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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 27 U 28/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 398
Eine bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommene Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung ist mangels ausreichender Bestimmtheit auch dann unwirksam, wenn monatlich so genannte OPOS-Listen übergeben werden, die den Sicherungsgeber über die aktuell von der Zession erfassten Forderungen informieren sollen.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.550,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. Juli 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen der T3 GmbH, C-Straße, ####1 C, und ihr abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 08./15.10.2000 keine Absonderungsrechte an Forderungen der T3 GmbH, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen zustehen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T3 GmbH, ursprünglich mit Sitz in C, die mit Sanitär- und Heizungsbedarf handelte. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 08.03.2004 eröffnet worden.

Mit Vertrag vom 08./15.10.2000 gewährte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über 100.000,- DM. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der in § 3 der Darlehensvereinbarung enthaltenen Sicherungszession und die sich daraus ergebenden Folgen im Hinblick auf seitens der Beklagten geltend gemachte Absonderungsrechte.

Die Vertragsklausel in § 3 der Darlehensvereinbarung lautet:

"(1) Als Sicherheit tritt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber seine Forderungen in Höhe der Darlehenssumme ab. Ausgeschlossen sind die Forderungen, die einem Abtretungsverbot unterliegen und die Forderungen gegenüber der G GmbH & Co. KG.

(2) Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, zu jedem 15. des Monats dem Darlehensgeber eine aktuelle offene Postenliste zur Verfügung zu stellen."

Ob solche Listen in der Folgezeit an die Beklagte überreicht wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat insoweit lediglich eine Liste vom 09.10.2003 vorgelegt (Anlage B 5), die Forderungen in Höhe von insgesamt 83.381,10 € ausweist. Die offenen Forderungen der Schuldnerin summierten sich demgegenüber am 31.12.2000 insgesamt auf über 1 Mio. € und zum 31.12.2001 auf knapp 900.000,- €. Auf die in § 3 des Darlehensvertrages genannte G GmbH & Co. KG entfiel dabei jeweils in etwa die Hälfte der Forderungen.

Nachdem das Amtsgericht Potsdam den Kläger mit Beschluss vom 06.10.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, schrieb der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Kunden der Insolvenzschuldnerin an und forderte sie unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung zur Zahlung an die Beklagte auf. Dem Kläger gegenüber vertrat er die Auffassung, dass der Beklagten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustehe (Schr. v. 28.10.2003, Anlage K 5). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2004 (Anlage K 6), dass die Beklagte durch Zahlungen von vier Kunden der Schuldnerin insgesamt 1.550,78 € vereinnahmt habe.

Der Kläger hat in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über (weitere) Zahlungseingänge [Antrag zu 1], die Zahlung der vereinnahmten 1.550,78 € [Antrag zu 2] sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine Absonderungsrechte an Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen zustehen [Antrag zu 3], begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Sicherungsabtretung unwirksam sei, weil der Bestimmtheitsgrundsatz missachtet sei, eine anfängliche Übersicherung vorliege und zudem eine Kollision mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt gegeben sei. Dazu hat er behauptet, dass die Schuldnerin mit Lieferanten durchgängig einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart habe.

Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung auf die ihrer Auffassung nach wirksame Abtretung in § 3 des Darlehensvertrages gestützt. Diese sei auf 100.000, DM begrenzt, so dass zum Einen eine "wertmäßige Bestimmtheit" vorliege und zum Anderen eine Übersicherung ausscheide. Sie hat behauptet, dass die monatlich übersandten Forderungsaufstellungen jeweils einen Ausschnitt aus den Postenlisten der Schuldnerin dargestellt und der Höhe nach der Darlehensforderung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags entsprochen hätten. Die jeweils alten Listen seien bei Übersendung der aktuellen Listen vernichtet worden. Die Parteien des Darlehensvertrages hätten als juristische Laien mit dem Ausschluss der Forderungen, die einem Abtretungsverbot unterliegen, auch und gerade die Forderungen erfassen wollen, die von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt betroffen gewesen seien.

Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T, die bei den hier streitgegenständlichen Vorgängen mit Generalvollmacht für die Beklagte, ihre Mutter, aufgetreten war, abgewiesen. Der Auskunftsanspruch des Klägers sei gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Beklagte habe insoweit in vorliegendem Verfahren erklärt, dass weitere Forderungen in der Zwischenzeit nicht eingezogen worden seien. Der Zahlungs- und Feststellungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte zur Forderungseinziehung berechtigt sei und ihr im Insolvenzverfahren Absonderungsrechte zustünden. Die Sicherungsabtretung sei wirksam. Zwar lasse sich anhand des § 3 Abs. 1 nicht genau bestimmen, welche Forderungen der Abtretung unterliegen sollten. Die Bestimmtheit werde aber aufgrund der Bezugnahme auf eine aktuelle Offene-Posten-Liste gewahrt. Dass solche Listen monatlich übersandt worden seien, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Es liege auch keine Übersicherung vor. Die Zeugin T habe insoweit überzeugend bekundet, dass die Summe der Postenlisten immer 110.000,- bis 120.000 DM betragen habe, wobei darin auch Forderungen enthalten gewesen seien, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterlegen und der Beklagten daher nicht zugestanden hätten. Das Gericht sei auf Grundlage der Aussage der Zeugin T davon überzeugt, dass die Vertragsparteien solche Forderungen von der vereinbarten Sicherungsabtretung hätten ausnehmen wollen, so dass auch keine Kollision der Abtretung mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt vorliege.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der form- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er die auf Zahlung und Feststellung gerichteten Anträge weiter verfolgt [Anträge zu 2) und 3) erster Instanz]. Er hält die Aussage der Zeugin T unter näherer Darlegung für offenkundig falsch und widersprüchlich. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei grob mangelhaft. Die als Tochter und Generalbevollmächtigte der Beklagten interessengeleitete Zeugin habe offensichtlich passgenau das bekundet, was der Beklagten günstig gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht bleibe es dabei, dass die Abtretung zu unbestimmt sei und mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidiere.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Versuch des Klägers, die Aussage der Zeugin T zu "demontieren", müsse kläglich scheitern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagten stehen Absonderungsrechte nicht zu, weil die Sicherungszession unwirksam ist.

1)

Ein auf Zahlung der durch die Beklagte aus Kundenforderungen der Schuldnerin vereinnahmten 1.550,78 € gerichteter Anspruch des Klägers folgt aus § 816 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO. Die Kunden der Schuldnerin haben ihre Leistungen an die Beklagte als Nichtberechtigte bewirkt (a). Gleichwohl sind diese Leistungen dem tatsächlich berechtigten Kläger gegenüber wirksam (b).

a)

Der Beklagten standen die eingezogenen Forderungen nicht zu. Die in § 3 des Darlehensvertrages enthaltene Globalzession ist unwirksam.

Eine wirksame Abtretung setzt die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung voraus. Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen ist erforderlich, dass die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (vgl. etwa BGHZ 7, 365, 368f. BGH NJW 1995, 1668; BGH NJW 2000, 276, 277; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 398, Rn. 14; BeckOK/Rohe, BGB, Stand 01.02.2007, § 398, Rn. 32). Dabei muss nicht nur für die Vertragsparteien, sondern für jeden, der die Parteiabsprachen kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, ob und ggf. in welcher Höhe die Forderung übergehen soll (OLG Saarbrücken ZinsO 2003, 36). Denn der Schuldner muss sich in zumutbarer Weise darüber Gewissheit verschaffen können, an wen er zu leisten hat (BGH NJW 2000, 276, 277; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 398, Rn. 16). Die Abtretung von Forderungsmehrheiten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, insbesondere die Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung, genügt dem Bestimmtheitserfordernis daher nicht, wenn ein ständiger Wechsel im abgetretenen Forderungsbestand eintritt und die Modalitäten des Nachrückens neuer Forderungen nicht eindeutig festgelegt ist (BGHZ 71, 75, 78 = NJW 1978, 1050; OLG Saarbrücken ZinsO 2003, 36; Müko/Roth, BGB, 5. Aufl., § 398, Rn. 75; BeckOK/Rohe, a.a.O., § 398, Rn. 34; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 398, Rn. 15).

Genau so liegt es hier: Die Sicherungsabtretung betrifft, wie § 3 Abs. 2 des Vertrages belegt, nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Vertragsparteien auch und gerade künftige Forderungen. Sie ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Abs. 1 - so sieht es auch die Beklagte auf den Betrag der Darlehenssumme von 100.000,- DM beschränkt. Da sich die Forderungen der Schuldnerin gegenüber Kunden nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag ständig in einem Rahmen von weit über 100.000,- DM bewegten, kann die Globalzession lediglich einen Teil der offenen Forderungen erfassen. Aus der Vereinbarung ist jedoch bereits nicht ersichtlich, welcher Teil das jeweils sein soll. Erst recht ist für den Fall, dass ältere Forderungen eingezogen werden und demgemäss neue Forderungen bis zum (erneuten) Erreichen der Höchstgrenze (100.000,- DM) "nachrücken", in keiner Weise erkennbar, welche Forderungen davon betroffen sein sollen. Zu den Modalitäten des "Nachrückens" findet sich keine Regelung im Darlehensvertrag (zu den Anforderungen an eine solche Regelung vgl. BGHZ 71, 75, 78).

