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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 27 U 206/07
Rechtsgebiete: InsO, ZVG
Vorschriften:
InsO § 133 | |
InsO § 133 Abs. 1 | |
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 | |
ZVG §§ 57 ff. | |
ZVG § 57c |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, wegen eines Betrages von 55.730,82 EUR nebst 6,21 % Zinsen von diesem Betrag für die Zeit vom 25.03.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 6,17 % Zinsen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 und in Höhe von 6,37 % Zinsen für die Zeit seit 01.01.2006 die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von G des Amtsgerichts Siegen, Blatt 601 eingetragenen Grundbesitz G, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-I-Straße, 17a mit einer Größe von 703 qm zu dulden.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 18.06.2004 verstorbenen X. Dieser war Inhaber eines Handelsunternehmens, in welchem seine beiden Söhne - der Beklagte und dessen Bruder Y - mitarbeiteten. Seit 1997 kam es bei dem Unternehmen zu Zahlungsstockungen, der Jahresabschluss weist für 1998 einen Verlust von 123.460,81 DM aus und ab August 1999 wurden die Gehälter der mitarbeitenden Familienangehörigen nicht mehr gezahlt. Am 15.12.2003 stellte der Schuldner Insolvenzantrag, auf den hin am 24.03.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und nach seinem Tode am 16.09.2004 in ein Nachlassinsolvenzverfahren überführt wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 17.05.1999 übertrug der Schuldner das Grundstück I-I-Straße/17a im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" auf den Beklagten. Zuvor hatte der Schuldner dem Beklagten mit privatschriftlichem Vertrag vom 10.04.1969 gestattet, das Grundstück mit einem (weiteren) Wohnhaus zu bebauen und auf unbestimmte Zeit - wenigstens bis an sein Lebensende - unentgeltlich zu benutzen, wovon dieser Gebrauch gemacht hatte.
Der Kläger hat die unentgeltlich erfolgte Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten unter dem Aspekt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung angefochten. Mit der Klage hat er verlangt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.730,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, wegen eines Betrages von 55.730,82 EUR nebst 6,21 % Zinsen von diesem Betrag für die Zeit vom 25.03.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 6,17 % Zinsen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 und in Höhe von 6,37 % Zinsen für die Zeit seit 01.01.2006 die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von G des Amtsgerichts Siegen, Blatt ### eingetragenen Grundbesitz G, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-I-Straße, 17a mit einer Größe von 703 m² zu dulden,
weiter hilfsweise,
im Range des vorstehenden Hilfsantrags festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Wertersatz in Höhe des Betrages zu leisten, mit dem er bei der Zwangsvollstreckung gemäß dem oben genannten Antrag in den vorgenannten Grundbesitz wegen der in Abteilung III, lfd. Nr. 15 eingetragenen brieflosen Grundschuld über 50.000 DM mit 15% Zinsen und 10% einmaliger Nebenleistung ausfällt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzlichen Begehren weiter, wobei er die Zahl- bzw. Vollstreckungsbeträge jeweils von 55.730,82 auf 57.086,25 EUR erhöht sowie klarstellt, dass beide bisherigen Hilfsanträge nebeneinander verfolgt werden. Zusätzlich beantragt er in nachrangiger Hilfsstufe, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Nachlass des am 18.06.2004 verstorbenen X, I-I-Straße, ####1 G, vertreten durch ihn, den Kläger, die Auflassung des im Grundbuch von G des Amtsgerichts Siegen, Blatt ### eingetragenen Grundbesitz Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-I-Straße, 17a mit einer Größe von 703 qm zu erklären und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Der Senat entscheidet in der Sache, obwohl das Verfahren vor dem Landgericht unter einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Denn ein Einverständnis des Beklagten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht zu den Akten gelangt. Die telefonische Einholung des Einvernehmens ersetzt die schriftliche Zustimmungserklärung nicht; zudem könnte erst nach Eingang beider Zustimmungserklärungen das schriftliche Verfahren eingeleitet werden durch das Setzen einer Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden können.
Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht sieht der Senat jedoch ab, weil nicht auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
C.
Die Berufung des Klägers ist mit dem Hauptantrag unbegründet, mit den bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen jedoch begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Die Betragserweiterung im Zahlungs- sowie im Duldungsantrag ist nicht als Klageänderung anzusehen (§ 264 Nr. 2 ZPO) und bedarf daher keiner besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
II.
1.
Der als Hauptantrag gestellte Zahlungsantrag ist unbegründet, weil er das falsche Anspruchsziel verfolgt. Der Insolvenzanfechtungsanspruch ist grundsätzlich nur auf Rückgewähr des Erhaltenen gerichtet (§ 143 InsO; dazu MünchKomm/Kirchhof § 143 Rn 31).
