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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 27 U 84/00
Rechtsgebiete: StVG, PflVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
PflVG § 3
BGB § 249
BGB § 291
BGB § 288
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Leitsatz:

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer kann im Falle der Zerstörung des geleasten Fahrzeugs die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Umsatzsteuer als Schaden geltend machen (Bruttoschaden).


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 84/00 OLG Hamm 6 O 408/99 LG Bielefeld

Verkündet am 14.09.2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.149,64 DM nebst 10,75 % Zinsen für die Zeit vom 12. August 1999 bis zum 15. Februar 2000, 11 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 3. April 2000, 11,25 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 22. Mai 2000, 11,5 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 20. Juni 2000, 12 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 11. September 2000 und 12,25 % Zinsen seit dem 12. September 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 77 % und der Beklagte 23 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 27 % und der Beklagte 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.

Tatbestand:

Der Kläger, Geschäftsführer der GmbH, verlangt von dem Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.04.1999 in Bielefeld, bei dem der von ihm geführte, seitens der A GmbH geleaste Pkw Mercedes Benz C 200 T/1997 beschädigt worden ist. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten für den Unfall steht außer Streit.

Der Leasingvertrag zwischen der GmbH und der M GmbH sieht in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Leasingnehmerin der Leasinggeberin gegenüber für Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs haftet und alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend macht. Die Leasingnehmerin trat dem Kläger alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 12.04.1999 ab.

Das am 12.04.1999 in Auftrag gegebene Gutachten, beim Kläger 16.04.99 eingehend, gab den Wiederbeschaffungswert mit 44.000,- DM, den Restwert mit 16.000,- DM und die Wiederbeschaffungsdauer mit 12 bis 14 Kalendertagen an. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, dass ihr ein verbindliches Angebot zum Ankauf des verunfallten Pkw seitens des Herrn Detlef B über 24.000,- DM vorliege. Der Kläger reagierte darauf nicht, sondern gab das Fahrzeug gegen Gutschrift des Restwertes von 16.000,- DM an die Leasinggesellschaft zurück. Der Beklagte erstattete vorprozessual auf den Fahrzeugschaden einen Betrag von 17.241,37 DM, die Kosten eines von der A GmbH für die Zeit vom 12.04. bis 19.04.1999 angemieteten Ersatzfahrzeugs und einen Betrag von 819,- DM als Nutzungsausfallschaden. Erst am 14.05.1999 erwarb der Kläger ein neues Fahrzeug.

Der Kläger hat einen weiteren Fahrzeugschaden von 10.758,63 DM geltend gemacht, hierzu die Ansicht vertreten, er müsse sich nicht auf das gegenüber dem Schadensgutachten günstigere Restwertangebot verweisen lassen, im übrigen dessen Ernsthaftigkeit bestritten und gemeint, den Schaden auf Bruttobasis abrechnen zu können, weil weder die Leasingnehmerin noch er selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei. Er hat außerdem Nutzungsausfallschaden für insgesamt 14 Tage zu je 117,- DM, Schadensersatz in Höhe von 740,- DM für zwei im Kofferraum befindliche, infolge des Unfalls zerstörte Jacken, die er im Herbst 1998 zu je 370,- DM gekauft haben will, weiteren Schadensersatz von 1.065,05 DM für ein nach seinem Vortrag beim Unfall beschädigtes Fax-Gerät und schließlich einen vermeintlich am Unfalltag erlittenen Verdienstausfall von 472,- DM beansprucht.

Nachdem der Beklagte auf die ursprüngliche Klageforderung von 15.089,25 DM, die weitere, inzwischen nicht mehr streitige Positionen umfaßte, nach Klageeinreichung weitere 2.283,57 DM, unter anderem 549,- DM auf den Nutzungsausfallschaden und 500,- DM für die Jacken, gezahlt hatte, hat der Kläger zuletzt Zahlung weiterer 12.795,68 DM nebst Zinsen beansprucht.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei als Leasingnehmer nicht aktivlegitimiert und im übrigen jedenfalls im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, das Kaufangebot über 24.000,- DM anzunehmen, wozu er ggf. die Zustimmung der Leasinggeberin hätte einholen müssen. Zudem sei die Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugschaden wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin nicht erstattungsfähig. Bezüglich des Fax-Gerätes habe der Kläger einen - bestrittenen - Schaden nicht hinreichend belegt.

