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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 27 U 220/03
Rechtsgebiete: KO, ZPO, BGB


Vorschriften:

KO § 82
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
Beauftragt und bevollmächtigt der aussonderungsberechtigte Sicherungseigentümer den Sicherungsgeber damit, die Herausgabe des Aussonderungsguts vom Konkursverwalter zu verlangen, und überlässt er ihm zugleich die Ermittlung des Umfangs des Aussonderungsguts, so muss er sich auch die hierbei vom Sicherungsgeber erworbene Kenntnis von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Aussonderungsrechts begründen können, zurechnen lassen.

Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch aus § 82 KO beginnt deshalb mit dieser Kenntnis des bevollmächtigten Sicherungsgebers.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2003 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe lei-stet.

Gründe:

I.

Der Kläger belieferte die Gemeinschuldnerin, die Firma X GmbH, regelmäßig mit Schaffellen und aus Fellen gefertigten Produkten, die er in Südamerika einkaufte. Durch Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 27. Dezember 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Sequestration angeordnet. Der Beklagte wurde zum Sequester bestellt und beauftragt, die Konkursmasse zu ermitteln. Der Kläger, der sich zu dieser Zeit auf einer Geschäftsreise in Brasilien befand, erfuhr von der Anordnung und beauftragte seinen Steuerberater mit der Geltendmachung von Rechten an Waren aus verlängertem Eigentumsvorbehalt. Mit Schreiben des Steuerberaters an den Beklagten vom 28. Dezember 1994 machte der Kläger geltend, dass für sämtliche von ihm gelieferte Waren ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, und bezog sich hierfür auf 17 Rechnungen aus der Zeit vom 5. September 1994 bis 18. November 1994 im Gesamtwert von 6.201.252,60 DM. Mit Schreiben vom 3. Januar 1995 wies der Steuerberater im Auftrag des Klägers auf weitere nicht bezahlte Lieferungen von Dezember 1994 im Wert von 567.970,66 DM. Mit Schreiben vom 16. Januar 1995 übersandte der Steuerberater dem Beklagten zwei Rechnungen an die Gemeinschuldnerin vom 15. Dezember 1994 im Wert von 506.259,34 DM und 61.711,32 DM und bat um einen Besprechungstermin sowie Besichtigung des Warenlagers. Der Beklagte sah keine Veranlassung für eine Besprechung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 28. Februar 1995 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Der Kläger hatte am 25. April 1994 gegenüber der Commerzbank Q eine Globalzession vorgenommen, von der auch die Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin erfasst waren. In Ziff. 5 des Globalzessionsvertrages heißt es u.a., dass mit den abgetretenen Forderungen die Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften auf die Bank übergehen.

Die Commerzbank beauftragte und bevollmächtigte den Kläger, die Herausgabe der Ware in ihrem Namen beim Beklagten geltend zu machen. In einem Schreiben der Commerzbank an den Beklagten vom 8. Juni 1995 heißt es hierzu:

"Wir hatten die Fa. S mit Schreiben vom 17.03.1995 ausdrücklich bevollmächtigt, die Herausgabe der Waren bei Ihnen geltend zu machen und bitten nochmals um Herausgabe der Waren an die Fa. S."

Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf dessen zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 429 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem die Commerzbank mit der Kreissparkasse Q wegen eines von dieser im Wege des Arrestes erwirkten Pfandrechts an Aussonderungsansprüchen des Klägers eine Einigung erzielt hatte, erteilte die Gemeinschuldnerin im Auftrag des Beklagten unter dem 27. Juni 1995 eine Rückberechnung von Waren auf Grund bestehenden Eigentumsvorbehalts im Netto-Warenwert von 230.819,69 DM zzgl. 15 % MwSt = 265.442,64 DM. Diese Ware wurde im Juli 1995 in Anwesenheit des Klägers herausgegeben. Der Beklagte erteilte gegenüber der Commerzbank Abrechnung. Er ging von einem Netto-Warenbestand am Tage des Insolvenzeintritts von 234.946,62 DM aus. Die Differenz in Höhe von 4.126,93 DM überwies er in der Folgezeit der Commerzbank, die seither gegen den Beklagten keine Forderungen mehr geltend gemacht hat. Die der Globalzession zugrundeliegenden Ansprüche wurden von der Commerzbank am 10. Februar 2000 an den Kläger zurück abgetreten.

