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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 27 U 185/05
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV


Vorschriften:

RVG § 13
RVG VV Nr. 3104
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG entsteht außerhalb gerichtlicher Verfahren nur für die Mitwirkung an solchen Besprechungen, die beiderseits zum Zwecke der evtl. Verfahrensvermeidung geführt werden.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Oktober 2005 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) 329,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2005 und an den Kläger zu 2) 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2006 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A. Die Kläger begehren die Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs auf den von ihnen gepfändeten Kommanditanteil des am xx.xx.xxxx verstorbenen H B an der Beklagten entstanden seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Beklagte bei der Beauftragung der Anwälte nicht in Verzug befunden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Urteils, des Parteivorbringens in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgen, allerdings nur noch teilweise Zahlung und teilweise Freistellung begehren, indem sie beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1) 7.951,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2005 zu zahlen, 2. an den Kläger zu 2) 6.460,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2006 zu zahlen, 3. die Kläger von einer Honorarforderung der Rechtsanwälte W und T, Am C2 11, B, in Höhe von 12.731,23 € freizustellen.

Insoweit tragen die Kläger nunmehr unbestritten vor, dass eine Kostenrechnung der Anwälte W und T über 14.412,07 €, in der die Terminsgebühr nach § 13 Nr. 3104 VV RVG zunächst ausgeklammert, aber vorbehalten worden war, von ihnen entsprechend ihrer Erbquoten von 55,17 % und 44,83 % jeweils in Höhe der Zahlungsanträge beglichen worden sei. Auf die vorbehaltene Terminsgebühr in Höhe von 10.975,20 € zzgl. Umsatzsteuer bezieht sich der Freistellungsantrag.

Des Weiteren ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass die Kläger den Auftrag an ihre Anwälte zur Erhebung einer Teilklage in Höhe von 600.000 € am 25.05.2005 erteilten.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihre erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass der Anspruch auf die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 2.490.338,20 € am 30.4.2005 fällig geworden sei. Darüber hinaus machen sie geltend, dass sich ihr eigenes Forderungsrecht nicht nur aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Nachlassverwalter, sondern auch aus den Wirkungen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergebe. Aufgrund dieser Beschlüsse seien sie nämlich allein einziehungsberechtigt bezüglich des Abfindungsguthabens gewesen und habe sich die Fälligkeitsvereinbarung nur zu ihren Gunsten auswirken können.

Die Beklagte verteidigt unter näherer Darlegung das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Einflussnahmen auf den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur noch mit Zustimmung der Pfändungsgläubiger vereinbart werden konnten und dass Rechte zugunsten Dritter materiell nur aufgrund entsprechender Vereinbarung begründet werden konnten. Letzteres sei gerade wegen der Vertraulichkeitsabrede unter den Vertragschließenden nicht gewollt gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. Die Entstehung einer Terminsgebühr für die Anwälte W und T ist bereits nicht nachgewiesen (dazu unter I.); von den im Übrigen entstandenen Anwaltskosten können die Kläger nur die durch den Klageauftrag zusätzlich entstandenen Kosten ersetzt verlangen (dazu unter II.).

I. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG entsteht außerhalb gerichtlicher Verfahren gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV zu § 13 RVG für die Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung eines solchen gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist. Dass es sich bei dem fraglichen Telefonat vom 30.5.2005 um eine Besprechung handelte, die der Vermeidung des Rechtsstreits diente, also hierauf gerichtet war, lässt sich nicht feststellen. Denn dieses würde voraussetzen, dass das Telefongespräch beiderseits mit dieser Zielsetzung geführt wurde. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn Rechtsanwalt S, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie von dieser behauptet, tatsächlich nur angerufen hat, um sich nach der Geldempfangsvollmacht der Klägeranwälte und nach dem Konto zu erkundigen, auf das die bereits beabsichtigte Zahlung überwiesen werden sollte; vielmehr handelte es sich dann nur um die Einholung einer Information, die für die Entstehung einer Terminsgebühr unzureichend ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Rn 11 zu Nr. 3104 VV). Selbst wenn der für die Kläger handelnde Rechtsanwalt T bei dieser Gelegenheit auf einen bereits vorliegenden Klageauftrag hingewiesen haben sollte, macht dieser Hinweis aus der Einholung der Information noch keine "Besprechung" im vorgenannten Sinne: Eine solche ist nach allgemeinem Sprachverständnis nur dann anzunehmen, wenn entweder von vornherein die Diskussion eines bestimmten Themas angesetzt ist, das einer Lösung zugeführt werden soll, oder sich aber im Verlauf eines Gesprächs eine beiderseitige entsprechende Zielsetzung ergibt. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob als Folge des Gesprächs die Einreichung der Klage unterlassen wird. Denn die erfolgreiche Vermeidung des Rechtsstreits ist weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr.

Da die für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beweispflichtigen Kläger keinen Beweis zur Widerlegung der Darstellung der Beklagten angetreten haben, geht dies zu ihren Lasten.

II. 1. Ersatz der durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W und T entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 280, 286 BGB - sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich - können die Kläger nicht verlangen, weil ihnen diese Kosten nicht durch einen Verzug der Beklagten, sondern bereits vor Verzugseintritt entstanden sind.