Das Landgericht hat den Beklagten nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen B zur Zahlung weiterer 36,- DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung: Der Kläger sei auch im Hinblick auf den Fahrzeug- und Nutzungsausfallschaden prozeßführungsbefugt, nachdem ihm diese Befugnis von der Leasingnehmerin, die aufgrund des Leasingvertrags für sämtliche Beschädigungen des Leasingfahrzeugs hafte und deshalb als Besitzerin insoweit den sog. Haftungsschaden geltend machen könne, abgetreten worden sei. Er - der Kläger - habe aus dem Unfall noch einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung von 36,- DM. Insgesamt könne er eine entsprechende Entschädigung für 12 Tage in Höhe von 117,- DM je Tag beanspruchen. Da es ihm als Geschädigtem zuzubilligen sei, den Eingang des Schadensgutachtens abzuwarten, erstrecke sich der Nutzungsausfall vom 16.04.99 zuzüglich der maximal 14 Kalendertage zur Wiederbeschaffung auf 19 Tage, wovon 7 Tage abzuziehen seien, für die dem Kläger ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. Für diese 12 Tage habe der Beklagte bislang eine Entschädigung von nur 114,- DM pro Tag gezahlt, so dass noch ein Betrag von 36,- DM offen sei.

Weitere Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Der Fahrzeugschaden betrage nach Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert 20.000,- DM, wovon aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin noch die Mehrwertsteuer abzuziehen sei, woraus sich der vom Beklagten vorprozessual ausgeglichene Schaden von 17.241,38 DM errechne. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Restwert des Pkw mit 24.000,- DM anzusetzen gewesen, weil der Geschädigte, der ein verbindliches Angebot zum Verkauf eines beschädigten Pkw erhalte und dieses nicht annehme, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoße. Der Zeuge B habe glaubhaft ausgesagt, dass sein Kaufangebot für das Fahrzeug ernsthaft gemeint war und dass er einen entsprechenden Kaufvertrag auch ohne Ansicht des Pkw allein aufgrund der Gutachten abgeschlossen hätte. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass er den Pkw mangels Eigentums nicht hätte veräußern können, weil er die Zustimmung der Leasinggeberin hätte einholen müssen. Im übrigen müsse er sich, wenn er ausnahmsweise als Besitzer dazu legitimiert sei, den Eigentumsschaden geltend zu machen, im Verhältnis zum Beklagten wie ein Eigentümer behandeln lassen. Da der Fahrzeugschaden letztlich aufgrund der Rückgabe des Pkw an die vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggeberin bei dieser eingetreten sei, könne keine Erstattung der Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugschaden beansprucht werden.

Bezüglich des Fax-Gerätes habe der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, dass sich das Fax-Gerät im verunfallten Fahrzeug befunden habe und beschädigt worden sei. Bezüglich der beiden Jacken habe der Kläger einen über die von dem Beklagten bereits gezahlten 500,- DM hinausgehenden Schaden nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gelte für den behaupteten Verdienstausfall.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er Zahlung von noch 4.297,67 DM beansprucht. Er begehrt noch die ihm seiner Ansicht nach zu erstattende Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugschaden von 2.758,62 DM, Schadensersatz für das angeblich beschädigte Fax-Gerät von 1.065,05 DM, weitere 240,- DM für die beiden Jacken und schließlich Nutzungsausfall für zwei weitere Tage in Höhe von 234,- DM.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten abändernd zu verurteilen, an ihn - den Kläger - weitere 4.297,67 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsansichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg.

Der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 36,- DM hinaus weiteren Schadensersatz von 3.113,64 DM, insgesamt somit noch 3.149,64 DM.

1.

Der Kläger kann Erstattung der auf den Fahrzeugschaden entfallenden Umsatzsteuer von 2.758,62 DM beanspruchen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein dem Schädiger zuzurechnender eigener "Haftungsschaden" des Leasingnehmers, dessen Fahrzeug bei einem Unfall zerstört wird, in dem dadurch eingetretenen Entzug der Sachnutzung liegen. Der Leasingnehmer ist insoweit nachteilig betroffen, als infolge des Schadensereignisses das äquivalent für seine - fortbestehende - Leistungsverpflichtung weggefallen ist (BGH in NJW 1992, 553; VersR 1991, 319; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 4, Rn. 93; Becker, Kraftverkehrshaftpflicht-Schäden, 29. Aufl., D 87). Für die Bewertung dieser Sachnutzung bildet nach dem für das Schadensersatzrecht maßgebenden Gedanken des § 249 BGB - Herstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes - der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert den maßgeblichen Anknüpfungspunkt, weil der Leasingnehmer mit einem über diese Ersatzleistung beschafften gleichwertigen Fahrzeug die Sachnutzung in gleicher Weise wie vor dem Unfall fortsetzen kann (vgl. auch Senatsurteil 27 U 14/94).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage und der vertraglichen Verpflichtung des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen (Ziffer X Abs. 4), kommt es für die Bemessung des Haftungsschadens auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers an, die vorliegend unstreitig nicht gegeben ist (so auch Becker; a.a.O., D 88; OLG Köln in NJW 1986, 1816; OLG Saarbrücken in ZfS 95, 95; AG Freiburg in NJW-RR 1987, 346). Denn der Leasingnehmer mußte für die Wiederherstellung der früheren Lage, also zur Wiedererlangung eines Äquivalentes für die Entziehung des Fahrzeuges neben dem Fahrzeugnettopreis auch Umsatzsteuer aufwenden. Ob er tatsächlich ein neues Fahrzeug erwirbt und dabei auch Mehrwertsteuer zahlt, ist dabei - wie stets bei der Berechnung des Fahrzeugschadens - für die Frage der Erstattungspflicht ohne Belang.

