststellungsanträge, die in gleicher Weise gegen die Beklagte zu 2) begründet sind.

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind ebenfalls nicht verjährt.

Nach dem früheren Recht galt für Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Anlagevermittler die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Diese Frist ist nicht wirksam rechtsgeschäftlich verkürzt worden. Zwar kommt hier grundsätzlich die Anwendung der jeweiligen Klauseln am Ende der Prospekte in Betracht, nach denen Ansprüche u.a. gegen Prospektherausgeber einer Verjährung von längstens drei Jahren unterworfen wurden. Die Beklagte zu 2) wird in allen hier in Rede stehenden Prospekten als Prospektherausgeberin bezeichnet. Gleichwohl haben diese Regelungen nicht zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist geführt, selbst wenn Ansprüche der vorliegenden Art von der Klausel erfasst sein sollten, was der Senat bezweifelt. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ist die Regelung nämlich als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG anzusehen, die nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Dezember 2003, III ZR 118/03, ZIP 2004, 414; Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/05, WM 2006, 668, Rdnr. 31) ist von einer überraschenden Klausel auszugehen, wenn die Verjährung von Ersatzansprüchen nicht nur gegenüber der Objektgesellschaft, also dem Vertragspartner, verkürzt wird, sondern gleichzeitig auch auf die Rechtsverhältnisse zu anderen Beteiligten eingewirkt wird. Diese Situation ist hier gegeben.

Als am 1. Januar 2002 die 3jährige Verjährungsfrist nach neuem Recht in Lauf gesetzt wurde, war Verjährung somit noch nicht eingetreten. Mit der Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren im Dezember 2004, die am 16. Dezember 2004 zugestellt wurde, ist die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden.

III. Berufung der Beklagten zu 3)

Die Berufung der Beklagten zu 3) ist nur hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an der I5 KG begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

1. O KG

Das Landgericht hat dem gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an dem Fonds O KG stattgegeben, soweit die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung und die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von evtl. Einkommensteuerverbindlichkeiten begehrt wurden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten zu 3) erweisen sich als unbegründet, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den Fonds O KG auch gegen die Beklagte zu 3) besteht und die von den Feststellungsanträgen erfassten evtl. Schadenspositionen Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs sind.

a)

Der Anspruch stützt sich auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 106/05, BGHZ 167, 269 = NJW 2006, 1955) steht bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der im Jahre 1996 geltenden Fassung einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. Diese muss sich das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Haftung führt aber nicht nur ein arglistiges Verhalten des Vermittlers, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss.

b)

Der Beitritt zur KG einerseits und der Abschluss des Kreditvertrages über die zur teilweisen Finanzierung der Einlage erforderlichen Beträge andererseits stellen ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG dar. Ein verbundenes Geschäft liegt dann vor, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises diente und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

aa)

Zwar greift - wie der hiesige achte Zivilsenat in einer Parallelsache bereits zutreffend ausgeführt hat - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die unwiderlegbare Vermutung des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG, wonach eine wirtschaftliche Einheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient, § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG. Von einer solchen Mitwirkung ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967; Rdnr. 22). Die Feststellung, dass die Anlageunterlagen zugleich mit dem Kreditantrag vom Vertrieb den Interessenten vorgelegt worden sind, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden (BGH, a.a.O., Rdnr. 23).

Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da die Beklagte zu 2) als Vermittlerin der Kapitalanlage dem Kläger keinen Kreditantrag der Beklagten zu 3) vorgelegt hatte. Der Kreditantrag, verbunden mit einer Vollmacht (Bl. 576 GA), stammte aus dem eigenen Hause der Vermittlerin und wird den Anforderungen des Bundesgerichtshofs somit nicht gerecht.

bb)

Ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG vermutet wird, kann die Einheit auch anderweitig festgestellt werden, wenn zwischen beiden zu beurteilenden Geschäften eine hinreichende wirtschaftliche Verbindung besteht.

(1)

Eine wirtschaftliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine muss seinen Sinn erst durch den anderen erhalten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2000, V ZR 322/98, NJW 2000, 3065 Rdnr. 7; Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 25). Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 25).

Als solche Indizien hat der Bundesgerichtshof etwa die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank angesehen (BGH, a.a.O., Rdnr. 26).

(2)

Im Streitfall sprechen hinreichend aussagekräftige Indizien für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit:

Das von der Beklagten zu 3) gewährte Darlehen war zweckgebunden zur Finanzierung eines Teils der Einlage des Klägers in den Fonds O KG. Insoweit stand das Darlehen dem Kläger auch nicht zur freien Verfügung. Die Auszahlung erfolgte vielmehr auftragsgemäß an den Mittelverwendungstreuhänder, was in der Literatur als besonders starkes Indiz für eine wirtschaftliche Einheit angesehen wird (MünchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl. § 358 Rdnr. 47 f.). Auch die Ausgestaltung der Darlehenskonditionen entspricht den Umständen der Gesellschaftsbeteiligung: Zins- und Tilgungstermine sind an die prognostizierten Ausschüttungen angepasst worden.

Als Indiz für eine wirtschaftliche Einheit sieht der Bundesgerichtshof den Umstand, dass der Kreditvertrag nicht von den Käufern aufgrund eigener Verhandlungen, sondern allein durch den Vermittler als Vertreter geschlossen wurde, der auch die Bonitätsunterlagen weitergereicht hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27). Dies trifft weitgehend auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu. Die Beklagte zu 2) schloss - aufgrund einer nachträglichen Kreditvollmacht des Klägers vom 19. September 1996 - den Kreditvertrag bereits am 13. September 1996. Dem waren keine Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) vorangegangen. Da die zur Beurteilung der Bonität des Klägers erforderlichen Umstände der Beklagten zu 3) aus der vorangegangenen Kreditaufnahme zur Finanzierung der Einlagen betreffend den Fonds I6 KG H bekannt und gemäß Schreiben vom 11. September 1996 (Bl. 546 GA) weiter vervollständigt waren, bedurfte es zur Prüfung der Bonität nicht der erneuten Übersendung von Einkommens- und Vermögensaufstellungen.

