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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 27 U 43/05
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 16 Abs. 1
GmbHG § 16 Abs. 3
GmbHG § 19
GmbHG § 20
GmbHG § 21
GmbHG § 22
GmbHG § 23
GmbHG § 24
GmbHG § 25
BGB § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das - nach dem Verkündungsprotokoll am 18. Januar 2004, gemeint ist der 18. Januar 2005 - verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Gründe:

540 ZPO) A. Der Kläger ist seit 11.10.2002 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. I GmbH. Er fordert von dem Beklagten als Erwerber eines Anteils an der Insolvenzschuldnerin die Zahlung einer rückständigen Stammeinlage in Höhe von anteilig 144.780,76 EUR. Alleingesellschafterin der Schuldnerin war ursprünglich die Streitverkündete V I. Mit notarieller Urkunde vom 13.07.1999 erhöhte diese das Stammkapital von 2 Mio. DM auf 5 Mio. DM und übernahm den Erhöhungsbetrag. Nach Zusammenlegung des Erhöhungsanteils mit dem ursprünglichen Geschäftsanteil teilte sie diesen durch Notarverträge am 14.7.1999 und erneut am 18.11.1999 in insgesamt vier Anteile, was die Gesellschaft genehmigte, und veräußerte dem Beklagten am 15.07.1999 einen Geschäftsanteil von 499.500 DM, wobei sie versicherte, sämtliche Einlagen seien vollständig gezahlt. Tatsächlich waren zu dem Zeitpunkt 2.834.771,60 DM (fälschlich vom Kläger mit 2.834.675,60 DM angegeben), d.h. rund 56,7 % der Stammeinlage rückständig, was für den Beklagten nicht erkennbar war. Der Beklagte meldete den Übergang des Geschäftsanteils bei der Schuldnerin an, die auf weiteren Übergangsnachweis verzichtete. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Stammeinlage nicht voll eingezahlt war, focht er den Anteilserwerb gegenüber der Streitverkündeten mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2001 wegen arglistiger Täuschung über die Einzahlung der Stammeinlage an, zeigte die Anfechtung der Schuldnerin an und nahm die Gesellschafterstellung in der Folgezeit nicht mehr wahr. Der Kläger stützt die Klage auf § 16 Abs. 3 GmbHG und errechnet die Klageforderung mit 56,69 % von 499.500 DM, d.h. mit 283.166,55 DM/144.780,76 €. Das Landgericht hat der Klage einschließlich gesetzlicher Zinsen ab 10. August 2004 stattgegeben. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter, während die Klägerin das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagte schuldet die auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen nicht aus § 16 Abs. 3 GmbHG, da er den Anteilserwerb, auf dem die Haftung für die Stammeinlage beruht, gegenüber der Streitverkündeten wirksam anfocht und diese Anfechtung auch der Schuldnerin anzeigte. Durch die Anfechtung ist der Anteilserwerb als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Von der Nichtigkeit erfasst sind auch die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 3 GmbHG. I. Das Landgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Nachentrichtung der Stammeinlage gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG angenommen und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und die daran anknüpfende Rückwirkungsfolge der Anfechtung auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ohne Einfluss seien, so dass auch von einem arglistig getäuschten Anteilskäufer, dem die volle Einzahlung der Stammeinlage vorgespiegelt wurde, die Nachentrichtung verlangt werden könne. Der Bundesgerichtshof hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (BGHZ 84, 47) ausgeführt, die Gesellschaft müsse den nach § 16 Abs. 1 GmbHG angemeldeten Gesellschafter formal als solchen behandeln, bis eine Rechtsänderung (z.B. durch Anfechtung) ihr gegenüber wirksam nachgewiesen sei. Er nehme also in der Zwischenzeit die Stimmausübung wahr, an Gewinnausschüttungen teil, und müsse deshalb auch für die rückständige Einlage haften. Die Haftung mit der Stammeinlage sei als notwendige Mindestleistung des Gesellschafters und Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mitgliedschaftsrechten mit der Gesellschafterstellung so eng verbunden, dass die Wirkungen der Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG auch auf sie zu erstrecken seien. In zwei später veröffentlichten Entscheidungen (NJW 1990, 1915, 1916 und DB 1991, 1218 = GmbHR 1991, 311) hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung bekräftigt und ausgeführt, die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und die daran anknüpfende Rückwirkungsfolge der Anfechtung seien auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ohne Einfluss. Von den Obergerichten sind dieser Rechtsprechung der hiesige 8. Zivilsenat (GmbHR 1985, 22, 23) sowie die Oberlandesgerichte Hamburg (BB 1998, 658) und Celle (NZG 2000, 1034, 1035) gefolgt, in der Literatur Pentz in Rohwedder, GmbHG, § 16 Rdnr. 41; Winter in Scholz, GmbHG, § 16 Rdnr. 22; Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, § 16 Rdnr. 15; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 16 