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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 27 U 24/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 393
BGB § 212
BGB § 389
BGB § 459
ZPO § 767
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 710
Leitsatz:

1.

Die (beiden) Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG, die im Wege des Prozessvergleiches mit dem dritten (ausscheidenden Mehrheits)Gesellschafter dessen Geschäftsanteile gegen Zahlung einer Abfindung erworben haben, können der Vollstreckung aus dem Vergleich wegen der Zahlungsschuld im Wege der Vollstreckungsabwehrklage Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß entgegenhalten, die durch einen Aufklärungsmangel seitens des Veräußerers über eine Grundschuld am Grundstück der KG begründet werden, wenn die KG seitens einer Darlehensgälubigerin (Bank) daraus fremder Schulden wegen in Anspruch genommen wird, weil das in einen Sicherheitenpool in Unkenntnis der Erwerber eingebrachte Grundpfandrecht nicht bediente Verbindlichkeiten anderer Unternehmen des Veräußerers sicherte.

Der Schaden besteht der Höhe nach in dem Umfang, in dem die KG aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird, weil die Anteilserwerber den Geschäftsanteil um diesen Betrag zu teuer gekauft haben.

2.

Der Vollstreckungsabwehrklage steht ein Einrede- und Aufrechnungsverzicht, der die Einrede der Nichterfüllung aus dem Vergleich ausschließt, nicht entgegen, weil sich das Verschulden bei Vertragsschluß wie eine mangelhafte Erfüllung des Vergleiches auswirkt.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 24/00 OLG Hamm 12 O 83/99 LG Bielefeld

Verkündet am 27. Juni 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 14. Dezember 1999 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dein Prozessvergleich vom 15.12.1998 in dem Rechtsstreit 27 U 228/98 OLG Hamm wird gegenüber jedem der Kläger in Höhe eines Teilbetrags von jeweils 203.058,34 DM für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gegenüber jedem Kläger i.H.v. 250.000 DM abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheiten können auch durch Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 60.000 DM.

Tatbestand

Die Kläger begehren teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, den sie am 15.12.1998 vor dem Senat gleichzeitig für sich selbst, die A Bauelemente GmbH ( nachfolgend GmbH ) und die A Bauelemente GmbH & Co KG ( nachfolgend KG ) mit dem Beklagten abgeschlossen haben.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 3.7.1968 errichteten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sowie die GmbH, diese vertreten durch den Beklagten als ihren damaligen alleinigen Geschäftsführer, die KG, deren persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin die GmbH wurde. 1995 wurde der Beklagte im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Steuerstrafverfahren als Geschäftsführer der GmbH abberufen, an seine Stelle traten zunächst der Kläger zu 1), seit dem 28.10.1997 als weiterer Geschäftsführer auch der Kläger zu 2). Nach einer Gesellschafterversammlung im Juni 1997 kam es zwischen den Parteien zu diversen, z. T. auch mit der KG geführten Rechtsstreiten. Deren Hintergrund war der Versuch der Kläger, den Beklagten aus den Gesellschaften auszuschließen, begleitet von wechselseitigen Versuchen eines Austausches der Geschäftsführer durch jeweils entsprechende Gesellschafterbeschlüsse. Die insgesamt sieben Prozesse wurden durch den umfassenden, oben genannten Vergleich in dem Rechtstreit 27 U 228/98 OLG Hamm im wesentlichen in der Weise beendet, dass der Beklagte gegen eine von den Klägern jeweils hälftig zu zahlende Abfindung i. H. v. insgesamt 5,5 Mio. DM diesen seine Gesellschaftsanteile an der GmbH und der KG einschließlich eines Gewinnanteils und eines Kapitalverrechnungskontos sowie einen Grundstücksanteil übertrug.

Hinsichtlich der Zahlung durch die Kläger lautet Ziffer 4. e) des Vergleichs:

"Diese Zahlungsverpflichtung erfolgt einrede- und aufrechnungsfrei.

Ausgenommen ist die Einrede der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vergleich."