Die Annahme der inneren Verbundenheit und damit der wirtschaftlichen Einheit der Verträge hängt nicht allein an der zeitlichen Parallelität des Beitritts zur Gesellschaft einerseits und des Abschlusses des Kreditvertrages andererseits. Dass ein solcher zeitlicher Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist (Der Kläger trat der Fondsgesellschaft am 2. Januar 1996 wirksam bei, als die Gesellschaft sein Angebot vom 5. Dezember 1995 annahm, während die Beklagte zu 2) als seine Vertreterin den Kreditantrag erst am 13. September 1996, also Monate später zeichnete) steht daher der Annahme eines verbundenen Geschäftes nicht zwingend entgegen. Denn der Abschluss des Kreditvertrages zeitlich nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs dann nicht entgegen, wenn etwa die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13; Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27) oder wenn die Fremdfinanzierung von vornherein vorgesehen war (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13). So liegen die Dinge auch im Streitfall. Im Innenverhältnis der Gesellschafter galt der Beitritt der Anleger mit vollem Teilhaberecht erst als erfolgt, wenn eine erste Rate von 70% der jeweiligen Pflichteinlage auf das Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs eingezahlt war (§ 4 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. b des Gesellschaftsvertrages). Damit war die "Lieferung der Kaufsache" nicht nur von der Finanzierungszusage, sondern sogar von der Auszahlung der Finanzierung auf das Treuhandkonto abhängig. Auch war die Fremdfinanzierung nach der Vorstellung des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) von vornherein vorgesehen. Bereits der Prospekt wirbt unter der Überschrift "Beteiligungsstrategien für Kapitalanleger" ausdrücklich für Fremdfinanzierungsmodelle, die zu weiteren Steuervorteilen führten. Tatsächlich wurden die Kommanditbeteiligungen nicht nur des Klägers, sondern auch anderer Anleger in sämtlichen dem Senat bekannten Fällen entweder teilweise - in der Regel zu 50 % - oder sogar vollständig fremdfinanziert, und zwar entweder über die Beklagte zu 3) oder über die Sparkasse C3-Z1.

Für die wechselseitige Abhängigkeit von Kreditvertrag einerseits und Objekt der Anschaffung andererseits spricht zudem die Verpfändung des Kommanditanteils zur Sicherheit an die Beklagte zu 3), wenngleich die Besicherung eines Kredits unter Verwendung des angeschafften Gegenstandes auch in Fällen, die nicht dem § 9 VerbrKrG unterliegen, nicht unüblich ist. Das Argument wird deshalb nur ergänzend herangezogen. Ebenfalls ergänzend ist das planmäßige und konzeptionsmäßige Zusammenwirken zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) berücksichtigungsfähig, das seinen Ausdruck findet in der vom Landgericht festgestellten zumindest konkludenten Provisionszusage, der grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten zu 3) zur Finanzierung der von der Beklagten zu 2) vertriebenen Fonds, der erheblichen Anzahl von Einlagefinanzierungen seitens der Beklagten zu 3) für von den Beklagten zu 1) und 2) aufgelegten und vermittelten Fonds und die Übermittlung wesentlicher Informationen nicht nur über Person und Kreditbedarf seitens der Beklagten zu 2), sondern auch über dessen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. etwa Schreiben der Beklagten zu 2) vom 11. Dezember 1995, Bl. 543 GA).

Die von der Beklagten zu 3) gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit vorgebrachten Argumente stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.

So ist unerheblich, ob der Kläger auf die Finanzierung angewiesen war. Zwischen dem Kauf und der Finanzierung besteht auch dann eine wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn der Käufer den Kaufpreis auch ohne den Kredit etwa aus seinen Ersparnissen hätte begleichen können. Entscheidend ist, dass er gerade nicht so vorgegangen ist, sondern aus welchen Gründen auch immer eine Finanzierung durch einen Verbraucherkredit gewählt hat.

Ebenfalls unerheblich ist, dass der Kläger wusste, dass er zwei Vertragspartner hatte. Dass auch bei einem verbundenen Geschäft der Kredit regelmäßig nicht vom Verkäufer, sondern einem anderen Rechtsträger gewährt wird, erschließt sich auch wirtschaftlich weniger erfahrenen und versierten Verbrauchern, als es der Kläger ist. Ein solches subjektives Verständnis ist aber für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht erforderlich.

Der inneren Verbundenheit der Geschäfte steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3) eine eigene Bonitätsprüfung vornahm. Charakteristisch für die wirtschaftliche Einheit der Verträge ist es nicht, dass etwa die Bank auf die Bonitätsprüfung seitens des Verkäufers oder Vermittlers vertraut und von einer eigenen Prüfung absieht. Im Regelfall behält sich die finanzierende Bank die letzte Entscheidung über die Kreditvergabe an den konkreten Interessenten vor, ohne dass damit eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft verneint werden müsste, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Auch wird die Annahme einer wirtschaftliche Einheit und damit eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG nicht dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, bereits ähnlich gelagerte Geschäfte über die Bank finanziert hatte, sie sogar persönlich aufsuchte und diese ihm nicht mehr wie ein anonymes Kreditinstitut gegenüberstand, sondern wie eine für ihn bereits tätige Geschäftsbank. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist zu entnehmen, dass ein verbundenes Geschäft nur dann vorliegt, wenn dem Käufer die finanzierende Bank bisher nicht bekannt war oder er keine wirtschaftlichen Kontakte zu ihr hatte.

c)

Der vom Bundesgerichtshof entwickelte Schadensersatzanspruch gegen die Bank setzt auch nicht voraus, dass der Verbraucher Einwendungen i.S.d. § 9 Abs. 3 VerbrKrG gegen den Verkäufer, also hier die Fondsgesellschaft, geltend machen kann, etwa die Verweigerung der Vergütungszahlung oder die Rückzahlung der Einlage. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen und ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts abzuleiten.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine finanzierende Bank allein unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts nicht für Ansprüche der Anleger gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen Täuschung durch falsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat (Urteil vom 21.11.2006, XI ZR 347/05, WM 2007, 200). In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch die Einstandspflicht der Bank für vorsätzliche Täuschungen durch einen Vermittler (hier der Beklagten zu 2) ausdrücklich bestätigt.

d)

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte auch vorsätzlich, als er es unterließ, den Kläger über die Zahlung von Provisionen und damit die Gewährung von Sondervorteilen an die Beklagte zu 2) aufzuklären. Soweit die Beklagte zu 3) meint, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2), dem Beklagten zu 1), könne schon deshalb Vorsatz nicht angelastet werden, weil er davon ausgegangen sei, über die Zahlungen nicht aufklären zu müssen, kann der Senat ihr nicht folgen. Zwar ist zutreffend, dass der Irrtum über tatsächliche Umstände, aber auch der Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließt (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 Rdnr. 11). Das folgt daraus, dass im Zivilrecht zum Vorsatz das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit gehört. Ein solcher Rechtsirrtum über die Offenlegungspflicht lag hier nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht vor. Insbesondere kann ein solcher Irrtum nicht daraus abgeleitet werden, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1996 die Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht von Innenprovisionen noch uneinheitlich gewesen sei. Den Beklagten zu 1) und 2) wird nämlich nicht vorgeworfen, allgemein Umfang und Grenzen der Offenlegungspflicht von Innenprovisionen verkannt zu haben. Der Kern des Vorwurfs geht dahin, dass sie über einem Gründungsgesellschafter bzw. einer ihm nahestehenden Person oder Gesellschaft gewährte Sondervorteile nicht informiert haben. Diese Pflicht war aber schon seit längerem, und zwar deutlich vor dem Jahr 1996, höchstrichterlich geklärt. Bereits mit Urteil vom 14. Januar 1985 (II ZR 41/84, WM 1985, 533, Juris-Rdnr. 16) war die Offenbarungspflicht von Sonderzuwendungen an Gründungsgesellschafter vom Bundesgerichtshof herausgestellt worden. Mit Urteil vom 10. Oktober 1994 (II ZR 95/93, NJW 1995, 130) ist diese Rechtsprechung bestätigt und vertieft worden. Von einer uneinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man somit zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vertragsschlusses im Jahr 1996 nicht sprechen.

