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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 27 U 218/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, GesO
Vorschriften:
InsO §§ 129 ff. | |
InsO § 130 | |
InsO § 131 | |
InsO § 133 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
GesO § 10 I Nr. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. November 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe: A. Der Kläger macht einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Er hat die Regelung in § 3 Abs. 5 eines notariellen Kaufvertrages vom 24.5.2000 angefochten, in dem die Schuldnerin Wohnungseigentumsrechte an einem Grundstück in F an ihren Geschäftsführer verkaufte. Inhalt dieser Regelung war, dass der Käufer die durch Grundschulden am Kaufobjekt gesicherten Darlehen in voller Höhe in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen und den sich danach ergebenden Kaufpreisrest auf ein näher bezeichnetes Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zahlen sollte. Der Kläger hat gemeint, durch diese Regelung seien die Gläubiger der Schuldnerin unangemessen benachteiligt, soweit der Käufer mehr als die durch Grundschulden gesicherten Beträge auf das fragliche Konto überwiesen habe, weil der übersteigende Betrag, mit dem "Überziehungen auf dem Girokonto der Schuldnerin abgelöst" wurden, ohne diese Zahlung in die Insolvenzmasse gefallen wäre. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt und gemeint, die anfechtbare Rechtshandlung liege in der Vereinbarung, wonach der Kaufpreisrest auf das bei der Beklagten geführte Konto der Schuldnerin zu zahlen sei, und der entsprechend geleisteten Zahlung. Dieses Vorgehen sei als "Gesamtvorgang" anfechtbar. Lediglich im Umfang der bestehenden dinglichen Sicherung der Beklagten sei eine Benachteiligung nicht eingetreten. Der Sicherungsgegenstand sei aber nicht durch die Abtretung der vorrangigen Grundschuld erweitert worden; Zweck der Abtretung sei nur die Rangsicherung. Ein bedingter Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung sei zu bejahen, da die Rückführung des Sollsaldos zwangsläufig andere Gläubiger benachteiligt habe. Ein ernsthafter Sanierungsversuch sei nicht dargetan. Die Beklagte habe Kenntnis von diesem Vorsatz gehabt, da sie alle für den Vorsatz sprechenden tatsächlichen Umstände gekannt habe. Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung erstrebt. Sie meint, das Landgericht habe sowohl übersehen, dass innerhalb der Anfechtungsfrist allein die Verrechnungsabrede angefochten sei, die nach erfolgter Zahlung jedoch gar nicht mehr anfechtbar sei, als auch, dass es durch die - nicht angefochtene - Zahlung auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten wegen der Abtretung der erstrangigen Grundschuld der Commerzbank F nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung habe kommen können. Zudem überzeugten die Überlegungen zum Vorsatz der Schuldnerin nicht; dieser sei jedenfalls durch ein schlüssiges Sanierungskonzept ausgeschlossen. Im Einzelnen führt sie aus: Der Kläger habe ausdrücklich und mit wünschenswerter Deutlichkeit nur die Zahlungsabrede in § 3 Abs. 5 des Kaufvertrags und nicht die Zahlung an die Beklagte angefochten. Zwischen beiden sei zu differenzieren. Die Zahlungsabrede sei aber nur solange anfechtbar, wie es noch nicht zur Zahlung gekommen sei. Nach erfolgter Zahlung gehe die erklärte Anfechtung somit ins Leere. Die vom Landgericht angenommene "Einheit" von Zahlungsabrede und Zahlung überzeuge nicht. Es liege kein "anfechtbarer Gesamtvorgang" vor. Ferner fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung des Restkaufpreises auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten. Die Beklagte behauptet, die Überweisung sei von ihr nicht eigenmächtig vorgenommen worden, sondern es sei im Vorfeld zwischen ihr und der von Herrn O bevollmächtigten Fa. X abgesprochen gewesen, dass der Kaufpreis über eine Überziehungsgenehmigung auf dem Privatgirokonto des Herrn O von ihr vorfinanziert und von diesem Konto überwiesen werde. Die Beklagte macht geltend, dass sie in Höhe der auf dem Konto der Schuldnerin bei ihr eingegangenen Zahlung einen fälligen Anspruch wegen des bestehenden Sollsaldos gehabt habe. Zudem habe die Schuldnerin in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages gemeinsam mit Herrn O ein abstraktes Schuldanerkenntnis verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu ihren Gunsten abgegeben. Außerdem scheide die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung deshalb aus, weil sie hinsichtlich des erhaltenen Betrages dinglich gesichert gewesen sei. Denn die Regelung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags lasse nur