Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 27 U 5/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, KO, BRAO


Vorschriften:

BGB § 613
BGB § 613 a
BGB § 613 a
BGB § 614
BGB § 615
ZPO § 240
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
KO § 59 Abs. 1 Nr. 2
BRAO § 82
Der Konkursverwalter verletzt seine Pflichten nicht dadurch, daß er einem Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin, der sein Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen gekündigt hat, zu Restarbeiten nicht weiterbeschäftigt, so daß diesem Arbeitslosenhilfe entgeht, wenn dieser Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schon vor Konkurseröffnung wegen ausgebliebener Lohnzahlungen unter Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht verweigert hat und daran auch nach der Konkurseröffnung noch festhält. Infolge des Konkurses reduzieren sich die Ansprüche des Arbeitnehmers aus Lohnrückständen nämlich auf eine Konkursquote und damit auf eine solche Geringwertigkeit, daß damit gegenüber dem erwarteten vollen Lohnentgelt aus der Weiterbeschäftgung nach Konkurseröffnung kein Zurückbehaltungsrecht mehr begründet werden kann.

Hat die Gemeinschuldnerin dem Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens wirksam gekündigt, ist der Konkursverwalter nicht verpflichtet, diesen zur Durchführung von Restarbeiten wieder einzustellen, weil ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang i.S. von § 613 BGB nicht stattgefunden hat; eine Betriebsfortführung durch den Konkursverwalter dient nur der Verwertung.

Urteil vom 31.08.1999 - 27 U 5/99 - (rechtskräftig)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

27 U 5/99 OLG Hamm 8 O 297/98 LG Bielefeld

Verkündet am 31. August 1999

Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

des Arbeiters Ali A

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

gegen

den Rechtsanwalt Josef Karl Peter K

Beklagten und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger nicht mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 29.08.1997 eröffneten Konkurs über das Vermögen der I GmbH in P deren Arbeitnehmer der Kläger seit dem 01.01.1998 war. Unter dem 26.05.1997 kündigte die spätere Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen bereits der Beklagte zum Sequester bestellt war, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1997. Alle übrigen Arbeitnehmer hatten zuvor im März 1997 - aus arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gründen (sogenanntes Lemgoer Modell) - selbst gekündigt. Ein in seiner Größe streitiger Teil von ihnen wurde von dem Beklagten für angebliche Restarbeiten neu eingestellt und in ebenfalls streitigem Umfang weiterbeschäftigt. Der Kläger ist der Empfehlung des Beklagten vom 27.03.1997, gleichfalls selbst zu kündigen, nicht gefolgt, sondern hat Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Minden erhoben, aus der die vorliegende, zusätzliche Schadensersatzklage abgetrennt und an das Landgericht Bielefeld verwiesen worden ist. Der weiter beim Arbeitsgericht anhängige Kündigungsschutzprozeß ist durch die Konkurseröffnung gem. § 240 ZPO unterbrochen und bisher von keiner Partei aufgenommen.

In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kläger Schadensersatz für Verdienstausfall begehrt, und zwar beziffert für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 31.08.1998 sowie im Wege der Feststellung für die anschließende Zeit. Er hat dem Beklagten Verletzung seiner spezifischen Pflichten als Konkursverwalter vorgeworfen, weil er ihn, den Kläger, anders als alle anderen Arbeitnehmer nicht wieder eingestellt habe, obwohl er den Betrieb der Gemeinschuldnerin fortführe und sogar neue Arbeitnehmer eingestellt habe. Er hat dazu die Auffassung vertreten, der Beklagte sei in die Stellung eines Betriebsübernehmers i.S.v. § 613 a BGB eingerückt. Er, der Kläger, habe seine Arbeitskraft ausreichend angeboten, obwohl er - unstreitig insoweit durchgängig ein Zurückbehaltungsrecht wegen des für Dezember 1996 bis Februar 1997 nur unvollständig gezahlten Arbeitslohns geltend mache.

Der Beklagte hat behauptet, bei der Gemeinschuldnerin seien die Produktion eingestellt und lediglich mit einigen wenigen Arbeitnehmern restliche Auftragsbestände abgearbeitet worden. Diese Arbeiten habe der Kläger weder ausüben wollen noch können.

Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 33.404,80 DM und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht für die Zeit ab dem 01.09.1998 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei zur Wiedereinstellung des Klägers unabhängig vom Umfang seiner Betriebsfortführung nicht verpflichtet gewesen, weil er nicht Betriebsübernehmer i.S.v. § 613 a BGB sei, sondern die Fortführung einer gem. § 132 KO rechtmäßige Art der Verwertung der Konkursmasse darstelle. Jedenfalls hätte der Kläger auch im Fall der reklamierten Neueinstellung nur einen gegen die Masse zu richtenden Lohnanspruch gehabt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren - im Zahlungsantrag reduziert - weiter. Er wirft dem Beklagten nicht mehr vor, ihn nicht neu eingestellt zu haben, sondern sieht die Pflichtverletzung jetzt darin, ihn trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht weiterbeschäftigt und den vereinbarten Arbeitslohn nicht gezahlt zu haben. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 26.05.1997 sei aus den schon im Kündigungsschutzprozeß geltend gemachten Gründen unwirksam. Er, der Kläger, sei mit der Arbeitsleistung nicht in Verzug, sondern der Beklagte mit deren Annahme, nachdem der Kläger wegen der Lohnrückstände von Dezember 1996 bis März 1997 ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne, das der Beklagte durch Zahlung des rückständigen Gehalts aus der Konkursmasse bzw. den für die Erledigung der restlichen Aufträge zur Verfügung gestellten Krediten hätte ausräumen müssen. Dafür, daß seine somit als Masseschulden gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO weiter entstandenen Gehaltsansprüche aus der Masse auch befriedigt werden können, habe der Beklagte gem. § 82 BRAO aufgrund seines Entschlusses zur Betriebsfortführung einzustehen.

Den Zahlungsanspruch errechnet der Kläger aus einem wöchentlichen Bruttolohn von 37 Stunden x 17,65 DM = 653,05 DM abzüglich wöchentliches Arbeitslosengeld von 357,60 DM = 295,45 DM x 52 Wochen. Zum Feststellungsanspruch macht er geltend, trotz intensiver Suche keine neue Arbeitsstelle gefunden zu haben, während der Betrieb der Gemeinschuldnerin bis heute von einer Firma GmbH fortgeführt werde, neben der der Beklagte aus § 613 a BGB i.V.m. § 82 KO für die fortlaufenden Verdienstausfallschäden haftbar sei.

Der Kläger meint, der Beklagte könne ihn nicht auf einen vorrangigen Anspruch gegen die Konkursmasse verweisen, da diese zur Befriedigung der geltend gemachten Lohnansprüche nicht ausreiche.

Der Kläger beantragt,

abändernd

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.363,40 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 20.10.1998 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;

2.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, daß er als Konkursverwalter über das Vermögen der I GmbH seitdem 29.08.1998 nicht für seine, des Klägers, Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des seit 01.01.1998 zur Gemeinschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses Sorge getragen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verficht die Wirksamkeit der Kündigung vom 26.05.1997. Weiter behauptet er, der Kläger habe bei der Auswahl der Arbeitskräfte für die Fertigstellung der Restarbeiten schon deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil er für diese ungeeignet gewesen sei. Insbesondere verweist er darauf, dass der Kläger - unstreitig die Arbeitsleistung durch Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen für Dezember 1996 bis Februar 1997 verweigert. Für den Ausgleich des Lohnrückstandes habe der Beklagte die für die Fertigstellung der Restarbeiten zur Verfügung gestellten Kreditmittel als zweckgebundene nicht verwenden dürfen. Für die Begleichung von Masseschulden aus Lohnrückständen hafte im übrigen nicht der Konkursverwalter persönlich, sondern die Konkursmasse bis zu ihrer Erschöpfung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos, ohne daß die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.1997 entschieden werden und deshalb der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ausgesetzt werden muß. Die Schadensersatzklage ist in jedem Fall unbegründet.

