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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 27 U 154/99
Rechtsgebiete: HGB, KO, EGInsO, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

HGB § 237 a.F.
HGB § 230 ff
HGB § 231 Abs. 2
HGB § 231 Abs. 2, 2. Halbsatz
HGB § 129 a
HGB § 172 a
KO § 37
KO § 32 a
EGInsO § 106
BGB § 607
BGB § 705
GmbHG § 32 a
GmbHG § 32 b
InsO § 136
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
Leitsatz:

Der Konkursverwalter über das Vermögen einer auf Beteiligung von Anlegern gerichteten Aktiengesellschaft hat aus § 237 HGB a.F. keinen Zahlungsanspruch gegen einen sog. "stillen Gesellschafter" dieser AG auf Rückgewähr des infolge vorzeitiger Vertragsauflösung im wesentlichen zurückerhaltenen Anlagekapitals, wenn es sich bei der Einlage entgegen der Begriffswahl in Wirklichkeit um ein Darlehn gehandelt hat.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 154/99 OLG Hamm 8 O 363/98 LG Dortmund

Verkündet am 4. April 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. August 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Urteilsbeschwer für den Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 24.07.1997 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war der Bau und Betrieb von Heizkraftwerken in den neuen Bundesländern und im asiatischen Ausland. An ihr beteiligten sich neben den Aktionären ca. 38.500,00 Anleger als -so bezeichnete- "typische" (Vertragstypen A, KAP) oder "atypische" (Vertragstypen S) stille Gesellschafter. Der Beklagte zeichnete eine Beteiligungserklärung des Typs KAP (Kapitalaufbauplan) vom 03.06.1991 und leistete eine Einlage von 13.200,00 DM. Diese erhielt er einschließlich der Ergebnisbeteiligung und abzüglich der Kosten im Anschluss an seine Bitte um vorzeitige Vertragsauflösung vom 11.09.1996 sowie eine unter dem 24./29.01.7.997 von ihm und der Gemeinschuldnerin unterzeichnete Auflösungsvereinbarung in Höhe von 10.923,44 DM zurückgezahlt.

Der Kläger fordert nach vergeblicher Mahnung zum 30.05.1998 aus dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung gem. § 237 HGB a. F. Rückerstattung dieses Betrages. Er hat die Auffassung vertreten, das Beteiligungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin stelle eine stille Gesellschaft dar, die nicht aufgrund der Kündigung des Beklagten, für die der Beteiligungsvertrag keine Rechtsgrundlage beinhalte, sondern durch die Vereinbarung vom 24./29.01.1997 aufgelöst worden sei.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein ihm zustehendes Anfechtungsrecht bezüglich seiner Beteiligungserklärung an der Gemeinschuldnerin wegen arglistiger Täuschung sowie eventuelle Schadensersatzansprüche daraus schlössen die Anwendung von § 237 HGB a. F. aus. Die Täuschung liege darin, daß die Gemeinschuldnerin ihm bei Abschluss des Beteiligungsvertrages bewusst verschwiegen habe, dass sie von Anfang an die versprochene Rendite nicht habe und werde erwirtschaften können.

Das Landgericht hat der in der Hauptsache auf Zahlung von 10.923,44 DM gerichteten Klage im vollem Umfang aus § 237 HGB a. F. stattgegeben. Es hat die Beteiligung des Beklagten an der Gemeinschuldnerin als stille Gesellschaft -in Abgrenzung zu einer verneinten Darlehensgewährung- angesehen. Die Auflösungsvereinbarung vom 24./29.01.1997 erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 237 HGB a. F.; ein womöglich bestehendes Kündigungsrecht habe der Beklagte ausdrücklich nicht ausgeübt gehabt. Eine etwaige Anfechtung bezüglich seiner Beteiligungserklärung oder Schadensersatzansprüche hinderten die Konkursanfechtung nicht, da in diesen Fällen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung fänden.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er rügt die Anwendung des Rechts der stillen Gesellschaft auf seine Beteiligung an der Gemeinschuldnerin und meint, es habe ein Darlehensverhältnis vorgelegen. Insoweit verweist er darauf, dass der Senatsentscheidung vom 2. März 1999 in einem ähnlich gelagerten Fall, an der sich die Kammer bei der angefochtenen Entscheidung orientiert hat, edle Beteiligung des Vertragstyps "S" zugrunde lag, während seine eine solche des Typs "KAP" gewesen sei. Insoweit nimmt er auch Bezug auf eine Verfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12.05.1997, mit der der Gemeinschuldnerin die Rückzahlung aller entgegengenommenen Einlagen der Vertragstypen A und KAP mit der Begründung aufgegeben worden war, es habe sich dabei um unerlaubte bankmäßig betriebene Kreditgeschäfte gehandelt. Außerdem leitet er aus dem seinem Beteiligungsvertrag an der Gemeinschuldnerin zugrunde liegenden Emmisionsprospekt ein Sonderkündigungsrecht ab, welches der Annahme einer Vereinbarung im Sinne von § 237 HGB a. F. entgegenstehe.