Der zum 31.3.1999 fällige Teilbetrag i. H. v. 2.798.912,12 DM wurde von den Klägern bezahlt. Hinsichtlich des weiteren, zum 31.12.1999 fälligen Teilbetrags i. H. v. 2.701.087,88 DM erklärten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 5.5.1999 und 12.9.1999 die teilweise Aufrechnung mit angeblichen eigenen und vorsorglich auch seitens der GmbH und der KG ihnen abgetretene Schadensersatzansprüchen i. H. v. 906.308,07 DM, die sie auf folgenden Sachverhalt stützen:

Zur Besicherung einer von den Gesellschaftern einverständlich beschlossenen Kreditaufnahme bestellte der Beklagte im Sommer 1978 der Spar- und Darlehnskasse H eine Grundschuld an einem der KG gehörenden Grundstück in S i. H. v. 300 TDM zuzüglich Zinsen. Nachdem diese Grundschuld für die beabsichtigte Kreditaufnahme nicht mehr benötigt wurde, wurde sie von dem Beklagten neben weiteren, an Grundstücken Dritter bestehen den Grundpfandrechten in Gesamthöhe von rd. 5,5 Mio. DM zur Sicherung eines seitens der Volksbank M gemäß deren Schreiben vom 30.1.1991 gewährten Gesamtkredits i. H. v. 3 Mio. DM in einen Sicherheitenpool eingebracht. Diese Kreditsumme konnte nicht allein von der KG, sondern wechselseitig von fünf Unternehmen in Anspruch genommen werden, an denen der Beklagte maßgeblich beteiligt war, darunter die S + I GmbH & Co KG, an der weder die Kläger noch die A Gesellschaften beteiligt waren. Gleichzeitig wurde der S + I GmbH & Co KG des Beklagten von der Volksbank M ein zusätzlicher Avalkredit i. H. v. 3,6 Mio. DM bewilligt, der ebenfalls wechselseitig von den anderen Unternehmen in Anspruch genommen werden konnte und durch die nämlichen Grundpfandrechte gesichert wurde. Die KG selbst ist in dem Kreditvolumen mit eigenen Darlehen nur i. H. v. 243.400 DM aufgeführt.

Mit Schreiben vom 18.1.1999 nahm die Volksbank Minden die KG aus der Grundschuld in Anspruch, und zwar für Verbindlichkeiten der S + I GmbH & Co KG, die - nach Umfirmierung in W GmbH & Co KG - in Konkurs gefallen war. Die KG glich die bis zum 5.3.1999 mit 406.308,07 DM abgerechnete Forderung der Volksbank aus. Etwaige Ansprüche der GmbH oder der KG hieraus haben die Kläger sich abtreten lassen.

Sie haben behauptet, ihnen sei die Valutierung der Grundschuld bis zum Schreiben der Volksbank vom 18.1.1999 nicht bekannt gewesen. Sie hätten ihr nie zugestimmt und würden einer Sicherung von Privatschulden des Beklagten durch die Grundschuld am Grundstück der KG auch nie zugestimmt haben. Der Beklagte habe bei der Sicherheitenbestellung für die Volksbank (das Grundstück auch insoweit pflichtwidrig in Anspruch genommen, als er nach § 5 des Gesellschaftsvertrags vom 3.7.1968 dazu ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht befugt gewesen sei.

Ihre Aufrechnung haben die Kläger trotz der Regelung ihrer Zahlungsverpflichtung im Prozessvergleich als aufrechnungs- und einredefrei für zulässig und wirksam angesehen. Der Beklagte könne sich auf den Aufrechnungsausschluss nicht berufen, da der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch aus einer arglistigen Täuschung und vorsätzlich unerlaubten Handlung seinerseits beruhe. Er habe seit 1991 von der bewusst und hinter ihrem Rücken vorgenommenen Valutierung der Grundschuld für seine Privatzwecke gewusst, ebenso bei Abschluss des Vergleichs am 15.12.1998 von seiner Schadensersatzpflicht daraus.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch könne - wenn überhaupt - allenfalls der KG zugestanden haben. Auch deren Anspruch scheitere aber daran, dass seit ihrer Gründung die Kläger ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Gesellschaftsvertrags stets damit einverstanden gewesen seien, dass er, der Beklagte, als bis 1995 alleiniger Geschäftsführer sämtliche die KG betreffenden Rechtsgeschäfte ohne Gesellschafterbeschluss habe vornehmen dürfen. Das habe er deshalb auch in einer Vielzahl von Fällen praktiziert. Den Klägern sei ferner bekannt gewesen, dass er nicht nur für die Unternehmen, all denen sie nicht beteiligt waren, sondern wechselseitig auch für die KG habe Sicherheiten stellen müssen.

