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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 27 U 146/00
Rechtsgebiete: StVO, BGB, StVG, ZPO


Vorschriften:

StVO § 45 Abs. 6
StVO § 3 Abs. 1 S. 4
BGB § 254
BGB § 288
BGB § 291
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 9
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Leitsatz

Nach dem Abbruch einer Brücke über einen schiffbaren Kanal reichen bei Dunkelheit zur Sicherung des Verkehrs vor den Gefahren eines Absturzes von der steilen Brückenrampe in die jenseitige Baustelle und das Gewässer die auch mehrfache Beschilderung mit Zeichen 250 ("Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art") und eine bewegliche Sperrbake mit 5 Nissenleuchten auch dann nicht aus, wenn nur Anliegerverkehr zugelassen ist. Der zur Verkehrssicherung verpflichtete Unternehmer hat vielmehr mit geeigneten Mitteln, etwa einer verschließbaren Schranke, der Möglichkeit der unbefugten Benutzung der Straße Rechnung zu tragen.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 146/00 OLG Hamm 6 O 670/99 LG Essen

Verkündet am 08. Februar 2001

Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 05. Juni 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise so abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.624,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 488,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.2000 zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagt 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz seines mit 22.165,84 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen, der ihm in der Nacht vom 31.08. auf den 01.09.1999 in M auf dem Kanalweg dadurch entstanden ist, daß sein Pkw Mazda/96 in einer Baustelle von der Rampe der inzwischen abgebrochenen Brücke über den Wesel-Dattel-Kanal (frühere Herner Brücke), die seine Ehefrau Tanja B befahren wollte, über die Deichkrone und die Spuntwand ca. 1,5 m tief auf das diesseitige südliche Ufer des Kanals rutschte und dabei total beschädigt wurde. Die von der Beklagten am Ufer aufgebrachte Tondichtung wurde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Insoweit hat sie vom Kläger im Wege der Widerklage ihrerseits Ersatz verlangt.

Die Beklagte war vom Wasser- und Schiffahrtsamt D unter Übertragung der Verkehrssicherungspflicht mit dem Abbruch der Brücke, dem Einbau von Dichtungsspuntwänden und der Anhöhung der Uferspuntwände beauftragt worden. Nach der Anordnung des Bürgermeisters der Stadt M vom 06.01.1999 gegenüber dem Wasser- und Schiffahrtsamt waren auf der Rampe zur Brücke quer zur Fahrtrichtung über die gesamte Fahrbahn breite Schutzplanken zu setzen, die durch eine Absperrschranke kenntlich zu machen waren. Ferner war auf den Wirtschaftswegen, die zur Brücke führten, sowie im Abzweig zur Brücke je ein Sperrbock mit Durchfahrtsverbotsschild (Zeichen 250) mit fünf roten Warnleuchten aufzustellen.

Der Kläger hat behauptet, weder die Rampe zur Brücke noch die Deichkrone selbst seien zur Unfallzeit in der angeordneten Art und Weise gesichert gewesen. Am Fahrbahnrand der Brückenrampe habe lediglich in Fahrtrichtung linksseitig eine Absperrbake mit - allerdings außer Betrieb befindlichen - Nissenleuchten gestanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.165,84 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 1.955,48 DM nebst 4 %. Zinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Sie hat behauptet, die Rampe zur Brücke sei am Abend zuvor durch eine quer zur Fahrtrichtung aufgestellte Absperrschranke (gemeint: Absperrbake) gesichert gewesen. Am Morgen des 01.09. seien die Leuchten der Absperrung in Betrieb gewesen, allerdings habe diese in Längsrichtung gestanden. In jedem Fall sei der Baustellenbereich nicht zu übersehen gewesen, so daß der Ehefrau des Klägers ein grobes Eigenverschulden anzulasten sei, zumal der Kanalweg durch Verbotsschilder gesperrt gewesen sei. Für die Beseitigung von Schäden an der Tondichtung seien ihr die mit der Widerklage ersetzt verlangten Kosten entstanden.

Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung von Zeugen unter Abweisung der Widerklage dem Begehren des Klägers voll entsprochen aus im wesentlichen diesen Gründen:

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die Baustelle nicht ausreichend gesichert habe. Selbst wenn sie am Vorabend des Unfalls quer zur Fahrtrichtung eine Absperrung aufgestellt gehabt habe, sei sie damit nicht entlastet. Sie habe gem. § 45 Abs. 6 StVO vor Beginn der Arbeiten bei der Straßenverkehrsbehörde Anordnungen bezüglich notwendiger Absperrmaßnahmen einholen müssen. Diese würde ihr dann aufgegeben haben, neben einer Bake auch Schutzplanken zu setzen. Die in dieser Richtung getroffene Anordnung gegenüber dem Wasser- und Schiffahrtsamt habe die Beklagte nicht von ihrer Erkundigungspflicht befreit. Allein eine Absperrbake habe zur Sicherung nicht ausgereicht, weil der Abbruch der Brücke der steilen Brückenrampe wegen erst spät zu erkennen und die Baustelle der Dunkelheit wegen nicht leicht auszumachen gewesen sei. Ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers sei nicht festzustellen, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Gefahrenstelle durch eine Absperrung und Verbotsschilder gesichert gewesen sei. Die dazu gehörten Zeugen hätten einander widersprechende Aussagen gemacht, die daraus folgende Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten der Beklagten. Deren Einwand, die Straße sei nur für Anlieger frei gewesen, sei unbeachtlich, weil die Ehefrau des Klägers als Besucherin des Reiterhofs Döring die Straße habe benutzen dürfen. Aus diesen Erwägungen folge ohne weiteres die Unbegründetheit der Widerklage.

Die Beklagte nimmt dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht hin. Sie will die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Widerbeklagten erreichen. Die Beklagte wehrt sich gegen die Feststellung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und betont, die verlangte Schutzplanke quer zur Fahrtrichtung sei ursprünglich vorhanden gewesen, habe aber wieder entfernt werden müssen, weil vor der Rampe Profilierungsarbeiten hätten vorgenommen werden müssen. Danach sei eine Schutzplanke nicht mehr erforderlich gewesen. Im übrigen sei die Baustelle ausreichend abgesichert gewesen, weil sämtliche Zufahrtsstraßen mit Schildern eines Durchfahrtverbotes und Zusätzen "Anlieger frei" oder "landwirtschaftlicher Verkehr frei" gespert gewesen seien. Schließlich habe unmittelbar vor der Brückenrampe ein Schild "Durchfahrt verboten" gestanden, das die Ehefrau des Klägers habe beachten müssen. Schließlich sei auch auf der Zufahrt zur Brücke selbst eine Bake mit fünf Warnleuchten und einem Verbotsschild für Fußgänger aufgestellt gewesen. Sämtliche Sicherungen seien am Vorabend des Unfalls kontrolliert worden. Selbst wenn diese Sicherungen nicht für ausreichend erachtet würden, könne der Kläger keinen vollen Schadensersatz beanspruchen, weil ihn der Vorwurf eines Mitverschuldens seiner Ehefrau belaste. Diese habe die Zuwegung zur Brückenrampe unbefugt genutzt, weil sie nicht Anliegerin gewesen sei. Außerdem sei die Zeugin nicht auf Sicht gefahren, sonst hätte sie in der Lage sein müssen, noch rechtzeitig anhalten zu können.

Die Beklagte beantragt,

abändernd

1.

die Klage abzuweisen,

2.

den Kläger zu verurteilen, an sie (Beklagte) 1.955,48 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Akten 57 Js 84/00 StA Essen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nur teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat der Beklagten zu Recht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet (1). Allerdings muß sich der Kläger eine Anspruchsminderung um 1/4 gefallen lassen, weil seine Frau den Unfall durch Verstoß gegen das Sichtfahrgebot mitverursacht hat (2), was sich der Kläger zurechnen lassen muß (3). Daraus folgt, daß der Kläger seinerseits der Beklagten den im Wege der Widerklage geltend gemachten Schaden zu 1/4 ersetzen muß.