Allerdings führt allein der Umstand, dass eine bestimmte Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof entschieden war, noch nicht dazu, dass dies auch dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bekannt war und sein Verstoß gegen die Grundsätze dieser Rechtsprechung deshalb als vorsätzliches Handeln zu werten ist. Das Landgericht hat aber aufgrund der Aussage des Zeugen I4 festgestellt, dass dieser den Beklagten zu 1) regelmäßig darauf hingewiesen habe, dass Informationen über Zahlungen in den Prospekt aufgenommen werden müssten. Der Zeuge I4, so das Landgericht, habe den Beklagten zu 1) zwischen 1984 und 2002 bei einer Vielzahl von Objekten im Hinblick auf die Projektgestaltung beraten, also auch schon vor der Auflegung der hier in Rede stehenden Fonds. An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung hat die Beklagte zu 3) nicht aufgezeigt. Dass der Zeuge bei dem Beweisthema möglicherweise auch bestrebt gewesen sein könnte, eigene Interessen zu verfolgen, hat das Landgericht berücksichtigt, ohne dass dies die Glaubwürdigkeit ernsthaft in Zweifel gezogen hat.

Die Aussage des Zeugen I4 ist auch nicht zu pauschal, um die vom Landgericht darauf gestützte Feststellung zu tragen. Ausweislich des landgerichtlichen Verhandlungsprotokolls vom 22. November 2006, Seite 19, 20 (Bl. 1428 f. GA), hat der Zeuge ausgesagt, ca. 18 Jahre lang, nämlich zwischen 1984 und ca. 2002 bei einer Vielzahl von Objekten mit dem Beklagten zu 1) zusammengearbeitet zu haben. Bei jeder Auflage des Prospekts habe es Gespräche über die Offenlegung von Innenprovisionen gegeben. Ihm, dem Zeugen, sei bewusst gewesen, dass solche Provisionen offenlegungspflichtig seien. Er habe darauf auch hingewiesen. Der Beklagte zu 1) habe gemeint, es reiche aus, wenn in dem Prospekt stehe, dass er oder die O GmbH auch anderen gegenüber provisionsberechtigt tätig werden könne. Der Hinweis sei bei jeder Prospekterstellung erfolgt. Die protokollierte Aussage des Zeugen ist für den Senat eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der protokollierte und vom Zeugen genehmigte Text nicht seiner wirklichen Aussage entsprach, sind nicht dargelegt worden.

Die regelmäßigen Hinweise des Zeugen I4, von denen der Senat im Anschluss an das Landgericht ausgeht, waren auch nicht etwa deshalb wertlos, weil der Zeuge kein Jurist ist. Allein der Umstand, dass der Zeuge keine juristische Ausbildung hat, führt nicht dazu, dass seine Aussagen und Hinweise für den Beklagten zu 1) nur eine unverbindliche Meinungsäußerung dargestellte, der er nicht folgen musste. Der Zeuge befasste sich über Jahre hinweg mit der Konzeption und Gestaltung von Emissionsprospekten. Die Fa. I4 und Partner war, wie der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. Mai 2008 selbst angegeben hat, Mitglied eines Verbandes, aus dem sie die jeweils aktuellen Informationen bezog. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Herr I4 über eine erhebliche Erfahrung verfügte und seine Hinweise Ausfluss der einschlägigen Rechtsprechung waren. Wenn der Beklagte zu 1) die wiederholten Warnungen eines derartigen Fachmanns als unbeachtliche Meinungsäußerung abtat, verschloss er seine Augen vor den sich ihm aufdrängenden Erkenntnissen. Der Irrtum über grundlegende Anforderungen des Rechts ist als Rechtsblindheit zu bewerten und nicht geeignet, den Vorsatz zu beseitigen (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 Rdnr. 11). Unter diesen Umständen ist dem Beklagten zu 1) zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen.

e)

Hinsichtlich der auch von der Beklagten zu 3) in Zweifel gezogenen Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte zu 2) für die Anlageentscheidung des Klägers verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten zu 1) und 2), die hier entsprechend geltend. Danach kann die Ursächlichkeit nicht verneint werden.

f)

Der Kläger ist an der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 3) nicht deshalb gehindert, weil seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) verjährt wären. Unabhängig davon, ob die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ausgewirkt hätte, ist eine solche rechtsgeschäftliche Verkürzung der Verjährungsfrist tatsächlich nicht wirksam erfolgt. Der Senat verweist zur Begründung auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten zu 2).

g)

Auch die Einwendungen der Beklagten zu 3) zur Möglichkeit des Schadenseintritts greifen nicht durch.

Dass die Beklagte zu 3) die vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen mit Nichtwissen bestreitet, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn die Beklagte zu 3) selbst wäre darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung (Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 249 Rn 123 aE). Sie hätte daher konkret darlegen müssen, welche von seinen eigenen Angaben abweichenden Ausschüttungen der Kläger erhalten habe.

Mit dem weiteren Einwand, der Kläger habe den durch die Verlustzuweisungen erlangten Liquiditätsvorteil sowie die Ausschüttungen zinsbringend anlegen müssen, fordert die Beklagte letztlich eine Anrechnung anderweitig vertaner Erwerbschancen. Dies ist aber kein anerkannter Fall der Vorteilsausgleichung, die der Kläger gegen sich gelten zu lassen hätte.

Soweit die Beklagte zu 3) schließlich meint, der Kläger hätte einen Teil des Zinsschadens vermeiden können, indem er die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen vorzeitig hätte tilgen können, ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil dies im Hinblick auf die dann fällig gewordene Vorfälligkeitsentschädigung gebracht hätte.

2. I3 KG

Das Landgericht hat dem gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an dem I3 KG stattgegeben, soweit die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von der Kommanditistenhaftung und die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von evtl. Einkommensteuerverbindlichkeiten begehrt wurden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten zu 3) erweisen sich als unbegründet, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den I3 KG auch gegen die Beklagte zu 3) besteht und die von den Feststellungsanträgen erfassten evtl. Schadenspositionen Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs sind.

a)

Der Anspruch stützt sich auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Wie bereits unter II.1.a) ausgeführt, steht bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts sind aus den bereits erörterten Gründen auch bei dem I3 KG gegeben, zumal hier noch eine zeitliche Parallelität des Beitritts zur Gesellschaft einerseits und des Abschlusses des Kreditvertrages andererseits hinzutritt, die ein weiteres starkes Indiz für die Annahme eines verbundenen Geschäftes darstellt.

