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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 27 U 53/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
1. Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt darf einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn hierdurch keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalt oder wenn durch diese Beiordnung die sonst gebotene Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird.

2. Der Antrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten.


Tenor:

wird die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 20. Juli 2006 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die in X wohnt, hat die ebenfalls in X ansässigen Rechtsanwälte T, W & Koll. beauftragt, die Beklagte vor dem Landgericht Münster zu verklagen. Nachdem sie in erster Instanz im wesentlichen obsiegt hat, lässt sie sich auf die Berufung der Beklagten vor dem hiesigen Oberlandesgericht von denselben Rechtsanwälten vertreten.

Diese haben für die Klägerin in der Berufungserwiderung vom 4. Mai 2006 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zum Senatstermin vom 22. Juni 2006 ist - neben der Klägerin persönlich - aus der genannten Kanzlei Rechtsanwalt L als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt T erschienen. Nachdem die Klägerin ihre Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Senatstermin vom 22. Juni 2006 um das bis dahin fehlende Datum ergänzt und die Vorsitzende auf die Notwendigkeit einer Beschränkung bei der Beiordnung hingewiesen hatte, hat ihr der Senat unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe mit dem Zusatz bewilligt, dass dies zu den Bedingungen eines beim hiesigen Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwalts geschehe.

Gegen diesen Zusatz wenden sich die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter mit ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2006, mit der sie eine Abänderung des PKH-Beschlusses dahingehend erreichen möchten, dass Letzterem unter seiner Beiordnung auch die Fahrtkosten bewilligt werden.

II.

1) Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss beschweren will, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Staatskasse, sondern dasjenige zwischen Partei und Staatskasse. Ersteres wird erst im Rahmen der Kostenfestsetzung geregelt, die hier noch nicht erfolgt ist und gegen die sich ein Anwalt zu gegebener Zeit gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zur Wehr setzen kann. Ferner handelt es sich nicht um den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen seinen Willen zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet worden ist, für den in analoger Anwendung dieser Vorschriften ein Beschwerderecht auch des Rechtsanwalts gegen die Prozesskostenhilfebewilligung angenommen wird (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 127 Rn. 19). Denn Rechtsanwalt T hat sowohl sein Einverständnis mit seiner Beiordnung als Wahlanwalt der Klägerin erklärt als auch mit der vom Senat vorgenommenen Beschränkung auf die Bedingungen eines beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Anwalts, d. h. mit der eingeschränkten Abrechenbarkeit von Fahrtkosten. Sein Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, beinhaltete zum einen - wie sein weiteres Verhalten bei der Abstimmung des Senatstermins und die Anreise zu diesem Termin zeigt - die Bitte, ihn der Klägerin beizuordnen. Dieser Antrag vom 4. Mai 2006 ist außerdem - wie in der Regel bei auswärtigen Anwälten - als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten. Dass hier ein Missverständnis vorliegt und Rechtsanwalt T abweichend davon konkludent keine Erklärung solchen Inhalts abgeben wollte, ist aufgrund des weiteren Verfahrensgangs ausgeschlossen. Denn bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Senatstermin vom 22. Juni 2006 ist die Notwendigkeit einer Beschränkung auf die Beiordnung zu den Bedingungen eines beim OLG Hamm zugelassenen Rechtsanwalts ausdrücklich angesprochen worden, ohne dass der Klägervertreter, der für Rechtsanwalt T amtlich als Vertreter bestellte Rechtsanwalt L, dieser widersprochen hätte.

2) Sollte die Eingabe vom 22. Juli 2006 im Namen der Klägerin eingereicht worden sein, könnte sie als Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfebeschluss aufgefasst werden. Für diesen Fall weist der Senat darauf hin, dass die Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf diejenigen Kosten, die unter Beiordnung eines beim hiesigen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden wären, auf § 121 Abs. 3 ZPO beruht. Danach darf ein beim Prozessgericht nicht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Dies ist entweder dann der Fall, wenn trotz der Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des zur Entscheidung berufenen Gerichts zugelassenen, oder wenn durch die Beiordnung des auswärtigen Anwalts die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird.

Der Senat hat seiner Entscheidung, Rechtsanwalt T aus X beizuordnen, die erste Alternative zugrunde gelegt, wie durch den beanstandeten Zusatz zum Ausdruck kommt. Diese Beschränkung hat der Senat, wie teilweise in der Kommentarliteratur empfohlen (z. B. Zöller-Philippi, aaO, § 121 Rn. 13 a, Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 121 Rn. 18) gerade zur Verdeutlichung seiner Rechtsauffassung in den Beschluss aufgenommen.

Dass Rechtsanwalt L im Senatstermin geglaubt hat, der Senat stütze seine Ansicht, die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts sei deshalb jedenfalls kostenneutral, weil bei Beiordnung eines im hiesigen Bezirk zugelassenen Anwalts Rechtsanwalt T der Klägerin zusätzlich als Verkehrsanwalt hätte beigeordnet werden müssen, ist fernliegend. Zum einen widerspricht gerade die bekämpfte Klarstellung "zu den Bedingungen eines beim hiesigen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts" einem solchen Verständnis, zum andern weiß er als Anwalt, dass die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 ZPO nur unter besonderen hier nicht vorliegenden Umständen zulässig ist - wie z. B. der Reiseunfähigkeit der Partei und der Unmöglichkeit, den ortsansässigen Anwalt schriftlich oder fernmündlich hinreichend zu informieren. (Aus diesem Grund ist die von ihm in der "Beschwerdeschrift" vom 20. Juli 2006 nachträglich vorgenommene Vergleichsrechnung schon vom Ansatz her verfehlt.

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