Gegenstand der Klage - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen - sind Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beeinträchtigung der Aussonderung von Waren, die der Kläger gegenüber der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt hat. Es handelt sich um folgende Rechnungen:

###### Bl. 92 d.A. 5.9.1994 110.262,00 DM

###### Bl. 193 d.A. 19.9.1994 131.000,00 DM

###### Bl. 208 d.A. 19.9.1994 139.184,50 DM

###### Bl. 224 d.A. 28.11.1994 99.836,10 DM

Unstreitig ist, dass den ersten drei genannten Rechnungen Warenlieferungen an die Gemeinschuldnerin zugrundelagen.

Durch Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten an den Beklagten vom 17. Oktober 1995 rügte der Kläger, der Beklagte sei nicht auf die Frage eingegangen, in welchem Umfang Waren zu Beginn der Sequestration vorhanden gewesen seien. Er bekräftigte seine Überzeugung, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein größerer Warenbestand gelagert gewesen sein müsse, und vertrat die Ansicht, der Beklagte habe unter Verletzung seiner Rechte in großem Umfang über die Waren verfügt und sich deshalb möglicherweise persönlich schadensersatzpflichtig gemacht. Er forderte den Beklagten auf, Auskunft über den Waren- und Forderungsbestand auf Grund der Inventarlisten zu geben. Nach einem weiteren Schriftwechsel teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19. Juli 1996 u.a. mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass vor Konkursantragstellung größere Warenbestände abtransportiert worden seien. Er wies darauf hin, dass auch Waren anderer Lieferanten vorhanden gewesen seien, und vertrat die Ansicht, die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes sei unwirksam. Ferner stünden dem Kläger Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht zu. Des weiteren nahm der Beklagte auf seine bereits zuvor geäußerte Auffassung Bezug, dass einer Vielzahl von Rechnungen keine Warenlieferungen zugrunde gelegen hätten. Die geforderte Auskunft erteilte der Beklagte nicht.

Der Kläger behauptet, allen Rechnungen hätten tatsächliche Warenlieferungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zugrunde gelegen. Er beruft sich hierfür auf Frachtpapiere sowie hinsichtlich der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Warenbestand sei zum Zeitpunkt der Sequestrationsanordnung noch vollständig im Lager der Gemeinschuldnerin vorhanden gewesen. Außerdem sei er der einzige Lieferant von Schaffellen gewesen.

Der Kläger stützt seine Forderung maßgeblich auf die Behauptung, der Beklagte sei seiner Verpflichtung zur Feststellung des vorhandenen Warenbestandes nicht nachgekommen und habe eine körperliche Bestandsaufnahme nicht durchgeführt, insbesondere keine Inventarlisten erstellt. Er meint, den Beklagten treffe deshalb die Darlegungs- und Beweislast, dass sich die die Rechnungstellung betreffende Ware nicht in den Lagern der Gemeinschuldnerin befunden habe. Da dieser nicht habe beweisen können, dass er seine Pflichten, nämlich die im Wege der körperlichen Bestandsaufnahme durchgeführte Inventarisierung des Vorratsvermögens, erfüllt habe, sei davon auszugehen, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt habe.

Der Beklagte behauptet, sämtliche Aussonderungsansprüche des Klägers seien mit der im Juli 1995 erfolgten Herausgabe sowie der weiteren Zahlung an die Commerzbank abgegolten. Weitere Waren des Klägers seien nicht vorhanden gewesen. Im übrigen beruft sich der Beklagte darauf, es sei festgestellt worden, dass im einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Kläger und Gemeinschuldnerin - der Kläger sei deren faktischer Geschäftsführer gewesen - in großem Stil Warenlieferungen nur vorgetäuscht worden seien, um im Wege der Wechselreiterei auf betrügerische Weise Kredite für die seit Anfang 1990 überschuldete Gemeinschuldnerin zu erlangen. Zudem habe er, der Beklagte, seine Pflichten in vollem Umfang erfüllt. Insbesondere seien die vorhandenen Warenbestände ordnungsgemäß festgestellt worden, die entsprechenden Unterlagen jedoch nicht mehr auffindbar. Der Beklagte behauptet weiter, die Identifizierung der Ware des Klägers habe Schwierigkeiten bereitet, weil im Lager der Gemeinschuldnerin auch identische Produkte anderer Lieferanten vorhanden gewesen seien. Ferner hält er gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche für verjährt.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht die auf Leistung von Schadensersatz gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen und ist im Wesentlichen der Begründung des im Prozesskostenhilfeverfahren erlassenen Beschlusses des erkennenden Senats vom 12. Juni 2003, auf den Bezug genommen wird (Bl. 452 ff. d.A.), gefolgt. Die Zurechnung der Kenntnis des Klägers hinsichtlich des der Commerzbank zustehenden Schadensersatzanspruchs hat das Landgericht nicht nur aus der mit der Globalzession erteilten Einziehungsermächtigung, sondern des Weiteren aus der konkret von der Commerzbank erteilten Vollmacht zur Geltendmachung von Herausgabeansprüchen hergeleitet, insbesondere aus dem Schreiben der Commerzbank vom 08.06.1995 (Bl. 429 d.A.). Wegen der vom Landgericht gegebenen Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils verwiesen.