Der Kläger trat der Fondsgesellschaft am 23. Januar 1997 wirksam bei, als die Gesellschaft sein Angebot vom 15./16. Januar 1997 annahm. Den Kreditantrag zeichnete die Beklagte zu 2) als seine Vertreterin am selben Tag (23. Januar 1997) aufgrund eines Kreditantrags mit Kreditvollmacht für einen aufzunehmenden Kredit, den der Kläger am 15. Januar 1997 zugleich mit der Unterschrift unter den Zeichnungsschein unterzeichnet hatte. Dadurch dokumentierte der Kläger, dass die Fremdfinanzierung der Hälfte seines Anlagebetrages erfolgen solle.

b)

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte auch vorsätzlich, als er es unterließ, den Kläger über die Zahlung von Provisionen und damit die Gewährung von Sondervorteilen an die Beklagte zu 2) aufzuklären. Auf die Ausführungen zu III.1.d) bis f) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3. I5 KG

Das Landgericht hat dem gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Schadensersatzanspruch auch hinsichtlich der Beteiligung an dem I5 KG stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten zu 3) erweisen sich jedoch als begründet.

Das Landgericht hat den Anspruch auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss gestützt und dies mit dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG begründet, bei dem einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zusteht. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts sind bei dem I5 KG jedoch nicht gegeben.

§ 9 VerbrKrG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf den Abschluss von Kaufverträgen. Das schutzwürdiges Grundmuster eines von § 9 VerbrKrG erfassten verbundenen Geschäftes ist der gleichzeitige Abschluss eines Kaufvertrages mit einer darauf zugeschnittenen Finanzierung. Zwar hat die Rechtsprechung den Begriff des "Kaufvertrages" ausgedehnt und hierunter auch die Vermittlung von Beteiligungen an Publikumsgesellschaften verstanden, da diese ähnlich einer "Kaufsache" einen Gegen-stand - nämlich die kapitalistische Beteiligung - gegen Zahlung eines Einstandspreises (Einlage und Agio) vermittelt. Jedoch sind die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgestaltungen dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmtes, feststehendes "Produkt" an Endverbraucher vermarktet wird und dieses wirtschaftlich einem Kaufgegenstand gleicht.

Dieses, durch § 9 VerbrKG geschützte Grundmuster bildet der vorliegende Fall jedoch nicht ab, da durch die Beklagte zu 3) nicht eine Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft wie an einem vorgefertigten Produkt finanziert wurde, sondern ein Engagement als Gründungsgesellschafter. Die Finanzierung einer Beteiligung als Gründungsgesellschafter erfüllt nicht den Begriff eines "Kaufvertrages" im Sinne des § 9 VerbrKrG. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zahl der vorgesehenen Gründungsgesellschafter auf einen kleinen Kreis beschränkt bleibt und nicht etwa die Rechtsfigur eines Gründungsgesellschafters offensichtlich und für die Bank erkennbar zur Umgehung verbraucherschützender Vorschriften missbraucht wird. Neben dem Beklagten zu 1) als Gründungskomplementär und dem Kläger als Gründungskommanditisten waren nur noch zwei weitere Gründungsgesellschafter vorgesehen, nämlich I2 und I6 als Gründungskommanditisten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seiner formalen Stellung als Gründungskommanditist tatsächlich nicht zum Lenkungsgremium gehörte, sondern ihm wiederum nur eine kapitalistische Beteiligung durch die Beklagte zu 2) vermittelt worden war, mussten sich der Beklagten zu 3) nicht aufdrängen.

4. O KG

Das Landgericht hat dem gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an dem O KG stattgegeben. Ihre hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten zu 3) erweisen sich als unbegründet, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den O KG auch gegen die Beklagte zu 3) besteht und die von den Feststellungsanträgen erfassten evtl. Schadenspositionen Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs sind.

a)

Der Anspruch stützt sich auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Wie bereits unter II.1.a) ausgeführt, steht bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts sind aus den bereits erörterten Gründen auch bei dem O KG gegeben, zumal hier - bei der ersten Zeichnung - noch eine zeitliche Parallelität des Beitritts zur Gesellschaft einerseits und des Abschlusses des Kreditvertrages andererseits hinzutritt, die ein weiteres starkes Indiz für die Annahme eines verbundenen Geschäftes darstellt.

Der Kläger trat der Fondsgesellschaft ein erstes Mal am 23. Dezember 1999 wirksam bei, als die Gesellschaft sein Angebot vom 19. Dezember 1999 annahm. Den Kreditantrag zeichnete die Beklagte zu 2) als seine Vertreterin am selben Tag.

Einen weiteren Anteil an der Fondsgesellschaft (Erhöhung seiner Einlage) zeichnete der Kläger am 26. April 2000. Kreditvollmacht hierfür erteilte er am 9. Mai 2000, wovon die Beklagte zu 2) durch Abschluss eines Kreditvertrages am 29. Mai 2000 Gebrauch machte. Der Abschluss des Kreditvertrages erst nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs - wie bereits erörtert - allerdings dann nicht entgegen, wenn die Fremdfinanzierung - wie hier - von vornherein vorgesehen war (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13). Auch für die spätere Erhöhung der Einlage gilt, dass die "Lieferung der Kaufsache" erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13; Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rdnr. 27). Denn § 4 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. b des (insoweit bei den jeweiligen Fonds gleichlautenden) Gesellschaftsvertrages, wonach im Innenverhältnis der Gesellschafter das volle Teilhaberecht erst gewährt wurde, wenn eine erste Rate von 70% der jeweiligen Pflichteinlage auf das Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs eingezahlt war, galt ausdrücklich auch für die spätere Erhöhung der Einlage.

An der Annahme eines verbundenen Geschäftes ändert auch nichts, dass für die Beklagte zu 2) in diesem Fall I8, der Sohn des Klägers, welcher bei der Beklagten zu 2) ein Praktikum absolvierte, gehandelt haben könnte. Denn durch die Beauftragung des damaligen Studenten I8 mit der Vermittlung, welchem womöglich weder die Zusammenhänge der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung noch - hier entscheidend - die Innenprovisionen im einzelnen bekannt waren, entband die Beklagte zu 2) in keiner Weise davon, die insoweit erforderlichen Aufklärungen gegenüber dem Kläger vorzunehmen.

b)