1.

Die Beklagte war zur Verkehrssicherung der Baustelle in eigener Verantwortung verpflichtet, weil ihr die Verkehrssicherungspflicht vom Wasser- und Schiffahrtsamt D übertragen worden war und ihre Verantwortlichkeiten neben die grundsätzlich weiter bestehende Verkehrssicherungspflicht der Stadt als Straßenbaulastträger trat (BGH VersR 1982, 576; OLG Köln NZV 1995, 22). Deshalb hatte die Beklagte ungeachtet der nach § 45 Abs. 6 StVO bestehenden Verpflichtung, von der zuständigen Behörde Anordnungen zur Verkehrssicherung einholen zu müssen, die nach den Umständen gebotene Absicherung der Baustelle vorzunehmen. Das ist indes nicht geschehen. An verschiedenen Stellen zu Zuwegung zur Brücke aufgestellte Verkehrszeichen (Zeichen 250 "Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art") waren zur Verkehrssicherung schon deshalb nicht ausreichend, weil von diesem Verbot Anlieger und landwirtschaftlicher Verkehr durch Zusatzschilder ausgenommen waren und also die Straßen zur Brücke hätten benutzen dürfen. Daß auch solchen Verkehrsteilnehmern Sicherung der Gefahrenstelle geschuldet war, kann nicht zweifelhaft sein. Mithin stellte das ausgeschilderte Fahrverbot keinen geeigneten Warnhinweis vor der extremen Gefahr dar, die Verkehrsteilnehmern beim Befahren der Straße wegen des Abbruches der Brücke insbesondere auch bei Dunkelheit drohte. Die Beklagte mußte unter diesen Umständen damit rechnen, daß trotz dieser Beschilderung - sei es befugt, sei es auch unbefugt - Verkehrsteilnehmer an die Baustelle gelangen konnten.

Auch die zur Sicherung vorgesehene bewegliche Sperrbake mit fünf Nissenleuchten an der Brückenrampe war - ungeachtet des Streits darüber, ob diese zur Unfallzeit quer zur Fahrtrichtung oder am Fahrbahnrand parallel zur Fahrbahn aufgestellt war - nicht ausreichend, weil an die Absicherung einer extrem gefahrenträchtigen, unter Umständen auch lebensbedrohlichen Baustelle hohe Anforderungen zu stellen sind, so daß Dritte bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht in Gefahr geraten. Dem wurde die Sparrbake nicht gerecht, weil sie leicht umgangen und von Zweiradfahrern auch umfahren sowie von Unbefugten problemlos zur Seite gestellt oder auch ganz beseitigt werden konnte. Darauf, daß es dazu nicht kommen würde, konnte und durfte sich die Beklagte angesichts des riesigen Gefahrenpotentials nicht verlassen, weil die unbedingte Rechtstreue von Verkehrsteilnehmern erfahrungsgemäß nicht unterstellt werden kann. Das gilt umso mehr, als in dem fraglichen Zufahrtsbereich zur Brücke schon jeglicher Gefahrenhinweis auf eine Baustelle und jedenfalls bei Dunkelheit das Fehlender Brücke nicht zu erkennen war, so daß sich die überragende Bedeutung der Sperrbake nicht einmal vermitteln mußte. Der extremen Gefahr hätte vielmehr mit einer stationären Sicherung begegnet werden müssen, die jederzeit eine sichere Erfassung der Gefahrenmomente gewährleistet hätte, wie etwa ein deutlicher Hinweis auf den Abbruch der Brücke; außerdem hätte der Zugang Unbefugter zur Baustelle so versperrt werden müssen, daß mit unbedachten Störungen ernstlich nicht mehr hätte gerechnet zu werden brauchen. Dazu wäre eine verschließbare Schranke geeignet gewesen (vgl. dazu die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen unter Abschnitt 3 in VkBl 1980, 276 ff.).