Angesichts seines Entgegenkommens bei der Preisvereinbarung für seine Gesellschaftsanteile bei dem Vergleichsabschluss vom 15.12.1998 hätten die Kläger das Risiko einer eventuellen Valutierung der am Gesellschaftsgrundstück eingetragenen Grundschuld hingenommen. Jedenfalls habe er weder 1991 noch bei Vergleichsabschluss arglistig gehandelt.

Das Landgericht hat die auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich i. H. v. 406.308,07 DM für unzulässig gerichtete Klage mit im wesentlichen der Begründung abgewiesen, einer Aufrechnung sowohl mit eigenen wie mit abgetretenen Forderungen stelle das im Vergleich vereinbarte Aufrechnungsverbot) entgegen. Bei dessen Auslegung sei zu berücksichtigen, dass der Vergleich vom 15.12.1998 den Zweck gehabt habe, jegliche Streitigkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung der GmbH und der KG endgültig in der Weise beizulegen, dass der Beklagte aus den Gesellschaften ausschied. Das ihm dafür zustehende Entgelt habe ihm deshalb in jedem Fall, unbeeinträchtigt voll möglichen weiteren Streitigkeiten zustehen sollen. Nur so gewinne auch der vereinbarte Aufrechnungsausschluss eine eigenständige, über die allgemeine Erledigungsklausel zu Ziffer 12 des Vergleichs hinausgehende Bedeutung. Aufrechnen könnten die Kläger danach nur noch mit Ansprüchen aus einem arglistigen und/oder strafbaren Verhalten des Beklagten. Ein solches hätten sie jedoch nicht dargelegt. Soweit der Beklagte bei der Sicherheitenstellung mit der Grundschuld für den Gesamtkredit der Volksbank in 1991 ein gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis übergangen habe, begründe das nicht den Vorwurf der Arglist, weil die KG in dem Gesamtkreditvolumen anteilig berücksichtigt gewesen sei und die Kläger trotz Hinweises nicht dargelegt hätten, dass eine Kreditbewilligung für die KG damals unnötig gewesen sei. Soweit er dabei Vermögen der KG zur Besicherung unternehmensfremder Kredite eingesetzt habe, könne das womöglich einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft begründen, stelle aber angesichts der Banküblichkeit des von der Volksbank an ihn herangetragenen Gesamtbesicherungsmodells aller Kredite, bei dem die KG auch Vorteile aus der Besicherung mit fremden Grundstücken für ihren Anteil an dein Kreditvolumen haben konnte, ebenfalls kein arglistiges oder missbräuchliches Handeln dar. Schließlich könne ein arglistiges Verschweigen der Valutierung der Grundschuld bei Vergleichsabschluss nicht festgestellt werden. Denn selbst wenn sie dem Beklagten aktuell noch bewusst gewesen wäre, die Kläger andererseits davon nichts gewusst hätten, habe der Beklagte von einer solchen Unkenntnis der Kläger nicht ausgehen müssen, zumal er immerhin schon 1995 einvernehmlich von jenen als Geschäftsführer abgelöst worden sei.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie halten daran fest, der Beklagte dürfe sich auf den im Vergleich nur auf sein Drängen vereinbarten Aufrechnungsausschluss aus den Rechtsgedanken der §§ 393, 212 BGB heraus nicht berufen, weil die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche aus von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Vertragsverletzungen resultierten.