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte auch vorsätzlich, als er es unterließ, den Kläger über die Zahlung von Provisionen und damit die Gewährung von Sondervorteilen an die Beklagte zu 2) aufzuklären. Auf die Ausführungen zu III.1.d) bis f) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Das Bestreiten der Beklagten zu 3), dass es zu der Provisionszahlung kam, ist unsubstanziiert. Denn dass Provisionen gezahlt werden sollten, war bereits Inhalt des Prospekts. Die Beklagten zu 1) und 2) haben überdies ausdrücklich zugestanden, dass die Provision gezahlt wurde (Bl. 1300 GA). Unabhängig davon, dass Streitgenossen unterschiedlich vortragen können und bei der Beurteilung des Sachverhalts jeweils nur der auf sie individuell bezogene Sachvortrag zu berücksichtigen ist, spricht bei dieser Ausgangslage eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es zu der Provisionszahlung gekommen ist. Diese Vermutung hätte die Beklagte zu 3) durch substanziierten Sachvortrag erschüttern müssen.

c)

Schließlich ist der bezüglich dieses Fonds bereits entstandene Schaden auch nicht mit - nach derzeitigem Sachstand bestehenden - Vorteilen aus anderen Geschäften zu saldieren. Jedes der abgeschlossenen Geschäfte ist für sich isoliert zu betrachten. Zwischen den einzelnen Beteiligungen besteht weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zusammenhang. Sie beruhen nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss und sind auch nicht Folge einer einheitlichen Aufklärungspflichtverletzung, sondern wurden je für sich mit unterschiedlicher Beteiligungshöhe und unterschiedlichen Finanzierungsanteilen, in einem Fall sogar als Gründungskommanditist, je nach den aktuellen Bedürfnissen des Klägers abgeschlossen. Sie verbindet allein, dass sie von der Beklagten 2), von der sich der Kläger in Vermögensangelegenheiten beraten ließ, über einen mehrjährigen Zeitraum sukzessive vermittelt wurden. Das allein begründet jedoch noch keine innere Verbindung dergestalt, dass bei wertender Betrachtung die Vor- und Nachteile der verschiedenen Abschlüsse in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, "gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Mai 1980, V ZR 91/79, NJW 1980, 2187).

Überdies wären - wie die Berufungserwiderung zutreffend aufzeigt - in die Gesamtrechnung noch die Darlehensvaluten aus denjenigen Fondsbeteiligungen einzurechnen, für die eine Einstandspflicht der Beklagten zu 3) nicht besteht und deshalb künftig weiter bedient werden müssen.

5. O F KG

Das Landgericht hat dem gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an dem O F KG stattgegeben. Ihre hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten zu 3) erweisen sich als unbegründet, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den O F KG auch gegen die Beklagte zu 3) besteht und die von den Feststellungsanträgen erfassten evtl. Schadenspositionen Inhalt dieses Schadensersatzanspruchs sind.

a)

Der Anspruch stützt sich auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Wie bereits unter III.1.a) ausgeführt, steht bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts sind aus den bereits erörterten Gründen auch bei dem O F KG gegeben.

Der Kläger trat der Fondsgesellschaft am 26. April 2000 wirksam bei, als die Gesellschaft sein Angebot vom selben Tag annahm. Kreditvollmacht hierfür erteilte er am 9. Mai 2000, wovon die Beklagte zu 2) durch Abschluss eines Kreditvertrages am 29. Mai 2000 Gebrauch machte. Der Abschluss des Kreditvertrages erst nach dem Abschluss des damit finanzierten Geschäfts steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs - wie bereits erörtert - allerdings dann nicht entgegen, wenn die Fremdfinanzierung - wie hier - von vornherein vorgesehen war (BGH, Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 422/01, NJW 2003, 2093, Rdnr. 13).

b)

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte auch vorsätzlich, als er es unterließ, den Kläger über die Zahlung von Provisionen und damit die Gewährung von Sondervorteilen an die Beklagte zu 2) aufzuklären. Auf die Ausführungen zu III.1.d) bis f) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Auch hier haben die Beklagten zu 1) und 2) die (bereits im Prospekt erwähnte) Provisionszahlung ausdrücklich zugestanden (Bl. 1301 GA), so dass die Beklagten zu 3) ihr Bestreiten der Zahlung näher hätte substanziieren müssen.

IV. Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zwar lief die Berufungsbegründungsfrist für ihn aufgrund der ersten Fristverlängerung bereits am 11. Oktober 2007 ab (Bl. 1953 GA), während die vom Gericht beabsichtigte Gewährung der zweiten, von ihm beantragten Fristverlängerung auf den 12. November 2007 ursprünglich keine Unterschrift trug (Bl. 1976 GA) und deshalb nicht wirksam wurde (s. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, § 520 Rdnr. 17a). Die versehentlich nicht unterschriebene Fristverlängerung wurde jedoch durch die Geschäftsstelle abverfügt und dem Kläger zugestellt (Bl. 1977 GA). In einem solchen Fall genießt der Empfänger Vertrauensschutz; er darf sich auf den objektiven Inhalt der ihm zugegangenen Erklärung verlassen (Zöller aaO Rdnr. 19). Die am 12. November 2007 eingegangene Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig.

1) Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2)

a)

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als auf seine - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärungen hin anstelle der Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung bzw. zur Feststellung der Schadensersatzpflicht teilweise die Feststellung auszusprechen ist, dass der Rechtsstreit insoweit jeweils erledigt ist.

b)

Weiterhin hat das Landgericht im Hinblick auf den Fonds O KG, den I3 KG sowie den I KG die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) für weitere Schäden (ursprünglicher Antrag zu 2.3) für unzulässig gehalten, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Zur Begründung hat es ausgeführt, von diesem Antrag könnten allenfalls Ansprüche der Beklagten zu 3) auf Rückzahlung von Darlehen erfasst werden. Wegen der Annahme eines verbundenen Geschäfts kämen solche Ansprüche aber nicht in Betracht.

Diese Begründung greift zu kurz. Mit der Berufung trägt der Kläger vielfältige mögliche andere Schäden vor, die von den anderen Anträgen bisher nicht erfasst worden sind, etwa Steuer- und Rechtsberatungskosten. Dass die vom Kläger genannten Kosten angefallen sein können oder noch anfallen werden, ist wahrscheinlich. Auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts, der pflichtwidrig unterlassen worden ist, hätte der Kläger dies auch bereits in erster Instanz vorgetragen. Sind aber noch weitere Schäden möglich, die von der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) erfasst werden, besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer auch insoweit bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Im Falle der I5 KG kommt hinzu, dass der Kläger selbst einer Haftung als Gründungskommanditist gegenüber den später beigetretenen Publikumskommanditisten ausgesetzt sein könnte. Auch der daraus drohende Schaden rechtfertigt das Feststellungsinteresse.

c)

Unbegründet ist die Berufung des Klägers, soweit er meint, er müsse sich bei der Schadensberechnung bezüglich des Y4 KG nicht die erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob nur "außergewöhnliche Steuervorteile" (= Sonderabschreibungen) oder auch "normale Steuervorteile" anzurechnen sind, kann dahinstehen, da der Kläger seinen Steuervorteil in den von ihm eingereichten Aufstellungen selbst als "hohe Verlustzuweisung" bezeichnet hat (Bl. 874 GA). Die Abschreibungen waren so hoch bemessen, dass bei der Auflegung des Fonds nicht einmal Rechtssicherheit bestand, ob die Finanzverwaltung überhaupt die Auffassung teilen werde, es handle sich um keine Verlustzuweisungsgesellschaft, weshalb dem Emissionsprospekt ein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde (Bl. 377 GA). Jedenfalls sind die erzielten Steuervorteile aus den Verlustzuweisungen hinreichend bedeutend, dass es keinen rechtlichen Grund gibt, sie nicht in der Berechnung einzubeziehen.