den Schluss zu, dass die Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr der vor- und gleichrangigen Grundschulden zur Erweiterung ihrer Sicherung habe dienen sollen. Im Kaufvertrag werde eindeutig Bezug genommen auf eine mehrseitige Vereinbarung zwischen ihr, den Vertragsparteien und der Commerzbank F, nach der die Abtretung der Grundschuld der Commerzbank an sie vereinbart worden sei. Die Abtretung des Rückgewähranspruchs habe ihr als besondere Sicherheit in der Weise dienen sollen, dass sie berechtigt sein sollte, Befriedigung aus dem auf sie übergehenden Recht zu verlangen, wenn sie hinsichtlich ihres ursprünglich allein dinglich gesicherten Anspruchs befriedigt sei. Die Abtretung der Grundschuld sei dann auch erfolgt und ins Grundbuch eingetragen worden. Schließlich habe die Schuldnerin hinsichtlich einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung nicht vorsätzlich gehandelt. Da sich in den Fällen der Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit der Wille des Schuldners regelmäßig darin erschöpfe, seinen Verbindlichkeiten gerecht zu werden, sei zum Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes die Feststellung erforderlich, dass der spätere Schuldner durch die Zahlung seine Gläubiger in unlauterer Weise benachteiligen wollte. Derartige Umstände seien vom Landegricht nicht festgestellt und auch nicht erkennbar. Schließlich entfalle der Vorsatz deshalb, weil die Zahlung in Umsetzung eines schlüssigen Sanierungskonzepts erfolgt sei. Aus Sicht der Schuldnerin sei eine positive Prognose zu bejahen gewesen. Deren Geschäftsführer habe wie alle Beteiligten an den Erfolg geglaubt. Er habe die Verbindlichkeiten der Schuldnerin letztlich persönlich übernommen, was er nicht getan hätte, wenn er von einem Scheitern des Sanierungsversuchs ausgegangen wäre. Auch seien ihr, der Beklagten, keine neuen Mittel zugeflossen. Da die Kaufpreiszahlung des Geschäftsführers durch eine von ihr genehmigte Kontoüberziehung finanziert worden sei, sei nur ein Schuldner durch den anderen ausgetauscht worden. Da Herr O sich bereits für Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 500.000 DM verbürgt hatte, habe die Insolvenz praktisch auch seine Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Dass sie sich in dieser Situation auf diese Konstruktion eingelassen habe, zeige, dass auch sie in das Sanierungskonzept vertraut und nicht in Kenntnis einer etwaigen vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gehandelt habe. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Mit der Zahlungsabrede im Kaufvertrag habe die Schuldnerin auf ihr Recht verzichtet, Zahlung auf ein anderes Konto zu verlangen; eine solche Zahlung hätte - ebenso wie eine Barzahlung - keine Erfüllungswirkung mehr gehabt. Die Abrede sei damit darauf gerichtet gewesen, für einen die Bank begünstigenden Zahlungseingang auf dem Girokonto zu sorgen. Eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Rechtshandlung sei nicht notwendig. Es genüge, dass der Sachverhalt, der den Klageantrag rechtfertige - Verrechnungsabrede und Zahlung - vorgetragen werde. Mit dieser Zahlung seien die übrigen Gläubiger benachteiligt worden. Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genüge es, dass die angefochtene Rechtshandlung i.V.m. einem weiteren Umstand - hier der Zahlung - die Benachteiligung auslöse. Auf eine Eigenmächtigkeit bei der Umbuchung komme es nicht an, und auch kongruente Deckungen könnten gläubigerbenachteiligend sein. Die Abtretung der Rückgewähransprüche habe nicht zu einer dinglichen Sicherung der Beklagten geführt. Die Auslegung des Landgerichts, die der Senat nur wie ein Revisionsgericht zu überprüfen habe, sei richtig. Aus den Abtretungserklärungen ergebe sich nicht, dass die Rückgewähransprüche der Sicherung der durch eigene Grundschuld gesicherten Forderungen dienen sollten. Der fast ein Jahr später geschlossene Kaufvertrag könne für die Auslegung nicht herangezogen werden. In § 3 (3) des Vertrages seien die Rückgewähransprüche nicht einmal erwähnt. Die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Es liege ein Fall inkongruenter Deckung vor. Zum einen habe die Beklagte keinen Anspruch darauf gehabt, dass der Käufer O auf das bei ihr geführte Konto zahle und dass die Vertragsparteien eine Zahlung auf dieses Konto vereinbarten. Zum anderen sei der Anspruch auf Rückführung des Sollsaldos nicht fällig gewesen. Die Grundschuld sei für neu eingeräumte Überziehungsgenehmigungen auf dem Girokonto zur Verfügung gestellt worden; dass dieser genehmigte Überziehungsrahmen überschritten gewesen sei, bestreitet der Kläger. Und schließlich habe die Beklagte den Restkaufpreis eigenmächtig auf das Girokonto der Schuldnerin umgebucht.