Bereits mit der Einbindung der fraglichen Grundschuld ohne Kenntnis und Zustimmung der Kläger in die Besicherung gesellschaftsfremder Kredite, auf der die Volksbank bei gebotener Weigerung des Beklagten nicht bestanden haben würde, labe der Beklagte vorsätzlich den Geschäftsführervertrag mit der GmbH, in dessen Schutzwirkung die KG und ihre Gesellschafter einbezogen seien, verletzt. Dabei komme es, so meinen sie, auf die vom Landgericht vermisste substantiierte Darlegung der seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der KG nicht an. Jedenfalls habe die KG nach Tilgung des der Grundschuld vormals unterlegten ( in der Gesamtkreditsumme gemäß Schreiben vom 30.1.1991 noch mit 243.400 DM aufgeführten ) Darlehens am 1.7.1991 keinen weiteren Kreditbedarf gehabt, so dass schon deshalb der Beklagte die Grundschuld an ihrem Grundstück nicht in den Sicherheitenpool hätte einbringen dürfen. Es bestehe daher Grund zu der Annahme, dass dies nur geschah, weil die übrigen Unternehmen des Beklagten nicht mehr in der Lage gewesen seien, ausreichende Sicherheiten für ihren Kreditbedarf zu stellen. Fehl gehe die Annahme des Landgerichts, dem Beklagten habe im Dezember 1998 die Sicherheitenbestellung in 1991 nicht mehr präsent sein müssen, da er bereits 1995 als Geschäftsführer ausgeschieden sei. Das Gegenteil liege nahe, zumal die Inanspruchnahme der KG aus der Grundschuld so kurz nach dem 15.12.1998 erfolgt sei, dass vermutet werden müsse, die Volksbank habe dem Beklagten im Vorfeld des Vergleichs sowohl die Kündigung der Darlehen seiner Unternehmen als auch der dafür bestellten Grundschuld angedroht; Beweis: Zeuge Sch.

Der Beklagte sei bei Vergleichsabschluss von der Unkenntnis der Kläger von der Valutierung dieser Grundschuld ausgegangen. Er habe nämlich gewusst, dass der Kläger zu 2) erst kurz zuvor zum Geschäftsführer bestellt worden war, während die Geschäftsführerposition des Klägers zu 1) noch bis zum Vergleich rechtlich umstritten gewesen sei. Die Geschäftführungsunterlagen, insbesondere die zur Kreditvereinbarung mit der Volksbank, hätten sich bis Ende 1998 beim Beklagten in M befunden, weshalb deren Herausgabe gerade in Ziffer 9 des Vergleichs habe vereinbart werden müssen.

Die Kläger beantragen,

abändernd die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Prozessvergleich vom 15.12.1998 in dem Verfahren 27 U228/98 OLG Hamm i. H. v. 406.308,07 DM für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist zu dem Vorwurf der Einbringung der Grundschuld in den Sicherheitenpool darauf, die KG sei nach eigenem Vortrag der Kläger an den besicherten Krediten am 30.1.1991 selbst noch mit einer Darlehensschuld i. H. v. 243.100 DM beteiligt gewesen.

Der Beklagte meint, das Zustimmungserfordernis in § 5 des KG Vertrags betreffe nicht die Vereinbarung des Sicherungszwecks einer bereits bestehenden Grundschuld. Sie sei auch nicht außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs erfolgt, da derartige Sicherheitenpools banküblich gewesen seien und die Kreditinanspruchnahme, mit der die KG daran beteiligt war, für diese keine Aufnahme eines neuen Darlehens dargestellt habe. Die Behauptung, die Volksbank würde den anderen Darlehnsnehmern ohne die von der KG gestellte Sicherheit keinen Kredit gewährt haben, sei aus der Luft gegriffen.

Weder der Beklagte selbst noch seine ihn bei Abschluss des Vergleichs vom 15.12.1998 vertretende Tochter habe an diesem Tag von der 1991 begründeten Mithaft einer Grundschuld am Grundbesitz der KG für die Kreditverbindlichkeiten der anderen Unternehmen gewusst. Bei der Vielzahl der vom Beklagten als Geschäftsführer nicht nur der KG, sondern auch seiner anderen Firmen getätigten Geschäfte sei der Sicherungsvertrag vom 30.1./5.2.1991 zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten, erst nach dem Vergleichsabschluss habe der Beklagte erneut Kenntnis davon erlangt.