Die Beklagte konnte nämlich frühestens mit dem Zugang des Anwaltsschreibens vom 9.5.2005 in Verzug geraten. Denn ihre Verpflichtung, bereits zum 30.4.2005 eine Akontozahlung auf den Abfindungsanspruch zu erbringen, ergibt sich nur aus ihrem vom Nachlassverwalter angenommenen Vergleichsangebot (Anlage K 5). Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern ergab sich hieraus jedoch erst mit Zugang des Schreibens vom 9.5.2005.

Denn die Vergleichsparteien haben kein eigenes Forderungsrecht der Kläger vereinbart - gegen eine solche Annahme spricht entscheidend die von der Beklagten verlangte Vertraulichkeit der Verhandlungen. Indessen wurde die im Vergleich vereinbarte Zahlung der Beklagten zugunsten der Kläger von der Pfändung und Überweisung des Abfindungsanspruchs erfasst, so dass ihnen aus diesem Grunde der Zahlungsanspruch zustand, weil mit der Vereinbarung der vorzeitigen Akontozahlung letztlich nur eine Modifizierung der Zahlungspflichten der Beklagten im Hinblick auf den Abfindungsanspruch vorgenommen wurde, auch wenn damit dessen Fälligkeit insgesamt nicht verändert werden sollte. Das ergibt sich daraus, dass auch die Akontozahlung auf den Abfindungsanspruch zu verrechnen war und zudem wegen dieser vorzeitigen Zahlung eine Abzinsung der Restzahlung vereinbart wurde. Jedoch war der Nachlassverwalter aufgrund der Pfändung gegenüber den Klägern gar nicht mehr berechtigt, über den Abfindungsanspruch in dieser Weise zu verfügen. Wirksam wurde der Vergleich deshalb erst, indem die Kläger mit dem Schreiben vom 9.5.2005 die getroffene Vereinbarung konkludent genehmigen, so dass die von der Beklagten eingegangene Zahlungsverpflichtung ihnen gegenüber erst jetzt entstand. Das schließt einen früheren Verzugseintritt den Klägern gegenüber aus. Die vorherige Beauftragung der Anwälte, die bereits die Geschäftsgebühr entstehen ließ, beruht damit nicht auf Verzug.

Es kommt deshalb nicht einmal entscheidend darauf an , dass der Vergleich auch die Höhe der zu erbringenden Zahlung vorerst offen ließ und insoweit lediglich eine Begrenzung auf maximal 3 Mio. € enthielt. Die genaue Höhe des an die Pfändungsgläubiger auszuzahlenden gepfändeten Betrages sollte der Beklagten - und zwar ungeachtet des Schreibens des Nachlassverwalters vom 29.4.2005, das die Kläger mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.5.2006 noch vorgelegt haben - nach Ziffer 2 dieses Vergleichs erst noch mitgeteilt werden, so dass es vor dem Schreiben vom 9.5.2005 auch an der kalendermäßigen Bestimmtheit einer bestimmten Zahlungspflicht fehlen könnte. Der Schriftsatz vom 16.5.2006 gibt dem Senat deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Vorliegen eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes im Sinne der §§ 579, 580 ZPO (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist ohnehin nicht ersichtlich.

2. Die Kläger können aber den Ersatz der ihnen anschließend durch den Klageauftrag zusätzlich entstandenen Kosten verlangen.

a) Mit dem Schreiben vom 9.5.2005 und der darin liegenden Genehmigung des zwischen der Beklagten und dem Nachlassverwalter geschlossenen Vergleichs durch die Kläger sowie aufgrund der vorliegenden Pfändung und Überweisung zur Einziehung waren die Kläger berechtigt, von der Beklagten die Zahlung des im Vergleich vereinbarten Betrages zu verlangen. Die Beklagten sind deshalb spätestens mit Ablauf der in dem Schreiben gesetzten Zahlungsfrist zum 17.5.2005 in Verzug geraten sind: der Klageauftrag ist unstreitig erst danach erteilt.

b) Die danach zu ersetzenden Kosten belaufen sich gemäß der folgenden Berechnung auf 596,70 €, wovon 329,20 € auf die Klägerin zu 1) und 267,50 € auf den Kläger zu 2) entfallen.

Durch den Klageauftrag ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zu § 13 RVG nach einem Streitwert von 600.000 € angefallen. Diese Gebühr kann auch schon vor Prozessbeginn entstehen, nämlich sobald der Prozessbevollmächtigte nur irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen hat (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn 14 zu Nr. 3100 VV). Insoweit reichen der Entwurf der Klageschrift und deren Übermittlung an den Mandanten aufgrund eines entsprechenden Klageauftrags aus. Diese Gebühr hat sich indes nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV wegen Erledigung vor Einreichung der Klage auf 0,8 ermäßigt.

Da des Weiteren die zuvor entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zur Hälfte (von 1,3), also mit 0,65 nach dem ins Klageverfahren übergegangenen Wert anzurechnen ist, sind den Klägern durch den Klageauftrag nach Verzugseintritt zusätzliche Kosten nur noch in Höhe einer 0,15-Gebühr nach dem Wert von 600.000 € entstanden. Das sind 474,40 € zuzüglich Umsatzsteuer. Hinzu kommt eine weitere Auslagenpauschale von 20 € zuzüglich Umsatzsteuer. Insgesamt ergibt das 596,70 €, die entsprechend ihren Erbquoten auf die beiden Kläger aufzuteilen sind.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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