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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 27 U 16/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 710
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2
Bei Schadensersatzleistung durch Erstattung der Kosten für dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim ist im Wege der Vorteilsausgleichung eine Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der durch das Heim bereit gestellten Wohnungsgelegenheit in Abzug zu bringen und keine (höheren) hypothetischen Wohnungskosten, die dem Geschädigten bei einer durchschnittlichen Lebensführung ohne das schädigende Ereignis entstanden wären.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 08. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 21. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu vier Fünfteln der Beklagten und zu einem Fünftel dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Beklagte ist aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 20.1.1990 dem Kläger, der dabei schwerste Kopfverletzungen erlitt, mit einer Quote von 75 % schadensersatzpflichtig. Zeitweilig unterbrochen von dem gescheiterten Versuch, in einer eigenen Wohnung zu leben, war der 1967 geborene Kläger unfallverletzungsbedingt vom 7.1. bis 25.1.1998 und ist er seit dem 23.9.1998 in einem Wohnheim in G. untergebracht. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Heimunterbringung von monatlich knapp 6.000 DM unter Abzug von monatlich 1.500 DM als Ersparnis eigener Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung entsprechend ihrer Haftungsquote erstattet. Der Kläger hat den Abzug für den Teilmonat 1/98 gar nicht und im übrigen nur i. H. v. 650 DM monatlich als berechtigt erachtet und 75 % der Gesamtdifferenz von 16.635,38 DM für den Zeitraum 7. bis 25.1.1998 (1.125 DM) und 23.9.1998 bis 30.9.2000 (15.510,38 DM) mit der am 27.7.2000 zugestellten Klage geltend gemacht.

Er bewohnt in dem Heim zusammen mit einer weiteren Person ein Zimmer und kann Küche, Bad und sonstige Gemeinschaftsräume mitbenutzen. Sein täglicher Bedarf an Lebensmitteln, Wirtschaftsbedarf, Betreuungs- und Sachaufwand sowie medizinischem, Bedarf beläuft sich laut einer Monatsrechnung des Heimträgers für Dezember 1999 auf 9,58 DM. Für die Deckung seines Wohnbedarfs hat der Kläger maximal 350 DM monatlich angesetzt, was nach seiner Auffassung den vergleichbaren durchschnittlichen Wohnkosten eines Mitglieds einer Wohngemeinschaft entspricht, und für die Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten gemäß vorgenannter Monatsrechnung 300 DM monatlich.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Ersparnis des Aufwandes, den der Kläger ohne den Unfall bei hypothetisch unbeeinträchtigter, somit zu erwartender durchschnittlicher Lebensführung für Wohnung und Lebenshaltung gehabt hätte und die er sich als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse, sei mindestens mit 1.500 DM monatlich anzusetzen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger 13.107,50 DM nebst Prozesszinsen zugesprochen. Es ist dessen Auffassung gefolgt, dass er sich als Aufwendungsersparnis nur dasjenige anzurechnen lassen habe, was er tatsächlich durch das Heim an Unterbringungs- und Verpflegungsleistung erhält, nicht dagegen die Kosten einer fiktiven durchschnittlichen Lebensführung ohne den Unfall, z. B. für eine großzügigere Wohnung.

Auf dieser Basis hat das Landgericht den Wert der vom Heim erbrachten Wohnungsleistung auf 450 DM monatlich und der Verpflegungskosten auf 350 DM, die Aufwendungsersparnis des Klägers mithin insgesamt auf 800 DM monatlich geschätzt, auch für den Monat Januar 1998 zeitanteilig von dessen Forderung abgesetzt und die Differenz zu der von der Beklagten vorgenommenen Leistungskürzung von 700 DM monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum zugesprochen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes den Klageabweisungsantrag weiter. Sie will weiterhin bei der Aufwendungsersparnis auf fiktive Durchschnittsverhältnisse abstellen und setzt den durchschnittlichen Wohnbedarf einer Einzelperson mit 70 % der statistischen Wohnkosten eines Zweipersonenhaushaltes, mithin mit 653 DM bis 947 DM je nach Einkommensverhältnissen an.