Ein trotz des vereinbarten Aufrechnungsausschlusses aufrechenbarer Gegenanspruch der Kläger scheitere im übrigen am Fehlen der Darlegung eines durch unerlaubte Handlung entstandenen Schadens. Insoweit komme allenfalls der Abschluss des Sicherungsvertrags am 30.1./5.2.1991 in Betracht, der indes nicht von vornherein zum Schaden der KG geführt habe, weil sich die Haftung aus der Grundschuld - 1991 nicht vorhersehbar - erst Jahre später im Zusammenhang mit dem Konkurs der früheren I GmbH & Co KG konkretisiert habe.

Soweit - allenfalls - der KG ein Schaden durch die Zahlung von 406.308,07 DM entstanden sei, habe der Beklagte keinesfalls für die darin enthaltenen Kosten der Löschungsbewilligung von 191,40 DM einzustehen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Für das Ergebnis der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6.6.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Die mit ihr weiterverfolgte Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO ist bis auf einen Betrag von 191,40 DM begründet.

Der mit dem Prozessvergleich vom 15.12.1998 titulierte Anspruch des Beklagten ist durch die Aufrechnung der Kläger gemäß § 389 BGB i. H. v. insgesamt 406.116,68 DM mit der Wirkung erloschen, dass die weitere Zwangsvollstreckung wegen dieses Teilbetrags unzulässig ist. Die Verringerung der Gesamtforderung bewirkt ein Erlöschen der Zahlungspflicht jedes einzelnen Klägers aus dem Vergleich um die Hälfte des Betrags der Aufrechnungsforderung. Die Kläger sind nämlich nach der Regelung in Ziffer 4. e) des Vergleichs hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung i. H. v. 5,5 Mio. DM nicht Gesamtschuldner; sondern Teilschuldner. Dem trägt der Urteilsausspruch in Abweichung zur Formulierung des Klageantrags Rechnung, ohne dass darin - bei wirtschaftlicher Betrachtung - ein Teilunterliegen der Kläger begründet wäre.

Den Klägern steht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen zu (I.). Die Ersatzverpflichtung des Beklagten daraus entspricht dem vollen Betrag der Belastung der KG durch die in Rede stehende Grundschuld (II.). Der im Prozessvergleich vereinbarte Aufrechnungsausschluss steht der Aufrechnung der Kläger mit diesem Anspruch nicht entgegen (III.).

I.

A. Der Beklagte haftet den Klägern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ( in der juristischen Fachsprache "culpa in contrahendo", kurz: c. i. c. ) auf Schadensersatz. Diese Haftungsgrundlage wird im vorliegenden Fall nicht durch vorrangige gesetzliche Haftungsnormen, insbesondere nicht durch die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts verdrängt. Die Belastung eines Grundstücks der Gesellschaft mit einem valutierenden Grundpfandrecht erhöht letztlich deren Verbindlichkeiten, darin liegt aber kein Rechtsmangel, der den übertragenen Gesellschaftsanteilen als solchen anhaftet; BGH in NJW 1980, 2408/9. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 BGB für Sachmängel sind zwar auf einen Unternehmenskauf durch Erwerb der maßgeblichen Gesellschaftsanteile an der das Unternehmen betreibenden Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Dies setzt indes als Kaufgegenstand einen Gesellschaftsanteil in einer Größe voraus, die eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft begründet, so dass wirtschaftlich betrachtet von einem Erwerb des Unternehmens selbst gesprochen werden kann; BGH a. a. O.. Eine solche Konstellation haben die Parteien nicht vorgetragen; allein die Angabe des Beklagten in der Berufungsverhandlung, er habe zuvor einen 44 %-igen Anteil an der KG und einen Geschäftsanteil von 75,2 % an der GmbH besessen, spricht schon gegen die Übertragung einer beherrschenden Gesellschafterstellung auf jeden der Kläger. Auch der Umstand, dass mit dem Prozessvergleich nicht nur Gesellschaftsanteile an zwei verschiedenen Gesellschaften, sondern auch ein Anteil an einer Grundstücksgemeinschaft, ein Gewinnanteil und ein Gesellschafterverrechnungskonto zu einem letztlich als Einheit gefundenen Preis übertragen wurden, steht der Anwendung des Gewährleistungsrechtes für Sachmängel entgegen. Diese wird im übrigen auch von keiner Partei reklamiert.