Nur ausnahmsweise kann Wertersatz in Geld verlangt werden, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande ist (§§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 818 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen, weil der Beklagte noch Eigentümer des vom Vater empfangenen Grundstücks ist, nicht vor.
2.
Der als Hilfsantrag gestellte Duldungsantrag des Klägers ist indessen begründet.
a)
Der Kläger hat die Grundstücksübertragung auf den Beklagten wirksam wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO angefochten und kann daher die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen.
Bei der Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen stellt das Landgericht zu Unrecht darauf ab, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestand oder heraufzog.
Einer aktuellen Krise im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts bedarf es bei der Vorsatzanfechtung nicht. Im Gegenteil führt der Zehnjahreszeitraum des § 133 InsO vor Augen, dass hier nach dem Willen des Gesetzgebers auch sehr weit zurückliegende und in anderen wirtschaftlichen Verhältnissen getroffene Transaktionen rückgängig gemacht können, sofern sie nur nachweisbar das Ziel verfolgten, den Zugriff künftiger Gläubiger für den Bedarfsfall zu verkürzen (s. Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 133 Rdnr. 24).
Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung auch dann vorliegen, wenn überhaupt noch keine Gläubiger vorhanden sind, aber bereits die Haftungsmasse für einen Zugriff möglicher späterer Gläubiger verringert wird.
Dass solche Erwägungen bei den Vertragsparteien angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Geschäftsbetriebes, die sich spätestens seit 1996 in konkreten "Warnschreiben" der finanzierenden Sparkasse widerspiegeln, zumindest auch eine Rolle spielten, steht zur Überzeugung des Senats fest. Bereits seit Jahren stieg die Verschuldung, ab 1997 kam es zu Zahlungsstockungen, und spätestens seit Ende 1998 ging es um die Aufgabe des Geschäftsbetriebes, weil das Unternehmen nur noch Verluste schrieb. Die Immobilie C I-Straße sollte zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten veräußert werden, Gehälter für die familienangehörigen Mitarbeiter konnten ab August 1999 nicht mehr bezahlt werden. Bei der so skizzierten Lage ist die Annahme einer vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch die unentgeltliche Weggabe eines Grundstücks indiziell begründet. Nichts spricht dafür, dass die unentgeltliche Übertragung des Hausgrundstücks auf den Beklagten ausschließlich von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen getragen war (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2007, 15 U 4273/06).
Im übrigen genügt es, wenn der Schuldner die Benachteiligung neben anderen (z.B. steuerlichen) Zielen im Auge hatte, so dass nicht festgestellt werden muss, dass die beabsichtigte Haftungsbegrenzung das allein tragende Motiv war.
Die Kenntnis des Beklagten von der Absicht wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, da er aufgrund seiner Prokuristenstellung in der Firma des Vaters Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte.
Dass dem Beklagten zu dem Zeitpunkt keine Gläubiger bekannt waren, und dass er weiter davon ausging, dass das Betriebsgrundstück hinreichend werthaltig sei, bleibt für seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz ohne Bedeutung, da es nicht auf konkret vorhandene Gläubiger ankommt, sondern auf eine Verringerung der künftigen Haftungsmasse.
b)
Die Anfechtung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es im Hinblick auf eine wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlte.
aa)
Der Grundstückswert betrug unstreitig 300.000 DM. Dass entspricht grundsätzlich auch dem für die Zwangsversteigerung festzusetzenden Verkehrswert. Ein dingliches Verfügungsverbot bestand nicht. Das Wohnrecht, welches dem Schuldner im Zusammenhang mit der Übertragung eingeräumt wurde, bleibt als wertmindernder Faktor schon deshalb außer Betracht, weil dieser inzwischen verstorben ist. Es rechtfertigt somit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Wertabschlag mehr.
Das Wohnrecht des Beklagten war nicht dinglich gesichert und spielt als solches somit keine Rolle. Allein der Schutz der §§ 57 ff. ZVG käme in Betracht, da diese Vorschriften auch für die Insolvenzverwalterversteigerung gelten (Stöber, ZVG, § 57 Rn 2).
