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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 27 U 111/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GmbHG
Vorschriften:
BGB § 437 Abs. 1 | |
GmbHG § 16 Abs. 3 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 319 ZPO |
Urteil vom 26.10.1999 - 27 U 111/99 - (nicht rechtskräftig)
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
27 U 111/99 OLG Hamm 5 O 303/98 LG Bielefeld
Verkündet am 26. Oktober 1999
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In Sachen
des Herrn Volker V
Klägers und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
gegen
Herrn Gert V
Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abzuwenden, sofern dieser vor der Zwangsvollstreckung nicht seinerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht vom Beklagten jetzt nur noch die Zahlung von 64.700,00 DM aus einem in Teilbeträgen gewährten Darlehen an die am 19. Juli 1995 in Konkurs gefallene Firma D (später: K GmbH), deren Mitgesellschafter die Parteien zunächst waren. Aufgrund notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 30. Dezember 1993 (Urkunden-Nr. 574/93 des Notars Karl W in H schied der Kläger wie drei weitere Mitgesellschafter unter Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der nachmaligen Gemeinschuldnerin auf die verbliebenen Gesellschafter, darunter der Beklagte, und den neuen Mitgesellschafter aus. Nach Ziffer 9.2 des notariellen Vertrages verpflichtete sich die Gesellschaft zur Rückzahlung der von den ausgeschiedenen Gesellschaftern gewährten Darlehen binnen 8 Wochen; für die Erfüllung dieser Verpflichtungen übernahmen die verbliebenen sowie der neu eingetretene Mitgesellschafter die gesamtschuldnerische Haftung.
Der vom Kläger beanspruchte Betrag wurde in vermeintlicher Erfüllung eines Vertrages vom 17. Dezember 1992, in dem der Kläger eine Verpflichtung zur Erhöhung seiner Stammeinlage von 43.300,00 DM auf 150.000,00 DM übernahm, als Teiltilgung der Einlageschuld umgebucht. Der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin S hat darin keine Erfüllung der Einlageverpflichtung des Klägers gesehen und diesen auf Zahlung nicht eingezahlten Stammkapitals von 306.700,00 DM in Anspruch genommen. Außerdem verlangte er vom Kläger aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbH-Gesetz) Rückgewähr von 30.573,86 DM, die der Kläger in Erfüllung von Ziffer 9.2 des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 30. Dezember 1993 aus einer Scheckzahlung der Gesellschaft auf seinen damaligen restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch erlöst hatte. Insoweit erstritt der Konkursverwalter ein obsiegendes Urteil gegen den Kläger. Danach schlossen der Konkursverwalter und der Kläger einen Gesamtvergleich über die vom Ersteren geltend gemachten Forderungen zur Konkursmasse dahin, daß diese mit hälftiger Zahlung erledigt sein sollten. In Erfüllung dessen zahlte der Kläger 68.636,93 DM an die Konkursmasse.
Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weitere 42.000,00 DM auf die nach Erhöhung der Stammkapitalziffer angeblich rückständige Stammeinlage geltend gemacht hat, hat er die Klage zurückgenommen, nachdem unstreitig geworden ist, daß aus einem Grundstücksverkauf der damaligen Gesellschaft der nachmaligen Gemeinschuldnerin 126.000,00 DM erlöst und daraus für den Kläger 1/3 an die Gesellschaft auf die Stammeinlage geleistet worden sind.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Umbuchung des Darlehens über 64.700,00 DM als Teilerfüllung der Einlageschuld sei zu Unrecht erfolgt, so daß der Darlehensrückzahlungsanspruch in dieser Höhe fortbestehe. Für dessen Erfüllung habe der Beklagte aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag gemäß Ziffer 9.3 einzustehen.
Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, daß bei Abschluß des notariellen Vertrages am 30. Dezember 1993 eine 30.573,86 DM übersteigende Darlehenshingabe des Klägers an die spätere Gemeinschuldnerin nicht zu erkennen gewesen sei und die Umbuchung zu Recht auf die Stammeinlage erfolgt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen aus im wesentlichen dieser Begründung: Der Kläger habe mit der wissentlichen Umbuchung des Darlehens als Erfüllung der Einlageschuld auf dessen Rückzahlung verzichtet. Der Beklagte habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, daß die Einlageschuld des Klägers erfüllt sei. Daß diese Regelung möglicherweise unwirksam gewesen sei, hätten die Vertragsschließenden bei Beurkundung des notariellen Vertrages nicht gewußt. So gesehen habe aus Sicht der Parteien eine Darlehensschuld der Gesellschaft von 64.700,00 DM gegenüber dem Kläger gar nicht bestanden, so daß Ziffer 9 des Vertrages nicht als Einstandsübernahme des Beklagten über den vom Kläger geltend gemachten Betrag verstanden werden könne.