B. Den Beklagten traf die Pflicht, im Rahmen der Verhandlungen, die zum Abschluss des Prozessvergleichs vom 15.12.1198 führten, die Kläger darüber aufzuklären, dass eine am Grundstück der KG bestehende Grundschuld in einen Sicherheitenpool eingebracht war und der Volksbank M ohne Inanspruchnahme eigenen Kredits für ein von ihm für eine anderes seiner Unternehmen, das inzwischen insolvent war, aufgenommenes Darlehen haftete. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, (das gewohnheitsrechtlich als gesetzliches Schuldverhältnis anerkannt ist. Aus ihm können sich Nebenpflichten, darunter auch Hinweispflichten ergeben. Diese Grundsätze finden auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Prozessvergleichs uneingeschränkt Anwendung. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung sowie Treu und Glauben. Er ist um so umfassender, je mehr der mögliche Erwerber für den Veräußerer erkennbar Wert auf diese Informationen legt und von dessen Unterrichtung erkennbar abhängig ist. Auf vier anderen Seite ist es Sache des Käufers eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung, selbst weitere Informationen einzuholen und auf verbindlichen Angaben über Umstände, die für ihn von besonderer Bedeutung sind, durch den Verkäufer zu bestehen (BGH, NJW 1983, 2493/4; BGH NJW 1986, 918; BGH, NJW 1989, 763). Bei Beachtung dieser Grundsätze musste der Beklagte die Kläger über die bestehende Haftung aus der Grundschuld informieren. Für letztere war es erkennbar wichtig und für den Vertragsschluss entscheidend, dass die KG nicht noch unbekannten Verbindlichkeiten ausgesetzt war, die dazu führten, dass sie, die Kläger, über die im Vergleich ausgehandelte Abfindung hinaus weitere erhebliche Beträge aufwenden mussten, die wiederum dem Beklagten zuflossen, indem sie dessen Schulden tilgten. Der Beklagte hat selbst vorgetragen; er habe angesichts des Unternehmenswertes der KG einen Kaufpreis für seinen Anteil von rd. 11 Mio. DM für gerechtfertigt gehalten, mehr als die vereinbarten 5,5 Mio. DM aber nicht durchsetzen können. Daraus musste sich für ihn aufdrängen, dass die Kläger höhere Aufwendungen nicht tragen würden, die - wenn auch mittelbar über die Haftung der KG - in Form der Übernahme weiterer Kreditschulden des Beklagten auf sie zukämen.

Dass die Beteiligten die Freiheit der A - Gesellschaften von etwaigen sonstigen Belastungen zugunsten anderer Unternehmen des Beklagten, insbesondere der vormaligen S und I GmbH & Co KG, voraussetzten, erhellt auch aus der ausdrücklichen Aufnahme der Regelung eines der letztgenannten Gesellschaft durch die KG gewährten Darlehens in die Erledigungsklausel zu Ziffer 12. des Vergleichs.