Gegen diese rechtliche Bewertung spricht auch nicht, dass der Fahrzeugschaden unterschiedlich hoch ausfällt, je nachdem, ob er vom vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber als Eigentumsschaden oder vom nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer als Nutzungsschaden geltend gemacht wird. Dies beruht allein darauf, dass es sich um zwei verschiedene Schäden unterschiedlicher Personen handelt. Macht also der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer - berechtigterweise - seinen Haftungsschaden geltend, so muß zur Schadensberechnung auch auf seine persönliche Situation abgestellt werden.

Hierdurch wird der Schädiger nicht unbillig belastet, da die Schadenshöhe regelmäßig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweils Geschädigten abhängt.

Die Argumentation des Beklagten, gemäß Ziffer X Nummer 2 Abs. 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der M GmbH habe sich diese wegen des vorliegenden Totalschadens um die Reparatur kümmern müssen, so dass sich die Höhe des Schadens nach ihren Verhältnissen richte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst verkennt der Beklagte den Regelungsgehalt dieser AGB-Bestimmung, in der es heißt:

"Der Leasing-Nehmer hat ... die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeuges übersteigen."

Dies bedeutet nicht, dass sich bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden anstelle der Leasingnehmerin nun die Leasinggeberin um die Reparatur kümmern müßte, sondern nur, dass der Leasingnehmer bei einem solchen Schaden nicht mehr zur Reparatur verpflichtet sein sollte, vielmehr dann eine andere Art der Schadensabwicklung auf Totalschadensbasis in Betracht kommen sollte. Im übrigen ist vorliegend tatsächlich keine Reparatur des Fahrzeuges vorgenommen worden, sondern die Leasingnehmerin - bzw. der Kläger - hat den Haftungsschaden durch Ersatzbeschaffung ausgeglichen, wofür Umsatzsteuer aufzuwenden war.

Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Mehrwertsteuererstattungspflicht im Falle eines Kasko-Schadens (VersR 1989, 959; 1993, 1223) auf die vorliegende Rechtsfrage nicht anwendbar ist. Soweit der Bundesgerichtshof in diesen Fällen zu Recht auf die individuellen Verhältnisse des Leasinggebers als Fahrzeugeigentümer abstellt, beruht dies darauf, dass die Kaskoversicherung nur für den Sachschaden des Eigentümers einsteht. Für die vorliegende Frage der Schadenshöhe bei einem Haftpflichtschaden hilft dies nicht weiter, weil hier Ansprüche mehrerer Geschädigter zur Diskussion stehen.

2.

Der Kläger kann weitere 355,02 DM für die in Rede stehende Beschädigung des Fax-Gerätes beanspruchen, nachdem die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung den insoweit geltend gemachten Schaden von 1.065,05 DM in Höhe eines Drittels dieser Forderung unstreitig gestellt hatten.

3.

Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

Bezüglich der beiden unfallbeschädigten Jacken hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine über den gezahlten Betrag hinausgehende Schadensersatzforderung fallen gelassen.

Eine weitere Nutzungsaufallentschädigung ist dem Kläger nicht zuzubilligen, weil ihm - auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Erfahrung als Versicherungskaufmann - nach Zugang des Gutachtens nicht noch zwei Tage Überlegung zur Entscheidung über eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zuzubilligen sind. Insoweit war es ihm durchaus möglich und zumutbar, diese Entscheidung in den ersten fünf Tagen nach dem Unfall, somit bis zur Vorlage des Schadensgutachten, vorzubereiten und dann bei Vorlage der konkreten Zahlen des Gutachters schnell zu treffen. Hieran ändert auch das von ihm zur Begründung für sein Begehren angeführte Erfordernis einer Rücksprache mit der Leasinggesellschaft nichts, weil diese Rücksprache angesichts der für den Kläger klaren Bedingungen zur Schadensabwicklung (Ziffer X der Leasingbedingungen) kurzfristig fernmündlich möglich gewesen wäre. Im übrigen wäre ein weitergehender Schaden auch bei Zubilligung einer längeren Überlegungsfrist nicht dargelegt, weil der Schadensgutachter von einer Wiederbeschaffungsdauer von "12 bis 14 Tagen" ausgegangen ist, so dass die vom Landgericht angenommene Dauer von 14 Tagen ohne weiteres auch noch hinreichend Zeit für die Verhandlung des Klägers mit der Leasinggesellschaft ließ.

4.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB. Der Kläger hat den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsschaden durch aktuelle Zinsbescheinigung der Volksbank hinreichend belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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