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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 27 U 213/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Oktober 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.793.100,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2003 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 11% und der Beklagte 89%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 59% und der Beklagte 41%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der Gegenseite auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer so genannten Mehrerlösklausel geltend, die die Parteien in einem notariellen Vertrag vom 24.03.1995 vereinbarten. Mit diesem Vertrag verkaufte der Kläger seine gesamten Geschäftsanteile an der am 30. Januar 1992 (nicht 2001, wie im angefochtenen Urteil versehentlich dargestellt) gegründeten C GmbH an den Beklagten, der damit alleiniger Gesellschafter wurde (zuvor war er Inhaber von 50 % der Geschäftsanteile). Die erwähnte Klausel lautet:
"Soweit Herr X die zu übertragenden Geschäftsanteile bzw. seine eigenen Geschäftsanteile zukünftig zu einem Kaufpreis verkauft, der über DM 7.000.000,00 liegt, steht Herrn Q ein Anteil in Höhe von 50 % des Mehrerlöses zu, bezogen auf das derzeitige Stammkapital von DM 50.000,00. ...."
Inzwischen firmiert die C GmbH als I GmbH. Durch Ausgliederungsvertrag vom 27.08.2001 übertrug sie den gesamten Geschäftsbetrieb "Trocknungs- und Sanierungstechnik" gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die eigens zu diesem Zweck vom Beklagten gegründete C GmbH & Co. KG. In diesem Zuge erhöhte sich die Kommanditbeteiligung der I GmbH an der neuen KG von ursprünglich 1.000,00 € auf 49.500,00 € (bei einem Gesamtkapital von 50.000,00 €). Mit Vertrag vom 31.08.2001 verkaufte die I GmbH 80 % der Kommanditanteile an der KG sowie einen 80%igen Geschäftsanteil der C Verwaltungs-GmbH (der Komplementär-GmbH der KG) im Nennwert von 20.000,00 €. Erwerberin war eine deutsche Tochtergesellschaft des weltweit tätigen J-Konzerns, der seinen Stammsitz in Dänemark hat. Der Kaufpreis betrug - mindestens - 20.000 € für den GmbH-Anteil und 6.933.570 € für die KG-Beteiligung.
Der Kläger meint, aus dieser Veräußerung stünde ihm wegen der vereinbarten Mehrerlösklausel ein Anteil zu, den er im Einzelnen näher berechnet. Er behauptet, dass die gesamte gesellschaftsrechtliche Konstruktion nur dazu gedient habe, die Mehrerlösklausel formal zu umgehen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnen und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung abgewiesen. Ein Anspruch bestehe nicht, weil die Voraussetzungen der Klausel nicht eingetreten seien. Sie sei über ihren Wortlaut hinaus nicht auslegungsfähig. Eine entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB könne den Anspruch auch nicht rechtfertigen, weil die Anteile an der I GmbH werthaltig seien, so dass die Voraussetzungen der Mehrerlösklausel weiterhin eintreten könnten. Es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte persönlich den Veräußerungserlös aus dem Verkauf an die Fa. J erhalten habe. Auch Schadensersatzansprüche schieden mangels eines Schadens des Klägers aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der zunächst seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hat. Später hat er die Klage erweitert, anschließend jedoch teilweise - mit Zustimmung der Beklagten - wieder zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften der Senatstermine vom 30.08.2005, 21.02.2006 und 22.03.2007 sowie den Schriftsatz des Klägers vom 26.04.2007 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zuletzt noch - wie in der ersten Instanz -,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.045.167,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Mehrerlösklausel für unwirksam. Außerdem seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine ergänzende Auslegung komme nicht in Betracht. Jedenfalls seien - im Einzelnen näher dargelegte - Kosten in Höhe von 680.364,50 € von dem erzielten Kaufpreis abzuziehen, die im Zusammenhang mit den gesellschaftsrechtlichen Umgestaltungen und dem Verkauf durch die I GmbH an die Fa. J angefallen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 7.10.2005 verwiesen. Es ist in der zweiten Instanz zuletzt unstreitig, dass diese Kosten tatsächlich angefallen und bezahlt sind.
Wegen des weiteren ergänzenden Sachvortrags zweiter Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens bis zum 23.05.2007 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird auf die persönlichen Anhörungen der Parteien in den Senatsterminen verwiesen (Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 30.8.2005 (Bl. 446 f. d.A.), 21.2.2006 (Bl. 896 ff. d.A.) und 22.3.2007 (Bl. 1283 ff. d.A.)).