Der Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere in der Einordnung der Beteiligung des Beklagten an der Gemeinschuldnerin als stilles Gesellschaftsverhältnis. Insbesondere stellt er eine Bindungswirkung des Bescheides des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12.05.1997 schon damit in Abrede, dass die Gemeinschuldnerin diesen Bescheid nicht habe bestandskräftig werden lassen. Hilfsweise verficht der Kläger einer analoge Anwendung von § 237 HGB a. F. auf langfristige Darlehensgewährungen an den Unternehmer. Das -vom Senat in mehreren Parallelentscheidungen angenommene- vertragliche Sonderkündigungsrecht verneint er unter Hinweis auf den hier gegenüber jüngeren Ausgaben anders lautenden Text des Emmissions-prospektes. Im übrigen habe der Kläger keine Kündigung erklärt, mithin ein Kündigungsrecht weder beansprucht noch ausgeübt, sondern nur ein Angebot zur vorzeitigen Auflösung des Beteiligungsvertrages unterbreitet, welches die Gemeinschuldnerin unter dem 24.01.1997 angenommen habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet, weil dem Kläger der vom Landgericht zugesprochene Rückerstattungsanspruch aus § 37 KO i.V.m. § 237 HGB a. F. -diese Vorschrift gilt gem. § 106 EGInsO für die Entscheidung dieses Rechtsstreits weiter- nicht zusteht.

Auf die eine Anfechtbarkeit der Einlagenrückgewähr begründende Vorschrift des § 237 HGB a. F. kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Beteiligung des Beklagten an der Gemeinschuldnerin nicht als stiller Gesellschafter gem. § 230 ff HGB, sondern in Form einer Darlehensgewährung erfolgt ist. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem des oben genannten Senatsurteils maßgeblich darin, dass der Beklagte jenes Verfahrens "atypsich" stiller Gesellschafter nach Vertragstyp "S" war, während sich vorliegend die Rechte des Beklagten als sogenannter "typischer" stiller Gesellschafter nach dem Beteiligungstyp "KAP" des Gesellschaftsvertragsangebots bestimmten. Die Gesamtwürdigung der für diesen Beteiligungstyp vereinbarten Vertragsregeln führt -in Übereinstimmung mit der Begründung des Bescheides des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12.05.1997- zur Annahme eines Darlehensverhältnisses:

Ein Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Vertragsparteien für den gemeinsam verfolgten Zweck gemeinsam verantwortlich für gemeinsame Rechnung tätig werden sollen; Palandt-Putzo, Rdnr. 22 vor § 607 BGB, Palandt-Thomas, Rdnr. 51 zu § 705 BGB. Eine bloße Darlehensgewährung liegt andererseits vor, wenn sich die Mitwirkung des einen Vertragsbeteiligten in der Kapitalhingabe erschöpft und ihm allenfalls Kontrollrechte eingeräumt sind. Jedenfalls bei Ausschluss von Risiko- und Verlustbeteiligung und Festlegung der Höhe des Entgelts für die Kapitalhingabe unabhängig vom Geschäftsergebnis ist ein Darlehen anzunehmen; vgl. Putzo a.a.O.