Der Kläger findet sich mit diesem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht ab.
Er beanstandet die rechtliche Würdigung des Landgerichts und stellt sich auf den Standpunkt, er habe durch die Erfüllung des mit dem Konkursverwalter geschlossenen Vergleiches die Stammeinlageschuld bedient, so daß für ein Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens kein Raum sei. Wenn die Parteien bei Abschluß des notariellen Vertrages gewußt hätten, daß die Verrechnung der Darlehensrückzahlungsansprüche auf die Stammeinlageschuld unwirksam sein würde, hätte der Kläger nicht auf die Rückzahlung seines der späteren Gemeinschuldnerin gewährten Darlehens verzichtet. In Kenntnis der wahren Umstände hätte der Beklagte ein Fortbestehen des Darlehensanspruches des Klägers anerkennen müssen, der nach Lage der Dinge dann auch bedient worden wäre.
Der Kläger beantragt,
abändernd den Beklagten zur verurteilen, an ihn, den Kläger, 64.700,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 17. August 1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt hauptsächlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist erfolglos.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung.
Aus 9.3 des Anteilskauf- und Übertragungsvertrages besteht kein Anspruch, weil die dortige Regelung die Einstandspflicht auch des Beklagten für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den ausscheidenden Gesellschaftern, also auch gegenüber dem Kläger, betrifft und eine solche von mehr als unstreitigen 30.573,86 DM diesem gegenüber nicht existiert. Zur Tilgung der infolge Kapitalerhöhung zu Lasten des Klägers begründeten weiteren Einlageschuld von 106.700,00 DM ist dessen Darlehen an die Gesellschaft über 64.700,00 DM einvernehmlich als Einlage umgebucht worden. Das ist unstreitig. Dem trägt auch vorbezeichneter notarieller Vertrag in Abschnitt 1 mit der Feststellung Rechnung, das Stammkapital sei voll eingezahlt, soweit es Bareinlagen betreffe bzw. vollwertig erbracht, soweit Sacheinlagen in Frage kämen; andernfalls hätte dergleichen schwerlich Vertragsinhalt werden können. Zweifel an der Erfüllung der Einlageschuld durch die so vorgenommene Verrechnung der Darlehnsrückzahlungsforderung sind erst im Konkursverfahren aufgekommen. Indes hat diese einvernehmliche Tilgungsbestimmung zum Erlöschen des Darlehnsrückzahlungsanspruches des Klägers geführt. Dabei kommt es auf die Frage, ob bei Verletzung der Bar-/oder Sacheinlagevorschriften nur der schuldrechtliche Teil des Rechtsgeschäfts oder auch das Erfüllungsgeschäft unwirksam sind (vgl. BGH ZIP 1998, 780 zur Sacheinlage) hier nicht entscheidend an. Denn das ausschließlich schuldrechtliche Verhältnis aus dem Darlehen zwischen dem Kläger und der Gesellschaft erlosch entweder durch einvernehmlich geregelten wechselseitigen Verzicht der jeweiligen Forderungen (nämlich Darlehensrückzahlungsschuld einerseits und Einlageschuld andererseits) oder im Falle der Abtretung der Darlehnsforderung an die Gesellschaft zur Tilgung der Einlageschuld durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion) auf seiten der Gesellschaft, und zwar auch bei fehlendem Rechtsgrund. Bei hier nicht in Frage stehender Nichterfüllung der Einlageschuld seitens des Klägers konnte diesem deshalb nur ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (vgl. dazu BGH a.a.O.). Ein solcher Anspruch ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Regelungszweck Gegenstand von Ziffer 9 des Vertrages. Die vertragsschließenden Parteien sind ersichtlich davon ausgegangen, daß in dieser Richtung kein Regelungsbedarf bestand, weil sie die Einlage in voller Höhe wirksam für erbracht, also offene Verpflichtungen dieser Art für ausgeschlossen hielten, so daß nur noch zu erfüllende Darlehnsverbindlichkeiten abzuwickeln waren. Demgemäß wird Nr. 9 des notariellen Vertrages auch nur von diesem Regelungsbewußtsein gedeckt. Der danach zweifelsfreie Vertragsinhalt in diesem Punkt schließt die Einbeziehung der gegebenen Fallgestaltung aus.
Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist kein Raum. Eine insoweit vorausgesetzte Vertragslücke liegt nicht vor, denn ein an sich regelungsbedürftiger Punkt ist nicht offen geblieben und von einer nachträglichen Veränderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann im eigentlichen keine Rede sein. Vielmehr hat sich nachträglich herausgestellt, daß ein als rechtlich wirksam angenommener Vertragsumstand in Wirklichkeit nicht gegeben war. Das betrifft jedoch die Geschäftsgrundlage des Vertrages. Insoweit ist anerkannten Rechts, daß bei Wegfall oder Fehlen der Geschäftsgrundlage ggf. eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse vorzunehmen ist. Jedoch scheidet selbst bei wesentlicher Störung der Geschäftsgrundlage ein Recht auf Anpassung aus, wenn sich dadurch ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGH NJW 1998, 2875) oder auch, wenn - was hier ebenfalls in Frage kommt - der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 1995, 48). Im Lichte dessen ist jedoch eine Anpassung des Vertrages zugunsten des Klägers mit dem Ergebnis eines Zahlungsanspruches gegen den Beklagten ausgeschlossen. Das Risiko der hier eingetretenen Störung geht nämlich zu seinen Lasten, außerdem ist sein Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar.
Der Kläger hat seinen Geschäftsanteil als voll eingezahlt verkauft, das begründete insoweit seine Gewährleistungshaftung aus § 437 Abs. 1 BGB, ohne daß es auf ein Verschulden seinerseits ankäme (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 16 Rdnr. 15). Demgemäß hatte er trotz Haftungseintritt des Beklagten in rückständige Verbindlichkeiten auf den Geschäftsanteil gemäß § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz (nach Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz gemäß Nr. 12 des hier in Rede stehenden notariellen Vertrages) diesen im Innenverhältnis davon freizustellen. Das Risiko der Wirksamkeit der Tilgungsvereinbarung zur Erfüllung der Einlageschuld nach der Stammkapitalerhöhung trug folglich allein der Kläger, zumal der Beklagte damit nichts zu tun hatte; daß er von diesem Vorgang Kenntnis gehabt hätte, ist nicht behauptet.
Der Kläger wird dadurch auch nicht unzumutbar belastet. Es mag sein, daß der Beklagte bei Kenntnis der Nichterfüllung der Einlageschuld in Höhe von 64.700,00 DM und daraus resultierender ungerechtfertigter Bereicherung der Gesellschaft dem Kläger gegenüber eine Einstandpflicht auch in dieser Höhe noch übernommen hätte. Daß er den Kläger darüber hinaus auch noch von seiner Einlageverpflichtung freigestellt hätte, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Im Gegenteil, aus dem Vertrag ergibt sich gerade, daß die volle Einzahlung der Geschäftsanteile Vertragsgrundlage sein sollte und also der Beklagte in dieser Richtung weitere Verpflichtungen nicht zu vergewärtigen hatte. So gesehen hätte sich die wirtschaftliche Lage auch bei Kenntnis aller Umstände für den Kläger nicht anders, insbesondere nicht günstiger entwickelt.
Nun ist zwar richtig, daß der Kläger angesichts offen gebliebener Einlageschuld sowohl seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft verloren als auch zur Tilgung der Einlageforderung verpflichtet geblieben ist, so daß er mit Blick auf den Vergleich mit dem Konkursverwalter praktisch 53.350,00 DM (68.636,93 - 1/2 von 30.573,86 DM) "draufgezahlt" hat. Damit hat sich indes gerade das Risiko verwirklicht, welches der Kläger mit der Gewähr der vollen Einzahlung der Stammeinlage übernommen hat. Das diese Risikoverteilung für den Fall des Konkurses nicht hätte geltend sollen, ist nicht zu erkennen, zumal die Regelung im Innenverhältnis angesichts der Haftung des Anteilserwerbers aus § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz gerade im Konkursfall von maßgeblicher Bedeutung ist. Soweit der Kläger daran zu tragen hat, daß sein Bereicherungsanspruch aus dem Untergang des Darlehensrückzahlungsanspruches sich auf die Konkursquote reduziert oder womöglich wertlos geworden ist, beruht das nicht auf der Störung der Geschäftsgrundlage, sondern auf dem Umstand des Konkurses der Gesellschaft. Als unzumutbar wäre dieses Ergebnis allenfalls dann für den Kläger zu diskutieren, wenn ein solcher Anspruch gegen die Gesellschaft jemals werthaltig gewesen wäre, was nur bei Enthaftung aus der Kapitalbindung nach den Grundsätzen der Kapitalerhaltungspflicht hätte der Fall sein können. Dafür gibt es jedoch keinen Anhalt, zumal der Beklagte in der Berufungsverhandlung unwidersprochen angegeben hat, die Gesellschaft habe ständig unter Liquiditätsmangel gelitten und sei letztlich auch deshalb gescheitert. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte aus Gründen der Zumutbarkeit etwa ein Insolvenzrisiko der Gesellschaft in dieser Richtung zu vertreten hätte, das sich gerade in der Beeinträchtigung des Bereicherungsanspruches verwirklicht hätte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Urteilsbeschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
BESCHLUSS
wird der Kostenausspruch des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO von Amts wegen so berichtigt:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels (statt -streits).
Hamm, den 11. November 1999 Oberlandesgericht, 27. Zivilsenat
Ende der Entscheidung
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