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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 27 U 118/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, InsO


Vorschriften:

ZPO § 850 b
BGB § 139
BGB § 400
InsO § 91
InsO § 166
1. Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden.

2. Sind in einer Sicherungsabtretung gleichwohl alle Rechte aus dem Versicheurngsvertrag abgetrerten worden, so kann die Übertragung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nach § 139 BGB wirksam sein.

3. In der Insolvenz des Zedenten steht das Verwertungsrecht in einem solchen Falle dem Insolvenzverwalter zu.

4. Ist der Versicherungsfall in der BUZ bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten und die Hauptversicherung deshalb beitragsfrei gestellt, so gebührt die nach der Insolvenzeröffnung eintretende Wertsteigerung der Lebensversicherung dem Zessionar.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass der Klägerin ein Absonderungsrecht an den Forderungen aus der Lebensversicherung des Schuldners bei der X, Q-Straße, N, aus Vertrag Nr. ############### in der Weise zusteht, dass sie nach Verwertung der Forderung durch den Beklagten die Auskehrung des von diesem erzielten Erlöses abzüglich 9 % Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale verlangen kann.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Partien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A. Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage um die Verwertung einer abgetretenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) des Schuldners in dessen Insolvenz. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte dem Schuldner Darlehen gewährt und sich zur Sicherheit hierfür mit Abtretungserklärung vom 21.6.2000 (Bl. 7 f. GA) alle Rechte aus einer bestehenden Lebensversicherung des Schuldners (Versicherungsschein Bl. 9 GA) abtreten lassen. Bestandteil der Versicherung war eine BUZ. Wegen der insoweit vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen (BB-BUZ) wird auf Bl. 23 ff. GA Bezug genommen. Seit dem 1.12.2000 bezieht der Schuldner eine Rente aus der BUZ und ist die Hauptversicherung beitragsfrei gestellt, weil der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Am 18.7.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Klägerin, die sich auf ein Absonderungsrecht beruft, begehrt die Feststellung, dass ihre Rechte gemäß dem Abtretungsvertrag durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt oder eingeschränkt werden und auch durch den - unstreitig gestellten - Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Sie hat gemeint, dass ihr der vollständige Erlös aus der Lebensversicherung einschließlich erwirtschafteter Überschussanteile bei Fälligkeit im Jahre 2026 zustehe, da sie gemäß § 173 InsO zur Verwertung der Lebensversicherung berechtigt sei. Der Beklagte hat gemeint, dass die Abtretung der Ansprüche aus der BUZ gemäß §§ 850 b ZPO, 400 BGB unwirksam sei, und dass diese Unwirksamkeit auch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung umfasse, weil insoweit eine untrennbare Einheit vorliege. Zumindest aber habe die Klägerin aufgrund ihres Absonderungsrechts keine Ansprüche aus der Lebensversicherung, die über den Rückkaufswert zum Stichtag der Insolvenzeröffnung von etwa 8.855 € hinausgingen, weil die danach noch eintretende Werterhöhung der Lebensversicherung als Neuerwerb unter § 91 InsO falle.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Die Abtretungsvereinbarung sei - so das Landgericht - gemäß § 139 BGB insoweit wirksam, wie die Ansprüche aus der Lebensversicherung abgetreten seien. Da ihr nach dem Vertragsinhalt auch das Kündigungsrecht mit abgetreten sei, sei sie gemäß § 173 Abs. 1 InsO als absonderungsberechtigte Gläubigerin zur Verwertung der Lebensversicherung berechtigt. Dieses Absonderungsrecht beziehe sich auch nicht nur auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung; die zukünftig eintretende Erhöhung der Versicherungsleistung unterfalle nicht der Sperrwirkung des § 91 InsO.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie des Parteivorbringens in erster Instanz, insbesondere auch des genauen Wortlauts der beantragten und zugesprochenen Feststellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, der Klageabweisung begehrt.

Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung, dass ein Absonderungsrecht der Klägerin ausscheide, weil kein Fall des § 139 BGB vorliege und die Abtretung deshalb insgesamt unwirksam sei, hilfsweise dass trotz der Abtretung auch des Kündigungsrechts bezüglich der Lebensversicherung das Verwertungsrecht gemäß § 166 Abs. 2 InsO ausschließlich bei ihm als Insolvenzverwalter liege und dass die Klägerin die Forderung des Schuldners nur in der Höhe geltend machen könne, in der sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden habe.

Die Klägerin verteidigt unter näherer Darlegung das angefochtene Urteil und meint, die Abtretung sei wirksam. Auf § 139 BGB komme es nicht an, weil die Rechte aus der BUZ nicht abgetreten seien; wenn man das anders sehen wolle, führe aber die Anwendung von § 139 BGB zur Wirksamkeit der Abtretung bzgl. der Lebensversicherung. Die Abtretung erfasse auch das Kündigungsrecht; da der Vertrag von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibe, sei der Rückkaufswert ohne Kündigung nicht fällig und der Beklagte deshalb nicht zur Forderungseinziehung berechtigt, so dass das Recht zur Verwertung gemäß § 173 InsO bei ihr liege. An Wertsteigerungen des Rückkaufswerts nach Insolvenzeröffnung könne sie partizipieren; § 91 InsO sei insoweit nicht einschlägig.

B. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der von der Klägerin begehrten Feststellung war nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, der sich als ein Minus gegenüber dem gestellten Klageantrag darstellt, zu entsprechen. Dabei war das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass ihr Absonderungsrecht durch die Insolvenzeröffnung "nicht berührt bzw. eingeschränkt" werde, von vornherein dahin zu verstehen, dass das Bestehen eines uneingeschränkten Absonderungsrechts infolge der Insolvenz festgestellt werden solle, weil ein Absonderungsrecht als ein Recht im Insolvenzverfahren schon begrifflich vor der Insolvenzeröffnung nicht bestanden und deshalb durch diese auch nicht eingeschränkt worden sein kann.

I. Unzulässig ist die Feststellungsklage allerdings insoweit, wie die Klägerin zusätzlich zur allgemeinen Feststellung des Bestehens und des Umfangs des von ihr geltend gemachten Absonderungsrechts festgestellt wissen will, dass ihre Rechte durch den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Denn diesbezüglich hat die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt.

Soweit der Klägerin ein Absonderungsrecht zusteht und sie aufgrund dieses Absonderungsrechts im Insolvenzverfahren die Befriedigung ihrer Forderung gegen den Schuldner erlangt, kann dem der bloße Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil § 286 InsO nur die Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gewährt. Im Falle der Nichtverwertung gilt § 301 Abs. 2 S. 1 InsO. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese offenkundige Rechtslage jemals gegenüber der Klägerin bestritten noch eine Auswirkung der Restschuldbefreiung auf die Frage nach dem Bestehen des Absonderungsrechts geltend gemacht hätte.

II. Im Übrigen ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin ist (nur) insoweit wirksam, wie ihr die Forderungen aus der Lebensversicherung, jedoch unter Ausschluss des Rechts zur Kündigung, übertragen worden sind (dazu unter 1.). Das Verwertungsrecht liegt indessen beim beklagten Insolvenzverwalter, so dass der Masse die Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale zusteht (dazu unter 2.). Eine vor der Verwertung noch eintretende Werterhöhung der Forderung kommt jedoch wiederum in vollem Umfange der Klägerin zugute, ohne dass dem die Vorschrift des § 91 InsO entgegen steht (dazu unter 3.).