Mit der Berufung beantragt der Kläger die Abänderung des Urteils und Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des in erster Instanz geltend gemachten Betrages. Er behauptet, erst durch die Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten habe er im Jahr 2000 Kenntnis von den genauen schadensersatzbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt, weil aus den vorgefundenen Unterlagen hervorgehe, dass der Beklagte Waren veräußert habe. Des Weiteren vertritt er die Ansicht, im Hinblick auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs finde eine Zurechnung der Kenntnis des Klägers nicht statt.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, für die Frage der Zurechnung der Kenntnis komme es auf die Einziehungsermächtigung nicht an, weil der Kläger aufgrund der konkreten Beauftragung durch die Commerzbank deren Wissensvertreter gewesen sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil der gegen den Beklagten persönlich geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist.

Der Senat hat bereits mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2003 im Verfahren 27 W 18/02 darauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen den Konkursverwalter aus § 82 KO entsprechend der Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nach drei Jahren verjähren (vgl. BGHZ 93, 278 = NJW 1985, 1161). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte vom Schaden und den Umständen, die die Ersatzpflicht begründen, sowie von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Unterlässt es der Geschädigte schuldhaft, der Frage nach dem Vorliegen eines Schadens nachzugehen, obgleich Anhaltspunkte dafür bestehen, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt möglicher Kenntnisnahme (BGH NJW 1985, 2022; NJW 1994, 3092; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1130). Nach diesen Maßstäben muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens im Juli 1996 positive Kenntnis hatte.

Die Herausgabe der ausgesonderten Warenbestände, die der Beklagte dem Kläger als Vorbehaltsverkäufer zugeordnet hatte, erfolgte in Anwesenheit des Beklagten bereits im Juli 1995. Hierbei handelte es sich um die Ware, die Gegenstand der Rückberechnung vom 27. Juli 1995 gewesen war (Bl. 111 d.A.). Aus dem nachfolgenden Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Bevollmächtigten des Klägers war diesem bekannt, dass eine weitere Herausgabe nicht erfolgen würde. Mit Erhalt des Schreibens vom 19. Juli 1996 (Bl. 44 ff. d.A.) erhielt der Kläger außerdem Kenntnis darüber, dass der Beklagte weitere Auskünfte nicht erteilen würde, die von ihm behaupteten Warenlieferungen in Abrede stellte und Gespräche über die erhobenen Ansprüche ablehnte. Damit hatte er den Kenntnisstand, welcher der Klage zugrunde liegt. Der Umstand, dass der Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht hat, die Inventarlisten seien nicht mehr auffindbar, ändert an dieser Bewertung nichts. Die wesentlichen Umstände, auf die der Kläger seine Schadensersatzansprüche jetzt stützt, waren ihm jedenfalls im Juli 1996 vollständig bekannt.