Aber selbst wenn man das Vorliegen kongruenter Deckung unterstelle, sei die Feststellung unlauteren Verhaltens des Schuldners für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH reiche es vielmehr aus, dass der Schuldner mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden wolle (BGH ZIP 2003, 1799). Das sei hier der Fall. Der Schuldnerin, die auf die Mitwirkung und das Wohlwollen ihrer Hausbank angewiesen gewesen sei, sei es nicht auf die Vertragserfüllung, sondern auf die Bevorzugung der Beklagten angekommen. Dass sie dabei die Schädigung anderer Gläubiger als notwendige Folge der der Beklagten gewährten Befriedigung vorausgesehen habe, sei ausreichend, um auf den Vorsatz der Benachteiligung schließen.
Ein Sanierungskonzept mit ernsthafter Erfolgsaussicht habe gleichfalls nicht vorgelegen. Allen Beteiligten unter Einschluss der Schuldnerin sei es nur darum gegangen, die Q GmbH zu erhalten, während die Insolvenz der Schuldnerin in Kauf genommen worden sei. Um die anderen Gesellschaften zu sanieren und das wirtschaftliche Überleben des Herrn O zu sichern, sei dieser auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen gewesen sei, die dafür den Ausgleich ihrer "besonders gefährdeten" Forderungen gegen die Schuldnerin verlangt habe. Die Beklagte habe gewusst, dass sie die Schuldnerin unter Druck setzte, indem sie Zahlung auf das bei ihr geführte Konto verlangt und dies zur Grundlage ihrer Mitwirkung bei der Sanierung der übrigen Unternehmen gemacht habe.
B. Die zulässige Berufung ist begründet, weil sich die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands gemäß §§ 129 ff. InsO nicht feststellen lassen.
I. Eine Anfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO scheitert daran, dass alle in Betracht kommenden Handlungen außerhalb der hierfür geltenden Fristen von maximal drei Monaten liegen.
II. Als anfechtbare Handlung gemäß § 133 InsO kommt allein die Kaufpreisregelung im Kaufvertrag in Betracht. Hinsichtlich dieser Handlung lässt sich aber ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht feststellen.
1. Sowohl die Zahlung des Käufers O als auch die im Anschluss an diese Zahlung erfolgte Verrechnung der Gutschrift mit dem Debetsaldo durch die Beklagte scheiden als gemäß § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlungen aus, weil diese Vorschrift eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.
2. Dagegen ist die Kaufpreisregelung als eine die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO begründende Rechtshandlung in Betracht zu ziehen, auch wenn erst die nachfolgende Verrechnung durch die Beklagte zu deren Befriedigung und damit unmittelbar zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger führte.
Denn grundsätzlich kann auch die Herstellung einer Verrechnungslage die Insolvenzgläubiger benachteiligen (BGH NJW 2002, 1722, 1723).
3. Es geht bei einer Konstellation wie hier nämlich nicht um die Leistung an einen Dritten, an einen Gläubiger des Schuldners, also um einen Fall, wie er der Entscheidung BGH NJW 1999, 3636 zugrunde lag oder wie er in dem Aufsatz von Lüke in ZIP 2001, 1 behandelt wird. Die Zahlung auf das Konto der Schuldnerin war eine Zahlung an diese selbst, da eine Bank nicht Dritte, sondern Zahlstelle des Gläubigers ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 362 BGB Rn 9 m.w.N.), und es bedarf wie ausgeführt zusätzlich der Verrechnung durch die Bank, um deren Forderung zu befriedigen. (Dagegen wäre eine unmittelbare Befriedigung von Gläubigern des Schuldners bereits benachteiligend, vgl. Uhlenbruck/Hirte, § 129 InsO Rn 24).