Dabei entlastet es den Beklagten nicht, dass er bei Vergleichsabschluss die Einbringung der Grundschuld in den Sicherheitenpool vergessen hatte. Davon geht der Senat zwar aus, zumal die Kläger für die von ihnen behauptete Arglist des Beklagten nicht rechtzeitig, nämlich erstmals in der Berufungsverhandlung Beweis durch Vernehmung des Vorstandsmitglieds der Volksbank Sch angetreten haben. Der Beklagte hätte sich indes vergewissern müssen, dass die KG, an der er seine Beteiligung verkaufte, nicht unbekannten Verbindlichkeiten oder mit größter Wahrscheinlichkeit zu solchen führenden Haftungsrisiken ausgesetzt war, die darauf beruhten, dass er als früherer Geschäftsführer Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen für gesellschaftsfremde Schulden seiner "eigenen" S + I GmbH & CO. KG bestellt hatte. Insoweit unterscheidet sich die hier zum Tragen gekommene Verbindlichkeit nämlich entscheidend von regelmäßigen Schulden der KG, die durch ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb begründet sind. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte 1991 zur Einbringung der Grundschuld in den Sicherheitenpool nach dem Geschäftsführer- und dem Gesellschaftervertrag berechtigt war, dies womöglich auch im Hinblick darauf, dass die KG nach der Kredit- und Sicherungsvereinbarung vom 30.1./5.2.1991 ihrerseits an dem zur Verfügung gestellten Gesamtkreditvolumen von 6,6 Mio. DM über das noch nicht getilgte Darlehen i. H. v. 293.900 DM hinaus hätte partizipieren können. Die Beteiligung an diesem Pool blieb für die KG gleichwohl ein aus dem Rahmen des Üblichen fallendes Geschäft, weil sie - wie vom Beklagten nicht substanziiert bestritten - über das mit der Grundschuld zunächst besicherte, am 1.7.1991 getilgte Darlehen hinaus keinen weiteren Kreditbedarf hatte. Faktisch kam die aus Sicht der KG unnötige Einbringung ihres Kredits und der von ihr dafür gestellten Sicherheit in die Gesamtvereinbarung nur den anderen, nicht mit ihr verbundenen Unternehmen des Beklagten zugute. Mit dem daraus resultierenden, ungewöhnlichen Haftungsrisiko mussten die Anteilserwerber nicht rechnen, während der Beklagte als Veranlasser und Nutznießer es nicht hätte vergessen dürfen.

Allerdings waren die Kläger nicht Anteilserwerber wie außenstehende Dritte, sondern selbst Gesellschafter der KG und hatten seit 1995 bzw., soweit es den Kläger zu 2.) betrifft, seit 1.997 die Stellung von Geschäftsführern der Komplementär GmbH. Dies ändert indes nichts daran, dass sie von dem Geschäftsvorgang keine Kenntnis hatten und auch nicht haben mussten. Dass der Beklagte sie in Kenntnis gesetzt habe, konnte er trotz Besitzes zahlreicher Protokolle von Gesellschafterversammlungen in der Berufungsverhandlung nicht dartun. Ihre spätere Geschäftsführerstellung brauchte ihnen die Kenntnis nicht zu vermitteln, weil es sich um einen für die KG vor 1995 abgeschlossenen Vorgang handelte und der Beklagte relevante Geschäftsführungsunterlagen in seinem Besitz behalten hatte, deren Herausgabe erst durch den streitgegenständlichen Vergleich geregelt wurde. Deshalb durfte der Beklagte auch nicht darauf vertrauen, dass die Kläger über alle - auch ungewöhnlichen - rechtlichen Verhältnisse der A Gesellschaften schon ohne sein Zutun informiert waren.

II.

Der zu ersetzende Schaden der Kläger beträgt 406.116,68 DM. Das ist die an die Volksbank M auf die Grundschuld zu deren Ablösung bezahlte Summe mit Ausnahme der Beglaubigungskosten von 191,40 DM für die Löschung.

Als Schadensersatz kommt nur der Betrag in Betracht, um den die Kläger im Vertrauen auf die Vollständigkeit der Angaben des Beklagten die Geschäftsanteile zu teuer gekauft haben. Der Anspruch auf Schadensersatz ist in einem solchen Fall weder davon abhängig, dass sich der Geschädigte vom Vertrag löst, noch davon, dass er den Abschluss eines für ihn günstigeren Vertrages beweist. Wäre der Vertrag ohne das schuldhaft schädigende Verhalten überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt zustande gekommen, so steht es dem ( auch unbeabsichtigt ) Getäuschten frei, ob er sich vom Vertrag lösen oder daran festhalten und den durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand berechnen will ( BGH, NJW 1980, 2408/10; BGH, NJW 1977, 1536/7f ).