B.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist - mit dem zuletzt gestellten Antrag - überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.818.100,84 € aus der vereinbarten Mehrerlösklausel. Diese ist ergänzend auszulegen. Die danach notwendigen Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht des Beklagten liegen vor.
I.
Die Mehrerlösklausel ist wirksam. Die vom Beklagten geltend gemachten Bedenken hiergegen sind unbegründet.
Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit liegt nicht vor: Der Beklagte ist aufgrund der Klausel nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich nicht gehindert, die Gesellschaftsanteile zu verkaufen. Denn der realisierbare Wert der Anteile fließt ihm in diesem Fall zwar nicht ohne Abzüge, jedoch in wesentlichem Umfang zu, nämlich in Höhe eines Sockelbetrages von 7 Mio. DM sowie zu 50% des übersteigenden Betrages ohne jede Deckelung. Damit ist ein Verkauf auch aus wirtschaftlicher Sicht keinesfalls unsinnig und damit faktisch unmöglich, sondern allenfalls ungünstig.
Diese Nachteile durch die hinzunehmenden Abzüge stellen jedoch nur einen weiteren Teil des Kaufpreises für den Anteil dar, den der Beklagte zuvor vom Kläger erworben hatte. Und die Höhe dieses Kaufpreises insgesamt ist auch unter Berücksichtigung einer solchen Erhöhung nicht sittenwidrig, weil der Erlös gerade zeigt, dass in dem Anteil ein solcher Wert jedenfalls potenziell steckte. Dafür kommt es auch nicht darauf an, inwieweit der bei einem Verkauf durch den Beklagten realisierte Wert noch vom Kläger "mit geschaffen" war. Denn weder war der Kläger zu einem Verkauf seiner Anteile an den Beklagten verpflichtet noch war der Beklagte in irgend einer Wiese gezwungen, die Anteile zu solchen Bedingungen, also zu einem solchen Kaufpreis zu erwerben. Der Wert der hälftigen Beteiligung des Beklagten war (aus seiner Sicht) "belastet" mit der Mitbeteiligung des Klägers. Wenn die Darstellung des Beklagten zutreffen sollte, dass die notwendigen unternehmerischen Entscheidungen mit dem Kläger zusammen nicht möglich waren, ermöglichte ihm erst die Alleingesellschafterstellung die Herbeiführung einer Wertsteigerung, die auch seinem früheren rechnerischen Anteil zu Gute kam und von ihm nach wie vor durch einen Verkauf voll realisierbar ist. In dem Fall hat er sich diese Möglichkeit mit der Einräumung des weiteren Kaufpreises in Höhe des hälftigen Mehrerlöses erkauft.
Dahin stehen kann, ob die Klausel einer einschränkenden Auslegung (gegen ihren Wortlaut) dahin bedarf, dass sie nicht unbegrenzte Zeit gilt. Dafür könnte sprechen, dass selbst der Kläger ausweislich seiner Anhörung vor dem Senat nicht die Vorstellung hatte, dass die Klausel "für alle Ewigkeit" gelten sollte und auch der Beklagte ausweislich seiner Anhörung sich den Eintritt eines Verkaufsfalles überhaupt nicht konkret vorgestellt hatte. Dafür könnte auch sprechen, dass der feste Sockelbetrag von 7 Mio. DM etwa nach Jahrzehnten offensichtlich nicht mehr den Wertverhältnissen entsprechen wird, von denen die Parteien ausgegangen sind. Jedenfalls aber gilt die Klausel für einen Verkauf nach weniger als 6,5 Jahren unverändert. Das ergibt sich schon aus ihrer Entstehung: Die vom Beklagten zunächst angebotenen Mehrerlösklausel mit einer Befristung bis zum 31.12.2005 wurde vom Kläger abgelehnt. Daraufhin strich man im Beurkundungstermin die Befristung ersatzlos. Das konnten beide Parteien nur so verstehen, dass die Klausel jedenfalls deutlich über das Jahr 2005 hinaus Geltung haben sollte.
II.
Zutreffend hat das Landgericht allerdings erkannt, dass die Voraussetzungen der Mehrerlösklausel ihrem Wortlaut nach nicht vorliegen. Der Beklagte hat weder Anteile an der inzwischen als I firmierenden GmbH verkauft noch aus einem solchen Verkauf Erlöse erzielt.
III.
Der Vertrag und die Mehrerlösklausel sind aber ergänzend dahin auszulegen, dass auch der stattgefundene Verkauf durch die I GmbH an die Fa. J zu einer Zahlungspflicht des Beklagten führt.
1.
Der Vertrag enthält eine Regelungslücke.
