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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 27 U 213/00
Rechtsgebiete: StVO, StVG, PflVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVO § 9 Abs. 3
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5
StVO § 9 Abs. 5
StVO § 7 Abs. 2 a
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5
StVO § 7 Abs. 3 a
StVG § 7
StVG § 17
PflVG § 3
BGB § 284
BGB § 288 a.F.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Kommt es zu einer Kollision des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, der seinerseits einen Sonderfahrstreifen (für Omnibusse des öffentlichen Personennahverkehrs) benutzt, um an einem Fahrzeugstau auf dem parallelen Fahrstreifen (für den allgemeinen Verkehr) vorbeizukommen, kann der Geradeausfahrer dem an sich wartepflichtigen Linksabbieger nicht mit Erfolg entgegen halten, dieser habe mit solcher (grob verkehrswidriger) Fahrweise des anderen rechnen müssen.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet, am 26. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. August 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.878,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000,-- DM.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht Ersatz seines materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 18.01.1999 gegen 16.15 Uhr in Hamm, bei dem seine Ehefrau, die Zeugin K M mit seinem Pkw BMW 525 i auf der H Straße mit dem vom ursprünglichen Erstbeklagten H H (künftig weiterhin: Erstbeklagter) in entgegengesetzter Fahrtrichtung geführten Pkw Toyota Corolla, haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten, kollidierte, als sie nach links in die Grundstückseinfahrt H Straße 23 einbiegen wollte. Nach dem nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Tod des Erstbeklagten am 15.03.2001 hat dessen Sohn den Rechtsstreit in zweiter Instanz als Erbe aufgenommen.

Die Ehefrau des Klägers musste, um in die Grundstückseinfahrt zu gelangen, die beiden in entgegengesetzte Richtung führenden Fahrspuren der H. Straße überqueren, wobei es sich bei der rechten dieser beiden Spuren um einen als solchen markierten Sonderfahrstreifen für Busse handelt. Wegen eines auf der linken dieser beiden Spuren befindlichen Fahrzeugstaus befuhr der Erstbeklagte mit seinem Pkw Toyota die daneben gelegene Busspur, auf der es zur Kollision beider Fahrzeuge kam.

Der Kläger hat vollen Ersatz seines erstinstanzlich auf 12.027/40 DM bezifferten materiellen Schadens begehrt und behauptet, seine Ehefrau habe sich unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers zum Abbiegen links eingeordnet und gehalten. Der Zeuge B habe sodann sein auf der Gegenfahrbahn in der Fahrzeugkolonne stehendes Fahrzeug zurückgesetzt, um ihr das Durchfahren nach links zu ermöglichen. Sie habe sich nun in die Busspur hineingetastet, den Pkw des Erstbeklagten, der sich mit stark überhöhter Geschwindigkeit genähert habe, dabei jedoch nicht sehen können.