Vorliegend deckt sich dieser Vertrauensschaden jedoch mit dem Erfüllungsinteresse der Kläger. Diese wollten für die übernommenen Gesellschaftsanteile nicht mehr als die vereinbarten 5,5 Mio. DM zahlen. Hätten sie gewusst, dass darüber hinaus weitere rd. 400.000 DM zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Beklagten bzw. seines Unternehmens - zwar aus dem Vermögen der KG, damit aber unmittelbar zu Lasten ihres Gewinns - aufgewendet werden mussten, so würden sie nur einen insgesamt um diesen Betrag geringeren Kaufpreis vereinbart haben. Soll der Schaden des durch schuldhafte Irrtumserregung von seiten des Verkäufers zum Vertragsschluss bestimmten, gleichwohl am Kaufvertrag festhaltenden Käufers überhaupt sinnvoll erfassbar sein, so muss er so behandelt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen ( BGH, NJW 1977, 1536,. 1538 ). Das bedarf keines Beweises. Demgegenüber ist der - auch hier vom Beklagten erhobene - hypothetische und ohnehin kaum zu beweisende Einwand des Verkäufers, er würde zu diesem niedrigeren Preis nicht abgeschlossen haben, unbeachtlich ( BGH a. a. O. ).

Dagegen hätten die Kläger bei Kenntnis der wahren Sachlage eine Herabsetzung des Kaufpreises auch um die Kosten der Löschung der Grundschuld nach Treu und Glauben nicht verlangen können.

Dem hätte der Beklagte zu Recht entgegen gehalten, dass diese Kosten der KG in jedem Fall, auch ohne Valutier- und der Grundschuld entstanden wären.

III.

Der im Prozessvergleich vom 15.12.1998 von den Klägern erklärte Verzicht auf die Aufrechnung steht deren Erklärung zur Begründung ihrer Vollstreckungsabwehrklage nicht entgegen.

A. Ausdrücklich ausgenommen von dem Verzicht ist die Einrede der Nichterfüllung aus diesem Vergleich. Diese Formulierung erlaubt bei dem Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entsprechender Auslegung die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei dem Vergleichsabschluss. Das Interesse des Beklagten an einer zügigen - deshalb aufrechnungsfreien - Durchsetzung seines Abfindungsanspruchs sollte ( nur ) begrenzt sein im Fall der Verletzung der mit dem Vergleichsabschluss übernommenen Vertragspflichten durch den Beklagten. Für diesen Fall haben die Vertragsschließenden ersichtlich übereinstimmend eine Berufung des Beklagten auf den Aufrechnungsverzicht als treuwidrig erachtet. Das gleiche gilt indes auch für die Verletzung einer mit der Aufnahme der Vergleichsverhandlung begründeten Pflicht, die sich im Ergebnis wie eine mangelhafte Erfüllung des Vergleichs auswirkt. Auch sie hängt unmittelbar mit den durch gerade diesen Vergleichsabschluss begründeten Vertragspflichten zur Verschaffung der den Wertvorstellungen entsprechenden Gesellschaftsanteile zusammen. Dagegen spielte für die Beteiligten die - von ihnen wohl kaum bedachte - juristischdogmatische Einordnung des aus einem nicht offengelegten Haftungsrisiko der - teilweise - übertragenen Gesellschaft herrührenden Leistungsmangels, ob als Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Sachmangel oder - wie hier - als Fall der culpa in contrahendo, keine Rolle.

B. Selbst wenn der vereinbarte Aufrechnungsausschluss die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluss grundsätzlich mit umfasste, wäre sie hier gleichwohl zulässig. Es ist nämlich anerkannten Rechts, dass trotz eines - formularmäßigen oder individuell vereinbarten - Aufrechnungsverbotes mit einer unbestrittenen, rechtskräftigen oder entscheidungsreifen Gegenforderung aufgerechnet werden darf ( BGH, NJW 1981, 761 m. w. N.; BGH, NJW 1.986, 7.757; Palandt-Heinrichs, § 387 BGB, Rz. 17 ). Der letztgenannte Fall liegt hier vor: Der Schadensersatzanspruch der Kläger besteht nach dem unstreitigen Parteivorbringen, ist mithin "entscheidungsreif".

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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