1. Dass die Abtretung an die Klägerin lediglich teilweise wirksam ist, beruht auf der mangelnden Abtretbarkeit von Ansprüchen aus der BUZ. Diese ergibt sich aus §§ 850 b Abs. 1 Nr. ZPO, 400 BGB (vgl. Zöller/Stöber, § 850 b ZPO, Rn 2 m.w.N.). Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres zugleich die Unwirksamkeit der Abtretung auch aller übrigen Ansprüche, insbesondere des Leistungsanspruchs aus der Lebensversicherung.

a) Allerdings ist die Frage nach der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer mit einer BUZ verbundenen Lebensversicherung in der Rechtsprechung umstritten:

aa) Das OLG Saarbrücken (Urt. vom 9.11.1995 - 5 U 69/94 - ; RuS 1996, 243 = VersR 1995, 1227) hat die Auffassung vertreten, dass aus der Einheit von Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auch im Falle einer umfassenden Abtretung nicht ohne weiteres auf die Gesamtnichtigkeit der Abtretungsvereinbarung geschlossen werden könne, sondern zunächst gemäß § 139 BGB zu prüfen sei, ob die Vereinbarung in eine Abtretung allein der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag und in eine Abtretung der Ansprüche aus der BUZ zerlegt werden könne und ob die Vertragsparteien ggf. die selbständige Geltung eines Teils der Vereinbarung gewollt hätten. Eine solche Zerlegbarkeit sei anzunehmen, weil § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Falle einer BUZ nur sicherstellen wolle und könne, dass dem Schuldner bestehende Rentenansprüche zur Existenzsicherung verblieben; dagegen unterfielen die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht dem Pfändungs- und Abtretungsverbot, auch wenn der Pfändungsgläubiger aufgrund seines Pfändungspfandrechts die BUZ durch Kündigung der Hauptversicherung zum Erlöschen bringen könne.

Im Ergebnis ebenso hat das OLG Köln (Urt. vom 25.3.1996 - 5 U 148/95 - ; RuS 1999, 346 = VersR 1998, 222) eine Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen nur aus der Lebensversicherung verneint, weil kein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege, da nichts dafür spreche, dass beide Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten.

bb) Den gegenteiligen Standpunkt hat demgegenüber das OLG Jena (Beschl. vom 19.5.2000 - 5 W 129/00 - ; RuS 2001, 477 = VersR 2000, 1005) eingenommen, indem es argumentiert hat, dass beide Versicherungen eine Einheit bildeten, die nicht in eine BUZ und eine davon zu trennende Lebensversicherung teilbar seien, so dass die Abtretung der Lebensversicherung auch die BUZ umfasse. Sie sei deshalb insgesamt unwirksam.

b) Der Senat folgt der Auffassung des OLG Saarbrücken insoweit, dass von einer Teilbarkeit der umfassend vereinbarten Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung und aus der BUZ auszugehen ist, und dass die Frage, ob die Abtretung im Umfange der gesetzlich abtretbaren Ansprüche aufrecht erhalten werden kann, nach § 139 BGB zu beurteilen ist.

Weitergehend als das OLG Saarbrücken und das OLG Köln erachtet der Senat jedoch nicht nur die Abtretung von Ansprüchen aus der BUZ, sondern wegen der vorliegenden Verknüpfung der BUZ mit der Lebensversicherung auch die Abtretung des Rechts zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags für unwirksam.

Zwar ist in der Lebensversicherung das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 165 VVG übertragbar und pfändbar. Es kann jedoch nicht selbständig gepfändet, sondern - weil es keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert hat - nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen und gepfändet werden (BGHZ 45, 162, 168 = NJW 1966, 1071 unter IV.; NJW 2003, 2679, 2680).

In der BUZ hat das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers dagegen in keinem Fall einen wirtschaftlichen Wert für einen Zedenten oder Pfandgläubiger, weil die Kündigung des Vertrags den durch den Eintritt des Versicherungsfalls bedingten Leistungsanspruch nicht befördert, sondern im Gegenteil durch die Herbeiführung der Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum Erlöschen bringt. Dieses Recht ist deshalb einer Pfändung und damit auch einer Abtretung gemäß §§ 400, 413 BGB nicht zugänglich.