2.

Allerdings belastet auch die Ehefrau des Klägers der Vorwurf eines Verkehrsverstoßes. Es spricht schon viel dafür, daß sie die Zuwegung zur Brücke unbefugt und also unter Verstoß gegen Zeichen 250 befahren hat. Der wechselnde und widersprüchliche Vortrag des Klägers zur Begründung der vermeintlichen Anliegereigenschaft - einmal soll die Zeugin B von einem Besuch bei Bekannten gekommen sein, ein anderes Mal soll sie nur die Absicht eines solchen Besuches gehabt haben und schließlich soll sie vom Reiterhof D gekommen sein, dessen Existenz nach Recherchen der Beklagten jedoch zweifelhaft sein soll - offenbart die Begründungsnot der befugten Benutzung der Brückenzufahrt. Indes kommt es auf die Feststellung einer solchen Verfehlung nicht entscheidend an, weil das Verkehrsverbot ohnehin keinen brauchbaren Hinweis auf die Gefahr abgab, die Verkehrsteilnehmern wegen des Abbruches der Brücke drohte. Entscheidender ist vielmehr der Verstoß der Zeugin B gegen das Sichtfahrgebot. Sie durfte nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nur so schnell fahren, daß sie innerhalb der übersehbaren Strecke hätte anhalten können. Dementsprechend hätte sie sich so einrichten müssen, daß sie sofort hätte anhalten können, als sie bei Annäherung an den Scheitelpunkt der Brückenrampe den Sichtkontakt zur Fahrbahn verlor und ihre Fahrt erst dann fortsetzen dürfen, wenn sie ihren weiteren Fahrweg hätte übersehen können. Wenn sie auch mit dem Abbruch der Brücke nicht hätte zu rechnen brauchen, so hätte sie doch in der Lage sein müssen, anderen möglichen Fahrbahnhindernissen, mit denen der Fahrzeugführer auch nachts zu rechnen hat, unfallvermeidend zu begegnen.

3.

Bei der haftungsbestimmenden Abwägung der unfallursächlichen Momente fällt die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten überragend ins Gewicht. Die von ihr zu vertretende Gefahrenstelle, die für unbedachte Verkehrsteilnehmer zu einer tödlichen Falle werden konnte, war allein mit der vorhandenen Beschilderung und einem mobilen Absperrbock gänzlich unzureichend gesichert. Demgegenüber belastet den Kläger die im Rahmen von § 254 BGB zu berücksichtigende durch das Versagen seiner Ehefrau erhöhte Betriebsgefahr seines Pkw. Allerdings wiegt der Verstoß der Zeugin B gegen das Sichtfahrgebot nicht so schwer, weil sie mit der extremen Gefahr, die durch die Beseitigung der Brücke entstanden war, nicht zu rechnen brauchte und der Unfallhergang mit nur kurzem Auslaufweg des Pkw nach dem Straßenabbruch lediglich eine geringe Überschreitung der den Umständen nach gebotenen angemessenen Geschwindigkeit indiziert. Selbst ein weiterer Verstoß gegen das Durchfahrtsverbot (Zeichen 250) begründete gegenüber der von der Beklagten zu vertretenden ganz überwiegenden Unfallursache keine nennenswerte Anspruchsminderung über den vom Senat als angemessen erachteten Anteil von 1/4 hinaus.

Danach errechnet sich für den Kläger ein Zahlungsanspruch von 16.624,38 DM (3/4 von 22.165,84 DM).

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ohne weiteres die Halterhaftung des Widerbeklagten gegenüber der Widerklägerin aus §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 254 BGB zu 1/4 des der Beklagten entstandenen Schadens. Rechnerisch folgt daraus für die Beklagte ein Anspruch von 488,87 DM (1/4 von 1.955,48 DM).

Der Zinsausspruch des Senates zur Klage und Widerklage folgt jeweils aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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