Die Bestimmbarkeit des "Nachrückens" kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme monatlich übergebenen OPOS-Listen hergeleitet werden.

Das käme allenfalls in Betracht, wenn die Parteien des Sicherungsvertrages vereinbart hätten, dass der Sicherungsgeber (lediglich) verpflichtet sein sollte, im nachhinein nach in bestimmten zeitlichen Intervallen übersandten Listen Forderungen in einer bestimmten Gesamthöhe abzutreten. Im Gegensatz zur Sicherungszession beinhaltet eine solche sog. "Mantelzession" kein Verfügungs-, sondern ein Kausalgeschäft, das erst durch die Übersendung der jeweils aktuellen Liste erfüllt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 398, Rn. 16; Müko/Roth, a.a.O., § 398, Rn. 76; LG Berlin WM 1984, 225). Erst darin liegt stillschweigend die Abtretung der in der Liste enthalten Forderungen, so dass ein Bestimmungsproblem von vornherein nicht auftritt. Bei einer bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommenen Globalzession als Verfügungsgeschäft kann die nachträgliche - dann lediglich deklaratorische - Übersendung von Listen zur Information des Sicherungsnehmers über die aktuell (vermeintlich) von der Sicherungszession erfassten Forderungen demgegenüber nichts an der Unbestimmtheit im voran gehenden - maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderungen ändern.

Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 08./15.10.2000 ist keine bloße "Mantelzession", sondern eine Vorausabtretung als Verfügungsgeschäft vereinbart. § 3 Abs. 1 des Vertrages enthält seinem unmissverständlichen Wortlaut nach bereits die Abtretung selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretung erst mit Übersendung der Listen vorgenommen und zuvor - zum Nachteil der Beklagten - lediglich ein Anspruch auf eine später vorzunehmende Abtretung begründet werden sollte, bestehen nicht. Den tatsächlich übersandten Listen kann die Funktion, die von der Sicherungsabrede erfassten Forderungen zu bestimmen, darüber hinaus bereits deshalb nicht zukommen, weil sie gar nicht den im Vertrag festgelegten Höchstbetrag, sondern zusätzlich einen - wohl ständig variierenden und zudem nicht vereinbarten - "Sicherheitszuschlag" umfassten. Vor allem enthielten die Listen nach Aussage der Zeugin T aber auch noch die Forderungen, die der Beklagten aufgrund der Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt nach der Parteivereinbarung nicht zustehen sollten. Welche Forderungen das waren, wusste weder die Zeugin noch die Beklagte. Dann ist es aber ausgeschlossen, dass die Listen zur Bestimmung der konkret abgetretenen Forderungen dienen konnten und sollten.

b)

Die Leistung der Kunden der Schuldnerin an die Beklagte sind, obwohl diese nichtberechtigt war, dem Kläger gegenüber nach § 185 Abs. 2 S. 1, 1. Fall BGB wirksam. Die Genehmigung der Verfügungen liegt spätestens in der Klageerhebung (vgl. BGH NJW 1995, 1668, 1670; BGH NJW 1986, 2430; Palandt/Sprau, a.a.O., § 816, Rn. 9 und 21).

2)

Der mit der Berufung weiter aufrecht erhaltene Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Der Insolvenzverwalter kann, wenn er Gegenstände oder Forderungen verwerten will, an dem ein Gläubiger ein von ihm nicht anerkanntes Absonderungsrecht geltend macht, eine Klärung der Rechtslage im Wege der negativen Feststellungsklage herbei führen (vgl. Müko/Ganter, InsO, Vor §§ 49 bis 52, Rn. 143). Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt daraus, dass die Beklagte sich der im Tenor genannten Absonderungsrechte berühmt.

Die Feststellungsklage ist begründet, weil der Beklagten keine Absonderungsrechte nach §§ 50, 51 Nr. 1 InsO zustehen. Denn die Sicherungsübereignung im Darlehensvertrag vom 08./15.10.2000 ist mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam (s.o.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das in erster Instanz rechtskräftig abgewiesene, mit einem Streitwert von 1.000,- € anzusetzende Auskunftsbegehren hat mangels Gebührensprungs keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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