2) Ansprüche gegen die Beklagte zu 3)

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche insoweit zu Recht zurückgewiesen.

Da es an einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) bereits dem Grunde nach fehlt, wird im Folgenden nicht zwischen den Leistungs- und den Feststellungsanträgen differenziert.

a) Ansprüche betreffend den Fonds I6 KG H

aa) Haftung aus eigenem Verschulden

Die Beklagte zu 3) ist dem Kläger nicht deshalb zu Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihm gegenüber eigene Aufklärungspflichten über Provisionen, die sie an den Beklagten zu 1) oder an die Beklagten zu 2) für den Abschluss von Darlehensverträgen ausreichte, verletzte.

Zwar leistete die Beklagte zu 3) an den Beklagten zu 1) bzw. an die Beklagte zu 2) regelmäßig Provisionen, über die - wie die Beklagten unwiderlegt vorgetragen haben - allerdings keine vertragliche Abmachung bestand, sondern die jeweils gleich einem "Trinkgeld" gewährt wurden, um welches der Beklagte zu 1) aber ausdrücklich nachgesucht hatte.

Auch könnte man vor dem Hintergrund von BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, XI ZR 113/00, WM 2001, 457, 458 f. diskutieren, ob diese Provisionszahlungen gegenüber dem Kläger offenlegungspflichtig waren. Denn der Kläger hatte der Beklagten zu 2) Vollmacht erteilt, Darlehensverträge für ihn bei einem beliebigen Kreditinstitut zu verhandeln und abzuschließen (Bl. 576 GA). Die Hingabe einer solchen Verhandlungs- und Abschlussvollmacht könnte eine Vertrauensstellung begründet haben, aufgrund derer die Beklagte zu 2) und für sie handelnd der Beklagte zu 1) verpflichtet waren, im Verhältnis zu den Kreditinstituten allein die Interessen des Klägers zu vertreten, und im Wege von Verhandlungen mit den Kreditinstituten bestmögliche Konditionen für ihn zu erreichen. Wenn nun durch eine von der Beklagten zu 3) gezahlten Provision ausgedrückt werden sollte, dass der Beklagte zu 1) sich um eine Gefälligkeit ihr gegenüber verdient gemacht hatte, könnte das möglicherweise als Illoyalität gegenüber dem Kläger interpretiert werden. Sofern man eine solche Provisionszahlung als unüblich einstuft, als ein Entgelt, mit dem der Vollmachtsgeber aus der Sicht der Bank erkennbar nicht rechnen musste, könnte man diese für aufklärungspflichtig halten. Diese Frage kann allerdings offen bleiben.

Denn eine etwaige Pflichtverletzung, die in der Nichtaufklärung über die Provisionen liegen könnte, wurde für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er - wäre er vor Abschluss der Verträge ordnungsgemäß auf die zu erwartende Provision hingewiesen worden - das Geschäft nicht in Bausch und Bogen abgelehnt, sondern sich über die Konditionen näher informiert hätte. Der Kläger hat aber nicht substanziiert dargelegt, dass er bessere Konditionen als die Beklagte zu 3) sie anbot, anderswo gefunden hätte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger, wenn er sich nach näherer Prüfung darüber vergewissert hätte, dass die Provision aus der Marge der Beklagten zu 3) stammte und keine nachteiligen Auswirkungen auf die erreichbaren Darlehenskonditionen hatte, das Geschäft in selber Weise abgeschlossen hätte. Selbst wenn der Kläger nach näherer Prüfung bei einem anderen Kreditinstitut bessere Konditionen gefunden hätte, würde dies womöglich nur dazu geführt haben, dass er bei dem anderen Kreditinstitut günstiger finanziert hätte, nicht aber dazu, dass es zu der Anlageentscheidung überhaupt nicht gekommen wäre. Zumindest ergaben sich bei unterstellt ordnungsgemäßer vorheriger Aufklärung über die zu erwartende Bankprovision verschiedene Optionen beratungs- und aufklärungsgerechten Verhaltens, die in ihrer Gesamtheit nicht die sichere Feststellung ermöglichen, dass der Kläger von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte.

Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückabwicklung der Beitrittsentscheidung im Wege des Schadensersatzes gegenüber der Beklagten zu 3).

bb) Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

Der mit der Beklagten zu 3) abgeschlossene Darlehensvertrag ist auch nicht deshalb nichtig oder verpflichtet zu Schadensersatz, weil etwa die der Beklagten zu 2) erteilten Vollmachten zum Abschluss der Darlehensverträge gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen. Denn die von der Beklagten zu 2) entfaltete Tätigkeit lag in ihrem Kern und Schwerpunkt überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet und bezweckte die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Dagegen stand die rechtliche Seite der Angelegenheit im Hintergrund; es ging im Wesentlichen nicht um die Klärung rechtlicher Verhältnisse. Unter diesen Voraussetzungen liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vor (BGH, Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952, 1953). Die bloße Beschaffung von Kreditmitteln stellt keine irgendwie geartete Rechtsberatung dar (vgl. Urteil des hiesigen 5. Zivilsenats vom 7. September 2006 - 5 U 46/05).

cc) Haftung aus verbundenem Geschäft

Auch haftet die Beklagte zu 3) nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss, weil etwa der Kläger beim Abschluss eines mit dem Kreditvertrag verbundenen Geschäftes von dem Vermittler arglistig oder jedenfalls vorsätzlich getäuscht wurde.

Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich zwischen dem Fondsbeitritt einerseits und dem mit der Beklagten zu 3) zu dessen Teilfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag andererseits um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. III.1. a) und b) verwiesen.

aaa) wegen fehlerhafter Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) arglistig oder vorsätzlich handelte, als er in den Prospekt Hinweise aufnahm, die teilweise unzutreffend bzw. ungenau waren und im Ergebnis jedenfalls keine ausreichende Warnwirkung entfalteten. Der Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, die Formulierung der Prospekte sei an dieser Stelle ausschließlich durch die Fa. I4 und Partner, der Streithelferin der Beklagten zu 3), erfolgt. Diese seien Mitglied eines Verbandes gewesen, aus dem sie die jeweils aktuellen Informationen bezogen hätten, und hätten die Prospekte den jeweils üblichen Formulierungen angepasst, wie es gerade der Rechtslage und Rechtsprechung entsprochen habe. Er selbst, der Beklagte zu 1), sei subjektiv der Meinung gewesen, dass mit den hier streitgegenständlichen Prospekten bereits weitergehend aufgeklärt worden sei, als es in anderen Prospekten üblich sei. Das Aufleben der Kommanditistenhaftung sei für ihn eher eine theoretische Größenordnung gewesen, da es schließlich nur einen einzigen Gläubiger gegeben habe, nämlich die Bank, mit der man notfalls immer noch eine Kreditverlängerung hätte vereinbaren können.