Rdnr. 11; Grunewald, ZGR 1991, 452, 461 und Jasper in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. III, § 24 Rdnr. 241. II. In der neueren Literatur überwiegt indes eine Gegenauffassung (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 16 Rdnr. 12; Ebbing in Michalski, GmbHG, § 16 Rdnr. 61; Müller, GmbHR 1996, 881, 884; ders. NJW 1999, 544, 545; Zutt in Hachenberg, GmbHG, § 16 Rdnr. 45; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, § 16 Rdnr. 27 f.; Ensthaler in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG, § 16 Rdnr. 18; Limmer, ZIP 1993, 412, 417 f.), nach der die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Fiktionswirkung abzulehnen sei, weil die Gesellschaft in einem solchen Falle kein berechtigtes Interesse an einer Mehrung ihrer Schuldner habe, die im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehe. Die Ex-nunc-Wirkung der Anmeldung und des Widerrufs bilde keinen hinreichenden Grund für die Forthaftung hinsichtlich noch ausstehender Beträge. Weiter differenzierend wollen K. Schmidt (BB 1988, 1053, 1058 f.) und Knobbe-Keuk (ZIP 1983, 274, 275 f.) den Erwerber jedenfalls dann nicht haften lassen, wenn - wie hier - der Fall einer verschleierten Sacheinlage vorliegt, weil dieses auf einem Geschäft der Gesellschaft mit dem Inferenten beruhe und daher der Gesellschaft mit anzulasten sei. III. Das Reichsgericht hat die Haftung des (dort irrtums-)anfechtenden Erwerbers nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits in DJZ 1897, 385 mit der Begründung verneint, die Haftung des Erwerbers neben dem Veräußerer sei zwar auch von den Grundsätzen der §§ 19 bis 25 GmbHG beherrscht. Aber die Grundlage der Gesellschaft werde durch die Veräußerung eines Geschäftsanteils nicht erschüttert. Es erscheine deshalb nicht gerechtfertigt, dem Erwerber eines Geschäftsanteils gegenüber der Einzahlungsklage Einreden, die aus dem dem Erwerbe zugrundeliegenden Rechtsgeschäft hergeleitet und durch § 19 GmbHG nicht ausgeschlossen sind, zu versagen. Für den Fall der Täuschungsanfechtung des Anteilserwerbs hat das Reichsgericht seine Rechtsprechung in JW 1915, 588 bekräftigt und ausgeführt, die Haftung des arglistig getäuschten Erwerbers nach § 16 Abs. 3 GmbHG sei schon deshalb nicht erforderlich, weil die Gesellschaft - anders als im Aktienrecht - ohne weiteres auf den Veräußerer zurückgreifen könne. IV. Der Senat hält die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, mit der sich der Bundesgerichtshof bisher nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, im Ergebnis für zutreffend. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist der anfechtungsrechtliche Grundsatz, wonach die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes - somit die Nichtigkeit der Anteilsübertragung - von Anfang an gegenüber jedermann wirkt (§ 142 Abs. 1 BGB). Eine von diesem Grundsatz abweichende Behandlung des Erwerbers eines GmbH-Gesellschaftsanteils bedürfte einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung könnte in den Rechtsgrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft liegen, welche bei der GmbH in dem formalen Anmeldungsprinzip des § 16 Abs. 1 GmbHG ihre besondere Ausprägung gefunden haben. § 16 Abs. 1 GmbH verfolgt den Gesetzeszweck, die Beteiligten vor unklaren Verhältnissen bewahren. Es soll jederzeit ohne Rechtsunsicherheit feststehen, wer die Gesellschafterrechte ausübt und wen die Gesellschafterpflichten treffen. Daher kann die einmal eingenommene Gesellschafterstellung bei später erkannter Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die so skizzierte Interessenlage sichert zum einen die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und schafft zum anderen Rechtssicherheit über die gegenseitig zu erbringenden Leistungen. Es handelt sich bei dem Anmeldungsprinzip des § 16 Abs. 1 GmbHG um eine gesellschaftsrechtliche Ordnungsvorschrift, die die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Verfassung der Gesellschaft höher wertet als den individuellen Anspruch auf rückwirkende Rechtsvernichtung (§ 142 BGB). Weiter, als zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung erforderlich, tragen die Prinzipien der fehlerhaften Gesellschaft und das Anmeldungsprinzip des § 16 Abs. 1 GmbHG jedoch nicht. Insbesondere ist für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung nicht erforderlich, dass der Scheingesellschafter auch nach seinem Ausscheiden noch für rückständige Einlagen haftet, die nicht er selbst, sondern sein Vorgänger übernommen hatte. Der Bundesgerichtshof führt als tragenden Grund für seine gegenteilige Rechtsauffassung an, die Haftung mit der Stammeinlage sei als notwendige Mindestleistung des Gesellschafters und als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mitgliedschaftsrechten mit der Gesellschafterstellung so eng verbunden, dass die Wirkungen der Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG auch auf sie zu erstrecken seien (BGHZ 84, 47, 50). Diese Begründung wirkt jedoch floskelhaft