In dem Fall, der der Entscheidung des BGH in NJW 1999, 3264, 3266 zugrunde lag, hat der BGH die Verrechnung nicht nur als kongruent angesehen, sondern sogar ein Bargeschäft bejaht, weil der Kontokorrentverkehr weiter lief und die Bank weiter Verfügungen zugelassen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das hier anders war, nachdem die Kontoüberziehung zurückgeführt wurde.
4. Dies kann aber alles ebenso offen bleiben, wie die von den Parteien diskutierte Frage, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Grundschuldabtretung eine weitergehende dingliche Sicherung erworben hat. Denn es fehlt zumindest am Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin.
Insoweit liegt der Fall nicht anders als der in der zuletzt zitierten BGH-Entscheidung, in der der BGH (a.a.O., S. 3266) u.a. ausgeführt hat:
Für eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners i.S. von § 10 I Nr. 1 GesO im Zusammenhang mit den Verrechnungen hat der Kl. nichts vorgetragen. Da der Kontokorrentverkehr vereinbarungsgemäß, also kongruent, abgewickelt wurde, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt in Kauf genommen hat, indem er Eingänge auf dem von der Bekl. geführten Konto zuließ.
Hier stellt sich sogar zusätzlich die Frage, ob der Käufer nicht auch ohne die konkrete Abrede im Kaufvertrag ohnehin mit befreiender Wirkung auf dieses Konto hätte zahlen können. Es spricht viel dafür, im kaufmännischen Verkehr von einem generellen Einverständnis des Gläubigers mit einer Zahlung auf sein Geschäftskonto auszugehen, wenn dieses dem Vertragspartner bekannt ist. Jedenfalls bei einem Grundstückskaufvertrag ist die Annahme, dass ohne eine ausdrückliche Abrede ausschließlich Barzahlung geschuldet werde, lebensfremd. Zudem handelte es sich hier zusätzlich um ein In-Sich-Geschäft zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer, bei dem eine Barzahlung schon aus Gründen der Dokumentation des Zahlungsvorgangs ausschied.
Aus all diesen Gründen kann man nicht annehmen, dass die Angabe des Geschäftskontos als Zahlstelle für die Überweisung des Kaufpreises von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht getragen worden ist. Diese Abrede im Kaufvertrag ist in keiner Weise auffällig oder verdächtig - sie ist nicht nur möglich und zulässig, sondern im Gegenteil bei einem Grundstückskaufvertrag fast ausnahmslos üblich.
Für einen irgendwie gearteten Druck der Beklagten im Hinblick auf die Sanierung der übrigen Unternehmen ist nichts ersichtlich. Beweis für diese Behauptung tritt der Kläger nicht an. Der Entscheidung des BGH in NJW 2003, 3560, in der der BGH die Voraussetzung unlauteren Handelns aufgegeben hat, und auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang beruft, lag insgesamt ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort war es so gewesen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin nach dem unter Beweis gestellten Klägervorbringen den (Finanz-) Beamten des beklagten Landes gegenüber erklärt hatte, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig", woraufhin ein Mitarbeiter des beklagten Landes ihm gegenüber in einem weiteren Gespräch erklärt haben soll, wenn die Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 5000 DM zahle, mache er "die Bude dicht"; komme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können. Indem der BGH diesen Fall zum Anlass genommen hat auszuführen, dass auch Umstände, deren Unlauterkeit zweifelhaft sein könne, wie z.B. ein gesetzmäßiger, aber massiver Druck des sodann begünstigten Gläubigers die tatsächliche Vermutung, dass es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankomme, erschüttern könne, hält er im Grundsatz gerade an dieser Vermutung in den Fällen kongruenter Leistung fest. Dass ein vergleichbarer massiver Druck hier zu der Regelung über die Kaufpreiszahlung im Vertrag geführt hat, lässt sich wie ausgeführt aber gerade nicht feststellen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere beruht die Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes auf einer tatsächlichen Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
Ende der Entscheidung
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