Die Parteien haben nur den Fall geregelt, dass der Beklagte Geschäftsanteile an der GmbH, deren Anteilseigner ursprünglich beide Parteien je zur Hälfte waren, weiterveräußert. Das betrifft eine Gestaltung, in der ein Unternehmen im Wege eines so genannten share deals verkauft und so sein Wert realisiert wird. Unternehmen im Ganzen können dagegen ebenso im Wege eines so genannten asset deals veräußert werden, indem die dazu gehörenden Sachen und Rechte verkauft werden. Diese Möglichkeit haben die Parteien nicht nur im Vertrag nicht erwähnt. Sie haben sie auch überhaupt nicht bedacht, wie aus ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat folgt. Es handelt sich damit bei der fehlenden vertraglichen Regelung dieser Fallgestaltung um eine planwidrige Unvollständigkeit.
Dem steht (abweichend von der Auffassung des Landgerichts) nicht entgegen, dass im Vertrag Regelungen für den Fall getroffen wurden, dass nur Teile des Stammkapitals weiter veräußert oder dass Kapitalerhöhungen der GmbH vorgenommen würden. Hieraus lässt sich nichts zu der Frage ableiten, ob die Parteien andere Formen der Veräußerung bewusst aus dem Anwendungsbereich der Mehrerlösklausel ausgeklammert haben. Auch sie beziehen sich nämlich zum einen nur auf den share deal (Veräußerung der GmbH-Anteile). Und sie betreffen (nur) die Frage, was bei Teilveräußerungen gilt und dass eine Kapitalerhöhung vor Veräußerung Auswirkungen auf den "Freibetrag" haben soll. Eine abschließende Regelung im Hinblick auf verschiedene grundsätzliche Möglichkeiten der Veräußerung kann darin nicht gesehen werden.
2.
Diese Lücke ist ergänzend dahin zu füllen, dass die Mehrerlösklausel auch eingreift, wenn eine Unternehmensveräußerung auf eine andere Art als durch den erwähnten share deal stattfindet und der Beklagte hieraus in vergleichbarer Weise auf einen erzielten Kaufpreis zugreifen kann. Das ergibt sich aus dem hypothetischen Parteiwillen. Dies hätten die Parteien nämlich bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart, wenn sie weitere Möglichkeiten der Unternehmensveräußerung bedacht hätten.
Die Interessen des Klägers waren wie folgt: Er wollte seinen Anteil am Unternehmen zu Geld machen. Er war bereit, dafür den vereinbarten Kaufpreis zu akzeptieren, wollte jedoch bei einer zukünftigen besseren Verkaufschance hiervon entsprechend seinem Anteil ab einer gewissen Grenze noch mitprofitieren. Allerdings stand es im Belieben des Beklagten, diese Chance zu ergreifen. Der Kläger wollte und sollte nur und genau dann profitieren, wenn das auch der Beklagte tat. Hätte etwa bereits damals für den Kläger die Möglichkeit bestanden, eine rechtliche Konstruktion, wie sie jetzt durchgeführt worden ist, zu finden, hätte er diese mit einer Entnahme des hälftigen Gewinns aus der GmbH ebenso ergriffen wie die Möglichkeit der unmittelbaren Veräußerung seiner Anteile.
Der Beklagte hätte sich redlicherweise darauf eingelassen, auch in einem solchen Fall den Mehrerlös mit dem Kläger zu teilen. Denn für das wirtschaftliche Ergebnis ist die Rechtskonstruktion gleichgültig. Entscheidend war, dass das Unternehmen zu Geld gemacht wurde und dem Beklagten deshalb die Beteiligung des Klägers am Erlös möglich und zumutbar war.
Der Senat verkennt nicht, dass diese ergänzende Auslegung voraussetzt, das eine andere Möglichkeit der Lückenfüllung ausgeschlossen ist. Das ist jedoch der Fall: Vorausgesetzt, dem Beklagten ist ein Erlös in einer Weise wirtschaftlich zugeflossen, die es ihm ohne weiteres ermöglicht, den Kläger durch Auszahlung hieran zu beteiligen, hatten die Parteien keine Veranlassung, die Mehrerlösklausel für bestimmte rechtliche Konstruktionen zu modifizieren oder für unanwendbar zu erklären.
3.
Die Voraussetzungen, unter denen - nach ergänzender Vertragsauslegung - die Mehrerlösklausel eingreift, liegen vor.