und ist auch im Ansatz zweifelhaft. Denn es steht hier nicht zur Prüfung, ob die Inanspruchnahme von Mitgliedschaftsrechten mit der Haftung auf die Stammeinlage eng verbunden ist, sondern ob die dauernde Haftung für eine vor seinem Eintritt begründete Einlageverpflichtung zum Kreis derjenigen Rechtsverpflichtungen gehört, die aus zwingenden gesellschaftsrechtlichen Gründen von der ansonsten geltenden Regelung des § 142 Abs. 1 BGB auszunehmen sind. Dieses ist zu verneinen, da eine dauernde Mithaftung für die rückständige Einlage nicht erforderlich ist, um den Betrieb der werbenden Gesellschaft während der Zeit der Scheinmitgliedschaft aufrechtzuerhalten. Es würde vielmehr eine Mithaftung begründet, die sich gerade nicht aus dem vorübergehenden Vollzug der Gesellschaft herleitet, sondern aus einem vorangegangenen Verstoß gegen das Bareinlageprinzip durch die arglistig handelnde Rechtsvorgängerin. Dies ist weder mit den Grundsätzen des Anfechtungsrechtes zu vereinbaren noch als Ausnahme von diesen Grundsätzen durch Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Ordnungsprinzipien erforderlich. Der Senat kann auch sonst nicht erkennen, welches Rechtsprinzip es verlangt, der Gesellschaft einen arglistig getäuschten Scheingesellschafter dauerhaft als weiteren Einlageschuldner zur Seite zu stellen. Eine Verpflichtung zur Nachentrichtung der Stammeinlage lässt sich insbesondere nicht mit den Grundätzen einer Rechtsscheinhaftung begründen. Denn weder der Gesellschaft noch deren Gläubigern gegenüber setzte der Scheinerwerber den Rechtsschein, eine rückständige Einlage nachentrichten zu wollen. Vielmehr bestand der Rechtsschein, die Einlage sei längst erbracht, und es sei nichts mehr nachzuentrichten. Dieser Rechtsschein war weit vor dem Eintritt des Scheingesellschafters durch eine falsche Bilanzierung entstanden und täuschte den Beklagten als Anteilserwerber gleichermaßen wie die Gläubiger der Gesellschaft. Aufgrund des Anscheins der längst bezahlten Einlage konnte niemand mit dem Eintritt des Scheingesellschafters die Erwartung verbinden, er werde der Gesellschaft frisches Kapital zuführen. In dieser Konstellation hat auch die Regelung des § 16 Abs. 3 GmbHG nicht zum Ziel, der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern einen weiteren Einlagenschuldner zu bescheren. § 16 Abs. 3 GmbHG hat den Täuschungsfall nicht im Blick, sondern geht von redlichen Kaufleuten aus, bei denen die offen stehende Einlage korrekt ausgewiesen ist. In diesem Fall soll neben dem Erwerber auch der bisherige Anteilsinhaber zur Leistung verpflichtet bleiben, denn jener soll sich der übernommenen Einlagepflicht nicht durch Veräußerung seines Geschäftsanteils (an eine evtl. vermögenslose Person) entledigen können. Das vor allem will § 16 Abs. 3 GmbHG regeln und damit - wie bereits das Reichgericht ausgeführt hat - insbesondere von den seinerzeit bestehenden aktienrechtlichen Grundsätzen (§ 223 Abs. 3 HGB a.F.) abweichen. Über die Haftung des Erwerbers bei einem fehlerhaften Anteilserwerb und über das Verhältnis von Anfechtungsrecht zur faktischen Invollzugsetzung der Gesellschaft sagt § 16 Abs. 3 GmbHG nichts aus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch vom Ergebnis betrachtet zweifelhaft. Würde man den arglistig getäuschten Anteilserwerber zu einer Nachhaftung auf die rückständige Stammeinlage gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG heranziehen, so geriete der Veräußerungsbetrug zu einem unverdienten Glücksfall für die Gesellschaft. Ein solches Haftungsrisiko des Anteilserwerbers schränkte die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit von Gesellschaftsanteilen in kaum vertretbarer Weise ein. Denn es wäre dann jeder Anteilserwerb mit unwägbaren Haftungsrisiken auf die Stammeinlage verbunden, da ein Anteilskäufer in aller Regel nicht im Stande ist - auch nicht nach Einsicht der Geschäftsunterlagen -, das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage, etwa durch Hin-und-Herüberweisen oder durch andere Umgehungsgeschäfte, sicher auszuschließen. Die Belastung eines GmbH-Anteilserwerbes mit derartigen Nachhaftungsrisiken würde den Rechtsverkehr mit Geschäftsanteilen stärker einschränken, als die Interessen der realen Kapitalaufbringung, zu deren möglicher Verletzung der getäuschte Erwerber nicht beigetragen hat, es zwingend erfordern. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob der Erwerber auf die rückständige Stammeinlage auch dann gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG haftet, wenn er den Anteilserwerb später wegen Täuschung anficht, erneut grundsätzliche Bedeutung hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zwar wie ausgeführt in früheren Entscheidungen bereits behandelt, jedoch sind die derzeit überwiegende Literaturmeinung und der erkennende Senat dem nicht mehr gefolgt. Aus der Divergenz zur bisherigen BGH-Rechtsprechung folgt zugleich der Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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