Zudem können unselbständige Gestaltungsrechte wie das Recht zur Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses auch unabhängig von einer bestehenden Unpfändbarkeit nicht gesondert übertragen werden (vgl. Roth in Münchener Kommentar zum BGB, § 399 BGB Rn 19 sowie Palandt/Heinrichs, § 413 BGB Rn 9: Übertragung nur zusammen mit der Forderung oder wenigstens einem Teil von ihr). Da die BUZ gemäß § 9 Nr. 1 BB-BUZ nicht ohne die Lebensversicherung fortgesetzt werden kann, schließt die Kündigung der Lebensversicherung die Kündigung der BUZ automatisch mit ein. Das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung kann mithin nicht ohne das Recht zur Kündigung auch der BUZ übertragen werden, sondern ist (einseitig) untrennbar mit diesem verknüpft. Deshalb ist wegen der mangelnden Übertragbarkeit der Ansprüche aus der BUZ und damit des Rechts zur Kündigung der BUZ auch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung im Falle ihrer Verbindung mit einer BUZ nicht übertragbar, selbst wenn Ansprüche aus der Lebensversicherung übertragen werden (ebenso im Ergebnis OLG Jena, a.a.O.).

Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass es dem Gesetzeszweck des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerecht wird. Denn die Vorschrift des § 850 b ZPO unterscheidet nicht zwischen solchen Rentenansprüchen, die im Zeitpunkt der Pfändung des Anspruchs bereits entstanden sind, und etwaigen zukünftigen Rentenansprüchen, deren Entstehung noch ungewiss ist. Beide wären ohne diese Vorschrift in gleichem Maße pfändbar und werden deshalb, wie bereits das OLG Jena (a.a.O.) zutreffend herausgestellt hat, in gleicher Weise vom Pfändungsverbot des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO und damit auch dem Abtretungsverbot des § 400 BGB erfasst. Der dem Schuldner vom Gesetzgeber umfassend gewährte Schutz seiner Existenzgrundlage für den Fall einer Körper- oder Gesundheitsverletzung beschränkt sich damit eben nicht auf bereits entstandene Ansprüche. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn der Schuldner durch die Abtretung anderer, mit dem bedingten Anspruch auf die Rente verbundener Rechte diesen Anspruch gefährden könnte, indem er eine von seinem Willen unabhängige Kündigung des Vertragsverhältnisses, das den bedingten Anspruch begründet, ermöglicht.

c) Die Übertragung der Forderungen aus der Lebensversicherung, sei es für den Fall der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Zessionar (Rückkaufswert), sei es für den Versicherungsfall, ist dagegen wirksam. Dies folgt aus § 139 BGB, weil die Abtretung insoweit zerlegbar und ferner davon auszugehen ist, dass der Schuldner und die Klägerin eine in diesem Umfang mögliche Abtretung auch dann vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit im Übrigen bewusst gewesen wäre.

Die Abtretung von (Haupt-)Ansprüchen aus einem gegenseitigen Vertrag ist auch in der Weise möglich, dass die das gesamte Vertragsverhältnis betreffenden Gestaltungsrechte dem Zedenten als Schuldner des Gegenanspruchs verbleiben (vgl. Roth, a.a.O., § 398 BGB Rn 98).

Dazu dass die Vertragsparteien hier die Abtretung im zulässigen Umfange vereinbart hätten, wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort S. 9 und 10) verwiesen. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an (ebenso OLG Saarbrücken, a.a.O., für den von ihm entschiedenen Fall).

2. Das Verwertungsrecht hinsichtlich des Leistungsanspruchs aus der Lebensversicherung steht gemäß § 166 InsO dem Beklagten zu.

Hierfür ist es nicht einmal entscheidend, dass ihm das Kündigungsrecht des § 165 VVG zusteht, weil es wie dargelegt nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist. Die Klägerin wäre auch dann nicht gemäß § 173 InsO zur Verwertung berechtigt, wenn ihr das Kündigungsrecht wirksam abgetreten wäre. Denn § 173 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung (der beweglichen Sache oder) der Forderung berechtigt ist, was sich allein nach § 166 InsO beurteilt. Dessen Wortlaut ist eindeutig: Bei zur Sicherung abgetretenen Forderungen hat der Insolvenzverwalter immer das Verwertungsrecht. Diese Verwertung ist ihm auch ohne ein eigenes Kündigungsrecht möglich. Er kann den Rückkaufswert dann entweder nach einer Kündigung des zur Kündigung Berechtigten einziehen oder die Fälligkeit abwarten und die Versicherungsleistung im Fälligkeitszeitpunkt einziehen.

