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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 27 U 46/03
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 130 Abs. 2
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 143 Abs. 1 S. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
1.

Die Zahlung einer Forderung unter dem Druck eines gestellten Insolvenantrages, um den Gläubiger zur Rücknahme des Antrags zu veranlassen, begründet eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 InsO.

2.

Die im Ergebnis zutreffende subjektive Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründeten Tatsachen i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO gleich.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.395,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Betrages von 12.508,99 DM in Anspruch, den die Beklagte dadurch erlangt hatte, daß ihr vom Kläger als damaligen Gutachter im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens am 20. September 2001 ein Scheck der späteren Insolvenzschuldnerin in dieser Höhe zur Begleichung eines unstreitigen Teils einer Forderung der Beklagten übersandt worden ist; der Beklagten wurde der Betrag anschließend auf ihrem Konto gutgeschrieben.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Anfechtung nach § 131 InsO komme nicht in Betracht, da mangels Einsatzes staatlicher Machtmittel in Form einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine inkongruente Befriedigung angenommen werden könne. Die Zahlung könne auch nicht nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO angefochten werden. Die Beklagte habe aufgrund des Rates des Klägers, den sie für einen vorläufigen Insolvenzverwalter gehalten habe, den Insolvenzantrag zurückzunehmen, davon ausgehen dürfen, daß ihre eigene Einschätzung der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin falsch gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine inkongruente Deckung bereits bei "freiwilliger" Zahlung nach angedrohter Einzelzwangsvollstreckung annehme, müsse erst recht gelten, wenn der Insolvenzschuldner unter dem Eindruck eines gegen ihn gestellten Insolvenzantrages zahle. Außerdem sei die Anfechtung jedenfalls nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO begründet. Schon die Kenntnis von der Tatsache, daß die Firma G Forderungsmanagement nicht mehr bereit gewesen sei, Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin zu versichern, reiche hierfür aus. Zudem müsse die Beklagte sich entgegenhalten lassen, daß sie zuvor selbst einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gestellt habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich vor allem darauf, daß sie nur das getan habe, was der Kläger persönlich ihr geraten habe und er nun nicht mit der Behauptung gehört werden könne, die Beklagte habe es besser als er selbst wissen müssen.

B.

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des durch die Hingabe des Schecks der Insolvenzschuldnerin erlangten Betrages nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Scheckzahlung war anfechtbar.

I.

Die Hingabe des Schecks der späteren Insolvenzschuldnerin und die hieraus resultierende Gutschrift des Betrages auf dem Konto der Beklagten sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Denn die Gutschrift erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. Oktober 2001. Die Beklagte, eine Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 131 InsO, hat hierdurch auch eine Befriedigung erhalten, die sie nicht zu beanspruchen hatte.

Denn die Zahlung erfolgte nur unter dem Druck des von der Beklagten gestellten Insolvenzantrages. Eine auf eine solche Weise erlangte Befriedigung ist wie eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung (BGHZ 136, 309, 311 ff) und eine unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung (BGH, NJW 2002, 2568; sowie Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02) als inkongruent anzusehen (stillschweigend offengelassen von BGHZ 149, 178). Denn wenn der Gläubiger trotz fälligen Anspruchs und grundsätzlich legaler Zwangsmaßnahmen oder Zwangsandrohung in dieser zeitlichen Phase zugunsten der Gläubigergesamtheit zurücktreten muß (es sei denn, der Schuldner zahlt freiwillig ohne Druck gerade an ihn), so darf auch die Maßnahme des Insolvenzantrags eines späteren Insolvenzgläubigers nicht dazu führen, daß der Gläubiger hierdurch vor den übrigen bevorzugt wird (ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt, ZIP 2002, 1842). Anderenfalls wäre der Sinn eines Insolvenzverfahrens, nämlich die möglichst gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, geradezu auf den Kopf gestellt: Derjenige, auf dessen Antrag dieses Verfahren betrieben wird, würde gerade bevorzugt so befriedigt, als gelte uneingeschränkt noch das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung. Der Druck, der auf dem späteren Insolvenzschuldner durch einen Insolvenzantrag liegt, den der Gläubiger nach Befriedigung seines Anspruches zurückzunehmen bereit ist, liegt in vielen Fällen ungleich höher als derjenige einer drohenden Einzelzwangsvollstreckung und ist jedenfalls hiermit vergleichbar. Die Art dieser Erfüllung begründet ebenso wie bei einer unmittelbar drohenden Einzelzwangsvollstreckung (vgl. hierzu Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, § 131 Rdn. 26) den Verdacht, daß sie ohne den Druck des gestellten Insolvenzantrags nicht mehr zu erlangen gewesen wäre.

II.

Zudem liegen die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Zur Zeit der Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto der Beklagten war die spätere Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig, da sie wesentliche Teile ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte, etwa Werklohnforderungen und seit Juli 2001 sämtliche Löhne.