Hieran ist auch nach dem Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren festzuhalten. Wesentlich ist die Kenntnis des Klägers vom Vorhandensein weiteren Warenbestandes sowie der Tatsache, dass mit einer weiteren Herausgabe nach dem Verhalten des Beklagten nicht mehr zu rechnen war. Dagegen kam es für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Sicht des - anwaltlich beratenen - Klägers nicht entscheidend darauf an, durch welche einzelnen Handlungen des Konkursverwalters die angeblich dem Kläger zuzuordnende Ware entfernt wurde. Insbesondere war unerheblich, an welche Erwerber die Ware veräußert worden war. Denn für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten reichte auch eine fahrlässige Verletzung der Obhutspflicht aus; dabei genügte leichte Fahrlässigkeit (vgl. Kilger, § 82 KO, Anm. 3). Waren zu Beginn der Sequestration aussonderungsfähige Gegenstände vorhanden, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen nicht mehr, so lagen deutliche und ausreichende Anhaltspunkte für eine verschuldete Pflichtverletzung des Beklagten vor, ohne dass die konkreten Einzelheiten der Begehungsweise bekannt sein mussten. Dies hat auch der damals vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt so gesehen, was sich ausdrücklich aus dessen Schreiben vom 17. Oktober 1995 (Bl. 41 d.A.) ergibt. Bei dieser Erkenntnislage ist unverständlich, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche erst Jahre später weiter verfolgt worden sind.

Dagegen überzeugt die erstmals mit Schriftsatz vom 28. April 2004, einen Tag vor dem Senatstermin, aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe erst durch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt, weil er aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19. Juli 1996 zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beklagte lediglich die später herausgegebene Ware vorgefunden habe, und er deshalb weiter angenommen habe, dass Mitglieder der Familie X2 die Ware bereits vor dem Beginn der Sequestration entfernt hätten, aus dem Grunde nicht, weil sich dieser Vortrag mit dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 19. Juli 1996 (Bl. 44 d.A.) nicht vereinbaren lässt. Mit diesem Schreiben hatte der Beklagte im Gegenteil darauf hingewiesen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass vor Konkursantragstellung größere Warenbestände abtransportiert worden seien, es seien aber Waren anderer Lieferanten vorhanden gewesen und es habe Schwierigkeiten bei der Identifikation der Ware gegeben. Damit hatte der Beklagte bereits ausdrücklich die Tatsachen zugestanden, auf denen die jetzige Klage beruht.

Eine Klageerhebung hätte zum damaligen Zeitpunkt auch hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Dies folgt aus der Behauptung des Klägers, er allein habe die Gemeinschuldnerin mit Schaffellen beliefert, für die er in zulässiger Weise Zeugenbeweis angetreten hat. Auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 12. Juni 2002 (Bl. 452 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

Unter den aufgezeigten Umständen bewirkte die Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten noch nicht einmal eine entscheidende Verbesserung der Beweislage, denn aus den vorgefundenen Unterlagen über den Warenverkauf ergibt sich nicht, dass es sich hierbei um Waren des Klägers gehandelt hat. Unabhängig davon ist eine bloße Verbesserung der Beweislage für den Beginn der Verjährungsfrist aber auch unerheblich (vgl. BGH NJW 1975, 1466).

Der neue Vortrag des Klägers ist ferner aus prozessualen Gründen unbeachtlich, weil der Kläger sich in erster Instanz nicht darauf berufen hat, aufgrund einer Mitteilung des Beklagten davon ausgegangen zu sein, dass der Warenbestand bereits vor Konkursantragstellung von Mitgliedern der Familie X2 entfernt worden sei. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens im zweiten Rechtszug scheidet demzufolge gemäß § 531 Abs. 2 ZPO aus.

Für die Frage der Verjährung kommt es weiter darauf an, ob die damalige Kenntnis des Klägers der Commerzbank als Inhaberin des Schadensersatzanspruchs zuzurechnen ist. Dabei ist im gegenwärtigen Stand des Verfahrens die im Senatsbeschluss vom 12. Juni 2003 erstmals problematisierte Frage, ob aufgrund der Globalzession auch das Eigentum am Vorbehaltsgut auf die Commerzbank übergegangen ist, zu bejahen. Mangels entgegen stehenden Vortrags der Parteien bestehen aufgrund des vorliegenden Schriftwechsels nunmehr keine Bedenken, einen Eigentumsübergang anzunehmen, weil die Commerzbank den Kläger ausdrücklich damit beauftragt hat, die Herausgabe des Aussonderungsguts im Namen der Bank zu verlangen. Einer derartigen Bevollmächtigung hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger Vorbehaltseigentümer des Warenbestandes geblieben wäre.