War die Kündigung durch die Gemeinschuldnerin vom 26.05.1997 wirksam, entfallen nicht nur weitere Lohnansprüche des Klägers aus seinem alten Arbeitsverhältnis, es ist auch keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass der drei Monate später zum Konkursverwalter bestellte Beklagte ihn erneut hätte einstellen müssen. Dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 613 a BGB, abgesehen davon, daß ein Fall rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs bei der Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch den Konkursverwalter ohnehin nicht vorliegt.

Dies berücksichtigend stützt der Kläger in der Berufungsinstanz seine Lohnzahlungsansprüche - als Voraussetzung des erhobenen Schadensersatzanspruchs - nunmehr auch nicht mehr auf eine Pflicht des Beklagten zu seiner Wiedereinstellung, sondern auf den Fortbestand des alten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Hier wären in der Tat Schadensersatzansprüche gegen den Konkursverwalter aus § 82 KO möglich, wenn er trotz der - hier von ihm hinsichtlich einer Bezahlung des Klägers behaupteten - Unzulänglichkeit der Masse das Arbeitsverhältnis mit diesem fortsetzt (vgl. Kilger/Schmidt, Anm. 3 b) zu § 82 KO).

Auch bei Unwirksamkeit der Kündigung hat indes der Kläger keinen Schadensersatzanspruch, weil ihm auch dann jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung - und nur um den nachfolgenden Zeitraum geht es vorliegend - keine Lohnansprüche mehr erwachsen sind oder erwachsen, deren Erfüllung aus der Masse der Beklagte schuldhaft vereitelt haben könnte. Solche Lohnzahlungsansprüche sind gem. §§ 614, 615 BGB nicht fällig, weil der Kläger unstreitig in dem streitgegenständlichen Zeitraum ab September 1997 keine Arbeitsleistung erbracht hat. Er war von seiner Vorleistungspflicht auch nicht deshalb frei, weil der Beklagte sich mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befunden hätte oder befindet. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. in welcher Form der Kläger nach der arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung vom 26.05.1997 seine Arbeitsleistung noch anbieten musste. Auch bei Zugrundelegung einer ausreichenden Erklärung des Arbeitsangebots konnte dieses auf seiten des Beklagten ab Konkurseröffnung keinen Annahmeverzug begründen. Der Kläger war nämlich tatsächlich zur Arbeitsleistung nicht bereit, hat sich vielmehr insoweit wiederholt ausdrücklich und eindeutig auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausgebliebener Lohnzahlungen berufen. Dies mag - bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung berechtigt gewesen sein, das braucht hier nicht entschieden zu werden. Mit der Konkurseröffnung entstand jedoch eine neue Situation. Dem Kläger stand jetzt ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Lohnrückstände für die Monate von Dezember 1996 bis Februar 1997 nicht mehr zu, weil diese nur noch eine einfache Konkursforderung bildeten und zur Tabelle hätten angemeldet werden müssen. Das Zurückbehaltungsrecht stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar und darf deshalb bei einem geringfügigen Rückstand mit der Lohnzahlung nicht geltend gemacht werden; vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 8. Aufl. § 50 Ziff. 5 und 6. Das gleiche hat zu gelten, wenn sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückstände wegen des zwischenzeitlichen Konkurses des Arbeitgebers auf die Konkursquote reduziert, er aber aus der Weiterbeschäftigung nach Konkurseröffnung erhebliche Gehaltszahlungen beanspruchen will. Der Kläger durfte nicht, wie er es getan hat, seine Arbeitsleistung nach dem 29.08.1997 noch von der vollständigen Erfüllung seiner Lohnforderungen, d.h. auch der Begleichung der Rückstände für Dezember 1996 bis Februar 1997 abhängig machen. Für den Beklagten bestand deshalb auch keine Veranlassung, seinerseits nach der Konkurseröffnung auf den Kläger zuzugehen und ihn zur Arbeitsleistung unter - ausreichendem - Angebot nur künftiger Gehaltsfortzahlung aufzufordern.

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gem. § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen.

Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.



Ende der Entscheidung

Zurück