Ein "Miet"-verhältnis im eigentlichen Sinne lag jedoch nicht vor, da der Beklagte sich mit dem Vertrag vom 10.04.1969 weder zu einer Zahlung noch zu einer sonstigen Leistung verpflichtete, auch nicht dazu, ein Haus zu errichten. Es handelt sich lediglich um einen Gestattungsvertrag mit der Maßgabe, dass bei Beendigung kein Wertersatz für eine etwa errichtete Immobilie zu leisten sei. Eine Miet- oder Pachtzahlung war zwischen den Parteien nicht vereinbart, auch nicht eine ortsübliche Miete, auf der die zur Schaffung des Wohnraums geleisteten Beiträge anzurechnen sein könnten. Der Beklagte sollte bis zu seinem Lebensende überhaupt nichts zahlen. Auch war nicht vereinbart, welchen Baukostenzuschuss der Beklagte übernehmen sollte - er durfte vielmehr aufgrund der Gestattung errichten, was er wollte, oder dies auch unterlassen. Eine solche Vereinbarung entspricht nicht dem Leitbild des § 57c ZVG, weshalb der Beklagte hier nicht nach den §57 ff. ZVG geschützt ist. Der Fall ist rechtlich zu behandeln wie eine Gefälligkeitsüberlassung vor Beginn des eigentlichen Mietverhältnisses, wo die § 57 ff. ZVG ebenfalls nicht greifen (Stöber, ZVG, § 57 Rn 3 aE). Der zu erwartende Versteigerungserlös ist daher nicht durch einen in die Versteigerungsbedingungen einzustellenden Kündigungsaufschub gemindert.
bb)
Ein valutierendes Darlehen bestand nach den Feststellungen des unangegriffenen Tatbestandes des angegriffenen Urteils seinerzeit in Höhe von höchstens 176.000 DM. Also war der Grundbesitz schon seinerzeit nicht wertausschöpfend belastet, so dass es auf die nachträgliche Entwicklung der Valutierung (dazu BGH, NJW 1996, 3341) nicht weiter ankommt.
c)
Der Duldungsantrag ist ein zulässiges Anspruchsziel der Insolvenzanfechtung (MünchKomm/Kirchhof § 143 Rn 20, 26). Er ist mit der betragsmäßigen Einschränkung des Vollstreckungsbetrages, welche der Kläger in der Ausgangsinstanz selbst vorgenommen hat, begründet.
Nicht begründet ist jedoch die Erweiterung des Vollstreckungsbetrages von bisher 55.730,82 EUR auf nunmehr 57.086,25 EUR. Denn bei der Erhöhung des Vollstreckungsbetrages, wegen dessen die Zwangsvollstreckung zu dulden ist, handelt es sich materiell um eine Erweiterung des erhobenen Anfechtungsanspruchs, welcher die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht.
Die Verjährungsfrist begann mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.03.2004 zu laufen und währte zwei Jahre (§ 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 3 EGBGB). Zwar wurde der Lauf der Verjährungsfrist zunächst ab dem 25.05.2005 dadurch gehemmt, dass mit der an dem Tag erhobenen Klageerweiterung ein Duldungsanspruch ohne betragsmäßige Einschränkung, also in vollem Umfang, rechtshängig gemacht wurde (§ 203 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 EGBGB). Jedoch beschränkte sich die Wirkung der Verjährungshemmung in dem Moment der Antragstellung vom 24.01.2007, als der Kläger den ursprünglich unbeschränkten Duldungsantrag nur noch wegen eines Betrages von 55.730,82 EUR verfolgte und den weitergehenden Duldungsantrag konkludent zurücknahm, auf diesen Vollstreckungsbetrag. Hinsichtlich des überschießenden Vollstreckungsbetrages lief die zunächst gehemmte Verjährungsfrist mit Ablauf des 24.1.2007 fort, so dass sie am 23.11.2007 endete. Die mit der Berufungsbegründung vom 18.12.2007 verbundene erneute Erweiterung des Duldungsanspruchs ist daher verspätet.
Die vom Beklagten weiter aufgeworfene Frage, ob die Duldung der Zwangsvollstreckung auch "wegen der Zinsen" verlangt werden kann, ist rechtlich ohne Anknüpfungspunkt, da Duldung im Insolvenzfall in jeglicher Höhe unbegrenzt verlangt werden kann.
3.
Nicht begründet ist der Feststellungsantrag. Auch hier richtet sich die Klage auf das falsche Anspruchsziel.
Bezüglich der vorgenommenen Belastung des anfechtbar Erhaltenen richtet sich der Anfechtungsanspruch nämlich primär nicht auf Wertersatz, sondern auf Beseitigung der Belastung (§ 143 Abs. 1 InsO). Wertersatz kann nur subsidiär verlangt werden, wenn die Beseitigung der Belastung nicht gelingt (MünchKomm/Kirchhof § 143 Rn 34).
Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Im übrigen wäre der Anspruch auf Beseitigung der Belastung - soweit ersichtlich - inzwischen verjährt, so dass die Voraussetzungen für einen subsidiären Wertersatzanspruch auch nicht mehr geschaffen werden können.
III.
Über den weiteren Hilfsantrag, der auf eine Auflassung des Grundstücks zielt, war nicht zu entscheiden, da dieser Antrag nur in einem nachrangigen Stufenverhältnis zu dem stattgegebenen Duldungsantrag gestellt worden ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Ende der Entscheidung
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