Der Senat konstatiert insoweit, dass sich die Rechtsprechung zur Prospekthaftung ständig fortentwickelt und immer weiter verfeinert, so dass die Darlegung des Beklagten zu 1), man habe auf die jeweilige Rechtsprechung reagieren wollen, nicht ohne weiteres zu widerlegen ist. Zwar hat der für die Arglist beweispflichtige Kläger bestritten, dass Herr I4 die Änderungen mit einer Anpassung an neue Rechtsprechung begründet habe, und hierfür Beweis angetreten durch Zeugnis des Herrn I4 (Bl. 2414 GA). Diesem Beweisantritt braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn Herr I4 - wie der Kläger behauptet - den Beklagten zu 1) nicht entsprechend informierte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1) aus anderen Gründen davon überzeugt war, die jeweils gewählte Formulierung entspreche den jeweiligen rechtlichen Erfordernissen. Denn nicht nur ein Irrtum über tatsächliche Umstände, sondern auch der Rechtsirrtum schließt den Vorsatz aus (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 Rdnr. 11). Das folgt daraus, dass im Zivilrecht zum Vorsatz das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit gehört. Ein solcher Rechtsirrtum über die vorzunehmenden Belehrungen und Hinweise kann hier nach der Überzeugung des Senats nicht ausgeschlossen werden.

bbb) wegen unterlassener Aufklärung über Provisionszahlungen

Auch haftet die Beklagte zu 3) nicht deshalb aus vorvertraglichem Verschulden, weil der Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) es unterlassen hätten, den Kläger auf offenbarungspflichtige Leistungen hinzuweisen, die ihnen als Sondervorteile in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafters bzw. eines von einem Gründungsgesellschafter beherrschten Unternehmens gewährt wurden (sog. Y-Zahlungen).

Zwar gehört es zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung, dass dem Anleger sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es auch, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt.

Der Kläger hat hingegen nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) Zahlungen in Höhe von 431.452 € aus Mitteln der Fondsgesellschaft erhielt, über die der Beklagte zu 1) ihn hätte aufklären müssen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beweisaufnahme über eine etwaige Y-Zahlung an die Beklagte zu 2) unergiebig war, weil weder der Zeuge I4 noch der Zeuge S hierzu konkrete Angaben machen konnten. Die von der Berufung erhobenen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen greifen im Ergebnis nicht durch. Insbesondere verstößt es nicht gegen Denkgesetze, dass das Landgericht einerseits von einem "System" laufend gezahlter Innenprovisionen ausging, andererseits im konkreten Fall keine Provisionszahlung feststellen konnte. Denn die Annahme eines "Systems" schließt nicht von vornherein aus, dass einzelne Fonds systemwidrig gehandhabt wurden. Ohnehin ist festzustellen, dass selbst innerhalb des Systems die einzelnen Rückzahlungen nach Art, Höhe, Empfänger und auch zum Teil der damit vergüteten Gegenleistung unterschiedlich ausgestaltet waren. Schon deshalb lässt sich anhand der Zeugenaussagen I4 und S nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass im Fall der I6 KG H gerade die vom Kläger behauptete Provisionszahlung an den vom Kläger behaupteten Empfänger vereinbart und gezahlt worden war. Dass eine solche Regelmäßigkeit an unzulässigen Provisionszahlungen bestand, die es quasi ausschloss, dass auch nur ein einziger Fonds ohne diese auskam, hat der Zeuge I4, der jeweils involviert war, gerade nicht bekundet. Auch der Senat hält es für möglich, dass in einzelnen Fonds keine Provisionszahlungen erfolgten, etwa weil es dem Beklagte zu 1) in Einzelfällen nicht gelang, alle mitinitiativen Gründungskommanditisten dafür zu gewinnen, oder weil bei einzelnen Fonds am Ende nicht genügend Mittel vorhanden waren, um eine ursprünglich angedachte Provision tatsächlich auszubezahlen.

Die Berufung hat auch keine Umstände aufgezeigt, die zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen veranlassten. Auch sieht der Senat davon ab, anzuordnen, dass die Beklagte zu 2) die an die T2 GmbH erteilten Anweisungen zur Auszahlung der von den beigetretenen Kommanditisten der I6 KG H eingezahlten und von der T2 GmbH als Mittelverwendungskontrolleur treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlagen vorzulegen habe. Dieser Antrag bezieht sich nicht auf eine bestimmte Urkunde, sondern auf eine Gesamtheit unzähliger Urkunden, wovon sämtliche mit Ausnahme eventuell einer einzigen von vornherein ungeeignet sind, den vom Kläger gewünschten Beweis zu erbringen. Ob die Anforderung solcher Dokumentensammlungen überhaupt von § 142 Abs. 1 ZPO getragen wäre, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 142 Rdnr. 2 mwN). Im Kern jedenfalls handelt es sich bei dem Vorlegungsantrag des Klägers um ein Ausforschungsverlangen. Denn der Kläger hat selbst keine Kenntnis von einer bestimmten Zahlung oder Zahlungsanweisung; er mutmaßt sie nur. Das folgt bereits aus seiner unbestimmten Formulierung, dass an die Beklagte zu 2) ein Betrag von "mindestens" 431.452,00 DM gezahlt wurde. Der Senat übt daher - unabhängig von Frage der Zulässigkeit des Vorlegungsantrags - das ihm durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahin aus, von einer Anordnung der Vorlage der Dokumentensammlung abzusehen. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass es sich um die Anordnung einer Urkundenvorlage bei einem "Dritten" im Sinne des § 142 Abs. 2 ZPO handelte, da die Urkunden bei der Beklagten zu 2) anzufordern wären, während sie für die Entscheidung des Rechtsstreits ihr gegenüber unerheblich ist, vielmehr nur in dem davon getrennten Prozessrechtsverhältnis in Bezug auf die Beklagte zu 3) Auswirkungen auf die zu treffende Entscheidung haben könnten.

Diese Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger mit seiner Berufungserwiderung entsprechende Vorlegungsanträge auch bezüglich der übrigen Fonds formuliert hat.

dd) Haftung aus Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3) kann auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung eigener Aufklärungspflichten seitens der Beklagten zu 3) gestützt werden.