Auf dieser Tatsachengrundlage ist der Lösungsweg, wie er vom Landgericht skizziert und von der Berufungserwiderung des Beklagten aufgegriffen worden ist, zutreffend. Es kann offen bleiben, ob der Commerzbank die Kenntnis des Klägers infolge der diesem im Zuge der Globalzession erteilten Einziehungsermächtigung zuzurechnen ist. Entscheidend ist vielmehr die ausdrückliche Bevollmächtigung des Klägers durch die Commerzbank, in deren Namen die Herausgabe geltend zu machen. Der Kläger wurde damit im Auftrag der Bank in deren Wirkungskreis tätig und war mit deren Einverständnis mit der Aussonderung befasst. Es ist deshalb folgerichtig, ihn in diesem konkreten Einzelfall aufgrund der gesonderten Vollmachtserteilung auch bezüglich eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Aussonderungsrechts in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB als Wissensvertreter der Bank zu betrachten. Die Kenntnis des Wissensvertreters steht der des Gläubigers auch bei der Verjährung gleich. Wissensvertreter ist hierbei, wem die Tatsachenermittlung zur Aufklärung oder Durchsetzung eines Anspruchs übertragen worden ist (vgl. BGH NJW 1989, 2323; NJW 1994, 1150). Dies unterliegt nach dem vorgetragenen Sachverhalt keinem Zweifel.

Die Commerzbank hatte den Kläger im Jahr 1995 zwar nicht mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt, die Ermittlung der Tatsachengrundlage, die für einen Schadensersatzanspruch bedeutsam sein konnte, lag aber mit Wissen und Wollen der Bank allein in seiner Hand. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Commerzbank von Anfang an keine eigenen Nachforschungen über das vorhandene Aussonderungsgut angestellt hat, sondern allein den Kläger in ihrem Namen hat tätig werden lassen. Bereits die erste Aufstellung der nach den Angaben des Klägers betroffenen Ware ist dem Beklagten nicht von der Bank sondern vom Steuerberater des Klägers übermittelt worden. Die eigene Tätigkeit von Mitarbeitern der Commerzbank beschränkte sich dagegen vor der Herausgabe im Wesentlichen darauf, gegenüber dem Beklagten auf die Berechtigung des Klägers hinzuweisen. Wird die Durchsetzung von Aussonderungsansprüchen vom Aussonderungsberechtigten durch Beauftragung eines Dritten dergestalt in fremde Hände gegeben, dass nur der Dritte tatsächliche Kenntnis von schadensersatzbegründenden Umständen erlangen kann, weil ihm die Ermittlung des vorhandenen Aussonderungsguts in eigener Verantwortung übertragen ist, und bemüht sich der Berechtigte daneben nicht selbst um eigene Kenntnis des Warenbestandes, so muss er sich die Kenntnis des Beauftragten auch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Aussonderungsrechts entgegenhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht der Berechtigte, sondern der beauftragte Dritte ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse an der Aussonderung hat, und der Schadensersatzanspruch letztlich auch nicht vom Berechtigten, sondern aufgrund einer Rückabtretung vom Dritten selbst geltend gemacht wird. So liegt der Fall hier. Die Commerzbank hatte ihre Stellung als Aussonderungsberechtigte in ihrer Eigenschaft als Sicherungsnehmerin erlangt. Der Umstand, dass sie die Geltendmachung der Aussonderung vollständig dem Kläger überlies und dieser nach dem Inhalt des Schreibens vom 08. Juni 1995 sogar zum Empfang der Ware berechtigt war, belegt, dass zum damaligen Zeitpunkt ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse der Bank an der Verwertung des Sicherungsgutes nicht bestand, sondern der Kläger als Sicherungsgeber der wahre wirtschaftlich Beteiligte war. Die Tatsache, dass die Commerzbank eine Rückabtretung an den Kläger vorgenommen hat, damit dieser den Schaden in eigenem Namen geltend machen konnte, bekräftigt noch zusätzlich die Überzeugung, dass sie sich schon die Kenntnis des Klägers zum damaligen Zeitpunkt in vollem Umfang zurechnen lassen muss, weil die Geltendmachung der Ansprüche von Anfang an vordringlich in dessen Interesse stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere beruht die Zurechnung der Kenntnis des Klägers für den Beginn der Verjährungsfrist auf den konkreten Umständen seiner Beauftragung durch die Commerzbank in diesem Einzelfall, so dass eine grundsätzliche Bedeutung oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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