Allerdings erfüllte die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf die KG, durch die sich die I GmbH ihrer Vermögensgegenstände insgesamt im Stil eines asset deals entäußerte, noch nicht die Voraussetzungen der Mehrerlösklausel in der Fassung der ergänzenden Auslegung. Denn es handelte sich nicht um einen Verkauf. Erzielt wurde kein Kaufpreis, sondern die gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Form der Kommanditanteile. Das steht einem Verkauf schon deshalb nicht gleich, weil hieraus keine Zahlungsansprüche der Klägers erfüllt werden könnten. Zudem änderte dies nichts daran, dass die I GmbH noch als Muttergesellschaft der KG und ihrer Komplementär-GmbH Einfluss auf die tatsächliche Unternehmensführung hatte: Der Charakter ihres Geschäftsbetriebes hatte sich nicht geändert, sondern lediglich die rechtliche Konstruktion, in der dieser betrieben wurde: Die KG war nun dazwischen geschaltet. Das ließ die Mehrerlösklausel nicht eingreifen.
Jedoch führte der anschließende Verkauf von 80% ihrer Beteiligungen an die Fa. J dazu, dass sich die I GmbH nunmehr (in dieser Höhe) von ihrem Unternehmensgegenstand und Geschäftsbetrieb trennte. Aus ihrer Sicht erfolgte dies im Wege eines share deals, aus Sicht des Beklagten war es - in Verbindung mit der zuvor erfolgten Ausgliederung - eine besondere Art des asset deals: Er behielt zwar seine Anteile an der I GmbH; diese entäußerte sich aber teilweise der Vermögensgegenstände (jetzt in Form der Unternehmensbeteiligungen), die ihren Geschäftsbetrieb ausmachten.
Unerheblich ist es, dass ein Teil der Beteiligungen (20%) bei der I GmbH verblieben. Denn die Mehrerlösklausel sieht ausdrücklich vor, dass auch ein Teilverkauf zur ihrer analogen Anwendung führt.
Der Beklagte kann auf den Kaufpreis in wirtschaftlich vergleichbarer Weise zugreifen und über ihn verfügen, als hätte er ihn (etwa durch Veräußerung seiner GmbH-Anteile) selbst erlöst. Dafür kommt es nicht darauf an, ob er bereits an ihn in irgend einer Form ausgeschüttet worden ist. Denn das ist jederzeit möglich. Das Landgericht unterliegt einem Irrtum, wenn es Zweifel daran hat, dass der Beklagte als Alleingesellschafter den bei der I GmbH vorhandenen Erlös (Kaufpreis) ohne gesellschaftsrechtliche Beschränkungen als Gewinn entnehmen kann. Auch wirtschaftliche Gründe stehen dem nicht entgegen: Der Senat hat dem Beklagten ausdrücklich Gelegenheit gegeben darzulegen, "welche Gründe einer Entnahme des Veräußerungserlöses bei der I GmbH entgegenstehen, sofern und soweit sich dieser dort noch befinden sollte." Das hat der Beklagte getan und vorgebracht, die I GmbH benötige wegen ihrer Minderheitsbeteiligung an der KG Kapitalreserven, um z.B. weitere Kapitalerhöhungen mitmachen zu können. Das ist allerdings kein Grund, die Mehrerlösklausel nicht eingreifen zu lassen. Denn dieselbe Situation hätte sich ergeben, wenn der Beklagte ohne Gründung der KG 80% seiner GmbH-Anteile - dem Wortlaut der Klausel entsprechend - veräußert hätte. Dann hätte er persönlich eine Minderheitsbeteiligung behalten und wäre bei zukünftigen Kapitalerhöhungen auf eine Kapitalreserve angewiesen. Gleichwohl sieht die Mehrerlösklausel ohne Rücksicht auf derartige Situationen ausdrücklich auch bereits bei Teilverkäufen vor, dass ein Mehrerlös abzuführen ist.
Da andere Gründe für ein Verbleiben des Kaufpreises in der I GmbH weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, unterscheidet sich die rechtliche Konstruktion mit dem Verkauf der KG-Anteile wirtschaftlich nicht von dem direkten Verkauf der GmbH-Anteile durch den Beklagten. Es handelt sich um einfache Entscheidung des Beklagten, wie er sein Vermögen anlegen will. Sie hat keinen Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Mehrerlösklausel.
IV.
Die I GmbH hat aus dem Verkauf von 80% der Geschäftsanteile an der KG und der Komplementär-GmbH an die Fa. J einen Erlös im Sinne der Klausel in Höhe von 6.499.436,21 € erzielt.
Auszugehen ist dabei von dem - unstreitig mindestens - vereinbarten Kaufpreis von 6.953.570 € für alle Geschäftsanteile. Soweit höhere Zahlungen geleistet worden sind, handelt es sich nicht - nachgewiesen - um Kaufpreiszahlungen, sondern nach Behauptung des Beklagten um Zinsen wegen verspäteter Zahlungen.