Die Beklagten haben zum Unfallehrgang behauptet, der Erstbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von nur etwa 30 km/h gefahren, während die Ehefrau des Klägers mit gleichbleibender Geschwindigkeit nach links abgebogen sei, ohne zuvor gestanden zu haben. Im übrigen haben sie Einwendungen zur Schadenshöhe erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagten nach Anhörung des Erstbeklagten, Vernehmung der Zeugen B, K M und M M sowie Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. W zur Zahlung von 3.918,80 DM verurteilt mit im wesentlichen folgender Begründung: Die Beklagten seien verpflichtet, den dem Kläger entstandenen Schaden zu 1/3 zu ersetzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Ehefrau des Klägers beim Linksabbiegen gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen habe. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. W. sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers sich nur mit höchster Vorsicht schrittweise in die Gegenfahrbahn hätte hineintasten dürfen, weil sie, wie eine durchgeführte Sichtuntersuchung durch den Sachverständigen ergeben habe, die Busspur erst habe überschauen können, als sie mit der linken vorderen Ecke ihres Fahrzeugs bereits um 1,7 m an der Kolonne vorbeigefahren war. Aus der Kollisionsposition des BMW ergebe sich jedoch, dass sie um etwa 4 m an der Kolonne vorbeigefahren sei, so dass sie sich nicht nur bis an die Sichtlinie vorgetastet habe. Auch die Angabe des Erstbeklagten zu seiner eigenen Geschwindigkeit sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Sachverständige habe überzeugend eine Kollisionsgeschwindigkeit des Toyota von mindestens 39 km/h und eine Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw von mindestens 50 km/h errechnet, während der Unfall für ihn bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h noch vermeidbar gewesen wäre. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sei zu berücksichtigen, dass der Erstbeklagte unter Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO in Verbindung mit Zeichen 245 die Busspur benutzt und darüber hinaus mit zu hoher Geschwindigkeit an der links von ihm befindlichen Fahrzeugkolonne vorbeigefahren sei, da insoweit allenfalls eine Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h zulässig gewesen sei. Dem stehe das Fehlverhalten der Zeugin M beim Linksabbiegen gegenüber, welches den Verursachungsanteil des Beklagtenfahrzeugs überwiege, weil dem Linksabbiegen ein besonders hohes Gefährdungspotential innewohne und der Entgegenkommende grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass der Linksabbieger nur bis zur Fahrbahnmitte vorfahre. Der Gesamtschaden des Klägers in Hohe von (nur) 11.756,40 DM sei danach zu 1/3 von den Beklagten zu ersetzen.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er eine Abänderung der Haftungsquote, nämlich Ersatz von 2/3 des vom Landgericht festgestellten Schadens, beansprucht. Das Landgericht habe bei der Quotelung nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Unfall auf einer Busspur ereignet habe. Aufgrund seiner vorsätzlichen Missachtung der Straßenverkehrsordnung habe der Erstbeklagte nicht darauf vertrauen dürfen, von Querverkehr unbehelligt zu bleiben. Die Klägerin habe auf dieser Spur nicht mit herannahenden Pkw, sondern nur mit erheblich besser sichtbaren Bussen rechnen müssen. Im übrigen sei der Erstbeklagte mit völlig unangemessener Geschwindigkeit an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren. Schließlich hätte er bemerken müssen, das der Zeuge B. sein Fahrzeug zurückgesetzt hatte, um der Klägerin die Durchfahrt zu ermöglichen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten abändernd zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.837,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.02.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verbleiben dabei, dass der Unfall ausschließlich von der Zeugin M verschuldet worden sei, die beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Dem Erstbeklagten sei hingegen kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2a StVO vorzuwerfen. Diese Regelung, wonach auf dem linken Fahrstreifen stehende oder langsam fahrende Fahrzeuge rechts nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht überholt werden dürfen, sei nicht anwendbar, weil es an der Unfallstelle nur einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung gebe und die daneben vorhandene Sonderfahrstreifen mit normaler Geschwindigkeit befahren werden dürfe. Der Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO sei nicht unfallursächlich gewesen, weil die Sichtmöglichkeiten der Zeugin M so schlecht gewesen seien, dass sie vor dem Anfahren auch einen Bus nicht hätte wahrnehmen können. Der Erstbeklagte habe trotz unzulässiger Benutzung der Busspur auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von eventuellen Linksabbiegern vertrauen dürfen.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Sachverständigen Dipl. Ing. G ergänzend zum erstinstanzlich erstatteten schriftlichen Gutachten befragt. Der Sachverständige hat erklärt: Es lässt sich nicht feststellen, dass die Ehefrau des Klägers einen Bus besser wahrgenommen hätte als den entgegenkommenden Pkw, weil das mit etwa 50 km/h geführte Fahrzeug zum Zeitpunkt ihres Anfahrentschlusses - knapp 5 sec. vor der Kollision - noch etwa 70 m entfernt war. In dieser Entfernung hätte aus dem Pkw des Klägers wegen der auf der Gegenfahrspur befindlichen Fahrzeuge auch ein Bus nicht gesehen werden können. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeklagte das Zurücksetzen des Zeugen B mehr als 5 sec. vor dem Unfall sehen konnte, weil er zu diesem Zeitpunkt noch mehr als 70 m entfernt war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweisen Erfolg.