Insbesondere die letztgenannten Kriterien begründen hier die Annahme eines Darlehensverhältnnisses. Danach stand das Interesse des Beklagten an einer rentierlichen und garantierten Kapitalverzinsung, wie es in den Vertragsregeln seinen Niederschlag gefunden hat, eindeutig im Vordergrund vor einer Förderung eines gemeinsam zu verfolgenden Unternehmenszwecks. Ihm ist eine vom Geschäftsergebnis des Unternehmers vollkommen abgekoppelte Gewinnausschüttung von 10 % während der ersten zehn Beteiligungsjahre garantiert worden. Damit liegt auch die nach § 231 Abs. 2 HGB für die stille Gesellschaft unabdingbare Gewinnbeteiligung des Stillen für die ersten zehn Jahre des Beteiligungsverhältnisses nicht vor. Es fehlt nämlich an einem Anspruch auf einen über 10 % des Beteiligungskapitals hinausgehenden Gewinn für den genannten Zeitraum auch für den Fall, dass der Unternehmer einen höheren Jahresgewinn erzielt und ausschüttet. Eine solche Vereinbarung einer auch nach oben begrenzten Festverzinsung steht nicht im Einklang mit § 231 Abs. 2, 2. Halbsatz HGB.

Selbst wenn die Beteiligten keine über die Festverzinsung hinausgehende Gewinnerwartung hatten, sie vielmehr angesichts des gleichzeitigen Angebots atypisch stiller Beteiligungen mit steuerlichen Verlustzuweisungen davon ausgingen, dass das Unternehmen nur steuerlich absetzbare Verluste erwirtschaften würde, so belegt das um so mehr, dass es für die Anleger des Vertragstyps A und KAP ausschließlich um eine garantierte Verzinsung ihrer Einlage unabhängig vom Betriebsergebnis ging. Demgegenüber kommt der Begrenzung der Ausschüttungsgarantie auf die ersten zehn Jahre und die Verrechnung der den tatsächlichen Gewinn übersteigender Ausschüttungen auf künftige Gewinne ab dem elften Jahr in § 13 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages wegen der Möglichkeit des stillen Gesellschafter zur Kündigung seiner Beteiligung vor oder mit Ablauf des zehnten Jahres keine praktische Bedeutung zu. Die rechtzeitige Wahrnehmung dieser Beendigungsmöglichkeit mit Ablauf der Ausschüttungsgarantie drängte sich für die Anleger gem. den Vertragstypen A und KAP, zu denen der Beklagte gehört, auf, weil das steuerliche Konzept der Gemeinschulderin dahin ging, Verluste zu erwirtschaften, um diese den Anlegern des Vertragstyps "S" zuweisen zu können.

Gegenüber der vertragsmäßig allein durch die Höhe der Einlage definierten und in dieser Höhe bestehenden Garantie einer festen Gewinnausschüttung fallen die neben der ausdrücklich dahingehenden Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechenden Umstände, als da sind

- Fehlen einer Sicherheit für die Einlage,

- Einräumung eines in der Höhe vom Jahresabschluss abhängigen Auseinandersetzungsanspruchs bei Kündigung der Beteiligung gem. § 17 Abs. 1, Satz 1 des Vertrags und

- Einräumung der Teilhabe an den Kompetenzen einer Gesellschafterversammlung gem. § 6.3.8 des Gesellschaftsvertrages, praktisch nicht ins Gewicht.

Auf das zwischen den Beklagten und der Gemeinschulderin bestandene Darlehensverhältnis ist § 237 HGB a. F. nicht anwendbar. Die -soweit ersichtlich- einzig von Karsten Schmidt vertretene Ansicht einer analogen Anwendung von § 237 HGB rechtsformunabhängig auf alle einem Unternehmer langfristig gewährten Darlehen (Schlegelberger/Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 342 a. E.; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 62 IV 2) überzeugt nicht. § 237 HGB ist ebenso wie die Vorschriften der §§ 32 a, 32 b GmbHG, 32 a KO, 129 a, 172 a HGB Ausprägung der Finanzierungs- und Finanzierungsfolgenverantwortung von Gesellschaftern. Wenn der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen hätte, die Anfechtungsmöglichkeiten zu Lasten nicht dem Gesellschafterkreis zuzurechnender Kreditgeber auszuweiten, hätte er das bei der Neuregelung von § 237 HGB in § 136 InsO berücksichtigt.

Als unterlegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO zu tragen.

Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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