Die Beklagte hatte zu dieser Zeit auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Die Kenntnis ihres Geschäftsführers H ist ihr zuzurechnen (vgl. Münchener Kommentar/Kirchhof § 130 Rdn. 49).

Zwar waren dem Geschäftsführer H die finanziellen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin im einzelnen und insbesondere die Höhe der Verbindlichkeiten und die Liquidität der Insolvenzschuldnerin nicht bekannt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er ohne weiteres Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehabt. Es reicht aber auch aus, daß der Geschäftsführer H der subjektiven Überzeugung war (die auch zutraf), die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, ohne daß er hierfür sämtliche zugrundeliegenden Tatsachen kannte. Daß er diese Überzeugung bei der Stellung seines Insolvenzantrages hatte, hat er vor dem Senat auf Befragung ausdrücklich bestätigt. Es entspricht auch seiner eidesstattlichen Versicherung im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vom 06.08.2001 (Bl. 6 ff. d.A.), in dem er erklärt hat, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig sei, und die Richtigkeit dieser Angabe an Eides Statt versichert hat.

Diese Überzeugung reicht für die Annahme einer Kenntnis i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus, weil damit der Insolvenzgläubiger nicht mehr schutzwürdig ist. Denn dieses Merkmal ist aus Gründen des Verkehrsschutzes zusätzliche Voraussetzung der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. Münchener Kommentar/Kirchhof § 130 Rdn. 31). Da der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ein komplexer Rechtsbegriff ist, ist es erforderlich, daß der Gläubiger die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft richtig wertet. Daher reicht einerseits die Kenntnis der einzelnen Tatsachen allein, die für sich eine Zahlungsunfähigkeit begründen, nicht ohne weiteres aus (vgl. Münchener Kommentar/Kirchhof § 130 Rdn. 33). Andererseits ist dem Schutzbedürfnis hinreichend Genüge getan, wenn - wie hier - der Gläubiger die Situation des Schuldners laienhaft zutreffend so einschätzt, daß eine Zahlungsunfähigkeit besteht.

Dem steht nicht entgegen, daß nach § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis von Tatsachen notwendig ist, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Es kann dahinstehen, ob auch diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn diese Vorschrift soll eine Erleichterung hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen und der Kenntnis verschaffen, sie jedoch nicht erschweren. Auf sie muß nur dann zurückgegriffen werden, wenn der Gläubiger den zwingenden Rückschluß auf die Zahlungsunfähigkeit gerade nicht getroffen hat oder dies nicht nachweisbar ist. Nach der Wertung des § 130 Abs. 2 InsO ist er in einem solchen Fall ebensowenig schutzwürdig wie in dem Fall, daß er die Zahlungsunfähigkeit kennt. Geht er aber selbst von der Zahlungsunfähigkeit aus, kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Tatsachengrundlage er diesen Schluß gezogen hat, wenn zum einen objektiv tatsächlich Zahlungsunfähigkeit gegeben ist und andererseits der Gläubiger den Begriff der Zahlungsunfähigkeit laienhaft richtig verstanden hat. Beides ist hier der Fall.

Der Geschäftsführer der Beklagten hatte diese Kenntnis auch noch im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, also der Gutschrift des Betrages auf seinem Konto. Denn hat der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit einmal erkannt, hilft es ihm nichts, wenn er ohne wesentliche neue Tatsachen irrtümlich glaubt, sie sei nachträglich wieder behoben worden (Münchener Kommentar/Kirchhof § 130 Rdn. 31). Die Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte war keine Tatsache, die es erlaubte, von einer Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen (vgl. BGHZ 149, 178), weil die Beklagte deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen durfte, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhielten.

Eine positivere Einschätzung der Firma G gab es inzwischen auch nicht. Und lediglich die Tatsache, daß der Scheck durch den vermeintlichen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeben worden war, läßt auch keine Rückschlüsse auf den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit zu.

Aus diesen Gründen greift auch der Einwand der Beklagten nicht, sie hätte es nicht besser wissen können als der Kläger. Eine Zahlung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter bedeutet keineswegs, daß die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig ist. Und eine Erklärung, der Gläubiger solle nun seinen Insolvenzantrag zurücknehmen, umfaßt ebenfalls keine stillschweigende Aussage dazu, daß nunmehr Zahlungsfähigkeit bestehe.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Der geforderte höhere Zinssatz ist nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob eine Zahlung unter dem Druck eines gestellten Insolvenzantrages inkongruent i.S.v. § 131 InsO ist sowie die Frage, ob die subjektive Überzeugung vom Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Kenntnis zugrundeliegender Tatsachen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Kenntnis begründet, ist für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutend und höchstrichterlich für die Insolvenzordnung bisher nicht geklärt.

Ende der Entscheidung

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