Liegt der Fälligkeitszeitpunkt wie hier weit entfernt, so wird der Insolvenzverwalter auch zu prüfen haben, ob eine wirtschaftlich angemessene Verwertung der Forderung nicht nur durch Einzug, sondern auch "in anderer Weise" (z.B. durch Verkauf der Forderung) möglich ist, wie es § 166 Abs. 2 InsO ausdrücklich vorsieht.

Nach alledem hat hier der Beklagte das Verwertungsrecht, muss aber den durch eine Verwertung erzielten Erlös anschließend abzgl. 9 % Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale gemäß § 171 InsO an die Klägerin auskehren (vgl. auch BGH NJW 2002, 3475: in dem dort entschiedenen Fall, in dem der Zessionar gekündigt und der Verwalter diesem die Einziehung der Forderung überlassen hatte, ist der BGH ebenfalls vom Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO ausgegangen und hat diesem die Feststellungspauschale von 4 % zuerkannt).

Im hier vorliegenden Fall, in dem auch das Kündigungsrecht beim Beklagten liegt, wird dieser allerdings bei der Prüfung der Frage, ob er das Kündigungsrecht ausübt und in welcher Weise er die Forderung verwertet, zu beachten haben, dass die Kündigung aufgrund des in der BUZ zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfalls und der daraus resultierenden Beitragsbefreiung in der Lebensversicherung von erheblichem wirtschaftlichen Nachteil für den Schuldner oder die Klägerin sein kann, und deshalb prüfen müssen, ob eine Kündigung erfolgen kann, ohne sich gegenüber Beteiligten des Insolvenzverfahrens schadensersatzpflichtig zu machen.

3. Unabhängig hiervon kann die Klägerin - abzüglich der 9 % gemäß § 171 InsO - die volle Auskehrung des durch Verwertung erzielten Erlöses beanspruchen. Ihr Anspruch ist nicht auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beschränkt.

Insbesondere liegt ein Fall des § 91 InsO nicht vor. Abgesehen davon, dass der Erwerbstatbestand zugunsten der Klägerin bereits vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist - auch insoweit nimmt der Senat auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug - und dass der Normzweck des § 91 InsO als Auffangtatbestand lediglich darin liegt, die Insolvenzmasse in dem Umfang zugunsten der Insolvenzgläubiger zu sichern, in dem sie bei Verfahrenseröffnung besteht (vgl. Breuer in Münchener Kommentar zur InsO, Rn 3 zu § 91 InsO), ist hier die nach der Insolvenzeröffnung noch eintretende Werterhöhung schon nicht massezugehörig.

Diese fehlende Massezugehörigkeit folgt aus § 36 Abs. 1 InsO. Hierfür kann es offen bleiben, ob die Werterhöhung einer Lebensversicherung durch nach der Insolvenzeröffnung eingezahlte Beiträge des Schuldners grundsätzlich einen durch § 91 InsO umfassend geschützten Neuerwerb darstellt. Denn im vorliegenden Fall tritt die Werterhöhung nicht infolge vom Schuldner gezahlter Beiträge ein, sondern beruht auf der beitragsfreien Fortführung der Lebensversicherung als Versicherungsleistung aus der BUZ. Als Bestandteil der Versicherungsleistung aus der BUZ ist diese Beitragsbefreiung gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar. Wirtschaftlich betrachtet steht sie nämlich einer Rentenzahlung in gleicher Höhe bei fortbestehender Beitragspflicht in der Lebensversicherung gleich. Sie gehört deshalb gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen der aufgezeigten Divergenz in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verknüpften Lebensversicherung sowie der ebenfalls grundsätzlichen Frage nach der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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