Hiervon sind unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängende Kosten abzuziehen. Das ergibt eine verständige Auslegung des Begriffs "Mehrerlös" in der Vereinbarung. Er ist im betriebswirtschaftlichen Sinne als "Nettoerlös" zu verstehen, also als realisierter Betrag abzüglich der Kosten der Transaktion. Denn der Kläger sollte ersichtlich (er wurde mit 50% beteiligt) an einem weiteren Verkauf so teilhaben, als habe er ihn selbst noch als Mitinhaber durchgeführt. Auch dann wären aber unmittelbare Kosten des Verkaufs in gleicher Weise angefallen und von ihm auch hälftig getragen worden.
Derartige Kosten hat der Beklagte lediglich in Höhe von 504.133,79 € dargelegt, nämlich als Maklerkosten der Fa. J2 (Anl. B 8 und B 9). Sie sind ausweislich der Rechnung vom 11.9.2001 wegen der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung an die Fa. J angefallen und - wie zuletzt unstreitig gestellt ist - auch beglichen worden.
Vorbereitende Kosten, insbesondere solche, die durch die Gründungen der KG und ihrer Komplementär-GmbH sowie die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf die KG entstanden sind, sind dagegen nicht in diesem Sinne unmittelbare Kosten des Verkaufes und deshalb nicht abziehbar. Das folgt schon daraus, dass diese Tätigkeiten auch die verbliebenen 20% der Anteile an dem Unternehmen betreffen und somit nicht ausschließlich auf die verkauften Anteile bezogen sind. Eine anteilige Anrechnung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Aktionen nicht teilbar waren und deshalb insgesamt auf der allgemeinen unternehmerischen Entscheidung des Beklagten beruhen. Die vom Beklagten in den Anlagen B 8 und 9 für das Jahr 2001 aufgeführten Rechnungen betreffen nur derartige Kosten oder sind mindestens nicht ausreichend substanziiert, um ausschließen zu können, dass sie solche Aufwendungen nicht betreffen. Sie können deshalb nicht in Abzug gebracht werden.
Kosten aus dem Jahr 2002 sind nicht abzugsfähig, weil nicht dargelegt ist, warum sie unmittelbar mit dem Verkauf zusammen hängen. So sind ist z.B. nicht ersichtlich, wieso nachträgliche Änderungen des Kaufvertrages notwendig waren, um diesen Kaufpreis zu erzielen. Kosten der Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger sind keine Kosten des Verkaufs. Gleiches gilt für die spätere Erhöhung des KG-Kapitals.
Steuerliche Belastungen mindern ebenfalls nicht den Erlös. Soweit dem Kläger ein Anteil am Kaufpreis aufgrund der Mehrerlösklausel zusteht, dürfte dies im Gegenteil zu einer Verminderung der Steuerlast beim Beklagten oder der I GmbH führen. Die verbleibenden Steuern sind persönliche Belastungen, die den Kläger in gleicher Weise treffen.
V.
Der zu erstattende "Mehrerlös" berechnet sich demnach wie folgt:
Da nur 80% des Unternehmens veräußert wurde, beträgt die Grenze 80% von 7 Mio. DM = 5,6 Mio. DM = 2.863.234,53 €. Dieser Betrag verbleibt dem Beklagten. Der übersteigende Erlös beträgt 6.499.436,21 € - 2.863.234,53 € = 3.636.201,68 €. Hievon hat der Kläger Anspruch auf die Hälfte, das sind 1.818.100,84 €.
Unerheblich ist, ob der Beklagte bereits einmal 25% seiner Gesellschaftsanteile verkauft und anschließend zurückerworben hat. Auch nach Auffassung des Beklagten traten durch jenen Verkauf die Voraussetzungen des Eintritts der Mehrerlösklausel nicht ein. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Beklagte durch diese Transaktionen wirtschaftlich schlechter gestellt wäre als er stünde, wenn er durchgehend Alleingesellschafter geblieben wäre. Damit besteht keine Veranlassung, den Beklagten nicht auch im Anschluss an den Rückerwerb weiterhin uneingeschränkt den Verpflichtungen aus der Mehrerlösklausel zu unterwerfen.
VI.
Der zuerkannte Zinsanspruch ist gem. § 288 Abs. 1 BGB begründet.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht berührt. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung einer bestimmten in einem Einzelfall vereinbarten Klausel. Die Auslegung folgt allgemein anerkannten Grundsätzen.
Ende der Entscheidung
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