Der Kläger kann gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG hälftigen Ersatz seines der Höhe nach zweitinstanzlich unstreitigen materiellen Schadens von 11.756,40 DM, somit 5.878,20 DM, beanspruchen, weil der Verkehrsunfall vom 18.01.1999 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf einem Fahrfehler sowohl der Zeugin M (1.) als auch des Erstbeklagten (2.) beruhte und die hierdurch erhöhten Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleichgewichtig sind (3.).

1.

Der Zeugin M ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen, weil sie beim Abbiegen in eine Grundstückszufahrt die Gefährdung des fließenden Verkehrs hätte ausschließen müssen, was ausweislich des unangegriffenen Ergebnisses des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens durch langsames Hineintasten in den Sonderfahrstreifen möglich gewesen wäre.

2.

Dem Erstbeklagten ist ebenfalls ein nicht unerhebliches unfallursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen.

Zwar war die vorsätzliche verkehrswidrige Benutzung des Sonderfahrstreifens möglicherweise nicht unfallursächlich, weil die Benutzung dieser Fahrspur durch den Erstbeklagten für den Unfall zwar kausal im Sinne der Äquivalenztheorie war, der Schaden aber nicht unter den Schutzzweck der konkreten Verbotsnorm fällt, weil der Vorbehalt von Sonderfahrstreifen für Omnibusse nicht dem Schutz des Querverkehrs, sondern nur der Vermeidung von Störungen für den Linienverkehr dient.

Dem Erstbeklagten hat allerdings den Sonderfahrstreifen mit einer für die konkrete Verkehrssituation überhöhten Geschwindigkeit von - zweitinstanzlich unbestritten - zumindest 50 km/h befahren und dadurch den Unfall mit verursacht, weil dieser schon bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h vermeidbar gewesen wäre und der Beklagte auf keinen Fall mit einer darüber liegenden Geschwindigkeit hätte fahren dürfen. Zwar ergibt sich das Gebot, nur mit relativ geringer Differenzgeschwindigkeit an den stehenden Fahrzeugen vorbei zu fahren, vorliegend wohl nicht aus § 7 Abs. 3a StVO, weil diese Regelung nach ihrer systematischen Stellung das außerörtliche Überholen betrifft. Der Erstbeklagte hat allerdings gegen die Verpflichtung verstoßen, seine Geschwindigkeit den konkreten Verkehrsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO). Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob ein Linienbus an den stehenden Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte vorbeifahren dürfen, sowie davon, ob die Zeugin M in der konkreten Situation einen herannahenden Omnibus früher hätte wahrnehmen können, musste der Erstbeklagte sein Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer mit der verbotswidrigen Benutzung der Busspur durch Pkw nicht rechnen und ein solches Fahrzeug schlechter sehen würden. Bei der Benutzung der Sonderfahrspur unter Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO in Verbindung mit Zeichen 245 kann er sich nicht auf von ihm zugunsten des Linienverkehrs reklamierte Privileg, schneller an stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren, berufen, sondern musste sich im Verhältnis zu den anderen Verkehrteilnehmern zumindest so verhalten, als ob beide nebeneinanderliegende Fahrstreifen vom Individualverkehr befahren werden durften. Die Beklagten können dem auch nicht entgegen halten, mit einem solchen verkehrswidrigen Verhalten habe sie - die Zeugin M - rechnen müssen. Denn demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, wie hier dem Erstbeklagten, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet habe (vgl. BGH in NJW 1982, 1757).

3.

Bei der haftungsbestimmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zu berücksichtigen, dass der Zeugin M als einer in ein Grundstück abbiegenden Verkehrsteilnehmerin gemäß § 9 Abs. 5 StVO erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber dem fließenden Verkehr oblagen, dass aber auch das Fehl verhalten des Erstbeklagten, der angesichts der Verkehrssituation mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, schwer wiegt. Da die gravierenden Fahrfehler der beiden Fahrer nach Auffassung des Senats als gleichgewichtig zu bewerten sind, kann der Kläger (nur) hälftigen Schadensersatz beanspruchen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB a.F..

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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