Die Beklagte beantragt,

teilweise abändernd die Klage ganz abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung teilweise abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.808,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.7.2000 zu zahlen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil soweit es ihm günstig ist und begehrt mit der Anschlussberufung die Reduzierung der Aufwendungsersparnis für seinen Wohnbedarf auf nur 350 DM monatlich und für die übrigen Lebenshaltungskosten entsprechend der Bescheinigung des Heimträgers vom 29.12.1999 auf 300 DM monatlich, wie in erster Instanz zugestanden. Den Abzug von seiner Klageforderung für den Teilmonat Januar 1998 durch das Landgericht nimmt der Kläger dem Grunde nach hin.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg. Die Aufwendungsersparnis, die der Kläger sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss, ist nach den tatsächlich gegebenen Umständen seiner jetzigen Lebensführung, nicht anhand hypothetisch durchschnittlicher Lebenshaltungskosten zu bestimmen (I.). Die Höhe der Ersparnis hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend mit monatlich 800 DM zugrundegelegt (II.).

I.

Bei der Ermittlung des vorzunehmenden Vorteilsausgleichs ist ausschließlich auf den Wert der Unterbringungsleistung und Verpflegung in der Qualität abzustellen, wie der Kläger sie durch das Heim tatsächlich erhält.

Die Ermittlung der ersparten Aufwendungen statt dessen daran zu orientieren, welche Kosten der Kläger hypothetisch ohne das Unfallereignis bei normalem Lebenswerdegang inzwischen an Aufwendungen tätigen würde, verkennt Sinn und Zweck des Vorteilsausgleichs im Schadensersatzrecht, unter den auch die Kategorie "ersparte Aufwendungen" als Untergruppe fällt; vgl.: Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbem. vor § 249, Rz. 120ff.

Die einhellige Rechtsprechung macht die Vorteilsausgleichung von einer tatsächlichen und einer normativen Voraussetzung abhängig: Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, weiter muss die Anrechnung des Vorteils aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein; sie muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten; vgl.: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbem. vor § 249 Rz. 120 m.w.N..

Eine Anrechnung kommt aufgrund dieser zweiten, normativ wertenden Voraussetzung nur in der Höhe in Betracht, in der der Geschädigte tatsächlich aufgrund der Befriedigung seines Ersatzanspruchs Leistungen im Krankenhaus/Heim erhält, für die er auch ohne den Schadensfall entsprechende Aufwendungen hätte tätigen müssen. Einen durch den Schadensfall erzwungenen Konsumverzicht muss er sich dagegen nicht anrechnen lassen; MüKo-Grunsky, BGB, 3. Aufl., vor § 249 Rz. 97. Die Vorteilsausgleichung von Ersparnissen setzt demnach voraus, dass der Geschädigte die Ersparnis nicht durch überpflichtmäßige Entbehrungen erkauft hat, denn dann steht dem Vorteil wiederum ein weiterer Nachteil gegenüber; vgl.: Palandt-Heinrichs, a. a. O., Rz. 141; Staudinger-Schiemann, BGB, 13. Aufl., 1998, § 249 Rz. 169.

Diese Wertung verdeutlicht das von der Berufungserwiderung aus der Kommentierung von Grunsky im Münchener Kommentar a. a. O. zutreffend zitierte Beispiel:

Wer gerne gut und viel isst, muss sich auf seinen Schadensersatzanspruch nur das anrechnen, was er zu Hause für eine der Krankenhauskost vergleichbare Verpflegung hätte aufwenden müssen; dass er zu Hause mehr als im Krankenhaus verbraucht hätte, kommt dem Schädiger nicht zugute.

