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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 27 U 16/05
Rechtsgebiete: ZVG, BGB
Vorschriften:
ZVG § 9 | |
ZVG § 9 Nr. 2 | |
ZVG § 154 | |
BGB § 826 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
(§ 540 ZPO)
A.
Die Klägerin erstand im Wege der Zwangsversteigerung den bebauten Grundbesitz L-Weg in T2. Zuvor waren die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes angeordnet und der Beklagte zum Institutszwangsverwalter gerichtlich bestellt worden. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz mit der Begründung in Anspruch, dieser habe noch vor dem Versteigerungstermin einen Gebäudeschaden in Höhe von 66.983,76 EUR schuldhaft verursacht, um den der Wert des ersteigerten Grundstücks gegenüber dem zuvor festgestellten Verkehrswert gemindert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin als Ersteherin des Objektes gehört nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten, denen gegenüber der Beklagte als Zwangsverwalter für seine Amtsausführung gemäß § 154 ZVG haftet.
Nach dem Wortlaut des § 154 ZVG ist der Zwangsverwalter für die ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Den Begriff der "Beteiligten" des Zwangsverwaltungsverfahrens definiert § 9 ZVG, dazu gehört der Ersteher nicht.
Zwar ist verschiedentlich angesetzt worden, den Kreis der nach § 154 geschützten Personen über den Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG hinaus auszudehnen. Dabei sind hauptsächlich Personenkreise im Blickfeld, die typischerweise in eine Rechtsbeziehung zum Verwalter treten, ihre Rechte jedoch nicht nach § 9 Nr. 2 ZVG anmelden und somit keine formale Beteiligtenstellung im Verfahren erlangen, vor allem Mieter und Pächter des verwalteten Objektes. So hat insbesondere Mohrbutter (KTS 1987, 47; ZIP 1980, 169) gefordert, den Mieter in den Schutzbereich des § 154 ZVG einzubeziehen, ohne dies von der Frage seiner formalen Beteiligtenstellung abhängig zu machen. Dem ist jedoch, mit Ausnahme eines obiter dictum des Senats (ZIP 1989, 1592, 1593) - an dem nicht länger festgehalten wird -, die Rechtsprechung nicht gefolgt. Sowohl das OLG Köln (ZIP 1980, 102) als auch das OLG Schleswig (NJW-RR 1986, 1498) haben eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Mieter abgelehnt, das OLG Köln außerdem eine Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern (NJW 1956, 835). Auch die Kommentarliteratur (Stöber, ZVG, § 154 Rdnr. 2.2; Böttcher, ZVG, § 154 Rdnr. 2; Haarmeyer, Zwangsverwaltung, 154 Rdnr. 2) ist der Ansicht Mohrbutters entgegengetreten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage einer Haftungserweiterung auf andere Personen als den nach § 9 ZVG Beteiligten ausdrücklich offengelassen (BGHZ 109, 171, 173).
Im Verhältnis zum Ersteher wird eine Haftung des Zwangsverwalters aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung jedoch nicht ernsthaft erwogen. Dies wäre auch systemwidrig, weil der künftige Ersteher im Zwangsverwaltungsverfahren weder formal beteiligt ist noch materiell in eine Rechtsbeziehung zum Zwangsverwalter tritt. Der Verwalter ist zum Erhalt des verwalteten Objektes nur gegenüber dem Schuldner und gegenüber der Zwangsverwaltungsmasse verpflichtet, während der Ersteher das Objekt in dem Zustand übernimmt, in dem es sich befindet.
Eine Haftung gegenüber dem Ersteher ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwalter sein Amt über den Zuschlag hinaus fortführt (BGHZ 39, 235; OLG Frankfurt, OLGR 2002, 353; Böttcher, ZVG, § 154 Rdnr. 2), denn ab dem Zuschlag tritt der Ersteher in Bezug auf das Grundstück in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da es um Pflichtverletzungen geht, die der Beklagte noch vor dem Zuschlag begangen haben soll.
II.
Damit haftet der Beklagte gegenüber dem Kläger nach den allgemeinen Regeln, also aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung. Dafür, dass ein solcher Haftungsfall eingetreten ist, ist jedoch hier nichts ersichtlich, insbesondere nichts für eine Haftung aus § 826 BGB, da die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Schädigung nicht dargetan sind.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 709, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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