Zu Unrecht verweist der Kläger darauf, dass sich der Erwerber einer finanzierten Immobilie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der Bank mit der Folge von Schadensersatzansprüchen berufen könne, wenn ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertreiber der Immobilie vorliegt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099). Dieser Gesichtspunkt erfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht. Die dargestellte Rechtsprechung ist ausdrücklich entwickelt worden für den Fall realkreditfinanzierter Wohnungskäufe und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundenes Geschäft behandelt werden können (BGH, a.a.O., Rdnr. 50). Damit sollte eine Lücke im Verbraucherschutz für den Fall geschlossen werden, dass nicht § 9 VerbrKrG anwendbar ist. Im vorliegenden Fall steht aber ein solches nicht verbundenes Geschäft nicht in Rede, so dass es bei den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts bleibt, ohne dass ergänzend auf die Konstruktion eines institutionalisierten Zusammenwirkens zurückgegriffen werden kann.

Weitergehende Aufklärungspflichten trafen die Beklagte zu 3) nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099, Rdnr. 41 m.w.N.). Zu dem Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt hinreichender Vortrag. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 3) erkannt hatte, dass das Geschäftsmodell der Fonds ein systemimmanentes Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung zur Folge hatte.

b) Ansprüche betreffend den I KG und I2 KG

Die Beklagte zu 3) ist dem Kläger auch nicht im Hinblick auf dessen Beitritt zum I KG und zum I2 KG zu Schadensersatz verpflichtet. Auf die vorstehenden Ausführungen zu IV.2. a) aa), bb), dd) wird verwiesen.

aa)

Eine Haftung der Beklagten zu 3) aus dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts mit dem darüber finanzierten Beitritt zur jeweiligen KG scheitert daran, dass es sich insoweit um Realkreditverträge handelte.

§ 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung. Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei den im Streit stehenden Darlehen.

Dass die Realabsicherung bei der Finanzierung des I2 KG bereits bei Vertragsschluss vereinbart war, hat der Kläger selbst zugestanden. Aber auch für die I KG trifft das zu. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 (Bl. 557 GA) war die Beklagte zu 3) erkennbar von einer Erweiterung des Darlehens über den Darlehensantrag hinaus ausgegangen und hatte dieses mit der Gestellung einer Grundschuld als Ersatzsicherheit verknüpft. Hiermit erklärte sich der Kläger am 27. Juni 1997 einverstanden. Damit handelt es sich nicht um eine nachträgliche Besicherung, sondern um eine anfängliche Verknüpfung, die bereits Gegenstand des ursprünglichen Darlehensvertrages war. Denn als vorbehaltlose Annahme seines Darlehensantrags durfte der Kläger die Erklärung vom 16. Juni 1997 nicht verstehen. Dass die Auszahlung bereits am 20. Juni 1997 und damit vor dem Eingang der Einverständniserklärung des Klägers erfolgte, ist für die schuldrechtliche Einordnung ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass das zu belastende Grundstück noch nicht individualisiert war. Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung war der Kläger verpflichtet, zeitnah eine hinreichend werthaltige Sicherheit zu verschaffen.

Für die weitere Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf die Zinshöhe an (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436). Die für Grundpfandkredite marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die marktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze bieten einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Für die hier zu betrachtenden Kredite ist festzustellen, dass die vereinbarten Zinssätze von effektiv 5,83 % bzw. 6,1 % seinerzeit jeweils innerhalb der Streubreite der auf fünf Jahre festverzinslichen Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke lagen.

Hinsichtlich der I KG kommt hinzu, dass das Landgericht im Anschluss an die insoweit unergiebigen Zeugenvernehmungen I4 (Bl. 1427 f. GA) und Hünninghaus (Bl. 1436 GA) keine aufklärungspflichtige Y-Zahlung festgestellt hat.

bb)

Auch kann sich der Kläger in diesen Fällen nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach sich der Erwerber einer finanzierten Immobilie unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der Bank mit der Folge von Schadensersatzansprüchen berufen kann, wenn ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertreiber der Immobilie vorliegt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099).

Zwar erfasst diese Gesichtspunkt den vorliegenden Sachverhalt insoweit, als sie ausdrücklich u.a. für den Fall realkreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundenes Geschäft behandelt werden können, entwickelt worden, womit eine Lücke im Verbraucherschutz für den Fall geschlossen werden sollte, dass nicht § 9 VerbrKrG anwendbar ist (BGH, a.a.O., Rdnr. 50).

Auch bestehen hinreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens. Denn zwischen dem vom Fondsinitiator beauftragten Vermittler (Beklagte zu 2) und der finanzierenden Bank bestanden ständige Geschäftsbeziehungen, die sich darin manifestierten, der Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Fondsbeteiligungen desselben Objekte vermittelt hatte (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 53; BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg, Urteil vom 27. September 2004, 4 U 148/04, WM 2005, 593, 596).

Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung wird widerleglich aber nur dann vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, a.a.O., Rdnr. 52). Hieran fehlt es, weil die aufklärungspflichtigen Provisionszahlungen, welche die Beklagten zu 1) und 2) vorsätzlich verschwiegen, weder evident noch sonst für die Beklagte zu 3) aufdringlich erkennbar waren. Vielmehr ergaben sich die Provisionszahlungen nur aus solchen Vertragsunterlagen und Abtretungen, die auch der Beklagten zu 3) nicht zugänglich waren.

Ebenso waren die weiteren behaupteten Prospektfehler, namentlich hinsichtlich des "unprofessionellen Klumpenrisikos" (vom Kläger verstanden als die Häufung mehrerer Risiken), der angeblich hochspekulativen Mietpreissteigerungsannahmen, der irreführenden Darstellung der Liquiditätsreserve, der Risiken aus z.T. fehlenden Baugenehmigungen, sofern diese überhaupt vorlagen und für die hier zu behandelnden Fonds relevant waren, nicht in der Weise evident, dass sie die Annahme rechtfertigten, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Vielmehr bedurfte das Erkennen diese Risiken und der Tatsache, dass darüber ggf. hätte aufgeklärt werden müssen, vertiefter Kenntnis über die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, die bei der Beklagten zu 3), die zu der Zeit nicht einmal einen Juristen beschäftigt hatte, nicht erwartet werden konnten, sich ihr jedenfalls nicht zwingend hätten aufdrängen müssen.

cc)

Unbegründet ist daher auch das Verlangen des Klägers auf Rückübertragung der zur Finanzierung seines Beitritts zum I2 KG als Realsicherheit gewährten Grundschuld.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Senat hinsichtlich der Bewertung der Y-Zahlungen an die Beklagte zu 2) bezüglich des I5 KG von dem Erkenntnis des hiesigen 5. Zivilsenats (Urteil vom 7. September 2006 - 5 U 46/05) abweicht. Denn das Senatsurteil beruht darauf letztlich nicht, da sich die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) bereits aus der unzulänglichen Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie über die mit der Beteiligung als Gründungsgesellschafter verbundenen Haftungsgefahren ergibt, während die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage insoweit bereits wegen Fehlens eines verbundenen Geschäfts abzuweisen ist.

Ende der Entscheidung

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