Ebenso darf vorliegend nicht auf die Vergleichskosten einer fiktiven durchschnittlichen Lebensführung abgestellt werden, weil die Einschränkung der Wohnverhältnisse des Klägers gegenüber den von der Beklagten herangezogenen Durchschnittsverhältnissen allein auf seinem überobligatorischen, ihm vom Schädiger mit der Verletzung auf gezwungenen Verzicht beruht.

Zum selben Ergebnis führt es, wenn man die Problematik der Aufwendungsersparnis nicht als Unterfall der Vorteilsausgleichung betrachtet, sondern schon bei der Schadensberechnung prüft (So BGH NJW 1984, 2628 in anderem rechtlichen Zusammenhang für die Ersparnis häuslicher Verpflegung bei Krankenhausaufenthalt). Der Schädiger schuldet zwar nicht Ersatz des Wohnungsgrundbedarfs, der auch ohne die Verletzung bestanden hätte, sondern nur des verletzungsbedingten Mehrbedarfs. Der Grundbedarf ist also aus dem Gesamtbedarf nach der Verletzung hinauszurechnen. Bei der Bemessung dieses Gesamtbedarfs verkennt indes die Beklagte, dass die Gesamtkosten allein deshalb nur 5.966/88 DM monatlich betragen, weil der Kläger nur in einem Zweibettzimmer statt in einer durchschnittlichen Wohnung für eine Einzelperson untergebracht ist und auch sonst mit der beschränkten Lebensführung vorlieb nehmen muss, wie sie ein Wohnheim im Großbetrieb nur bieten kann. Würde das Heim dem Kläger den Wohnungsstandard und die Lebenshaltung bieten (können), wie er sie als Gesunder gehabt hätte - nach Einschätzung der Beklagten im Wert von 1.500 DM - so würden auch die zu ersetzenden Heimkosten von vornherein entsprechend höher liegen. Rechnet man von diesen höheren hypothetischen Heimkosten den Wohnungs- und Lebensführungsbedarf ab, den der Kläger nach Auffassung der Beklagten hypothetisch ohne den Unfall gehabt haben würde, muss man prinzipiell zu demselben Ergebnis gelangen, wie bei der Herausrechnung des Werts der jetzt tatsächlichen Leistung des Heimträgers aus den jetzt tatsächlichen Unterbringungskosten.

II.

Im Ergebnis mit dem landgerichtlichen Urteil übereinstimmend sind von dem Schadensersatzanspruch des Klägers monatlich insgesamt 800 DM für ersparte eigene Lebenshaltungskosten abzusetzen.

A. Den Wert der tatsächlichen Deckung des reinen Wohnbedarfs des Klägers in einem Heimzimmer mit Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO ebenso wie der Kläger nur mit monatlich 350 DM. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger sich dieses Zimmer mit einer weiteren Person teilen muss. Dieser Umstand ist erst in zweiter Instanz vorgetragen und unstreitig gestellt worden, weshalb das Landgericht ihn bei seiner Schätzung noch nicht berücksichtigen konnte.

B. Dagegen ist der vom Landgericht angesetzte Betrag von 350 DM für die sonstigen im Schreiben des Heimträgers vom 29.12.1999 (Bl. 10 GA) aufgelisteten Lebenshaltungskosten zu gering. Zwar hat der Heimträger den täglichen Bedarf an Lebensmitteln, Betreuungs- und Sachaufwand und medizinischen Bedarf nur mit 9,58 DM angegeben. Hierbei kann es sich aber nur um eine Kalkulation seines - im Großbetrieb günstigen, pauschaliert kalkulierten - Aufwandes handeln; der konkrete Bezugswert für den Kläger als Heiminsassen liegt deutlich höher. Würde dieser sich in einem Wohnheim (einer Wohngemeinschaft) wie ein Gesunder mit einem dem jetzigen Heim vergleichbarem Standard einmieten können, würde er für die eigenständige Beschaffung der aufgelisteten Leistungen deutlich mehr aufwenden müssen. Der Senat schätzt diesen Betrag auf 15 DM täglich oder 450 DM monatlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten angeregte Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht der Senat mit seinem Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

Ende der Entscheidung

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